INDEX
zuerst buchen. Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe durch Unternehmen, die in den Bereichen Wasser-, Energie-, Verkehrs- und Postdienste tätig sind, und der Richtlinie 2014/23/ EU, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Konzessionsverträgen.
Titel I. Allgemeine Bestimmungen.
Kapitel I. Zweck und Definitionen.
Artikel 1. Zweck des ersten Buches des königlichen Gesetzesdekrets.
Artikel 2. Definitionen.
Artikel 3. Nomenklatur.
Artikel 4. Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Verträgen, Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen.
Kapitel II. Umfang der subjektiven Anwendung.
Artikel 5. Rechtspersonen, die diesem königlichen Gesetzesdekret unterliegen.
Artikel 6. Besondere oder ausschließliche Rechte.
Kapitel III. Umfang der objektiven Anwendung.
§ 1 der geregelten Tätigkeiten.
Artikel 7. Gemeinsame Bestimmungen.
Artikel 8. Wasser.
Artikel 9. Gas und Heizung.
Artikel 10. Elektrizität.
Artikel 11. Transportdienstleistungen.
Artikel 12. Häfen und Flughäfen.
Artikel 13. Postdienste.
Artikel 14. Prospektion und Förderung von Öl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie Bereitstellung von Transportterminals.
Artikel 15. Gemischte Verträge.
Artikel 16. Rechtsordnung von Verträgen zur Durchführung verschiedener Tätigkeiten.
Abschnitt 2. Ausschlüsse.
Artikel 17. Ausschluss von Tätigkeiten, die direkt dem Wettbewerb unterliegen.
2. Verträge ausgeschlossen.
Artikel 18. Verträge aufgrund ihres Zwecks ausgeschlossen.
Artikel 19. Ausschlüsse in den Bereichen Wasser und Energie.
Artikel 20. Spezifische Ausschlüsse in Bezug auf Dienstleistungsverträge und Dienstleistungskonzessionen.
Artikel 21. Verträge und Wettbewerb für Projekte im internationalen Bereich.
Artikel 22. Dienstleistungsverträge, die auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts vergeben werden.
Artikel 23. Verträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit.
Artikel 24. Verträge mit verbundenen Unternehmen und mit Joint Ventures.
Dritte öffentliche Kooperationssysteme ausgeschlossen.
Artikel 25. Provisionen an personifizierte eigene Medien.
Artikel 26. Vereinbarungen.
Kapitel IV. Vertragsgrundsätze und Vertraulichkeit.
Artikel 27. Vertragsgrundsätze.
Artikel 28. Vertraulichkeit.
Artikel 29. Interessenkonflikte.
Titel II. Kapazität und Klassifizierung der Wirtschaftsteilnehmer.
Kapitel I. Leistungsfähigkeit und Zahlungsfähigkeit der Bieter.
Artikel 30. Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer und sonstige Teilnahmebedingungen.
Artikel 31. Unternehmensgruppen.
Kapitel II. Klassifizierung von Unternehmen.
Artikel 32. Klassifizierungssystem.
Artikel 33. Eigenes Klassifizierungssystem.
Artikel 34. Bekanntmachung des Klassifizierungssystems der Auftraggeber.
Artikel 35. Klassifizierungsvereinbarungen.
Artikel 36. Anforderungen an die Kapazitäten anderer Unternehmen.
Artikel 37. Informationen für Kandidaten.
Artikel 38. Unparteilichkeit bei der Klassifizierung und Beziehung zwischen klassifizierten Unternehmen.
Artikel 39. Aufhebung von Klassifizierungen.
Artikel 40. Ausschreibung mittels Bekanntmachung über das Bestehen eines Klassifizierungssystems.
Titel III. Vorbereitung und Dokumentation des Vertrags.
Artikel 41. Vorläufige Marktkonsultationen.
Artikel 42. Abgrenzung des Vertragsgegenstandes.
Artikel 43. Spezifikationen, Arbeitnehmerübertritt und Ausschreibungsbudget.
Artikel 44. Mitteilung von Rezepten.
Artikel 45. Technische Vorschriften.
Artikel 46. Etiketten.
Artikel 47. Prüfberichte, Zertifizierung und andere Nachweise.
Artikel 48. Qualitätssicherungsstandards und Umweltmanagementstandards.
Artikel 49. Gegenseitige Anerkennung in Bezug auf technische oder finanzielle Bedingungen sowie in Bezug auf Zertifikate, Tests und Belege.
Artikel 50. Definitionen der technischen Anforderungen.
Artikel 51. Obligatorische Anweisungen und technische Vorschriften.
Titel IV. Verfahren zur Auftragsvergabe.
Kapitel I. Gegenstand, Mindestinhalt und Laufzeit der Verträge.
Artikel 52. Vertragsgegenstand.
Artikel 53. Mindestinhalt des Vertrags.
Artikel 54. Laufzeit der Verträge.
Kapitel II. Anforderungen an Kandidaten und Bieter.
Artikel 55. Solvabilitätsanforderung.
Artikel 56. Qualitative Auswahlkriterien für Bewerber und Bieter.
Artikel 57. Dokumentation, die die Einhaltung der Vertragsanforderungen bescheinigt.
Kapitel III. Vergabeverfahren.
Abschnitt 1 Allgemeine Regeln.
Artikel 58. Allgemeine Grundsätze.
Artikel 59. Pflicht zur Meldung und zum Ausschluss wettbewerbsbeschränkender Handlungen und Praktiken.
Artikel 60. Berechnung der Fristen.
Artikel 61. Regeln für die Kommunikation.
Artikel 62. Vorherige Teilnahme von Bewerbern oder Bietern.
Artikel 63. Einladung an die ausgewählten Kandidaten.
Artikel 64. Informationen für Bewerber und Bieter.
Artikel 65. Vorbehaltene Verträge.
Artikel 66. Kriterien für die Auftragsvergabe.
Artikel 67. Berechnung des Lebenszyklus.
Artikel 68. Zulassung von Varianten.
Artikel 69. Ungewöhnlich niedrige Angebote.
Artikel 70. Bevorzugung von Gemeinschaftsangeboten in Lieferverträgen.
Artikel 71. Entscheidung, den Auftrag nicht zu vergeben oder abzuschließen, und Rücktritt vom Vergabeverfahren durch den Auftraggeber.
Artikel 72. Auftragsvergabe.
Artikel 73. Perfektion und Formalisierung von Verträgen.
Abschnitt 2. Veröffentlichung der Angebote.
Artikel 74. Profil des Auftragnehmers.
Artikel 75. Vertragsplattform für den öffentlichen Sektor.
Artikel 76. Indikative regelmäßige Ankündigungen.
Artikel 77. Ausschreibung.
Artikel 78. Ausschreibungsbekanntmachungen.
Artikel 79. Bekanntmachungen über die Formalisierung von Verträgen.
Artikel 80. Kriterien und Methoden der Veröffentlichung von Ankündigungen.
Abschnitt 3. Verfahrensarten.
Artikel 81. Vergabeverfahren.
Artikel 82. Offenes Verfahren.
Artikel 83. Nichtoffenes Verfahren.
Artikel 84. Ausschreibungsverfahren mit Verhandlung.
Artikel 85. Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung.
Artikel 86. Wettbewerbsdialog.
Artikel 87. Verein für Innovation.
Titel V. Techniken zur Rationalisierung von Vertragsabschlüssen und Projektwettbewerben.
Kapitel I. Rationalisierungstechniken.
Abschnitt 1. Einkaufszentren.
Artikel 88. Zentralisierte Einkaufsaktivitäten und Einkaufszentren.
Artikel 89. Sporadischer gemeinsamer Vertragsabschluss.
Artikel 90. Vertragsabschluss unter Mitwirkung von Auftraggebern aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Artikel 91. Mit Einkaufszentren geschlossene Verträge und Rahmenvereinbarungen.
Abschnitt 2. Rahmenverträge.
Artikel 92. Rahmenvereinbarungen.
Abschnitt 3. Dynamische Erfassungssysteme.
Artikel 93. Abgrenzung.
Artikel 94. Regeln für dynamische Erfassungssysteme.
Artikel 95. Eingliederung von Unternehmen in das System.
Artikel 96. Vergabe konkreter Aufträge im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems.
Abschnitt 4. Elektronische Auktionen und elektronische Kataloge.
Artikel 97. Elektronische Auktionen.
Artikel 98. Elektronische Kataloge.
Kapitel II. Projektwettbewerbe.
Artikel 99. Organisation des Projektwettbewerbs.
Artikel 100. Anzahl der Teilnehmer
Artikel 101. Geltungsbereich des Projektwettbewerbs.
Artikel 102. Werbung für den Projektwettbewerb.
Artikel 103. Kommunikation in Projektwettbewerben.
Artikel 104. Jury des Projektwettbewerbs.
Titel VI. Durchführung und Erlöschen von Verträgen.
Kapitel I. Zur Vertragsabwicklung.
Artikel 105. Bedingungen für die Vertragserfüllung sozialer, ethischer, ökologischer oder anderer Art.
Artikel 106. Verpflichtungen im Zusammenhang mit Bestimmungen zu Steuerangelegenheiten, Umweltschutz, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen und Einstellung eines bestimmten Prozentsatzes von Menschen mit Behinderungen.
Artikel 107. Vergabe von Unteraufträgen.
Artikel 108. Zahlungen an Subunternehmer und Lieferanten und deren Überprüfung.
Kapitel II. Von der Änderung der Verträge.
Artikel 109. Änderungsfälle.
Artikel 110. In den Spezifikationen vorgesehene Änderungen.
Artikel 111. Änderungen, die nicht in den Spezifikationen vorgesehen sind.
Artikel 112. Verfahren und Veröffentlichung der Änderungen.
Kapitel III. Von der Auflösung der Verträge.
Artikel 113. Vertragsauflösung.
Titel VII. Behinderung, Schadensersatz und außergerichtliche Konfliktlösung.
Kapitel I. Behindertenregelung.
Artikel 114. Invaliditätsfälle.
Artikel 115. Nichtigkeitsgründe aus dem Verwaltungsrecht.
Artikel 116. Aufhebungsgründe aus dem Verwaltungsrecht.
Artikel 117. Wirkungen der Nichtigkeitserklärung.
Artikel 118. Gründe für die Ungültigkeit des Zivilrechts.
Kapitel II. Ansprüche im Vergabeverfahren.
Artikel 119. Gegenstand der Ansprüche.
Artikel 120. Zuständige Stelle für die Lösung des Anspruchs.
Artikel 121. Rechtsordnung des Anspruchs.
Artikel 122. Auswirkungen der Streitbeilegung im Hinblick auf den Vertragsabschluss.
Kapitel III. Außergerichtliche Streitbeilegung.
Artikel 123. Schiedsverfahren.
Titel VIII. Verwaltungsorganisation und Governance-Verpflichtungen.
Artikel 124. Informationen zu Verträgen.
Artikel 125. Vertragsaufzeichnungen.
Artikel 126. Governance.
Zweites Buch. Maßnahmen zur Anpassung des spanischen Rechts an die Vorschriften der Europäischen Union in Bezug auf private Versicherungen und Pensionspläne und -fonds.
Titel I. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb.
Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 127. Einspruch.
Artikel 128. Definitionen.
Artikel 129. Objektiver Anwendungsbereich.
Artikel 130. Subjektiver Anwendungsbereich.
Artikel 131. Registrierungspflicht.
Kapitel II. Aufsichtsorgane und Befugnisse.
Artikel 132. Gewaltenteilung.
Artikel 133. Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber.
Kapitel III. Von den Aktivitäten von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern, die in Spanien ansässig oder ansässig sind.
Abschnitt 1. Über Versicherungsvertreiber.
.
Artikel 134. Klassen von Versicherungsvertreibern.
Artikel 135. Klassen von Versicherungsvermittlern.
Artikel 136. Allgemeine Pflichten und Verbote für Versicherungsmakler.
Artikel 137. Externe Mitarbeiter von Versicherungsvermittlern.
Artikel 138. Vertrieb von Versicherungsprodukten durch Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen.
Artikel 139. Anforderungen an die Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen, die am Versicherungsvertrieb beteiligt sind.
Artikel 140. Begriff des Versicherungsvertreters.
Artikel 141. Versicherungsagenturvertrag.
Artikel 142. Anforderungen zur Gewährleistung von Verpflichtungen gegenüber Dritten.
Artikel 143. Berufsrechtliche Haftpflicht.
Artikel 144. Werbung und kaufmännische Dokumentation des privaten Versicherungsvertriebs von Versicherungsvertretern.
Artikel 145. Unvereinbarkeiten von Versicherungsvertretern.
Artikel 146. Kommunikationsregime.
Artikel 147. Registrierung und interne Registrierung exklusiver Versicherungsvertreter.
Artikel 148. Vereinbarungen über die Beauftragung von Netzwerken exklusiver Versicherungsvertreter.
Artikel 149. Registrierung und Anforderungen angeschlossener Versicherungsvertreter.
Artikel 150. Konzept des Bancassurance-Betreibers.
Artikel 151. Für Bancassurance-Betreiber geltende Vorschriften.
Artikel 152. Anforderungen an die Bancassurance-Betreiber.
Artikel 153. Kommerzielle Werbung und Dokumentation der privaten Versicherungsvertriebstätigkeit der Bancassurance-Betreiber.
Artikel 154. Inkompatibilitäten der Bancassurance-Betreiber.
Artikel 155. Konzept des Versicherungsmaklers.
Artikel 156. Beziehungen zu Versicherungsgesellschaften und zu Kunden.
Artikel 157. Anforderungen an Versicherungsmakler.
Artikel 158. Werbung und kommerzielle Dokumentation der privaten Versicherungsvertriebstätigkeit von Versicherungsmaklern.
Artikel 159. Inkompatibilitäten von Versicherungsmaklern.
61. Vertrieb von Rückversicherungsprodukten durch Mitarbeiter von Rückversicherungsunternehmen.
Artikel 162. Begriff des Rückversicherungsmaklers.
Artikel 163. Beziehungen zu Rückversicherungsunternehmen und zu Kunden.
Artikel 164. Pflichten gegenüber Dritten.
Abschnitt 3 der Schulungen für Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber.
Artikel 165. Anforderungen und Organisation von Schulungen.
Abschnitt 4. Konfliktlösungsmechanismen.
Artikel 166. Verpflichtung zur Bearbeitung und Lösung von Beschwerden und Ansprüchen.
Artikel 167. Kunden-Ombudsmann.
Artikel 168. Verwaltungsschutz des Kunden von Finanzdienstleistungen.
Abschnitt 5. Über die Tätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern mit Wohnsitz oder Wohnsitz in Spanien im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit und des Niederlassungsrechts in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Artikel 169. Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit.
Artikel 170. Ausübung der Tätigkeit im Rahmen des Niederlassungsrechts.
Artikel 171. Allgemeine Verweisung.
Abschnitt 6. Informationspflichten und Verhaltensregeln.
Artikel 172. Allgemeiner Grundsatz.
Artikel 173. Allgemeine Informationen vor der Bereitstellung durch den Versicherungsvermittler.
Artikel 174. Allgemeine Informationen vor der Bereitstellung durch die Versicherungsgesellschaft.
Artikel 175. Vorherige Information und Beratung durch Versicherungsvertreiber zum Versicherungsvertrag.
Artikel 176. Allgemeine Vorabinformationspflicht bei Versicherungsverträgen mit Ausnahme von Lebensversicherungen: Vorabinformationsdokument.
Artikel 177. Befreiung von der Verpflichtung zur vorherigen Information.
Artikel 178. Anwendungsbereich der zusätzlichen Anforderungen.
Artikel 179. Vermeidung von Interessenkonflikten.
Artikel 180. Vorherige Information der Kunden.
Artikel 181. Analyse der Eignung und Angemessenheit sowie Information der Kunden.
Artikel 182. Art der Übermittlung allgemeiner Informationen.
Artikel 183. Modalität der Informationsübermittlung bei Anlageprodukten, die auf Versicherungen basieren.
Artikel 184. Kombinierte und verbundene Verkaufspraktiken.
Artikel 185. Anforderungen an die Gestaltung, Genehmigung und Kontrolle von Produkten sowie in Fragen der Governance.
Abschnitt 7. Verwaltungs- und Aufsichtsbefugnisse.
Artikel 186. Kontrolle von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern.
Artikel 187. Buchführungspflichten und Pflicht zur statistischen Buchführung.
Artikel 188. Berufsgeheimnispflicht.
Artikel 189. Pflicht zur Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden.
Artikel 190. Löschung der Registrierung des Verwaltungsregisters der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber.
Artikel 191. Straftäter.
Artikel 192. Verstöße.
Artikel 193. Verjährung von Verstößen.
Artikel 194. Sanktionen.
Artikel 195. Verantwortung derjenigen, die Führungspositionen innehaben, der Person, die für die Vertriebstätigkeit verantwortlich ist, oder derjenigen, die Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans in Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsagenturgesellschaften, Betreibern von Bancassurances und Versicherungsmaklern sind Unternehmen und Rückversicherungsmaklerunternehmen.
Artikel 196. Abschlusskriterien für Sanktionen.
Artikel 197. Verhängung von Sanktionen.
Artikel 198. Verwaltungsbefugnisse.
Artikel 199. Öffentliche Beschwerde und Verweis auf das Disziplinarsystem der Versicherungsunternehmen.
Artikel 200. Besondere Kontrollmaßnahmen.
Artikel 201. Veröffentlichung von Sanktionen und anderen Maßnahmen.
Artikel 202. Übermittlung von Informationen über Sanktionen und andere Maßnahmen an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die Altersversorgung.
Artikel 203. Zustand des Verantwortlichen oder der für die Behandlung verantwortlichen Person.
Artikel 204. Sonstige Datenschutzbestimmungen.
Artikel 205. Verbände der Versicherungsvermittler.
Kapitel IV. Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Abschnitt 1. Über die Tätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsmaklern in Spanien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig oder ansässig sind.
Artikel 206. Allgemeine Regeln.
Artikel 207. Verteilung der Befugnisse zwischen den Mitgliedstaaten.
Artikel 208. Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.
Artikel 209. Einhaltung der aus Gründen des Allgemeininteresses erlassenen Rechtsvorschriften.
Artikel 210. Interventionsmaßnahmen.
Abschnitt 2. Regeln von allgemeinem Interesse, die für Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber gelten, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig oder ansässig sind.
Artikel 211. Regeln von allgemeinem Interesse.
Titel II. Teilweise Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von betrieblichen Pensionsfonds.
Artikel 212. Änderung des konsolidierten Textes des Gesetzes zur Regulierung von Pensionsplänen und -fonds, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2002 vom 29. November.
Titel III. Änderung des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli über die Organisation, Aufsicht und Solvenz von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
Artikel 213.
Drittes Buch. Maßnahmen zur Anpassung des spanischen Rechts an bestimmte europäische Regelungen im Steuerbereich.
Titel I. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018, mit der die Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Standards des Mehrwertsteuersystems in der Besteuerung geändert wird des Austauschs zwischen Mitgliedstaaten und Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom 18. Februar 2019, durch die die Richtlinien 2006/112/EG geändert werden, und 2008/118/EG hinsichtlich der Einbeziehung der italienischen Gemeinde Campione d' Italien und die italienischen Gewässer des Luganersees im Zollgebiet der Union und im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG.
Kapitel I. Änderung des Gesetzes 37/1992 vom 28. Dezember über die Mehrwertsteuer.
Artikel 214. Änderung des Gesetzes 37/1992 vom 28. Dezember über die Mehrwertsteuer.
Kapitel II. Änderung des Gesetzes 38/1992 vom 28. Dezember über Verbrauchsteuern.
Artikel 215. Änderung des Gesetzes 38/1992 vom 28. Dezember über Verbrauchsteuern.
Kapitel III. Änderung der Mehrwertsteuerverordnung, genehmigt durch das Königliche Dekret 1624/1992 vom 29. Dezember.
Artikel 216. Änderung der Mehrwertsteuerverordnung, genehmigt durch Königliches Dekret 1624/1992 vom 29. Dezember.
Titel II. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über die Mechanismen zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten in der Europäischen Union, wodurch der Beilegungsrahmen für einvernehmliche Verfahren harmonisiert und die Rechtssicherheit gestärkt wird.
Kapitel I. Änderung des überarbeiteten Textes des Gesetzes zur Einkommensteuer für Gebietsfremde, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 5/2004 vom 5. März.
Artikel 217. Änderung des konsolidierten Textes des Gesetzes zur Einkommensteuer für Gebietsfremde, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 5/2004 vom 5. März.
Kapitel II. Änderung des Gesetzes 29/1998 vom 13. Juli zur Regelung der streitigen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Artikel 218. Änderung des Gesetzes 29/1998 vom 13. Juli zur Regelung der streitigen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Erste Zusatzbestimmung. Keine weniger günstige Behandlungsklausel.
Zweite Zusatzbestimmung.
Dritte Zusatzbestimmung.
Vierte Zusatzbestimmung.
Fünfte Zusatzbestimmung.
Sechste Zusatzbestimmung.
Siebte Zusatzbestimmung.
Achte Zusatzbestimmung.
Neunte Zusatzbestimmung.
Zehnte Zusatzbestimmung. .
Elfte Zusatzbestimmung.
Zwölfte Zusatzbestimmung.
Dreizehnte Zusatzbestimmung.
Vierzehnte Zusatzbestimmung.
Fünfzehnte Zusatzbestimmung.
Sechzehnte Zusatzbestimmung.
Siebzehnte Zusatzbestimmung.
Erste Übergangsbestimmung. Vor dem Inkrafttreten dieses königlichen Gesetzesdekrets wurden Anträge gestellt und Aufträge vergeben.
Zweite Übergangsbestimmung.
Dritte Übergangsbestimmung.
Vierte Übergangsbestimmung.
Fünfte Übergangsbestimmung.
Sechste Übergangsbestimmung.
Siebte Übergangsbestimmung.
Achte Übergangsbestimmung.
Einzelne Aufhebungsbestimmung.
Erste Schlussbestimmung. Änderung des Gesetzes 9/2017 vom 8. November über öffentliche Aufträge, mit dem die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2014/23/UE und 2014/24/UE vom 26. Februar 2014 in das spanische Rechtssystem umgesetzt werden .
Zweite Schlussbestimmung.
Dritte Schlussbestimmung.
vierte Schlussbestimmung
Fünfte Schlussbestimmung.
Sechste Schlussbestimmung.
Siebte Schlussbestimmung.
Achte Schlussbestimmung.
Neunte Schlussbestimmung.
Schlussbestimmung zehn.
Schlussbestimmung elf.
Zwölfte Schlussbestimmung.
Dreizehnte Schlussbestimmung.
Vierzehnte Schlussbestimmung.
Fünfzehnte Schlussbestimmung.
Schlussbestimmung sechzehn.
Anhänge.
ICH
Die rechtzeitige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union ist derzeit eines der vorrangigen Ziele des Europäischen Rates. Die Europäische Kommission legt dem Wettbewerbsfähigkeitsrat regelmäßig Berichte vor, denen ein hoher politischer Wert zukommt, da sie dazu dienen, die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Binnenmarktes zu messen.
Die Verwirklichung dieses Ziels ist heute, wenn möglich, noch relevanter, wenn man das Szenario berücksichtigt, das im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist, durch den der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geändert werden, und zwar bei Verstößen gegen die Frist für die Umsetzung von Richtlinien, in denen die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 260 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersuchen kann, wichtige Wirtschaftssanktionen beschleunigt zu verhängen.
Spanien hat die Umsetzungskriterien stets innerhalb der vereinbarten Fristen eingehalten. Allerdings gibt es derzeit erhebliche Verzögerungen bei der Umsetzung bestimmter Vorschriften.
Aus diesem Grund zielt dieses königliche Gesetzesdekret in erster Linie auf die teilweise Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe durch Unternehmen ab, die in der EU tätig sind Wasser-, Energie-, Verkehrs- und Postdienstesektoren und setzen außerdem teilweise die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Konzessionsverträgen um.
Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinien lief am 18. April 2016 ab, ohne dass die Umsetzung der Richtlinien 2014/25/UE und 2014/23/UE abgeschlossen war, obwohl bestimmte in den Richtlinien 2014/25/UE und 2014/EU geregelte Angelegenheiten noch nicht abgeschlossen waren. 23/UE war bereits durch bestimmte spezifische Änderungen des damals aktuellen konsolidierten Textes des Gesetzes über Verträge des öffentlichen Sektors vom 14. November 2011, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 3/2011 vom 14. November, umgesetzt worden; und anschließend durch das Gesetz 9/2017 vom 8. November über öffentliche Aufträge, das die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2014/23/UE und 2014/24/UE vom Februar in das spanische Rechtssystem umsetzt 26, 2014. Zu diesem Zeitpunkt hatten der Gesetzentwurf über öffentliche Aufträge und der Gesetzentwurf über Vergabeverfahren im Wasser-, Energie-, Verkehrs- und Postsektor die gesamte Phase der Verwaltungsbearbeitung abgeschlossen und waren zur Übermittlung bereit Da die Regierung jedoch seit dem 21. Dezember 2015 im Amt war, konnten beide Gesetzentwürfe den Cortes Generales nicht zur endgültigen Genehmigung vorgelegt werden.
Anschließend, nach Bildung der neuen Regierung, am 25. November 2016, wurden die beiden oben genannten Gesetzentwürfe von dieser den Cortes Generales zur parlamentarischen Bearbeitung und endgültigen Genehmigung im Eilverfahren vorgelegt. Dennoch übermittelte die Europäische Kommission am 9. Dezember 2016 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Königreich Spanien.
Der Gesetzentwurf über Verträge im öffentlichen Sektor wurde von den Cortes Generales genehmigt und am 9. November 2017 im BOE als Gesetz 9/2017 vom 8. November über Verträge im öffentlichen Sektor veröffentlicht, wodurch er in das Rechtssystem umgesetzt wird. Spanisches Recht Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2014/23/UE und 2014/24/UE vom 26. Februar 2014; Der Gesetzentwurf über Vertragsverfahren in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste wurde jedoch nicht angenommen, obwohl er parallel zu diesem Gesetz erarbeitet wurde.
Am 7. Dezember 2017 reichte die Europäische Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union zwei Rechtsmittel gegen das Königreich Spanien ein, um festzustellen, dass Spanien seine Verpflichtungen aus folgenden Gründen verletzt hat:
Artikel 106 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU und verurteilt ihn zur Zahlung einer täglichen Zwangsstrafe von 123.928,64 Euro mit Wirkung ab dem Tag der Urteilsverkündung gemäß Artikel 206 Absatz 3 des Arbeitsvertrags der Europäischen Union und kraft dieses Artikels 51.1 der Richtlinie 2014/23/EU mit Wirkung ab dem Tag der Urteilsverkündung und verurteilt ihn gemäß Artikel 206.3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Zahlung einer täglichen Zwangsstrafe von 61.964,32 Euro.
Da sich die beiden Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union derzeit dem Ende nähern, ist damit zu rechnen, dass in naher Zukunft beide voraussichtlich verurteilenden Urteile gefällt werden. Angesichts der bevorstehenden zwei Verlautbarungen wurde der Bericht im Abgeordnetenhaus mit der Ausarbeitung des Berichts über den Entwurf des Gesetzes über Vergabeverfahren in den Bereichen Wasser-, Energie-, Verkehrs- und Postdienste beauftragt, mit dem dieser in das Rechtssystem der spanischen Rechtsrichtlinie 2014 umgesetzt wird /25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 hat dem Finanzausschuss mit voller Gesetzgebungskompetenz seinen Bericht vorgelegt, auf dessen Grundlage ein neuer Text für den Gesetzentwurf angenommen wurde (BOCCGG vom Januar). 28, 2019).
Die Auflösung der Parlamentskammern im März 2019 infolge der Forderung nach vorgezogenen Parlamentswahlen machte es unmöglich, den parlamentarischen Prozess dieses Gesetzes abzuschließen, wodurch es unmöglich wurde, der dem Königreich Spanien obliegenden Verpflichtung zur Genehmigung des Gesetzes nachzukommen notwendige Bestimmungen, um die Umsetzung der Richtlinien 2014/25/UE und 2014/23/UE abzuschließen, bevor die XII. Legislaturperiode am 21. Mai 2019 zu Ende ging. Die kurze Dauer der XIII. Legislaturperiode, die erneut am 24. September 2019 endete verhinderte die Verabschiedung dieses Gesetzes. Der Beginn der laufenden XIV. Legislaturperiode am 3. Dezember 2019 und die Bildung einer voll funktionsfähigen Regierung seit Januar 2020 ermöglichen es, die dringende Genehmigung eines Gesetzestextes wieder aufzunehmen, um die Umsetzung des oben genannten Gesetzes abzuschließen Richtlinien.
Darüber hinaus entspricht dieses königliche Gesetzesdekret auch Artikel 6.1 des Ratsbeschlusses vom 2. August 2016, der Spanien dazu auffordert, Maßnahmen zur Verringerung des Defizits zu ergreifen, die als notwendig erachtet werden, um Abhilfe für die Situation des übermäßigen Defizits vom August zu schaffen 2, 2016.
Angesichts der Schwere der Folgen einer anhaltenden Verzögerung bei der vollständigen Umsetzung der oben genannten Richtlinien in das spanische Rechtssystem und in Übereinstimmung mit dem Ratsbeschluss von 2016 ist es unerlässlich, auf die Genehmigung eines königlichen Gesetzesdekrets zurückzugreifen mit der dringenden Umsetzung fortfahren, die absehbar dazu führen wird, dass die von der Europäischen Kommission vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingereichten Klagen wegen Nichteinhaltung aufgrund von Zwecklosigkeit zurückgehen werden und in jedem Fall die Verhängung von Wirtschaftssanktionen vermieden werden sollte gegen Spanien, nachdem es bei der Europäischen Kommission die Verhängung täglicher Zwangsgelder beantragt hatte.
Für all das oben Genannte stellen die Umstände „das Budget dar, das die Regierung gemäß Artikel 86.1 der spanischen Verfassung für den Erlass von Gesetzesdekreten benötigt.“ Nach der Verfassungslehre erfordert das Zusammentreffen von außergewöhnlichem und dringendem Bedarf daher die Berücksichtigung zweier Elemente:
Erstens sind die Gründe außergewöhnlicher und dringender Notwendigkeit, die die Regierung bei ihrer Genehmigung berücksichtigt hat, diejenigen, die zuvor in begründeter Weise dargelegt wurden. Die beschriebene Situation erfordert zweifellos sofortige Regulierungsmaßnahmen in kürzerer Zeit als dies auf dem normalen Weg oder im Eilverfahren für die parlamentarische Bearbeitung von Gesetzen erforderlich wäre (SSTC 6/1983 vom 4. Februar, FJ 5; 11/2002 vom 17. Januar, FJ 4; und 137/2003 vom 3. Juli, FJ 3), um zu verhindern, dass das Königreich Spanien vom Gerichtshof der Europäischen Union bestraft wird.
Zweitens muss das Bestehen eines notwendigen Zusammenhangs zwischen der definierten Notsituation und der konkreten Maßnahme zu ihrer Linderung, dem Königlichen Gesetzesdekret zur Umsetzung, begründet werden. In diesem Sinne ist anzumerken, dass der Inhalt des königlichen Gesetzesdekrets zwar auf der Grundlage des im Bericht der Finanzkommission des Kongresses genehmigten Textes erstellt wurde, die Bestimmungen jedoch ausgeschlossen wurden, die in der Umsetzung keine direkte Rechtfertigung fanden davon. der europäischen Richtlinien.
Somit ist das Königreich Spanien zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens seiner Verpflichtung nachgekommen, die erforderlichen Rechtsvorschriften zu erlassen, um den Richtlinien 2014/25/EU und 2014/23/UE nachzukommen, wie bereits erwähnt Es ist absehbar, dass die Berufungen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union entweder wegen Zwecklosigkeit scheitern oder zu Urteilen ohne wirtschaftliche Folgen für das Königreich Spanien führen, da die Europäische Kommission die Verhängung von Geldbußen beantragt hat. Tägliche Zwänge. In diesem Sinne vervollständigt das Königliche Gesetzesdekret die teilweise Umsetzung der Richtlinien 2014/25/UE und 2014/23/UE, die das Gesetz 9/2017 vorgenommen hat. Genauer gesagt wurde die Richtlinie 2014/25/EU teilweise durch das Gesetz 9/2017 in Bezug auf die Auftragsvergabe durch öffentliche Verwaltungen in den Bereichen Wasser-, Energie-, Transport- und Postdienste umgesetzt; Daher vervollständigt dieses Königliche Gesetzesdekret die Umsetzung dieser Richtlinie in Bezug auf die Auftragsvergabe in den oben genannten Sektoren durch öffentliche Stellen, bei denen es sich nicht um öffentliche Verwaltungen handelt, und durch private Unternehmen mit Sonderrechten oder Exklusivrechten. Andererseits wurde die Richtlinie 2014/23/UE auch teilweise durch das Gesetz 9/2017 in Bezug auf Baukonzessionsverträge und Dienstleistungskonzessionen im Allgemeinen umgesetzt; Daher vervollständigt dieser königliche Erlass auch die Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU in Bezug auf Baukonzessionsverträge und Dienstleistungskonzessionen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die diesem königlichen Gesetzeserlass unterliegen (Wasser-, Energie-, Transport- und Postdienste).
Jedenfalls muss nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht sicher sein, dass die Verurteilung vermieden wird. Der relevanteste Präzedenzfall ist STC 1/2012 vom 13. Januar bezüglich der verspäteten Umsetzung der Richtlinien 85/337/EWG und 977/337/EWG durch das Königliche Gesetzesdekret 9/2000 vom 6. Oktober. Bei dieser Gelegenheit zog die Europäische Kommission nur eine der beiden Klagen wegen Nichteinhaltung zurück, die eingereicht wurden und noch nicht vom Gerichtshof der Europäischen Union entschieden wurden; und trotzdem entschied das Verfassungsgericht, dass „
Aus all diesen Gründen liegen aufgrund ihrer Art und ihres Zwecks Umstände außergewöhnlicher und dringender Notwendigkeit vor, die in Artikel 86 der spanischen Verfassung als Voraussetzung für den Rückgriff auf diese Art von Regelung zur Umsetzung der Vertragsrichtlinie gefordert werden.
In diesem Bereich vervollständigt dieses Königliche Gesetzesdekret die Umsetzung des Pakets von Gemeinschaftsrichtlinien, die die Europäische Union 2014 über das öffentliche Beschaffungswesen verabschiedet hat, also zusätzlich zu den oben genannten Richtlinien 2014/25/UE und 2014/23./EU , Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe.
Diese drei Richtlinien sind Teil einer neuen Gesetzgebungslandschaft, die von der sogenannten „Strategie Europa 2020“ geprägt ist, in der das öffentliche Beschaffungswesen eine Schlüsselrolle spielt, da es als eines der Instrumente auf der Grundlage des Binnenmarkts konfiguriert ist, die genutzt werden müssen ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen und gleichzeitig eine wirtschaftlich rationalere Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten.
Diese Richtlinien stellen den Höhepunkt eines Prozesses dar, der 2010 innerhalb der Europäischen Union eingeleitet wurde und nach verschiedenen Vorschlägen und Verhandlungen zunächst in der Europäischen Kommission, dann im Rat der Europäischen Union und schließlich zwischen Parlament und Rat endgültig genehmigt wurde die beiden letztgenannten am 15. Januar 2014 bzw. 11. Februar 2014; Veröffentlichung dieser Standards im „Amtsblatt der Europäischen Union“ am 28. März 2014.
Mit dieser Verordnung hat die Europäische Union einen Prozess der Überprüfung und Modernisierung der geltenden Vorschriften zum öffentlichen Beschaffungswesen abgeschlossen, der die Effizienz der öffentlichen Ausgaben steigern und insbesondere die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen, KMU, erleichtern wird öffentliches Beschaffungswesen und ermutigen Sie öffentliche Behörden, die Beschaffung zur Unterstützung gemeinsamer sozialer, arbeitsrechtlicher und ökologischer Ziele zu nutzen. Ebenso war es notwendig, bestimmte Grundbegriffe und Konzepte zu klären, um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum öffentlichen Beschaffungswesen einzubeziehen, was ebenfalls eine Errungenschaft dieser Richtlinien war.
Wie in dieser Begründung dargelegt, setzt dieses Königliche Gesetzesdekret die Richtlinie 2014/25/EU in das nationale Rechtssystem um, und zwar in Bezug auf die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie-, Verkehrs- und Postdienste durch öffentliche Auftraggeber, die nicht als öffentliche Verwaltung gelten. öffentliche Unternehmen sowie andere als die oben genannten Unternehmen, die über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich auf die Auftragsvergabe in diesen speziellen Bereichen durch öffentliche Verwaltungen auswirken, wurden durch das Gesetz 9/2017 vom 8. November in unser Rechtssystem übernommen, das die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates von 2014 in das spanische Rechtssystem umsetzt /23/UE und 2014/24/UE, vom 26. Februar. Ebenso setzt dieses königliche Gesetzesdekret die Richtlinie 2014/23/EU in Bezug auf die Ausschreibung von Baukonzessionsverträgen und Dienstleistungskonzessionen in den Sektoren Energie, Verkehr und Postdienste für einen Teil der öffentlichen Auftraggeber um, die keine öffentliche Berücksichtigung verdienen Verwaltung, öffentliche Unternehmen sowie andere als die oben genannten Einrichtungen, die über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen.
II
Wie in früheren Gesetzen festgelegt, nämlich im Gesetz 48/1998 vom 30. Dezember über Vertragsverfahren in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation und seinem Nachfolger, Gesetz 31/2007 vom 30. Oktober, über Vertragsverfahren in Im Wasser-, Energie-, Transport- und Postdienstleistungssektor sieht das Recht der Europäischen Union für die Auftragsvergabe im Bereich Wasser-, Energie-, Transport- und Postdienste ein anderes Regulierungssystem vor als das, das für andere öffentliche Aufträge gilt, deren Regulierungsrichtlinien durch die umgesetzt wurden Vertragsgesetze für den öffentlichen Sektor. Diese einzigartige Regelung in Bezug auf bestimmte Aspekte der Verwaltung ihrer vertraglichen Tätigkeit, einschließlich der Auswahl des Auftragnehmers, ist weniger streng und streng als die in der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe öffentlicher Aufträge festgelegte Regelung in jedem Fall gelten die Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit sowie die daraus abgeleiteten Grundsätze, etwa der Gleichheit Behandlung, Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Transparenz, Öffentlichkeit und freier Wettbewerb.
Die Europäische Kommission erklärte in ihrem „Bewertungsbericht: Auswirkungen und Wirksamkeit der Gesetzgebung der Europäischen Union zum öffentlichen Beschaffungswesen“ vom 27. Juni 2011, dass es angemessen erscheint, Regeln für die Beschaffung durch Unternehmen in den Bereichen Wasser, Energie und Verkehr beizubehalten und Postdienste, da die nationalen Behörden weiterhin die Möglichkeit hatten, das Verhalten dieser Unternehmen zu beeinflussen, insbesondere durch Beteiligung an deren Kapital und Vertretung in ihren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganen. Ein weiterer Grund für die weitere Regulierung der Auftragsvergabe in diesen Sektoren war der geschlossene Charakter der Märkte, auf denen die Unternehmen in diesen Sektoren tätig sind, aufgrund der Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte für die Lieferung, Bereitstellung oder Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Betrieb von Netzwerken zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung. Die Regulierung der Auftragsvergabe in diesen Sektoren zielt darauf ab, ihre Offenheit für den Wettbewerb zu gewährleisten.
Das im vorliegenden königlichen Gesetzesdekret verankerte Rechtssystem für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Vergleich zu seinem Vorgängergesetz 31/2007 vom 30. Oktober eindeutig ehrgeiziger und umfassender, was vor allem auf die zwingende Notwendigkeit der umzusetzenden Richtlinien zurückzuführen ist , vervollständigt die Bestimmungen des Gesetzes 9/2017 vom 8. November, auf das in den Artikeln mehrfach Bezug genommen wird, versucht die geltenden Vorschriften im Interesse einer größeren Rechtssicherheit klarzustellen und sicherzustellen, dass das öffentliche Beschaffungswesen als Instrument genutzt wird Umsetzung sowohl europäischer als auch nationaler Politiken in den Bereichen Soziales, Umwelt, Innovation sowie Entwicklung und Förderung von KMU und all dies, wobei die Effizienz der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten und die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit, des freien Wettbewerbs, der Integrität usw. zu respektieren Grundsätze der Gewährleistung der Markteinheit.
Andererseits gibt es derzeit eine erhebliche Verzögerung bei der Umsetzung folgender Verordnungen: Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb; Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von betrieblichen Pensionsfonds und Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017, mit dem die Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Beteiligung von Aktionären geändert wird. In Bezug auf Letzteres wurde seine teilweise Umsetzung durch dieses Königliche Gesetzesdekret in Angelegenheiten, die den Versicherungssektor direkt betreffen, als angemessen erachtet.
Bei allen handelt es sich um Regelungen mit einem hohen Schutzanteil für die Rechte von Finanzdienstleistungskunden sowohl im Hinblick auf Versicherungsnehmer, Versicherter, Begünstigter als auch Teilnehmer an Pensionsplänen und -fonds im Hinblick auf die Richtlinie (EU) 2016/97 der Europäischen Union des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 und der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 sowie aus Anlegersicht mit Systemverbesserungen der bereitgestellten Informationen Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017.
Für ihre Umsetzung und damit Einbindung in die innerstaatliche Rechtsordnung bedarf es einer Norm mit Gesetzeskraft.
Als Instrument wurde hierfür letztlich das Königliche Gesetzesdekret gewählt, da aufgrund der Bestimmungen des Artikels 260 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Gefahr einer Geldbuße besteht, während die mangelnde Umsetzung der oben genannten Richtlinien einen angemessenen Schutz beeinträchtigt der Rechte von Versicherungsnehmern, Versicherungsnehmern, Anspruchsberechtigten und Teilnehmern an Pensionsplänen.
Die Rechtfertigung für seinen Einsatz findet sich im Urteil 23/1993 vom 21. Januar des Verfassungsgerichtshofs, in dem es heißt, dass das Königliche Gesetzesdekret ein verfassungsrechtlich rechtmäßiges Instrument zur Bewältigung problematischer wirtschaftlicher Situationen sei, und im Urteil 1/2012 vom 21. Januar 2012 Der 13. Januar befürwortet die Übereinstimmung des Ermächtigungshaushalts mit der außergewöhnlichen und dringenden Notwendigkeit von Artikel 86.1 der Verfassung, wenn „die offensichtliche Verzögerung bei der Umsetzung“ und die Existenz von „Nichteinhaltungsverfahren gegen das Königreich Spanien“ übereinstimmen.
Andererseits enthält dieses Königliche Gesetzesdekret Änderungen in den Vorschriften über die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuern mit dem Ziel, die Einbeziehung des Rechts der Europäischen Union in das interne Rechtssystem voranzutreiben, insbesondere der Richtlinie (EU) 2018/ 1910 des Rates vom 4. Dezember 2018, mit dem die Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Vorschriften des Steuersystems zur Wertschöpfung bei der Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geändert wird, und des Rates Richtlinie (EU) 2019/475 vom 18. Februar 2019, mit der die Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG hinsichtlich der Einbeziehung der italienischen Gemeinde Campione d'Italia und der italienischen Gewässer des Luganersees in die geändert werden Zollgebiet der Union und im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG.
Am 7. Dezember 2018 wurde im „Amtsblatt der Europäischen Union“ die oben genannte Richtlinie (EU) 2018/1910 veröffentlicht, die bestimmte Verbesserungen der während der Übergangsregelung geltenden Gemeinschaftsvorschriften zur Mehrwertsteuer (im Folgenden „MwSt“) vorsieht Besteuerung innergemeinschaftlicher Warentransaktionen und die Ausführungsverordnung (EU) 2018/1912 des Rates vom 4. Dezember 2018, mit der die Ausführungsverordnung (EU) 282/2011 in Bezug auf bestimmte Befreiungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Transaktionen geändert wird -Gemeinschaftsbetriebe.
Die Europäische Kommission hat bereits einen Vorschlag vorgelegt, der darauf abzielt, die Elemente einer endgültigen Mehrwertsteuerregelung im innergemeinschaftlichen Warenhandel zwischen Unternehmern und Freiberuflern festzulegen. Dieser Vorschlag zielt darauf ab, die vorübergehende Regelung der Besteuerung am Bestimmungsort zu überwinden, die dies erforderlich machte Schaffung eines neuen steuerpflichtigen Ereignisses beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, um eine endgültige Steuerregelung zu schaffen, die auf dem Grundsatz der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat als einzige Lieferung von Gegenständen basiert.
Da es voraussichtlich mehrere Jahre dauern wird, bis eine Einigung über die endgültige Gestaltung der endgültigen Regelung sowie über deren Genehmigung und Inkrafttreten erzielt wird, legt die oben genannte Richtlinie (EU) 2018/1910 mit einem äußerst praktischen Zweck die derzeitige Regelung fest Regelung, die auf diese innergemeinschaftlichen Warentransaktionen anwendbar ist, spezifische Bestimmungen, deren Ziel darin besteht, in allen Mitgliedstaaten eine harmonisierte Behandlung bestimmter grenzüberschreitender Handelstransaktionen zu erreichen, um eine vereinfachte und einheitliche Besteuerung dieser innergemeinschaftlichen Transaktionen in allen Mitgliedstaaten zu erreichen Vorgänge, die bisher von den verschiedenen Steuerverwaltungen unterschiedlich ausgelegt wurden.
Die oben genannten Gemeinschaftsvorschriften, die, wie bereits erwähnt, gemeinsame Mehrwertsteuerbesteuerungsregeln im Bereich des Warenaustauschs zwischen Mitgliedstaaten festlegen, müssen ab dem 1. Januar 2020 in allen Mitgliedstaaten anwendbar sein.
Zu diesem Zweck wird das Gesetz 37/1992 vom 28. Dezember über die Mehrwertsteuer geändert, um mit der Eingliederung des EU-Rechts in das interne Rechtssystem fortzufahren und gemeinsame Mehrwertsteuer-Besteuerungsregeln im Bereich des Warenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten festzulegen Mit einer neuen gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und der Harmonisierung bestimmter innergemeinschaftlicher Vorgänge ist eine Gesetzesänderung verbunden, die mit der Einführung neuer Regelungspflichten in Registrierungsangelegenheiten ergänzt wird auf die oben genannte Regelung.
Auf diese Weise integriert das Gesetz 37/1992 vom 28. Dezember die harmonisierten Regeln für die Mehrwertsteuerbesteuerung der sogenannten Konsignationsverkaufsverträge in unser internes Rechtssystem. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen zwischen Unternehmern oder Freiberuflern über den grenzüberschreitenden Verkauf von Waren, bei denen ein Unternehmer (Lieferant) Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen innerhalb der Europäischen Union versendet, damit sie in dem Mitgliedstaat gelagert werden Bestimmungsort. zur Verfügung eines anderen Unternehmers oder Gewerbetreibenden (Kunden), der sie zu einem Zeitpunkt nach ihrer Ankunft erwerben kann.
Derzeit führt dieser Vorgang im Abgangsmitgliedstaat der Waren zu einem Warenübergang oder einem Vorgang, der einer innergemeinschaftlichen Warenlieferung ähnelt, und im Mitgliedstaat zu einem Vorgang, der einem innergemeinschaftlichen Warenerwerb ähnelt erfolgt in beiden Fällen durch den Anbieter. Anschließend, wenn der Kunde die Ware erwirbt, führt der Lieferant eine interne Lieferung im Ankunftsmitgliedstaat durch, in dem die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gilt, die dieser Bedingung für seinen Kunden entspricht. Die derzeitige Behandlung des Vorgangs erfordert außerdem, dass der Lieferant für Mehrwertsteuerzwecke im Bestimmungsmitgliedstaat der Waren identifiziert wird.
Mit dem Ziel, diese Vorgänge zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmer und Fachleute, die sie ausführen, zu verringern, legt die neue Verordnung fest, dass die Lieferung von Waren, die im Rahmen eines Vertrags über den Verkauf von Waren im Konsignationsgeschäft erfolgen, Anlass zu einer Strafe gibt eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreiter Waren im Abgangsmitgliedstaat durch den Lieferanten und einen innergemeinschaftlichen Warenerwerb im Ankunftsmitgliedstaat der Waren durch den Kunden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese vereinfachte Behandlung gilt nur, wenn der Kunde die Waren innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr nach Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat erwirbt. Der Erwerbszeitpunkt ist derjenige, der für die Zwecke der Abgrenzung der jeweiligen innergemeinschaftlichen Transaktionen berücksichtigt werden muss.
In jedem Fall können sich Unternehmer oder Freiberufler dafür entscheiden, nicht von der Vereinfachung zu profitieren, wenn sie die für ihre Anwendung vorgesehenen Bedingungen nicht einhalten.
Die Änderungen des Gesetzes 37/1992 vom 28. Dezember sehen auch eine Vereinfachung für Kettenoperationen vor. Das heißt, wenn dieselben Waren, die direkt vom ersten Lieferanten zum Endabnehmer in der Kette in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder transportiert werden sollen, aufeinanderfolgenden Lieferungen zwischen verschiedenen Unternehmern oder Freiberuflern unterliegen. Somit werden die Waren an mindestens einen ersten Zwischenhändler geliefert, der sie wiederum mit einem einzigen innergemeinschaftlichen Transport an andere Zwischenhändler oder an den Endkunden in der Kette liefert.
Um unterschiedliche Auslegungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, eine Doppelbesteuerung oder das Fehlen einer Besteuerung zu verhindern und die Rechtssicherheit der Wirtschaftsteilnehmer zu stärken, wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass der Versand oder die Beförderung ausschließlich mit der Lieferung von Waren verbunden ist, die durch erfolgt sind des Lieferanten zugunsten des Zwischenhändlers, was eine innergemeinschaftliche Lieferung von Waren darstellt, die von der Mehrwertsteuer befreit ist.
Unter dem Versand bzw. Transport versteht man jedoch ausschließlich die Lieferung durch den Zwischenhändler, der die Ware direkt an den Kunden versendet bzw. transportiert, wenn dieser Zwischenhändler seinem Lieferanten eine Steueridentifikationsnummer im Sinne der Umsatzsteuer mitgeteilt hat . (NIF-VAT), bereitgestellt vom Königreich Spanien. In diesem Fall handelt es sich bei der Lieferung vom Lieferanten an den Zwischenhändler um eine interne Lieferung, die der Mehrwertsteuer unterliegt und nicht von der Mehrwertsteuer befreit ist, und bei der Lieferung des Zwischenhändlers an seinen Kunden handelt es sich um eine innergemeinschaftliche Warenlieferung, die von der Mehrwertsteuer befreit ist.
Sobald schließlich alle Mitgliedstaaten akzeptiert haben, dass die Betrugsbekämpfung bei innergemeinschaftlichen Warentransaktionen koordinierte und sorgfältige Maßnahmen erfordert, um die ordnungsgemäße Zuweisung von Identifikationsnummern für Mehrwertsteuerzwecke (NIF-VAT) an die Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, die diese Transaktionen durchführen , durchgeführt über das Register der innergemeinschaftlichen Unternehmer, sowie die Aktualisierung und ständige Kontrolle der VIES-Zählung (VAT Information Exchange System), einer Liste aller innergemeinschaftlichen Unternehmer, die eine Mehrwertsteuer-NIF erhalten haben, und Überwachung in Einhaltung der Anmeldung innergemeinschaftlicher Umsätze werden die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiung auf innergemeinschaftliche Warenlieferungen geändert.
Zu diesem Zweck ist es für die Anwendung der Steuerbefreiung zusammen mit der Bedingung, dass die Waren in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, als materielle und nicht formelle Voraussetzung erforderlich, dass dem Käufer eine Identifikationsnummer für Umsatzsteuerzwecke zugewiesen wird von einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Spanien, der dem Unternehmer oder Gewerbetreibenden mitgeteilt hat, dass er die innergemeinschaftliche Lieferung durchführen soll, und dass dieser diese Vorgänge in die zusammenfassende Meldung innergemeinschaftlicher Vorgänge aufgenommen hat, die anhand des Musters 349 erstellt wurde.
Wie bereits erwähnt, regeln die Richtlinie (EU) 2018/1910 und damit das Gesetz 37/1992 vom 28. Dezember die sogenannten Konsignationskaufverträge. Um die korrekte Anwendung der sich aus diesen Vereinbarungen ergebenden Vereinfachungsmaßnahmen zu gewährleisten, sieht das Gesetz die Verpflichtung vor, dass die Unternehmer und Freiberufler, die an ihnen teilnehmen, spezifische Buchführungen über diese Vorgänge führen müssen. Die Aufrechterhaltung und Kontinuität der Vorgänge in den neuen Registern wird nicht nur als formelle, sondern auch als materielle Anforderung ausgestaltet, da deren Einhaltung für die Anwendung der Vereinfachung erforderlich ist. In diesem Sinne wurde durch die oben genannte Ausführungsverordnung (EU) 2018/1912 die Ausführungsverordnung (EU) 282/2011 geändert, um den Inhalt dieser neuen Registerbücher harmonisiert zu regeln.
Andererseits hat die Steuerordnungsrichtlinie die Verpflichtung für den Verkäufer, der Waren im Rahmen eines Vertrags über den Verkauf von Waren im Kommissionsverkauf in einen anderen Mitgliedstaat versendet oder transportiert, zur Vorlage einer zusammenfassenden Erklärung über innergemeinschaftliche Vorgänge festgelegt durch das Modell 349.
Folglich werden die Steuervorschriften, die durch das Königliche Dekret 1624/1992 vom 29. Dezember genehmigt wurden, geändert, um in den Aufzeichnungsbüchern bestimmter innergemeinschaftlicher Transaktionen, die Steuerpflichtige führen müssen, die Warenbewegungen und die Transaktionen zu regeln, die sich aus einer Vereinbarung ergeben der Verkauf von Waren in Kommission sowie die zusammenfassende Anmeldung von innergemeinschaftlichen Vorgängen, wobei zu den Gestellungspflichtigen auch diejenigen Unternehmer oder Freiberufler zählen, die Waren im Rahmen der oben genannten Vereinbarungen und des Inhalts der Erklärung in einen anderen Mitgliedstaat versenden.
Die Verpflichtung zur Übermittlung des neuen Verzeichnisses bestimmter innergemeinschaftlicher Vorgänge, die sich aus einem Vertrag über den Verkauf von Kommissionswaren ergibt, über die elektronische Zentrale der Staatsverwaltungsbehörde wird jedoch bis zum 1. Januar 2021 verschoben. Steuer für Geschäftsleute und Fachleute, die von der sofortigen Bereitstellung von Informationen profitieren, um die Einhaltung und die für ihre Anwendung erforderliche technische Entwicklung zu erleichtern.
Andererseits sieht die Richtlinie (EU) 2018/1910, wie bereits ausgeführt, als materielle Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen vor, dass der Unternehmer oder Gewerbetreibende, der sie ausführt, diesen Vorgang beauftragt hat in der zusammenfassenden Meldung innergemeinschaftlicher Vorgänge, im Muster 349. In diesem Sinne besteht die Möglichkeit einer solchen zusammenfassenden Meldung, damit die Einhaltung dieser Anforderung zeitlich näher am Datum des Vorgangs liegt und unter Berücksichtigung ihrer geringen Nutzung durch die Steuerzahler jährlich vorzulegen.
Mit einem ähnlichen Zweck hat die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1912 im Rahmen der Anwendung innergemeinschaftlicher Befreiungen in die oben genannte Durchführungsverordnung (EU) 282/2011 eine Reihe von Vermutungen zum Nachweis der innergemeinschaftlichen Beförderung aufgenommen Gewährleistung eines harmonisierten Rechtsrahmens und Verbesserung der Betrugsbekämpfung bei diesen Vorgängen. Da die Anwendung der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von Gegenständen zwangsläufig erfordert, dass die Gegenstände in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert werden, werden in der unmittelbar anwendbaren Durchführungsverordnung der harmonisierten Richtlinie die Umstände festgelegt und konkretisiert, unter denen davon auszugehen ist die Waren tatsächlich von einem Mitgliedstaat in einen anderen versandt oder befördert wurden. Dieses harmonisierte Vermutungssystem soll, unbeschadet der Zulassung des Gegenbeweises, den Nachweis der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung vereinfachen.
Daher werden die Steuervorschriften in Bezug auf die Begründung der Versendung oder Beförderung der Waren in den Bestimmungsmitgliedstaat geändert, was durch alle gesetzlich zulässigen Beweismittel und insbesondere durch die Anwendung des Vermutungssystems erfolgen kann durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in unsere Rechtsordnung aufgenommen.
Ungeachtet des Vorstehenden bestimmt die Richtlinie (EU) 2019/475, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2020 die italienische Gemeinde Campione d'Italia und die italienischen Gewässer des Luganersees Teil des Zollgebiets der Union und des Geltungsbereichs von werden Anwendung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates für die Zwecke der Verbrauchsteuern, während diese Gebiete außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Richtlinie 2006/112/EG des Rates für die Zwecke der Mehrwertsteuer bleiben, was eine Änderung des Gesetzes 38 erforderlich macht /1992 vom 28. Dezember über Verbrauchsteuern und das oben genannte Gesetz 37/1992, um das neue Statut dieser Gebiete für die Zwecke der Verbrauchsteuern bzw. der Mehrwertsteuer zu übernehmen, das ab dem 1. Januar 2020 gilt.
In diesem Sinne respektiert dieses Königliche Gesetzesdekret die materiellen Grenzen, die in der Verfassung für die Verwendung eines solchen Regulierungsinstruments festgelegt sind, da es die Ordnung der grundlegenden Institutionen des Staates sowie die in Titel I geregelten Rechte, Pflichten und Freiheiten der Bürger nicht berührt . der Verfassung, der Regelung der Autonomen Gemeinschaften oder des allgemeinen Wahlgesetzes.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Verfassungsgericht Folgendes präzisierte: „Das entscheidende Kriterium ist daher seine Auswirkung auf die Verteilung der Steuerlast auf die gesamten Steuerzahler (unter anderem STC 182/1997, FJ 7).“
Im vorliegenden Fall der Umsetzung gemeinschaftlicher Richtlinien im Bereich der Mehrwertsteuer und der Sondersteuern für die Zeit nach Ablauf dieser Umsetzung ist die durch den Verfassungsauftrag festgelegte Erfordernis außergewöhnlicher und dringender Notwendigkeit für die Verwendung der normativen Figur des königlichen Gesetzesdekrets gerechtfertigt am 31. Dezember 2019.
Zu dieser allgemeinen Überlegung bezüglich der Umsetzungsfrist muss hinzugefügt werden, dass die Änderungen, die in Bezug auf die genannten Steuern eingeführt werden, alle gemeinschaftlichen Betreiber betreffen und betreffen und nicht nur diejenigen mit Sitz in Spanien, zu denen die Verzögerung bei der Umsetzung führen würde eine Beeinträchtigung des allgemeinen Funktionierens des Binnenmarktes feststellen.
Der oben erwähnte Schaden für das allgemeine Funktionieren des Binnenmarkts würde sich darin niederschlagen, dass bestimmte grenzüberschreitende Handelsgeschäfte nicht in allen Mitgliedstaaten harmonisiert behandelt werden könnten, um eine vereinfachte und einheitliche Besteuerung zu erreichen, und würde zu erheblichen Beschränkungen führen Bekämpfung von Betrug bei innergemeinschaftlichen Vorgängen.
Schließlich ändert dieses königliche Gesetzesdekret die Regelung der Einkommensteuer für Gebietsfremde, um die Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Mechanismen zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten in der Europäischen Union umzusetzen und so zu harmonisieren den Abwicklungsrahmen für einvernehmliche Verfahren und die Stärkung der Rechtssicherheit.
Konkret sieht die Richtlinie (EU) 2017/1852 vor, dass die Mitgliedstaaten den Zugang zu dem in Artikel 6 der Richtlinie geregelten Abwicklungsverfahren verweigern können, wenn Sanktionen wegen Steuerbetrugs, vorsätzlicher Nichtzahlung oder grober Fahrlässigkeit verhängt werden. In diesem Sinne definiert Spanien, indem es von dieser Befugnis Gebrauch macht, das, was unter diesen Begriffen im Sinne der spanischen Vorschriften für einvernehmliche Verfahren in den durch die Verordnung festgelegten Begriffen zu verstehen ist.
Ebenso wird für die Fälle, in denen die oben genannten Sanktionen angefochten werden, eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung des Vorrangs der Bearbeitung gütlicher Verfahren gegenüber gerichtlichen und verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren geschaffen.
Dem Zentralen Wirtschafts- und Verwaltungsgericht werden wiederum die durch die oben genannte Richtlinie (EU) 2017/1852 zugewiesenen Aufgaben hinsichtlich der Bildung und Arbeitsweise der Beratenden Kommission übertragen.
Ebenso wird die Ausnahme bezüglich der Anrechnung von Verzugszinsen abgeschafft, die dazu führen wird, dass bei der Bearbeitung gütlicher Verfahren, die ab dem Inkrafttreten dieses königlichen Gesetzesdekrets eingeleitet werden, Zinsen anfallen.
Schließlich wird das Gesetz 29/1998 vom 13. Juli zur Regelung der streitigen Verwaltungsgerichtsbarkeit geändert, um es mit den im genehmigten konsolidierten Text des Einkommensteuergesetzes für Nichtansässige eingeführten Änderungen im Bereich der gütlichen Verfahren in Einklang zu bringen durch Königliches Gesetzesdekret 5/2004 vom 5. März.
Der Ermächtigungshaushalt der außergewöhnlichen und dringenden Notwendigkeit zur Nutzung des normativen Instruments des Königlichen Gesetzesdekrets ist in diesem Fall dadurch gerechtfertigt, dass die Umsetzung der genannten Richtlinie (EU) 2017/1852 am 30. Juni 2019 abgelaufen ist und zu vermeiden ist Auf diese Weise werden mögliche Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung der oben genannten Frist ergeben können, ausgeschlossen.
Darüber hinaus würde das Fehlen einer sofortigen Umsetzung der oben genannten Richtlinie die Rechtssicherheit und die Rechte der Steuerpflichtigen erheblich beeinträchtigen, soweit die ihnen in der europäischen Norm zuerkannten Rechte zwar geltend gemacht werden könnten, aber nicht gewährt werden könnten Eine angemessene Reaktion Spaniens ist jedoch nicht ausreichend, da es diesbezüglich an konkreten Regelungen, etwa zur Zusammensetzung der Schiedskommission, mangelt.
Dieses königliche Gesetzesdekret besteht aus drei Büchern, siebzehn Zusatzbestimmungen, acht Übergangsbestimmungen, einer einzigen Aufhebungsbestimmung, sechzehn Schlussbestimmungen und zwölf Anhängen.
III
Der Inhalt dieses Gesetzesdekrets konzentriert sich in Bezug auf die Auftragsvergabe auf die teilweise Umsetzung der neuen Richtlinie 2014/25/EU in Bezug auf alle Auftraggeber, die keine öffentliche Verwaltung sind, was wiederum für Kontinuität zur vorherigen sorgt Die neue Verordnung bezieht sich auf die von ihr erfassten Sektoren und Tätigkeiten und führt obligatorische elektronische Vertragsabschlüsse ein, wodurch der Einsatz neuer Vertragstechniken gefördert wird, die mit einem weniger ehrgeizigen Ansatz bereits in der vorherigen Verordnung enthalten waren. Konkret wird die Verpflichtung zum Einsatz elektronischer Informations- und Kommunikationsmittel in allen Phasen des Verfahrens festgelegt, mit dem Ziel, die Effizienz und Transparenz des Verfahrens zu erhöhen.
Zusätzlich zu diesem traditionellen Inhalt im Bereich der sogenannten „ausgeschlossenen Sektoren“ ist zu beachten, dass dieser königliche Gesetzesbeschluss auch die darin enthaltenen Bestimmungen zum Baukonzessionsvertrag und zum neuen Dienstleistungskonzessionsvertrag umfasst der Richtlinie 2014/23/EU, nur dann, wenn sie in den Sektoren und Tätigkeiten auftreten, die in diesem königlichen Gesetzesdekret enthalten sind, und nur in Bezug auf die Unternehmen, die seinen subjektiven Anwendungsbereich ausmachen, allgemein „Auftraggeber“ genannt, Die übrigen Bestimmungen dieser letzten Richtlinie wurden in das Gesetz 9/2017 vom 8. November aufgenommen und umgesetzt.
Das königliche Gesetzesdekret fasst im ersten Buch in seinem Titel I seinen Gegenstand und die Definitionen zusammen, die den verschiedenen Konzepten entsprechen, die im ersten Buch dieses königlichen Gesetzesdekrets behandelt werden, so dass die ursprünglichen Gemeinschaftsinterpretationen der Richtlinie von 2014 respektiert werden /25/EU. Anzumerken ist, dass erstmals die von den „Auftraggebern“ genannten Vergabeverfahren von Baukonzessionsverträgen bzw. Dienstleistungskonzessionsverträgen im Energie-, Verkehrs- und Postsektor geregelt werden.
Der subjektive Geltungsbereich ist im Ersten Buch des Königlichen Gesetzesdekrets vorgesehen, wie in Kapitel II seines Titels I festgelegt, und erstreckt sich auf die öffentlichen Auftraggeber, öffentlichen Unternehmen und privaten Einrichtungen, die über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen, mit Ausnahme Allerdings unterliegen öffentliche Verwaltungen, die aus Gründen der Disziplin und Kontrolle ihres Betriebs der strengeren Regulierung des Gesetzes 9/2017 vom 8. November unterliegen, Aspekten, deren Priorisierung unter Einhaltung der in der Richtlinie 2014/25 festgelegten Schwellenwerte ratsam erscheint /UE zum Zweck der Bestimmung, welche Verträge als Verträge gelten, die einer harmonisierten Regulierung unterliegen, im Einklang mit den Bestimmungen der achten Zusatzbestimmung des Gesetzes 9/2017 vom 8. November. Dies steht in vollem Einklang mit dem Recht der Europäischen Union, da diese Option selbstverständlich die Grundsätze der Öffentlichkeit, des Wettbewerbs, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung in Vertragsangelegenheiten gewährleistet, da diese im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, die dem Gesetz 9/2017 unterliegt, strenger gefordert werden. vom 8. November.
Kapitel III von Titel I des Ersten Buches definiert unter strikter Einhaltung des Inhalts der Richtlinie 2014/25/EU den objektiven Anwendungsbereich des königlichen Gesetzesdekrets und legt sowohl die Art der darin geregelten Verträge als auch deren Inhalt fest . Dieses Königliche Gesetzesdekret regelt im Vergleich zum Gesetz 31/2007 vom 30. Oktober die Ausschlüsse von gemischten Verträgen und Verträgen zur Durchführung verschiedener Tätigkeiten von seinem objektiven Anwendungsbereich umfassender und detaillierter Dies sowohl im Sinne der Gemeinschaftsrichtlinien als auch zur korrekten Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieses königlichen Gesetzesdekrets nicht nur in Bezug auf das Gesetz 9/2017 vom 8. November, sondern auch in Bezug auf das Gesetz 24/2011 vom 1. August , über öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die nach dem Gesetz 31/2007 vom 30. Oktober genehmigt wurde. Zum anderen werden erstmals die Provisionen für eigene Medien geregelt, die von Auftraggebern verkörpert werden, die öffentliche Auftraggeber sind, sowie die Vereinbarungen, die zwischen Auftraggebern der öffentlichen Hand geschlossen werden. Neu ist auch, dass die Regelung des Gesetzes 31/2007 vom 30. Oktober über Verträge mit verbundenen Unternehmen und Joint Ventures überprüft wird, um deren ordnungsgemäße Verwendung im Einklang mit dem Grundsatz des freien Wettbewerbs zu gewährleisten.
Kapitel IV von Titel I des ersten Buches nennt die traditionellen Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der gegenseitigen Anerkennung, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Transparenz als Grundsätze, die den Vertragsabschluss regeln müssen; Als Neuheit fügt dieses königliche Gesetzesdekret hinzu: das Prinzip des freien Wettbewerbs, mit einer weiten Formulierung, so dass es sowohl mit dem absichtlichen Element als auch mit dem Zweck und den Auswirkungen der Praxis verbunden oder potenziell restriktiv erscheint messen; und die Grundsätze der Markteinheitsgarantie, die im Gesetz 20/2013 vom 9. Dezember über die Markteinheitsgarantie enthalten sind. Mit dieser Liste von Grundsätzen geht ein eindeutiger gesetzlicher Auftrag an den Auftraggeber einher, sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Durchführung des Verfahrens übergreifende Aspekte sozialer, ökologischer und mittelstandsförderlicher Aspekte zu berücksichtigen . Um diesem neuen Ansatz, der gemeinhin als „strategisches öffentliches Beschaffungswesen“ bezeichnet wird, Kontinuität zu verleihen, verpflichtet das königliche Gesetzesdekret die Auftraggeber dazu, Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Unternehmen bei der Ausführung ihrer Verträge die Umwelt-, Sozial- und Arbeitsverpflichtungen einhalten. , die Möglichkeit, Strafen für die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen zu verhängen. Ebenso werden erstmals Interessenkonflikte geregelt, die bei Vergabeverfahren entstehen können, die auf der Grundlage dieses königlichen Gesetzesdekrets durchgeführt werden.
Titel II legt die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Klassifizierung von Wirtschaftsteilnehmern fest. Neu ist die Anwendung der Vertragsverbote, die das Gesetz 9/2017 vom 8. November regelt, in Bezug auf alle Auftraggeber und nicht nur in Bezug auf die zuvor genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts und öffentliche Unternehmen, wie dies der Fall war Gesetz 31/2007 vom 30. Oktober. Ebenso bleiben die optionalen Klassifizierungssysteme für Auftragnehmer bestehen, deren Ziel oder Zweck weiterhin von den Auftraggebern festgelegt wird, die sie freiwillig einrichten und verwalten, obwohl sie weiterhin sowohl zur Erleichterung der Auswahl des Auftragnehmers als auch zur Vereinfachung herangezogen werden das Verfahren selbst, wenn es sich um eine Vorladung handelt
In Titel III des Ersten Buches des königlichen Gesetzesdekrets werden bei der Festlegung der Anforderungen und Besonderheiten der Vorbereitung und Dokumentation von Verträgen wichtige Neuerungen gegenüber dem vorherigen Gesetz 31/2007 vom 30. Oktober eingeführt. Erstmals werden Marktkonsultationen von Auftraggebern geregelt, sowohl um ihre Ausschreibungen zu planen als auch den Markt über ihre Vergabepläne zu informieren, zusammen mit den notwendigen Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freien und fairen Wettbewerbs, insbesondere durch die Werbung im Profil des Auftragnehmers die entsprechende Entität; Die Auftraggeber sind verpflichtet, in der vorbereitenden Dokumentation des Vergabeverfahrens die Bedürfnisse zu dokumentieren, die sie damit decken wollen; es regelt, wie das Angebotsbasisbudget durch die Auftraggeber der öffentlichen Hand zu berechnen ist; der Mindestinhalt der Spezifikationen wird näher erläutert; Außerdem wird eine umfassendere und detailliertere Regelung von Etiketten, Prüfberichten, Zertifizierungen und anderen Nachweismitteln eingeführt, um zu bescheinigen, dass die Waren, Produkte oder Dienstleistungen den erforderlichen technischen Anforderungen, den Vergabekriterien oder den Bedingungen der Vertragsausführung entsprechen die jeweils die Spezifikationen festlegen.
Titel IV des Ersten Buches regelt erstmals den Mindestinhalt der Verträge, die diesem königlichen Gesetzesdekret unterliegen; sowie deren Dauer, die für Verträge von Auftraggebern des öffentlichen Sektors denselben Beschränkungen unterliegt, die im Gesetz 9/2017 vom 8. November festgelegt sind, wodurch sichergestellt wird, dass die Verträge regelmäßig eingereicht werden Wettbewerb. .
Titel IV des Ersten Buches regelt darüber hinaus die Anforderungen an die Bewerber und Bieter, die allgemeinen Regeln, die für die Vergabeverfahren gelten müssen, die Art und Weise ihrer Bekanntmachung und die Art der Verfahren. Im Allgemeinen verlangt das Königliche Gesetzesdekret den Zugang zu den Spezifikationen und technischen Spezifikationen auf elektronischem Wege über das Auftragnehmerprofil; und schreibt vor, dass Vergabestellen über ein Vertragsprofil verfügen müssen, das je nach Art der Vergabestelle entweder auf der Vergabeplattform des öffentlichen Sektors oder auf einer anderen gleichwertigen Plattform gespeichert werden muss. Die Regelung des Vertragsprofils ist der durch das Gesetz 9/2017 vom 8. November festgelegten sehr ähnlich und wird zum Hauptkanal, um praktisch alle Ankündigungen, Aktionen, Handlungen und Beschlüsse, die während des gesamten Vertragsverfahrens und sogar getroffen werden, einheitlich bekannt zu machen während der Vertragsabwicklung. Das königliche Gesetzesdekret regelt als Neuheit alles, was mit elektronischen Medien zu tun hat, und schreibt deren Nutzung mit Ausnahme steuerlicher Ausnahmen zwingend vor. Ebenso werden bei der Regelung des Ausschreibungsverfahrens alle notwendigen Anpassungen vorgenommen, um dieses an die neuen Anforderungen anzupassen, die die elektronische Vertragsabwicklung mit sich bringt.
Titel IV des Ersten Buches enthält weitere Neuerungen, unter denen Folgendes hervorzuheben ist: Der Vertragsgegenstand wird erstmals geregelt, erfordert seine Festlegung und verbietet seine betrügerische Teilung; Im Allgemeinen besteht die Verpflichtung zur Aufteilung des Vertragsgegenstands in Lose immer dann, wenn die Art des Vertrags dies zulässt, und die gegenteilige Entscheidung muss in den Akten begründet werden; und einen ausdrücklichen Hinweis auf die Angebote, die mehrere Lose oder alle Lose kombinieren, allgemein bekannt als „Integrationsangebote“.
Titel IV des ersten Buches regelt auch die Zuschlagskriterien und führt zahlreiche Neuerungen ein, die hervorzuheben sind: die Ersetzung des Grundsatzes des wirtschaftlich günstigsten Angebots durch den Grundsatz des besten Angebots, das vorzugsweise nach Kriterien ermittelt wird, die auf dem besten Wert basieren für Geld; Traditionell ist ein Bezug zum Vertragsgegenstand erforderlich, eine Anforderung, die sicherlich gelockert wird, da sie nicht mehr „unmittelbar“ sein sollte, und die auch weit gefasst ist, wenn es um die aufgrund des Vertrags zu erbringenden Leistungen geht Vertrag. in jeder Phase seines „Lebenszyklus“, was möglicherweise wiederum die Berücksichtigung einer größeren Anzahl sozialer, arbeitsbezogener, ökologischer sowie innovations- und entwicklungsbezogener Aspekte durch die Vertragspartner ermöglicht; und es ist erforderlich, dass bei der Bewertung der Angebote in den Ausschreibungen bestimmter Verträge, bei denen der Gesetzgeber der Ansicht ist, dass die Qualität Vorrang haben sollte, wie etwa bei Verträgen über Dienstleistungen geistiger Art, die qualitativen Kriterien 51 Prozent oder mehr der zuordenbaren Punktzahl ausmachen.
In Titel IV von Buch Eins wird als Neuheit auch die verantwortliche Erklärung als vorläufiger Nachweis der Einhaltung der Vertragsanforderungen eingeführt, deren Inhalt dem durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/7 festgelegten Standardformular entspricht Kommission, vom 5. Januar 2016, und die notwendigen Anpassungen werden in der Regelung der Ausschreibungsverfahren vorgenommen. Zu den weiteren bemerkenswerten Neuerungen gehört die den Auftraggebern auferlegte Verpflichtung, Angebote im Rahmen des Verfahrens für ungewöhnlich niedrige Gebote abzulehnen, wenn festgestellt wird, dass sie die geltenden Umwelt-, Sozial- oder Arbeitsverpflichtungen nicht einhalten, und die Auftraggeber dürfen den Auftrag nicht einmal vergeben . den Vertrag zum besten Angebot abzuschließen, wenn er diesen Verpflichtungen nicht nachkommt; die Verpflichtung des Auftraggebers, alle begründeten Beweise für kollusives Verhalten, die während der Durchführung des Verfahrens festgestellt wurden, an die Nationale Markt- und Wettbewerbskommission oder gegebenenfalls an die zuständige regionale Behörde weiterzuleiten, wird in den Vertrag aufgenommen, vor Auftragserteilung und mit aufschiebender Wirkung; Für die Veröffentlichung von Werbung im öffentlichen Bereich wird die Gemeinschaftswerberegelung übernommen, die sich aus den neuen gemeinschaftlichen Vertragsrichtlinien ergibt und später durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 weiterentwickelt wurde und standardisierte Formulare festlegt Die Vergabe- und Ausführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 wird aufgehoben, die im Rahmen des vom Gemeinschaftsgesetzgeber zugelassenen Spielraums versucht hat, so viel wie möglich zu vereinfachen; Die offenen, nichtoffenen und Verhandlungsverfahren werden mit mehr Garantien geregelt, und als Neuheit werden der Wettbewerbsdialog und das Verfahren der Innovationsvereinigung eingeführt, die den Auftraggebern die Pflicht auferlegen, die Wahl des Verfahrens zu begründen.
Das neue Verfahren der Innovationspartnerschaft entstand mit der Idee, die Entwicklung innovativer Lösungen zu fördern, ohne den Markt abzuschotten; und ist für den Fall gedacht, dass die auf dem Markt verfügbaren Lösungen den Bedarf eines Auftraggebers in Bezug auf die Entwicklung bestimmter innovativer Produkte, Arbeiten oder Dienstleistungen und deren anschließenden Erwerb nicht decken können. Dieses Verfahren ermöglicht es den Auftraggebern, eine langfristige Innovationspartnerschaft zur Durchführung dieser Entwicklung und anschließenden Akquisition aufzubauen und so den sogenannten „Commercial Pull“ zu generieren.
In Bezug auf dieses neue Verfahren beschreibt die neue Richtlinie ein Verfahren, bei dem nach einer Ausschreibung jeder Arbeitgeber einen Teilnahmeantrag formulieren kann. Anschließend können die ausgewählten Kandidaten Angebote formulieren und so zu Bietern innerhalb des Rahmens werden eines Verhandlungsprozesses. Dies kann in aufeinanderfolgenden Phasen weiterentwickelt werden und wird in der Gründung des Vereins für Innovation gipfeln. Diese Innovationsgemeinschaft wird nacheinander in aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert, sie findet jedoch nicht mehr zwischen dem Auftraggeber und den Bietern statt, sondern zwischen diesen und einem oder mehreren Partnern; und dies wird im Allgemeinen im Erwerb der daraus resultierenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Arbeiten gipfeln.
Es handelt sich also um ein Verfahren, bei dem schematisch vier verschiedene Momente unterschieden werden können: Auswahl der Kandidaten, Verhandlung mit Bietern, Zusammenarbeit mit Partnern und Erwerb des resultierenden Produkts. Artikel 87 des königlichen Gesetzesdekrets reagiert auf diese Regelung und widmet sich monografisch der Regelung dieses neuen Verfahrens.
Ebenso wird in Titel IV des ersten Buches der Handlungsspielraum der traditionellen Figur der „vorbehaltenen Verträge“ erweitert, da Beschäftigung und Beruf als Schlüsselelemente zur Gewährleistung der Chancengleichheit gelten und darüber hinaus zur Integration von Behinderten beitragen die am stärksten benachteiligten Gruppen. Aus diesem Grund besteht für den Auftraggeber nicht nur die Möglichkeit, sich die Teilnahme an Vergabeverfahren Sonderarbeitszentren vorzubehalten oder für deren Durchführung im Rahmen geschützter Beschäftigungsprogramme zu sorgen; Neu ist vielmehr, dass die Auftraggeber dieses Recht auch Eingliederungsfirmen vorbehalten können, vorausgesetzt, dass der Prozentsatz der Arbeitnehmer mit Behinderungen oder in einer Situation der sozialen Ausgrenzung aus den Sonderbeschäftigungszentren, Eingliederungsfirmen oder den Programmen diesem entspricht in ihren Referenzvorschriften vorgesehen sind und in jedem Fall mindestens 30 Prozent betragen. Ebenso wird die Möglichkeit, sich das Recht zur Teilnahme an Ausschreibungen für Verträge über soziale, kulturelle und gesundheitliche Dienstleistungen vorzubehalten, auf bestimmte Organisationen ausgeweitet, die diese Dienstleistungen bereits erbringen und unter anderem ihre Gewinne in die Erreichung ihrer eigenen Ziele reinvestieren. Im Bereich der Behinderung ist der Grund für das im Gesetz 9/2017 vom 8. November festgelegte Einstellungsverbot die Nichteinhaltung der Anforderung, dass mindestens 2 Prozent der Mitarbeiter der Unternehmen mit 50 oder mehr Arbeitnehmern Arbeitnehmer mit Behinderungen sind.
Titel V des ersten Buches enthält unter dem Namen „Procurement Rationalisierung Techniques and Project Tenders“ Vertragstechniken im Zusammenhang mit den neuen elektronischen Einkaufstechniken. Diese Techniken ermöglichen eine Ausweitung des Wettbewerbs und eine Verbesserung der Effizienz des öffentlichen Beschaffungssystems durch die Möglichkeit für Auftraggeber, auf Einkaufszentren, dynamische Einkaufssysteme oder elektronische Auktionen zurückzugreifen. Als Novum werden erstmals sporadische gemeinsame Vertragsabschlüsse zwischen zwei oder mehreren Auftraggebern sowie Vertragsabschlüsse unter Mitwirkung von Auftraggebern aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelt.
Der Zweck von Titel VI des ersten Buches besteht darin, die Ausführung und Beendigung von Verträgen in einer Weise zu regeln, die der im Gesetz 9/2017 vom 8. November enthaltenen analog ist, insbesondere im Hinblick auf die wichtigsten Neuerungen: die Einbeziehung von Sozialverträgen , Arbeits-, Umwelt- und Innovations- und Entwicklungsaspekte in den Ausführungsbedingungen berücksichtigt werden, und zwar auf zwei Arten. Erstens wird die Verpflichtung eingeführt, mindestens eine der in Artikel 105 aufgeführten Überlegungen dieser Art einzuführen, zu denen auch diejenigen gehören, die die Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz fördern und eine stärkere Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt begünstigen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie; und zweitens wird die Einführung dieser Bedingungen befürwortet, da das Erfordernis der Anknüpfung an den Auftragsgegenstand die gleiche Flexibilität genießt wie die Zuschlagskriterien.
In Titel VI wird bei der Regelung der Vergabe von Unteraufträgen die Obergrenze abgeschafft, die in Ermangelung einer Bestimmung in den Spezifikationen im Gesetz 31/2007 vom 30. Oktober auf 60 Prozent des Auftragswerts festgelegt wurde, wodurch das königliche Gesetzesdekret fortgeführt wird das vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil Wroclaw vom 14. Juli 2016 festgelegte Kriterium. Darüber hinaus sind Zahlungen an Subunternehmer und Lieferanten sowie die Möglichkeit von Direktzahlungen an Subunternehmer geregelt, wenn dies im Lastenheft und mit Zustimmung des Hauptauftragnehmers vorgesehen ist; und die Überprüfung derselben durch die Auftraggeber ist analog zu der im Gesetz 9/2017 vom 8. November enthaltenen Regelung geregelt, sodass diese Überprüfung der Zahlungen in bestimmten Verträgen obligatorisch sein wird.
Andererseits werden bei Änderungen von Verträgen, die diesem königlichen Gesetzesdekret unterliegen, erstmals Beschränkungen eingeführt, die die Veröffentlichung einer Änderungsmitteilung und der gesammelten Behauptungen und Berichte erfordern; Es wird die Möglichkeit eingeführt, Verträge während ihrer Gültigkeit zu kündigen, wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen, die ihre Änderung ermöglichen, nicht erfüllt sind. und die erforderliche Genehmigung wird nach Stellungnahme des Staatsrates, des Ministeriums für Vormundschaft oder Zugehörigkeit für unvorhergesehene Änderungen eingeführt, die mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Vertragspreises ohne Mehrwertsteuer betragen, sofern sie Verträge von Vertragspartnern betreffen Zugehörigkeit zum öffentlichen Sektor.
Titel VII des Ersten Buches regelt die Ungültigkeit und Ansprüche in Vertragsangelegenheiten. Damit wird eine Regelung eingeführt, die derjenigen sehr ähnlich ist, die in dieser Angelegenheit im Gesetz 9/2017 vom 8. November enthalten ist, obwohl das derzeitige königliche Gesetzesdekret die außergerichtliche Lösung von Konflikten zulässt. Sie gehört zu den Nichtigkeitsgründen und umfasst nun auch einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union, der zuvor vom Gerichtshof der Europäischen Union in dieser Hinsicht verkündet wurde. Zu den Anfechtungsgründen zählen außerdem die Nichteinhaltung der Umstände und Anforderungen, die für die Änderung der diesem königlichen Gesetzesdekret unterliegenden Verträge erforderlich sind, oder die Ausführung von Aufträgen zur unmittelbaren Erbringung von Dienstleistungen mit eigenen Mitteln oder die Feier von Verträge mit assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind.
Schließlich legt Titel VIII des Ersten Buches die Pflichten zur Information und Verwaltungsorganisation in diesem Bereich fest, was eine Ausweitung der Kontrollfunktionen im öffentlichen Beschaffungswesen durch die Verwaltung im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes 9/2017 vom November mit sich bringt Gemäß Art. 8 obliegt diese Kontrolle der Europäischen Kommission, die sie dank der vom staatlichen Beratungsgremium für das öffentliche Beschaffungswesen bereitgestellten Informationen über Verträge ausübt. Schließlich im Hinblick auf das durch das Gesetz 9/2017 vom 8. November geschaffene System der drei kollegialen Gremien mit Befugnissen in Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens, das sich aus dem staatlichen Beratungsgremium für das öffentliche Beschaffungswesen und dem Ausschuss für die Zusammenarbeit in Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens zusammensetzt und des Unabhängigen Amtes für die Regulierung und Überwachung des Beschaffungswesens stellt das Königliche Gesetzesdekret klar, dass sie alle ihre jeweiligen Befugnisse auf die Beschaffungen ausweiten, die diesem Königlichen Gesetzesdekret unterliegen.
IV
Was Versicherungsangelegenheiten betrifft, besteht Titel I des zweiten Buches des königlichen Gesetzesdekrets zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb aus vier Kapiteln .
Die Ungleichheit der nationalen Bestimmungen zum Vertrieb von Versicherungen und Rückversicherungen sowie die Notwendigkeit, die Ausübung dieser Tätigkeit zu erleichtern, machten es erforderlich, dass das Europäische Parlament und der Rat durch die Richtlinie (EU) 2016/97 Folgendes vorsahen: Am 20. Januar 2016 wurde über den Versicherungsvertrieb eine Reihe von Änderungen in die Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung eingeführt.
Die Umsetzung der oben genannten Richtlinie in das spanische Rechtssystem machte die Einführung wichtiger Änderungen im Gesetz 26/2006 vom 17. Juli über die private Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung erforderlich. Dieser Umstand sowie die Notwendigkeit, die Informationspflichten unter anderem beim Vertrieb von Anlageprodukten auf Basis von Versicherungen zu stärken, führten zur Ausarbeitung einer neuen Norm mit Gesetzeskraft, die das Gesetz 26/2006 vom 17. Dezember ersetzen würde. Juli mit dem Ziel, faire Wettbewerbsbedingungen zwischen den verschiedenen Vertriebskanälen zu schaffen, damit die Kunden von vergleichbaren Standards profitieren und ihr Schutz dadurch erhöht wird.
In Kapitel I wird das Ziel festgelegt, dessen Hauptzweck darin besteht, den Schutz der Rechte von Versicherungsnehmern, Versicherten und Begünstigten durch einen Versicherungsvertrag zu gewährleisten sowie die Freiheit beim Abschluss von Produkten mit Versicherungscharakter zu fördern. Dieses Kapitel enthält auch die in Titel I des zweiten Buches des Königlichen Gesetzesdekrets geltenden Definitionen, den objektiven und subjektiven Anwendungsbereich sowie die Pflicht zur Registrierung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern.
Um den Versicherungsnehmern das gleiche Schutzniveau zu gewährleisten, wird die Figur des Komplementärversicherungsvermittlers definiert, wobei als solcher jeder Versicherungsvermittler, jede natürliche oder juristische Person mit Ausnahme eines Kreditinstituts oder einer Investmentgesellschaft, zu verstehen ist , eine Versicherungsvertriebstätigkeit ergänzender Natur ausübt, sofern sich die berufliche Haupttätigkeit dieser Person von der des Versicherungsvertriebs unterscheidet und nur bestimmte Versicherungsprodukte vertreibt, die eine Ergänzung zu einer Ware oder Dienstleistung darstellen. Sie dürfen keinen Lebens- oder Haftpflichtversicherungsschutz anbieten, es sei denn, dieser ergänzt die gelieferte Ware oder Dienstleistung.
Kapitel II bezieht sich auf die Gewaltenteilung zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften. Um die Ziele eines besseren Schutzes von Versicherungsnehmern, Versicherten und Begünstigten gemäß den Bestimmungen von Artikel 149.1.6, 11 und 13 der spanischen Verfassung zu erreichen, obliegt dem Staat eine hohe wirtschaftliche Kontrolle. -Finanzielle private Versicherungen und Vertriebstätigkeiten im Bereich Rückversicherung. Zu diesem Zweck muss die notwendige Zusammenarbeit zwischen dem Staat und den Autonomen Gemeinschaften, die Kompetenzen im Versicherungsmanagement übernommen haben, aufrechterhalten werden, um die Dokumentationsinformationen zu standardisieren und ihre Aufsichtstätigkeiten zu koordinieren. Ebenso ist das Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber geregelt, in das sich Versicherungsmakler, Komplementärversicherungsmakler, Versicherungsmakler und Rückversicherungsmakler vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eintragen müssen.
Kapitel III regelt die Tätigkeiten von in Spanien ansässigen oder ansässigen Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebshändlern, klassifiziert Versicherungsvertriebshändler und regelt erstmals die Bedingungen für die Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit durch Versicherungs- und Rückversicherer, wobei festgelegt wird, dass die Arbeitnehmer diese Tätigkeiten ausüben sind Teil ihrer Vorlagen und können den Abschluss von Versicherungen und Rückversicherungen zugunsten des Unternehmens fördern, von dem sie abhängig sind, da diese Produkte direkt von dem Unternehmen vertrieben werden. Ebenso müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über ein internes Register verfügen, das der Kontrolle der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds unterliegt und in dem die Mitarbeiter, die direkt an Vertriebsaktivitäten beteiligt sind, sowie die verantwortliche Person eingetragen werden. der Vertriebstätigkeit oder gegebenenfalls die Personen, die Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans sind. Ebenso werden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verpflichtet, eine Funktion einzurichten, die die korrekte Umsetzung der internen Richtlinien und Verfahren zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gewährleistet.
Darüber hinaus wird die allgemeine Regelung für die Ausübung der Tätigkeit von Versicherungsvertretern festgelegt, wobei später die besonderen Anforderungen aufgeführt werden, die an sie gestellt werden, je nachdem, ob sie die Form eines ausschließlichen Versicherungsvertreters oder eines verbundenen Versicherungsvertreters annehmen. Im Falle exklusiver Versicherungsvertreter kann die Versicherungsgesellschaft sie ermächtigen, einen anderen Agenturvertrag mit einer anderen Versicherungsgesellschaft zu den von den Parteien vereinbarten Bedingungen und unbeschadet der Vereinbarungen über die Beauftragung des Agentennetzes abzuschließen. Exklusiv. Auch die Zahlen der Allfinanzversicherer, Versicherungsmakler und Rückversicherungsvertreiber werden definiert und weiterentwickelt, unabhängig davon, ob es sich um Angestellte von Rückversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsmaklern handelt.
In diesem Kapitel sind auch relevante Aspekte für die Ausübung der Tätigkeit enthalten, wie z. B. Schulungen für Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber, Streitbeilegungsmechanismen und administrativer Schutz für Versicherungsnutzer.
Zu den wesentlichen Neuerungen des Kapitels III gehört die umfassende Regelung der Pflicht zur Information des Kunden über Versicherungsprodukte, wobei die allgemeinen Informationen vor der Bereitstellung durch das Versicherungsunternehmen, die Vorabinformationen, die der Versicherungsvermittler bereitstellen muss, sowie die Vorabinformation und -beratung im Einzelnen festgelegt werden zur Unterzeichnung des Versicherungsvertrags und das Vorabinformationsdokument im Versicherungsvertrag, sofern es sich nicht um eine Lebensversicherung handelt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die Unterschiede zwischen informierten Verkäufen hervorzuheben, die als solche verstanden werden, die in Übereinstimmung mit den Anforderungen und Bedürfnissen des Kunden auf der Grundlage der vom Kunden erhaltenen Informationen durchgeführt werden und die darauf abzielen, objektive und verständliche Informationen darüber bereitzustellen Versicherungsprodukt, damit der Kunde eine fundierte Entscheidung treffen kann; und beratener Verkauf, darunter der Verkauf, der auf dem Vorliegen einer personalisierten Empfehlung basiert, die dem Kunden auf seinen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvertreibers in Bezug auf einen oder mehrere Versicherungsverträge gegeben wird.
Ein wichtiger Aspekt ist die Verpflichtung des Versicherungsvertreibers, den Kunden vor Abschluss des Versicherungsvertrags über die Art der in diesem Zusammenhang erhaltenen Vergütung zu informieren. Ergänzt wird diese Pflicht bei Versicherungsvermittlern durch die Verpflichtung, darüber zu informieren, ob sie im Rahmen des Vertrags gegen ein Honorar, eine Provision oder eine sonstige Art von Vergütung, einschließlich etwaiger wirtschaftlicher Vorteile, tätig werden oder im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag gewährt werden, oder auf der Grundlage einer Kombination einer der Vergütungsarten. Wenn der Kunde mit dem Versicherungsvermittler schriftlich die Zahlung von Gebühren vereinbart, teilt dieser dem Kunden die Höhe dieser Gebühren mit oder, falls dies nicht möglich ist, die Art und Weise ihrer Berechnung.
Darüber hinaus und mit dem Hauptzweck, Kunden zu schützen, bieten Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler ihren Kunden versicherungsbasierte Anlageprodukte, Richtlinien und Warnungen zu den mit diesen Produkten oder bestimmten Anlagestrategien verbundenen Risiken an. Vorschläge, Informationen zu allen damit verbundenen Kosten und Kosten und ggf. eine Eignungsanalyse, um sicherzustellen, dass das Versicherungsprodukt dem Kunden angemessen ist und sich unter anderem an dessen Risikotoleranz und Schadentragfähigkeit anpasst. Zu diesem Zweck müssen Versicherungsunternehmen und Vermittler im Rahmen ihrer Versicherungsvertriebstätigkeiten und Beratungsaufgaben Informationen über die finanziellen Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden, seine finanzielle Situation und die verfolgten Anlageziele einholen. Wenn sie keine Beratung anbieten, müssen sie zumindest Informationen über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden einholen, es sei denn, alle im Königlichen Gesetzesdekret geforderten Bedingungen, die den Vertrieb von Versicherungen durch laufende Verkäufe ermöglichen, sind erfüllt. Wenn der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsgesellschaft der Meinung ist, dass das Produkt für den Kunden nicht geeignet ist, wird er ihn in jedem Fall darauf hinweisen.
Über die allgemeinen Informationspflichten hinaus werden im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anlageprodukten auf Versicherungsbasis eine Reihe weiterer Anforderungen festgelegt, mit denen potenzielle Interessenkonflikte vermieden bzw. verhindert werden sollen. Zu diesem Zweck müssen Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler wirksame organisatorische Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, eine Beeinträchtigung der Interessen ihrer Kunden zu erkennen und zu verhindern. Ebenso müssen sie sie rechtzeitig vor Abschluss des Versicherungsvertrages über Situationen informieren, in denen die Maßnahmen nicht ausreichen, um Konfliktrisiken zu vermeiden.
Titel I des Zweiten Buches des königlichen Gesetzesdekrets regelt kombinierte und verknüpfte Vertriebspraktiken im Versicherungsbereich und legt die Verpflichtung des Versicherungsvertreibers fest, den Kunden zu informieren, wenn der Versicherungsvertrag zusammen mit Zusatzdienstleistungen oder -produkten angeboten wird. , wenn Die verschiedenen Komponenten können separat erworben werden, und die entsprechenden Belege für die Kosten und Ausgaben jeder Komponente sind erhältlich. Der Schutz des Versicherungsnehmers wird dadurch vertieft, dass der Versicherungsvertreiber dem Kunden die Möglichkeit des Erwerbs anbieten muss, wenn ein Versicherungsvertrag eine Ergänzung zu einer Ware oder Dienstleistung ist, die keine Versicherung ist, und Teil eines Pakets oder desselben Vertrags ist die Ware oder Dienstleistung separat, es sei denn, sie ergänzt eine ausdrücklich vorgesehene Wertpapierdienstleistung oder ein Wertpapierprodukt, und die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds kann die Vermarktung bestimmter Produkte verbieten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Rechte der Versicherungsnutzer verletzt werden. In jedem Fall muss die Versicherungsgesellschaft oder der Versicherungsvermittler die Anforderungen und Bedürfnisse des Kunden in Bezug auf die Versicherungsverträge ermitteln, die Teil eines Gesamtpakets oder einer Vereinbarung sind.
Die Anforderungen bei der Gestaltung, Zulassung und Kontrolle von Produkten sowie in Fragen der Governance werden verschärft. Daher müssen Versicherungsvertreiber, die Produkte für den Verkauf entwickeln, vor der Kommerzialisierung und im Verhältnis zur Art des Versicherungsprodukts einen Genehmigungsprozess für jedes einzelne Produkt sowie für die erheblichen Änderungen, die bei diesen auftreten können, vorbereiten, aufrechterhalten und überprüfen im Laufe der Zeit. Der Prozess legt den Zielmarkt für das Produkt fest, bewertet alle Risiken für diesen Markt und ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Produkt an den definierten Zielmarkt vertrieben wird. Die vermarkteten Versicherungsprodukte müssen regelmäßigen Überprüfungen unterzogen werden, wobei alle Tatsachen berücksichtigt werden, die das potenzielle Risiko für den definierten Zielmarkt erheblich beeinflussen könnten, wobei zumindest beurteilt wird, ob das Produkt weiterhin den Bedürfnissen dieses Marktes entspricht und ob die Strategie Die geplante Verteilung ist weiterhin ausreichend.
Im Einklang mit der verbesserten Information der Versicherungsnutzer werden Vertriebshändler, die ihre eigenen Versicherungsprodukte entwickeln, den Vermarktern, einschließlich der beabsichtigten Zielgruppe, entsprechende Informationen über diese und ihren Genehmigungsprozess zur Verfügung stellen.
Kapitel III umfasst die Verwaltungs- und Aufsichtsbefugnisse, die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses und die Pflicht zur Zusammenarbeit mit anderen Vorgesetzten, die Verantwortung gegenüber der Verwaltung sowie das System der Straftaten und Sanktionen. Letzteres wird insbesondere durch die Festsetzung finanzieller Sanktionen gestärkt, die angepasst und im Einklang mit dem allgemeinen Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 stehen. Das Kapitel endet mit den Vorschriften über die Schutz personenbezogener Daten und ein Hinweis auf die Verbände der Versicherungsvermittler und deren Generalrat.
Kapitel IV bezieht sich auf die Tätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern in Spanien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig oder ansässig sind. Auch um den Schutz des Versicherungsnehmers zu erhöhen, wird festgelegt, dass die in diesem königlichen Gesetzesdekret vorgesehenen Bestimmungen über Informationspflichten und Verhaltensregeln in jedem Fall als Regeln von allgemeinem Interesse gelten und eingehalten werden müssen von diesen Vertriebshändlern, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässig oder ansässig sind, wenn sie Versicherungsprodukte auf spanischem Gebiet vertreiben.
V
Titel II von Buch Zwei setzt die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Pensionsfonds für Arbeitnehmer teilweise um.
Die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeit und die Beaufsichtigung von Pensionsfonds für Arbeitnehmer legte eine Mindestharmonisierung für die grenzüberschreitende Tätigkeit dieser Fonds fest und stellte die erste Regulierung dar Dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einem Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung, der für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Europäischen Union sowie für die Bewältigung einer alternden Gesellschaft weiterhin von entscheidender Bedeutung ist.
Die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 stellt eine konsolidierte Fassung der ursprünglichen Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 dar. die aufhebt und gleichzeitig Neuerungen und Änderungen einführt, insbesondere in den folgenden Angelegenheiten: Verfahren zur Aufnahme einer grenzüberschreitenden Tätigkeit von Arbeitsrentenfonds und grenzüberschreitende Übertragung von Arbeitsrentenplänen zwischen Fonds, anwendbare Anlagevorschriften, System von Governance, Auslagerung von Funktionen, Information an potenzielle Teilnehmer, Teilnehmer und Begünstigte sowie aufsichtsrechtliche Aufsicht.
Dieser Titel besteht aus einem Artikel mit 38 Abschnitten, der den überarbeiteten Text des Gesetzes zur Regulierung von Pensionsplänen und -fonds ändert, der durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2002 vom 29. November genehmigt wurde, mit dem Ziel, die Neuerungen der Richtlinie (EU) umzusetzen. 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016, die sich auf die in diesem Gesetz enthaltene Regelung auswirken und auch einige spezifische Änderungen zur Verbesserung des Regelungssystems und zur Aktualisierung der Verweise auf die Normen der Europäischen Union vorsehen.
Eines der Hauptziele der Verordnung besteht darin, den Teilnehmern und Begünstigten der Pensionspläne ein hohes Maß an Schutz und Sicherheit zu gewährleisten.
Hinsichtlich der Information potenzieller Teilnehmer, Teilnehmer und Begünstigter sieht die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 in Titel IV eine detailliertere Regelung zur vorherigen Richtlinie 2003/41/EG vor des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003, um ein hohes Maß an Transparenz hinsichtlich der Informationen zu gewährleisten, die in allen Phasen eines Rentenplans über erworbene Rentenansprüche bereitgestellt werden müssen erwartete Höhe der Altersvorsorgeleistungen, Risiken und Garantien sowie Kosten. Zu diesem Zweck wird ein neuer Artikel 10 bis in den konsolidierten Text des Pensionsplan- und Fondsregulierungsgesetzes eingefügt, der die allgemeinen Grundsätze betrifft, die die Informationen regeln (unter anderem Aktualisierung, Klarheit und Kostenfreiheit für Teilnehmer), und Folgendes umfasst: um die Umsetzung abzuschließen, eine Genehmigung für die regulatorische Weiterentwicklung.
Die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 widmet Titel V der Aufsicht durch die zuständigen Behörden und nennt in Artikel 45 als Hauptziele den Schutz der Rechte von der Teilnehmer und Anspruchsberechtigten sowie die Gewährleistung der Stabilität und Zahlungsfähigkeit der Arbeitnehmerrentenfonds. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Mittel sowie die entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Mandate verfügen. Die Umsetzung erfolgt durch bestimmte Anpassungen und neue Artikel in Kapitel VII des konsolidierten Textes des Gesetzes zur Regulierung von Pensionsplänen und -fonds.
Um die Rechtsunsicherheit zu verringern, die dadurch entsteht, dass ein Pensionsfonds die Aufsichtsvorschriften seines Herkunftsmitgliedstaats und gleichzeitig die Sozial- und Arbeitsgesetzgebung des Aufnahmemitgliedstaats einhalten muss, wird durch diese Umsetzung klargestellt, dass Bereiche, die im Interesse eines besseren Schutzes der Teilnehmer und Begünstigten als Teil der aufsichtsrechtlichen Aufsicht gelten, und die davon betroffenen Sachverhalte auflisten, zu denen unter anderem technische Rückstellungen und deren Finanzierung, die Solvenzmargenanforderung, Anlagevorschriften, Anlageverwaltung usw. gehören Governance-System und die Informationen, die den Teilnehmern und Begünstigten zur Verfügung gestellt werden müssen.
Titel II des zweiten Buches führt außerdem die allgemeine Regelung des Regierungssystems ein, stärkt die Regierungsführung und passt sie an die neue Regelung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 an. Zu diesem Zweck werden Titel und Inhalt von Kapitel VIII des konsolidierten Textes des Gesetzes zur Regulierung von Pensionsplänen und -fonds geändert, das durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2002 vom 29. November genehmigt wurde und Steuerbestimmungen für Pläne und Pensionsfonds enthielt. Das besagte Kapitel VIII wird in „Regierungssystem“ umbenannt und besteht aus neun Artikeln mit 27 bis 30 Artikeln.
Artikel 2.1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 sieht vor, dass sie auf betriebliche Altersvorsorgefonds anzuwenden ist, auch wenn die Fonds gemäß den nationalen Rechtsvorschriften nicht legal sind Die Mitgliedstaaten wenden sie auf Pensionsfonds oder auf die zugelassenen Stellen an, die für die Verwaltung dieser Fonds verantwortlich sind und in ihrem Namen handeln. In diesem königlichen Gesetzesdekret umfasst das staatliche System als Ganzes aufgrund seiner positiven Auswirkungen auf den Schutz der Teilnehmer und Leistungsempfänger auch die Verwaltung persönlicher Rentenfonds, die individuelle und damit verbundene Systemrentenpläne entwickeln. , mit Ausnahme einiger spezifischer Aspekte auf Beschäftigungsfonds beschränkt.
Die Stärkung des Governance-Systems regelt auch die Schlüsselfunktionen, die Pensionsfondsverwaltungseinheiten im Verhältnis zu ihrer Größe sowie ihrer internen Organisation und ihren Aktivitäten haben müssen. Dazu gehören die Funktion des Risikomanagements, der internen Revision und gegebenenfalls eine versicherungsmathematische Funktion, wenn das Leitungsorgan versicherungsmathematische Dienstleistungen im Zusammenhang mit Pensionsplänen erbringt. Letztere Funktion wird im Rahmen der für den Betrieb der Vorsorgeeinrichtung erforderlichen versicherungsmathematischen Leistungen geregelt, wobei die Auswahl der Anbieter dieser Leistungen der Kontrollkommission obliegt.
Mit demselben Titel wird Artikel 31 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 umgesetzt, der die Mitgliedstaaten ermächtigt, in ihrem Hoheitsgebiet registrierten oder zugelassenen Pensionsfonds die Beauftragung aller Tätigkeiten, einschließlich Schlüsseltätigkeiten, zu gestatten Funktionen ganz oder teilweise an in ihrem Namen handelnde Dienstleister weitergeben. Es legt jedoch die Anforderungen fest, die eine solche Auslagerung erfüllen muss, einschließlich der Notwendigkeit einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Dienstleister, in der die Pflichten und Rechte der Parteien klar festgelegt sind, und im Falle der Auslagerung von Schlüsselfunktionen einer vorherigen Mitteilung an die zuständige Behörde Unterzeichnung der Vereinbarung. Durch das Outsourcing wird in keinem Fall die Verantwortung des Verwaltungsunternehmens hinsichtlich der Einhaltung seiner gesetzlichen Verpflichtungen übertragen.
Andererseits werden einige Vorschriften von Kapitel IX des konsolidierten Textes des Gesetzes zur Regulierung von Pensionsplänen und -fonds, die sich auf besondere Kontrollmaßnahmen und die Regelung von Verstößen und Verwaltungssanktionen beziehen, geändert, um Mängel im Regierungssystem zu berücksichtigen als Grund für den Erlass der oben genannten Maßnahmen und als neue Arten von Ordnungswidrigkeiten.
Schließlich wurden Änderungen an Kapitel Zustand. Für grenzüberschreitende Übertragungen wurde ein neuer Abschnitt 4 hinzugefügt, der aus drei Artikeln besteht und die allgemeinen Aspekte und Verfahren von Übertragungen regelt, an denen ein zugelassener Rentenfonds beteiligt ist und der in Spanien als Übertragender oder Empfänger registriert ist.
VI
Titel III des zweiten Buches des königlichen Gesetzesdekrets setzt die Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 teilweise um und ändert die Richtlinie 2007/36/EG in Bezug auf die Förderung von die langfristige Einbindung der Aktionäre in Angelegenheiten, die den Versicherungssektor direkt betreffen.
Seine Umsetzung wird zu Verbesserungen im Bereich der Corporate Governance börsennotierter Unternehmen in Spanien führen, mit dem letztendlichen Ziel, die langfristige Finanzierung zu fördern, die Unternehmen über die Kapitalmärkte erhalten.
Es geht darum, kurzfristige Zwänge in der Führung von Unternehmen zu vermeiden, damit mittel- und langfristig Wachstums- und Nachhaltigkeitsziele berücksichtigt werden können, was sowohl für das Unternehmen selbst als auch für das Wohl anderer Interessengruppen positiv ist Aktionäre, wie z. B. Arbeitnehmer; und für die Wirtschaft im Allgemeinen, indem ihre Krisenresistenz und ihr Potenzial für gesamtwirtschaftliches Wachstum verbessert werden.
In dieser Richtlinie wird berücksichtigt, dass institutionelle Anleger und Vermögensverwalter ihre Anlagestrategien und Engagement-Richtlinien sowie deren Umsetzung häufig nicht transparent darstellen. Die Veröffentlichung dieser Informationen könnte sich positiv auf das Anlegerbewusstsein auswirken, es Endbegünstigten, beispielsweise künftigen Rentnern, ermöglichen, ihre Investitionsentscheidungen zu optimieren, den Dialog zwischen Unternehmen und ihren Aktionären erleichtern, deren Beteiligung fördern und ihre Rechenschaftspflicht gegenüber Interessengruppen und der Zivilgesellschaft verbessern.
Was den Versicherungssektor anbelangt, wird die teilweise Umsetzung der Änderung des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli über die Regulierung, Aufsicht und Solvenz von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen durch die Aufnahme zweier neuer Artikel, 79 bis und 79, vorangetrieben ter, in Bezug auf die Beteiligungspolitik und die Anlagestrategie, die von Versicherungsunternehmen befolgt werden müssen, die zur Tätigkeit in der Lebensbranche zugelassen sind, sowie von Rückversicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverbindlichkeiten abdecken.
In einer anderen Reihenfolge unterliegt das Gesetz 20/2015 vom 14. Juli ebenfalls einer Änderung, um das bilaterale Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen in der Versicherung und Rückversicherung aufzunehmen.
In Artikel 9 des Abkommens zu seiner Umsetzung heißt es: „Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Behörden, keine Maßnahmen zu ergreifen, die mit den Bedingungen oder Verpflichtungen dieses Abkommens unvereinbar sind, insbesondere in Bezug auf die Aufhebung von Anforderungen im Zusammenhang mit Sicherheitsinteressen und örtliche Präsenz gemäß Artikel 3“.
Obwohl dieses Abkommen nach seiner Genehmigung durch den Beschluss (EU) 2018/539 des Rates vom 20. März 2018 und nach seinem Inkrafttreten Teil des Rechts der Europäischen Union geworden ist und daher eine unmittelbare und unmittelbare Gültigkeit hat Aufgrund der wünschenswerten Klarheit und des Grundsatzes der guten Regulierung wurde es als angemessen erachtet, Artikel 64 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli zu ändern und die Anforderungen im Zusammenhang mit der örtlichen Präsenz zu streichen.
VII
Das dritte Buch sieht in Titel I die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018 vor, mit der die Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Vorschriften geändert wird des Mehrwertsteuersystems bei der Besteuerung des Austauschs zwischen Mitgliedstaaten und der Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom 18. Februar 2019, mit der die Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG hinsichtlich der Einbeziehung geändert werden der italienischen Gemeinde Campione d'Italia und der italienischen Gewässer des Luganersees im Zollgebiet der Union und im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG.
Zu diesem Zweck werden das Gesetz 37/1992 vom 28. Dezember über die Mehrwertsteuer, das Gesetz 38/1992 vom 28. Dezember über Sondersteuern sowie die Mehrwertsteuerverordnung geändert. Genehmigt durch das Königliche Dekret 1624/1992 , vom 29. Dezember.
VIII
Titel II des Dritten Buches setzt die Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Mechanismen zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten in der Europäischen Union um und harmonisiert so den Beilegungsrahmen für einvernehmliche Verfahren und stärkt die Rechtssicherheit. Zu diesem Zweck wird der überarbeitete Text des Gesetzes über die Einkommenssteuer für Nichtansässige geändert und durch das Königliche Gesetzesdekret 5/2004 vom 5. März sowie das Gesetz 29/1998 vom 13. Juli zur Regelung der streitigen Verwaltungsgerichtsbarkeit genehmigt.
IX
Das königliche Gesetzesdekret besteht außerdem aus siebzehn zusätzlichen Bestimmungen. Sie legen die Klausel einer nicht weniger günstigen Behandlung fest; Die Steuer auf die Wertschöpfung; Verantwortung des Personals im Dienste der Auftraggeber des öffentlichen Sektors; Barrierefreiheit; Rechtsordnung, die auf Verträge anwendbar ist, die vom Geltungsbereich dieses königlichen Gesetzesdekrets ausgenommen sind und von Unternehmen des öffentlichen Sektors abgeschlossen werden; Aktualisierung der von der Europäischen Union festgelegten Zahlen; Direktzahlungen an Subunternehmer; Weiterleitung von Verträgen und Informationen an den Technischen Ausschuss für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen; Grundsätze für Dienstleistungskonzessionsverträge in Anhang I und für Dienstleistungsverträge sozialer, gesundheitlicher oder pädagogischer Art in Anhang I; Genehmigungen des Artikels 324 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November über öffentliche Aufträge, mit dem die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2014/23/UE und 2014/24/UE vom Februar in das spanische Rechtssystem umgesetzt werden 26, 2014, die Gebühr für die Registrierung von Versicherungsvermittlern, Komplementärversicherungsvermittlern, Rückversicherungsmaklern und leitenden Positionen von Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebshändlern im Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebshändler; die grundlegenden Anforderungen und Grundsätze von Ausbildungsprogrammen für Versicherungsvertreiber und Rückversicherungsmakler sowie andere Personen, die am Vertrieb privater Versicherungen und Rückversicherungen beteiligt sind; die Aufbewahrung der vorvertraglichen Dokumentation; Die Neuzuweisung von Ressourcen legt fest, dass die Verpflichtungen, die sich aus der Einhaltung dieses königlichen Gesetzesdekrets ergeben, durch Umverteilung der ordentlichen Ressourcen des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation erfüllt werden, ohne dass zusätzliche Stiftungen erforderlich sind, und die Anpassung an die Regeln der Regierung System durch einen Teil der Pensionsfondsverwaltungseinheiten, die Regelung staatlicher Häfen und Hafenbehörden bei der Vertragsvergabe bzw. die spezifischen Regeln für die Vergabe von Dienstleistungen geistiger Art.
Das Königliche Gesetzesdekret enthält außerdem acht Übergangsbestimmungen, die den Übergang zur neuen Rechtsordnung regeln, eine einzige Aufhebungsbestimmung, sechzehn Schlussbestimmungen und zwölf Anhänge.
Die Schlussbestimmungen sehen vom ersten bis zum fünften Regelungsänderungen vor. Darüber hinaus legen sie eine Schutzklausel, die Zuständigkeitstitel, Bestimmungen für die Gemeinschaft Foral von Navarra und das Baskenland, ergänzende Rechtsvorschriften, die Umsetzung des Rechts der Europäischen Union sowie behördliche Genehmigungen und das Inkrafttreten fest.
Schließlich werden zwölf Anhänge bereitgestellt, von denen sich elf auf die Einstellung beziehen und Anhang XII die Mindestanforderungen an berufliche Kompetenz und Kenntnisse detailliert beschreibt.
X
Dieses königliche Gesetzesdekret steht im Einklang mit den Grundsätzen einer guten Regulierung, die in Artikel 129 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen festgelegt sind.
Aus den Ausführungen in den vorangegangenen Absätzen geht hervor, dass die Grundsätze der Notwendigkeit und Wirksamkeit eingehalten werden. Das Königliche Gesetzesdekret steht im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da es die wesentliche Regelung zur Erreichung der oben genannten Ziele enthält und auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit entspricht.
Was den Grundsatz der Transparenz betrifft, so wurde weder ein öffentliches Konsultationsverfahren noch ein öffentliches Anhörungs- und Informationsverfahren durchgeführt, wie in Artikel 26.11 des Gesetzes 50/1997 vom 27. November der Regierung vorgesehen. Als Besonderheit dieses Buches I dieses königlichen Gesetzesdekrets ist jedoch anzumerken, dass alle Verwaltungsverfahren eines Gesetzesentwurfs über Vertragsabschlüsse befolgt wurden, sogar die Genehmigung durch den von der Finanzkommission mit voller Gesetzgebungskompetenz ernannten Bericht im Abgeordnetenhaus. Der in diesem Bericht genehmigte formulierte Gesetzestext ist derjenige, der jetzt in dieses königliche Gesetzesdekret übernommen wurde, mit Ausnahme einiger technischer Anpassungen, die vorgenommen wurden, um die Koordinierung mit dem Gesetz 9/2017 vom 8. November gemäß der Doktrin des Gesetzes zu gewährleisten Staatsrat, Stellungnahme 1209/2006, und eine korrekte Umsetzung der Richtlinien 2014/23/UE und 2014/25/UE. Es wurde auch die Änderung von Artikel 118 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November aufgenommen, die den veralteten Entwurf des Gesetzes über den allgemeinen Staatshaushalt für das Jahr 2019 (BOC vom 16. Januar 2019) einbezog, da dies dringend und notwendig ist Aus Gründen der Rechtssicherheit sollen die schwerwiegenden technischen Probleme gelöst werden, die der aktuelle Artikel 118.3 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November mit sich bringt, indem er für den Abschluss eines geringfügigen Vertrags verlangt, dass der Auftragnehmer nicht mehr geringfügige Verträge als einzeln oder gemeinsam unterzeichnet hat die in Artikel 118.1 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November festgelegten Zahlen überschreiten. Ebenso wurden die in dem von der Konferenz genehmigten Gesetzestext enthaltenen Schwellenwerte im Einklang mit der Änderung der Richtlinien 2014/23/UE und 2014/25/UE überprüft, die jeweils durch zwei Verordnungen der Kommission Nr. 2019/1827 durchgeführt wurden und Nr. 2019/1829, beide vom 30. Oktober 2019.
Im gleichen Sinne gelten sowohl der Gesetzentwurf über den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb als auch der Gesetzentwurf zur Änderung des überarbeiteten Textes des Gesetzes über Pensionspläne und -fonds, der durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2002 vom 29. November zur Umsetzung genehmigt wurde der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Pensionsfonds und der Gesetzesentwurf, mit dem der überarbeitete Text des Kapitalgesellschaftengesetzes, genehmigt von Royal Das Gesetzesdekret 1/2010 vom 2. Juli und andere Finanzvorschriften werden im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Beteiligung von Aktionären an Unternehmen geändert. Börsennotierte Unternehmen wurden zuvor dem in Artikel 26.2 des oben genannten Gesetzes festgelegten öffentlichen Konsultationsprozess unterzogen. und auf das öffentliche Anhörungs- und Informationsverfahren gemäß Artikel 26.6 desselben, da es die legitimen Rechte und Interessen des Einzelnen berührt. Was schließlich den Grundsatz der Effizienz anbelangt, so bedeutet dies zwar einen leichten Anstieg des Verwaltungsaufwands, dieser ist jedoch unerlässlich und keinesfalls unnötig.
Was den Grundsatz der Rechtssicherheit anbelangt, so enthält der von der Konferenz im Kongress genehmigte Text zum Vertragswesen, wie in seinem Bericht (BOCG vom 28.01.2019) angegeben, bereits die notwendigen Anpassungen aufgrund der Anpassungstechnik dieser Norm Gesetz 9/2017 vom 8. November. Ebenso wurde die Kohärenz des Textes mit dem übrigen nationalen Rechtssystem sowie mit dem der Europäischen Union gewährleistet. Tatsächlich entspricht es der Notwendigkeit, die oben genannten Richtlinien in spanisches Recht umzusetzen.
Schließlich zielen die in diesem königlichen Gesetzesdekret geregelten Maßnahmen im Einklang mit dem Grundsatz der Effizienz darauf ab, sicherzustellen, dass die Regelung den geringsten Verwaltungsaufwand für die Bürger sowie die geringsten indirekten Kosten verursacht und so die rationelle Nutzung der Ressourcen fördert. öffentlich Darüber hinaus führen sogar einige der vorgesehenen Maßnahmen zu einer Senkung dieser Abgaben. In diesem Sinne sind die von den Steuerzahlern geforderten Informations- und Dokumentationspflichten unbedingt erforderlich, um die Kontrolle ihrer Tätigkeit durch die Steuerverwaltung zu gewährleisten.
Dieses königliche Gesetzesdekret wird unter dem Schutz von Artikel 149.1.6.ª, 8.ª, 11.ª, 13.ª, 14.ª und 18.ª der spanischen Verfassung erlassen, der dem Staat die ausschließliche Zuständigkeit zuschreibt Gesetzgebung Handel; bürgerlich; die Grundlagen und Koordination der Versicherungen; die Grundlagen und Koordination der allgemeinen Planung der Wirtschaftstätigkeit; des allgemeinen Finanzministeriums und im Hinblick auf die grundlegende Gesetzgebung zu Verträgen bzw. Verwaltungskonzessionen.
Aus all diesen Gründen, aufgrund seines Zwecks und des Kontexts der vorübergehenden Anforderungen, in denen es erlassen wird, stimmen in diesem königlichen Gesetzesdekret die in Artikel 86 der Verfassung vorgesehenen Umstände außergewöhnlicher und dringender Notwendigkeit überein.
Aufgrund dessen und unter Ausnutzung der in Artikel 86 der spanischen Verfassung enthaltenen Ermächtigung, auf Vorschlag des Finanzministers und des Ministers für Wirtschaft und digitale Transformation und nach Beratung durch den Ministerrat auf seiner Sitzung am 4. Februar 2020,
ICH HABE:
1. Der Zweck dieses königlichen Gesetzesdekrets im ersten Buch besteht darin, das Verfahren zur Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zu regeln, wenn diese von den in Artikel 5 genannten öffentlichen und privaten Einrichtungen im Rahmen eines Vertrags vergeben werden oder mehr Tätigkeiten im Sinne der Artikel 8 bis 14 dieses Königlichen Gesetzesdekrets, sofern ihr geschätzter Wert mindestens den folgenden Schwellenwerten entspricht:
a) 1.000.000 Euro bei Verträgen über soziale Dienstleistungen und andere in Anlage I aufgeführte besondere Leistungen.
b) 428.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht im vorstehenden Schreiben genannt sind, sowie bei Projektwettbewerben.
c) 5.350.000 Euro an Bauaufträgen.
2. Dieses Königliche Gesetzesdekret gilt ebenfalls für die Vergabeverfahren für Baukonzessionsverträge und Dienstleistungskonzessionsverträge, die von den in Artikel 5.1 genannten Unternehmen ausgeschrieben werden, wenn sich diese Verträge auf eine oder mehrere der in Artikel 9 bis genannten Tätigkeiten beziehen Gemäß Artikel 14 dieses königlichen Gesetzesdekrets haben sie einen geschätzten Wert, der mindestens dem Schwellenwert von 5.350.000 Euro entspricht.
In jedem Fall fallen die folgenden Konzessionsverträge nicht in den Anwendungsbereich dieses königlichen Gesetzesdekrets:
a) Verträge über die Konzession von Bauarbeiten oder die Konzession von Dienstleistungen, die sich auf die in Artikel 8 in seinen Abschnitten 1 und 2 aufgeführten Tätigkeiten im Wassersektor beziehen.
b) Dienstleistungskonzessionsverträge, die sich auf Lotteriedienstleistungen im CPV-Code 92351100-7 beziehen und von einem Auftraggeber auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts an einen Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden.
Die Einräumung eines solchen ausschließlichen Rechts muss im „Amtsblatt der Europäischen Union“ veröffentlicht werden. Für diese Zwecke umfasst der Begriff des ausschließlichen Rechts nicht die in Artikel 6.2 genannten ausschließlichen Rechte.
c) Dienstleistungskonzessionsverträge, die von einem Auftraggeber an einen Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das diesem Wirtschaftsteilnehmer gemäß einer geltenden Regel, Verordnung oder Verwaltungsvorschrift zusteht und deren Konzession an den Vertrag über die Konzession angepasst ist Funktionsweise der Europäischen Union und der Rechtsakte der Europäischen Union, die gemeinsame Regeln für den Marktzugang festlegen, die für die in den Artikeln 9 bis 14 dieses königlichen Gesetzesdekrets genannten Tätigkeiten gelten.
Ungeachtet des Vorstehenden gilt Artikel 79 über die Ankündigung der Formalisierung, wenn die im vorstehenden Absatz genannten sektoralen Rechtsvorschriften der Europäischen Union keine Transparenzpflichten vorsehen.
Wenn ein Auftraggeber einem Wirtschaftsteilnehmer ein ausschließliches Recht zur Ausübung einer der in den Artikeln 9 bis 14 dieses königlichen Gesetzesdekrets genannten Tätigkeiten einräumt, muss er dies der Europäischen Kommission innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Tag, an dem das Recht gewährt wurde, mitteilen gewährt.
d) Konzessionsverträge für Luftverkehrsdienste, die auf der Erteilung einer Betriebsgenehmigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über Standards für den Betrieb von Luftverkehrsdiensten basieren in der Gemeinschaft oder im Zusammenhang mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten im Sinne der Verordnung Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung des Rates Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70.
Für die Zwecke des ersten Buches dieses königlichen Gesetzesdekrets ist Folgendes zu verstehen als:
a) „Liefer-, Bau- und Dienstleistungsverträge“: schriftlich abgeschlossene entgeltliche Verträge zwischen einem oder mehreren der Auftraggeber, die in den Anwendungsbereich dieses Königlichen Gesetzesdekrets fallen, und einem oder mehreren Unternehmen, deren Zweck die Ausführung von Aufträgen ist Arbeiten, die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen.
b) „Bauauftrag“: Verträge, deren Gegenstand einer der folgenden ist:
1. Die Ausführung einer Arbeit, einzeln oder zusammen mit der Ausarbeitung des Projekts, oder die Ausführung einer der in Anhang II aufgeführten Arbeiten.
2. Die Realisierung eines Bauwerks, gleich mit welchem Mittel, das den Anforderungen des Auftraggebers entspricht, der einen entscheidenden Einfluss auf die Art oder das Projekt des Bauwerks hat.
c) „Arbeit“: das Ergebnis einer Reihe von Bau- oder Tiefbauarbeiten, die selbst eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen sollen und deren Gegenstand Immobilien sind.
Als „Arbeit“ gilt auch die Ausführung von Arbeiten, die die Form oder Substanz des Geländes oder seine Flucht oder die Verbesserung der physischen oder natürlichen Umwelt verändern.
d) „Liefervertrag“: der Vertrag, dessen Zweck der Kauf, der Kauf in Raten, das Finanzierungsleasing oder das Leasing mit oder ohne Kaufoption von Produkten ist. Ein Liefervertrag kann ergänzend Platzierungs- und Installationsarbeiten umfassen.
e) „Dienstleistungsvertrag“: der Vertrag, dessen Zweck die Erbringung von Dienstleistungen ist, die in der Entwicklung einer Tätigkeit bestehen oder auf die Erzielung eines Ergebnisses abzielen, das kein Werk oder eine Lieferung ist.
f) „Baukonzession“: der Vertrag, der die gleichen Merkmale wie der Bauvertrag aufweist, mit der Ausnahme, dass die Gegenleistung für die Arbeiten entweder ausschließlich im Recht zur Verwertung des Werkes oder in diesem Recht zusammen mit einem Preis besteht. In jedem Fall muss das Recht zur Nutzung des Werks die Übertragung des Betriebsrisikos im Sinne von Buchstabe h) dieses Artikels auf den Konzessionär beinhalten.
g) „Dienstleistungskonzession“: Der Vertrag, der die gleichen Merkmale wie der Dienstleistungsvertrag aufweist, mit der Ausnahme, dass die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen entweder ausschließlich aus dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder aus diesem Recht zusammen mit einem Preis besteht. In jedem Fall muss das Recht zur Nutzung der Dienstleistung die Übertragung des Betriebsrisikos im Sinne von Buchstabe h) auf den Konzessionär beinhalten.
h) „Betriebliches Risiko“: Das vom Konzessionär übernommene Risiko bedeutet, dass dieser unter normalen Marktbedingungen weder die Amortisierung der getätigten Investitionen noch die Deckung der Kosten gewährleistet, die dem Konzessionär durch die Nutzung entstehen die Arbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind. Der auf den Konzessionär übertragene Teil der Risiken setzt voraus, dass er tatsächlich den Unsicherheiten des Marktes ausgesetzt ist, was bedeutet, dass der geschätzte potenzielle Verlust, den der Konzessionär erleidet, nicht nur nominell oder vernachlässigbar ist.
Dieses Risiko umfasst das Nachfragerisiko oder das Angebotsrisiko oder beides. Unter „Nachfragerisiko“ wird dabei dasjenige verstanden, das sich aus der tatsächlichen Nachfrage nach den vertragsgegenständlichen Werken oder Leistungen ergibt; Unter „Lieferrisiko“ versteht man die Lieferung der vertragsgegenständlichen Arbeiten oder Dienstleistungen, insbesondere das Risiko, dass die Lieferung nicht der Nachfrage entspricht.
i) „Wirtschaftsakteur“: eine natürliche oder juristische Person, eine öffentliche Einrichtung oder eine Gruppe solcher Personen oder Einrichtungen, einschließlich Joint Ventures, die die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Markt anbietet. von Dienstleistungen.
j) „Bieter“: ein Wirtschaftsteilnehmer, der ein Angebot abgegeben hat.
k) „Kandidat“: ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich um eine Einladung beworben hat oder zur Teilnahme an einem nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren, an einem wettbewerblichen Dialog oder an einer Innovationspartnerschaft eingeladen wurde.
l) „Ausschreibungsunterlagen“: alle vom Auftraggeber erstellten oder genannten Dokumente zur Beschreibung oder Festlegung von Elementen der Auftragsvergabe oder des Verfahrens, insbesondere die Auftragsbekanntmachung, die indikative periodische Bekanntmachung oder die Bekanntmachungen über das Bestehen eines Klassifizierungssystems die als Ausschreibung dienen, die technischen Spezifikationen, das beschreibende Dokument, die vorgeschlagenen Vertragsbedingungen, die Formate für die Präsentation von Dokumenten durch die Bewerber und Bieter, die Informationen zu allgemein geltenden Verpflichtungen und etwaige zusätzliche Dokumente. Diese Definition dient ausschließlich der Vereinfachung des Textes.
m) „Zentralisierte Einkaufsaktivitäten“: jede der folgenden Arten von Aktivitäten, die dauerhaft durchgeführt werden:
1. Der Erwerb von Lieferungen und/oder Dienstleistungen für Auftraggeber.
2. Die Vergabe von Aufträgen oder der Abschluss von Rahmenverträgen über Bauleistungen, Lieferungen oder Leistungen an Auftraggeber.
n) „Nebentätigkeiten im Einkauf“: Tätigkeiten, die darin bestehen, Einkaufstätigkeiten insbesondere auf folgende Weise zu unterstützen:
1. Technische Infrastrukturen, die es Auftraggebern ermöglichen, öffentliche Aufträge zu vergeben oder Rahmenverträge für Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen abzuschließen.
2. Beratung bei der Umsetzung bzw. Konzeption von Vergabeverfahren.
3. Vorbereitung und Abwicklung von Vergabeverfahren im Namen und Auftrag des jeweiligen Auftraggebers.
ñ) „Einkaufszentrum“: ein Auftraggeber, der zentralisierte Einkaufstätigkeiten und gegebenenfalls Hilfseinkaufstätigkeiten durchführt. Im Sinne dieses Gesetzesdekrets gelten Einkaufszentren als Auftraggeber.
Von einem Einkaufszentrum abgeschlossene Verträge zur Durchführung zentraler Einkaufstätigkeiten gelten als Verträge zur Ausübung der in diesem königlichen Gesetzesdekret geregelten Tätigkeiten.
o) „Vertragsdienstleister“: eine öffentliche oder private Einrichtung, die ergänzende Einkaufstätigkeiten auf dem Markt anbietet.
p) „Schriftlich“ oder „schriftlich“: jeder Ausdruck, der aus Wörtern oder Zahlen besteht, die gelesen, reproduziert und dann mitgeteilt werden können, einschließlich Informationen, die auf elektronischem Wege übermittelt und gespeichert werden.
q) „Elektronisches Medium“: ein Medium, das elektronische Verarbeitungsgeräte (einschließlich digitaler Komprimierung) und Datenspeicherung verwendet, die über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Mittel übertragen, gesendet und empfangen werden.
r) „Lebenszyklus“: alle aufeinanderfolgenden oder miteinander verbundenen Phasen, die während der Existenz des Produkts, der Arbeit oder der Dienstleistung ablaufen, und in jedem Fall: die durchzuführende Forschung und Entwicklung, die Herstellung oder Produktion, die Kommerzialisierung usw die Bedingungen, unter denen es stattfindet, Transport, Nutzung und Wartung, die Beschaffung von Rohstoffen und die Erzeugung von Ressourcen; Dies alles bis zur Entsorgung, Demontage oder Nutzungsende.
s) „Projektwettbewerb“: das Verfahren, das es dem Auftraggeber ermöglicht, vor allem in den Bereichen Raumplanung, Stadtplanung, Architektur, Ingenieurwesen oder Datenverarbeitung Pläne oder Projekte zu erwerben, die von einer Jury ausgewählt wurden, nachdem sie Gegenstand einer Ausschreibung waren , mit oder ohne Preisverleihung.
t) „Innovation“: Einführung eines neuen oder erheblich verbesserten Produkts, einer Dienstleistung oder eines Prozesses, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktions-, Bau- oder Konstruktionsprozesse, eine neue Marketingmethode oder eine neue Organisationsmethode in Geschäftspraktiken, die Organisation der Arbeits- oder Außenbeziehungen, mit dem Ziel, unter anderem zur Lösung der Herausforderungen der Strategie Europa 2020 beizutragen.
u) „Label“: jedes Dokument, Zertifikat oder Akkreditierung, das bestätigt, dass eine bestimmte Arbeit, ein bestimmtes Produkt, eine bestimmte Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren bestimmte Anforderungen erfüllt.
v) „Für die Zwecke des Labels geltende Anforderungen“: die Anforderungen, die ein bestimmtes Werk, Produkt, eine bestimmte Dienstleistung, ein bestimmter Prozess oder ein bestimmtes Verfahren erfüllen muss, um das betreffende Label zu erhalten.
w) „Postversand“: jeder Gegenstand, der an die vom Absender auf dem Gegenstand selbst oder auf seiner Verpackung angegebene Adresse versandt werden soll, sobald er in der endgültigen Form vorliegt, in der er abgeholt, transportiert und zugestellt werden muss. Dazu gehören neben Postsendungen auch Direktwerbung, Bücher, Kataloge, Zeitungen, Zeitschriften und Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten, unabhängig von ihrem Gewicht.
x) „Postdienste“: alle Dienstleistungen, die in der Abholung, Annahme, Klassifizierung, Beförderung, Verteilung und Zustellung von Postsendungen bestehen.
y) „Ausschließliches Recht“: ein Recht, das von den zuständigen Stellen einer öffentlichen Verwaltung aufgrund einer veröffentlichten Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschrift gewährt wird, die mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar ist und eine Einschränkung des Rechts zur Folge hat Ausübung einer Tätigkeit auf einen einzelnen Wirtschaftsteilnehmer übertragen wird und die Fähigkeit anderer Wirtschaftsteilnehmer, eine Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt.
z) „Sonderrecht“: ein Recht, das von den zuständigen Stellen einer öffentlichen Verwaltung aufgrund einer veröffentlichten Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschrift gewährt wird, die mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar ist und eine Einschränkung des Rechts zur Folge hat Ausübung einer Tätigkeit auf mehrere Wirtschaftsteilnehmer beschränkt und die Fähigkeit der anderen Wirtschaftsteilnehmer zur Ausübung einer Tätigkeit erheblich beeinträchtigt.
Zur Identifizierung der Dienstleistungen, die Gegenstand der in diesem Königlichen Gesetzesdekret geregelten Verträge sind, wird das „Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)“ verwendet, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments genehmigt wurde verwendet. und des Rates vom 5. November 2002, durch den das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) genehmigt wurde.
1. Für alle in diesem königlichen Gesetzesdekret vorgesehenen Zwecke wird der geschätzte Wert der Verträge wie folgt ermittelt:
a) Bei Werk-, Liefer- und Dienstleistungsverträgen übernimmt der Auftraggeber den nach seinen Schätzungen zu zahlenden Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer.
b) Bei Baukonzessions- und Dienstleistungskonzessionsverträgen übernimmt der Auftraggeber den Nettobetrag des Umsatzes, ohne Einbeziehung der Mehrwertsteuer, die nach seinen Schätzungen von der Konzessionsgesellschaft bei der Ausführung derselben anfallen wird als Gegenleistung für die vertragsgegenständlichen Arbeiten und Leistungen sowie die mit diesen Arbeiten und Leistungen verbundenen Lieferungen.
2. Bei der Berechnung des geschätzten Wertes müssen neben den Kosten, die sich aus der Anwendung der geltenden Arbeitsvorschriften ergeben, mindestens auch andere Kosten berücksichtigt werden, die sich aus der materiellen Ausführung der Dienstleistungen ergeben, die allgemeinen Strukturkosten und der Gewinn. Industrie. Außerdem sollte Folgendes berücksichtigt werden:
a) Jede Form möglicher Optionen und möglicher Vertragsverlängerungen.
b) Wenn die Zahlung von Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter geplant ist, deren Höhe.
c) Für den Fall, dass gemäß den Bestimmungen von Artikel 110 in den Spezifikationen oder in der Ausschreibungsbekanntmachung die Möglichkeit einer Vertragsänderung vorgesehen ist, gilt der geschätzte Auftragswert als maximal möglicher Betrag unter Berücksichtigung aller zu erwartenden Aufwärtsänderungen erreichen.
Bei Dienstleistungsverträgen und Dienstleistungskonzessionen, bei denen Arbeitskräfte eine Rolle spielen, wird bei der Anwendung der im vorherigen Absatz genannten geltenden Arbeitsvorschriften besonderes Augenmerk auf die Arbeitskosten gelegt, die sich aus den geltenden Branchentarifverträgen ergeben.
3. Zusätzlich zu den Bestimmungen des vorherigen Abschnitts sind bei der Berechnung des geschätzten Werts der Baukonzessions- und Dienstleistungskonzessionsverträge gegebenenfalls die folgenden Konzepte zu berücksichtigen:
a) Einnahmen aus der Zahlung von Gebühren und Bußgeldern durch Nutzer der Arbeiten oder Dienstleistungen, die nicht im Namen des Auftraggebers erhoben werden.
b) Zahlungen oder finanzielle Vorteile, unabhängig von ihrer Form, die dem Konzessionär vom Auftraggeber oder einer anderen öffentlichen Behörde gewährt werden, einschließlich Entschädigungen für die Erfüllung einer Gemeinwohlverpflichtung und Zuschüsse für öffentliche Investitionen.
c) Der Wert der Subventionen oder finanziellen Vorteile, unabhängig von ihrer Form, die von Dritten als Gegenleistung für die Ausführung der Konzession gewährt werden.
d) Der Verkaufspreis aller Vermögenswerte, die Teil der Konzession sind.
e) Der Wert aller Lieferungen und Leistungen, die der Auftraggeber dem Konzessionär zur Verfügung stellt, sofern diese für die Ausführung der Arbeiten oder die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind.
4. Die Wahl der Methode zur Berechnung des Schätzwerts darf nicht in der Absicht getroffen werden, den Auftrag von der Anwendung der entsprechenden Vergaberegeln abzuziehen.
5. Die Berechnungsmethode, nach der der Auftraggeber den Schätzwert berechnet, muss in jedem Fall aus den Leistungsbeschreibungen hervorgehen.
6. Wenn eine Beschaffungsstelle aus separaten Funktionseinheiten besteht, ist der geschätzte Gesamtwert aller einzelnen Funktionseinheiten zu berücksichtigen.
Ungeachtet des Vorstehenden können die Werte auf der Ebene der betreffenden Einheit geschätzt werden, wenn eine separate Funktionseinheit autonom für ihre Vertragsabschlüsse oder für bestimmte Kategorien davon verantwortlich ist.
In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass der im vorstehenden Absatz genannte Umstand dann vorliegt, wenn die genannte separate Funktionseinheit über spezifische Finanzmittel und Befugnisse im Hinblick auf die Auftragsvergabe verfügt.
7. Der Kostenvoranschlag muss unter Berücksichtigung der marktüblichen Preise erfolgen und zum Zeitpunkt der Absendung der Ausschreibung oder, falls dies nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durch den Auftraggeber bekannt gegeben werden der Auftragsvergabe.
8. Bei Bauaufträgen ist bei der Berechnung des Schätzwerts dessen Höhe sowie der Gesamtschätzwert der für die Ausführung erforderlichen Lieferungen oder Leistungen zu berücksichtigen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt hat.
9. Bei Lieferverträgen, deren Zweck Finanzierungsleasing, Leasing oder Teilverkauf von Produkten ist, wird der Wert, der als Grundlage für die Berechnung des geschätzten Vertragswerts herangezogen wird, der folgende sein:
a) bei befristeten Verträgen, deren Laufzeit höchstens zwölf Monate beträgt, der geschätzte Gesamtwert für die Vertragsdauer; wenn seine Laufzeit mehr als zwölf Monate beträgt, sein Gesamtwert, einschließlich der geschätzten Höhe des Restwerts.
b) Bei Verträgen, deren Laufzeit nicht auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt ist, der monatliche Wert multipliziert mit 48.
10. Bei regelmäßig wiederkehrenden Liefer- oder Dienstleistungsverträgen oder Verträgen, die in einem bestimmten Zeitraum erneuert werden müssen, wird einer der folgenden Beträge als Grundlage für die Berechnung des geschätzten Vertragswerts herangezogen:
a) Der tatsächliche Gesamtwert aufeinanderfolgender ähnlicher Aufträge, die im vorangegangenen Jahr oder in den vorangegangenen zwölf Monaten vergeben wurden, wenn möglich angepasst auf der Grundlage von Mengen- oder Wertänderungen, die für die zwölf Monate nach dem ersten Vertrag erwartet werden.
b) Der geschätzte Gesamtwert der aufeinanderfolgenden Aufträge, die in den zwölf Monaten nach der ersten Lieferung oder im Laufe des Jahres vergeben wurden, wenn dieser mehr als zwölf Monate beträgt.
11. Bei Dienstleistungsverträgen werden für die Berechnung des Schätzwerts gegebenenfalls folgende Beträge zugrunde gelegt:
a) Bei Versicherungsdienstleistungen die zu zahlende Prämie und andere Formen der Vergütung.
b) Bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen Gebühren, Provisionen, Zinsen und andere Vergütungsformen.
c) Bei Verträgen im Zusammenhang mit einem Projekt die Honorare, zu zahlenden Provisionen und andere Formen der Vergütung sowie die Prämien oder Gegenleistungen, die gegebenenfalls für die Teilnehmer des Wettbewerbs festgelegt werden.
d) Bei Dienstleistungsverträgen, in denen kein Gesamtpreis angegeben ist, gilt der geschätzte Gesamtwert, der ihrer gesamten Laufzeit entspricht, wenn sie eine bestimmte Laufzeit von 48 Monaten oder weniger haben. Wenn die Dauer mehr als 48 Monate beträgt oder nicht auf einen bestimmten Zeitraum bezogen ist, wird der monatliche Wert mit 48 multipliziert.
12. Bei der Ausführung einer Arbeit, der Vergabe von Dienstleistungen oder der Beschaffung von Lieferungen für identische oder ähnliche Verwendungszwecke kann es zur gleichzeitigen Vergabe von Aufträgen für einzelne Lose kommen, wobei der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt wird.
Wenn eine geplante Arbeit oder Dienstleistung zur gleichzeitigen Vergabe von Baukonzessionsverträgen oder Dienstleistungskonzessionsverträgen für separate Lose führen kann, muss ebenfalls der geschätzte Gesamtwert aller Lose berücksichtigt werden.
In dem im ersten Absatz dieses Abschnitts vorgesehenen Fall, wenn der kumulierte Wert der Lose, in die die Lieferung, Dienstleistung oder Arbeit aufgeteilt wird, dem in Artikel 1 genannten Betrag entspricht oder diesen übersteigt, gelten die Regeln dieses königlichen Erlasses die Bewertung jedes Loses.
Ungeachtet der Bestimmungen des ersten und dritten Absatzes dieses Abschnitts können die Auftraggeber die Lose, deren geschätzter Wert weniger als eine Million Euro für Bauarbeiten oder 80.000 Euro für Lieferungen oder Dienstleistungen beträgt, von dieser Regelung ausnehmen, vorausgesetzt, dass der kumulierte Betrag der ausgenommenen Lose nicht überschritten wird Die Anzahl der Lose übersteigt nicht 20 Prozent des Gesamtwerts aller Lose.
13. Bei Rahmenverträgen und dynamischen Akquisitionssystemen wird der geschätzte Höchstwert (ohne Mehrwertsteuer) der erwarteten Verträge berücksichtigt, die während der gesamten Laufzeit des Rahmenvertrags oder des dynamischen Akquisitionssystems in Betracht gezogen werden.
14. Im Innovationsverbundverfahren wird der maximale Schätzwert (ohne Mehrwertsteuer) der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten berücksichtigt, die während der gesamten Dauer des Verbunds voraussichtlich durchgeführt werden. sowie der Lieferungen und Dienstleistungen oder Werke, deren Ausführung oder Erwerb am Ende des geplanten Verbundes erwartet wird.
1. Die Auftraggeber, die eine der in den Artikeln 8 bis 14 aufgeführten Tätigkeiten ausführen, unterliegen diesem Königlichen Gesetzesdekret.
Ebenso unterliegen Vereinigungen, die aus mehreren Vertragspartnern bestehen, diesem Königlichen Gesetzesdekret.
2. Im Sinne dieses Königlichen Gesetzesdekrets ist Folgendes zu verstehen:
a) „Auftraggeber“: die öffentlichen Auftraggeber, bei denen es sich nicht um öffentliche Verwaltungen im Sinne des Gesetzes 9/2017 vom 8. November handelt, öffentliche Unternehmen sowie andere als die vorherigen, die über besondere oder ausschließliche Rechte gemäß Artikel verfügen 6.
b) „Vergabebehörde“: die Stellen, die diese Gegenleistung gemäß Gesetz 9/2017 vom 8. November haben.
c) „Öffentliches Unternehmen“: Handelsunternehmen öffentlicher Natur und alle Körperschaften oder Einrichtungen, auf die der öffentliche Auftraggeber direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, weil er Eigentümer oder eine finanzielle Beteiligung daran ist oder aufgrund der Vorschriften die sie regieren.
Es wird davon ausgegangen, dass der öffentliche Auftraggeber direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausübt, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
1. Dass sie über die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der Gesellschaft verfügen.
2. dass sie über die Mehrheit der Stimmen verfügen, die den von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien entspricht.
3. Dass sie mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft benennen können.
3. Vom Geltungsbereich dieses königlichen Gesetzesdekrets ausgenommen sind Verträge, die von Unternehmen geschlossen werden, die gemäß dem Gesetz 9/2017 vom 8. November als öffentliche Verwaltungen gelten und in jedem Fall dem oben genannten Gesetz unterliegen . Dieses Königliche Gesetzesdekret gilt für sie nur, um zu bestimmen, ob die von ihnen abgeschlossenen Verträge als Gegenstand einer harmonisierten Regelung gelten sollten.
1. Im Sinne dieses königlichen Gesetzesdekrets genießt ein Auftraggeber besondere oder ausschließliche Rechte im Sinne von Artikel 2 Buchstaben y) und z), wenn diese von den zuständigen Stellen einer öffentlichen Verwaltung gewährt werden . aufgrund einer Rechts-, Regulierungs- oder Verwaltungsvorschrift, die, wenn sie mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar ist, dazu führt, dass eine oder mehrere Körperschaften an der Ausübung einer in den Artikeln 8 bis 14 genannten Tätigkeit gehindert werden und die sich erheblich auf die Ausübung einer Tätigkeit im Sinne der Artikel 8 bis 14 auswirkt die Fähigkeit anderer Unternehmen, diese Aktivität auszuführen.
2. Die Rechte, die durch ein Verfahren gewährt wurden, das einer angemessenen Publizität unterzogen wurde, nach objektiven Kriterien erfolgte und nicht gegen das Recht der Europäischen Union verstößt, stellen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte im Sinne dieses königlichen Gesetzesdekrets dar. 2.
Im Sinne der nachstehenden Artikel 8, 9 und 10 umfasst die Lieferung die Erzeugung (Produktion), den Groß- und Einzelhandel. Die Gewinnung von Gas durch Förderung fällt jedoch in den Anwendungsbereich von Artikel 14.
1. Dieses königliche Gesetzesdekret gilt für folgende Tätigkeiten:
a) Die Bereitstellung oder der Betrieb fester Netze zur Erbringung einer Dienstleistung für die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser.
b) Die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser.
2. Dieses Königliche Gesetzesdekret gilt auch für Verträge und Ausschreibungen für Projekte, die von Unternehmen vergeben oder organisiert werden, die eine in Abschnitt 1 genannte Tätigkeit ausüben, sofern diese Verträge mit einer der folgenden Tätigkeiten in Zusammenhang stehen:
a) Wasserbau-, Bewässerungs- oder Entwässerungsprojekte, sofern die für die Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 Prozent der gesamten dank dieser Projekte oder dieser Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen verfügbaren Wassermenge ausmacht.
(b) Die Evakuierung oder Behandlung von Abwasser.
3. Die Lieferung von Trinkwasser an Netze, die der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen dienen, durch einen anderen Auftraggeber als die öffentlichen Auftraggeber gilt nicht als Tätigkeit im Sinne von Absatz 1, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Dass die Trinkwassergewinnung durch das betreffende Unternehmen erfolgt, weil sein Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in den Artikeln 8 bis 11 genannten Tätigkeit erforderlich ist.
b) dass die Versorgung des öffentlichen Netzes ausschließlich vom Eigenverbrauch des Auftraggebers abhängt und 30 Prozent der gesamten Trinkwasserproduktion des Auftraggebers unter Berücksichtigung des Durchschnitts der letzten drei Jahre, einschließlich des laufenden Jahres, nicht überschritten hat.
1. Dieses königliche Gesetzesdekret gilt für folgende Tätigkeiten:
a) Die Bereitstellung oder der Betrieb fester Netze zur Erbringung einer Dienstleistung für die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme.
b) Die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.
2. Die Lieferung von Gas oder Wärme an Netze, die der Erbringung einer Dienstleistung für die Öffentlichkeit dienen, durch einen anderen Auftraggeber als die öffentlichen Auftraggeber gilt nicht als relevante Tätigkeit im Sinne von Absatz 1, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Dass die Produktion von Gas oder Wärme durch das betreffende Unternehmen eine zwangsläufige Folge der Ausübung einer anderen als der in Abschnitt 1 dieses Artikels oder in den Artikeln 8 und 10 bis 14 dieses königlichen Gesetzesdekrets genannten Tätigkeiten ist.
b) Die Einspeisung in das öffentliche Netz dient ausschließlich der wirtschaftlichen Verwertung dieser Produktion und entspricht höchstens 20 % des Umsatzes des Auftraggebers unter Berücksichtigung des Durchschnitts der letzten drei Jahre, einschließlich des laufenden Jahres.
1. Dieses königliche Gesetzesdekret gilt für folgende Tätigkeiten:
a) Die Bereitstellung oder der Betrieb fester Netze zur Erbringung einer Dienstleistung für die Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Transport oder der Verteilung von Elektrizität.
b) Die Stromversorgung dieser Netze.
2. Die Lieferung von Elektrizität an Netze, die der Erbringung einer Dienstleistung für die Öffentlichkeit dienen, durch einen anderen Auftraggeber als die öffentlichen Auftraggeber gilt nicht als Tätigkeit im Sinne von Absatz 1, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Dass die Stromerzeugung durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil sein Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Abschnitt 1 dieses Artikels oder in den Artikeln 8, 9 und 11 dieses königlichen Erlasses genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Gesetz.
b) dass die Versorgung des öffentlichen Netzes ausschließlich vom Eigenverbrauch des Auftraggebers abhängt und 30 Prozent der gesamten Energieproduktion des Auftraggebers unter Berücksichtigung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht übersteigt.
1. Dieses Königliche Gesetzesdekret gilt für die Tätigkeiten der Bereitstellung oder des Betriebs von Netzen, die der Öffentlichkeit eine Dienstleistung im Bereich des Schienen-, Automatik-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus-, Bus- oder Kabelverkehrs bieten.
2. Bei Verkehrsdienstleistungen wird davon ausgegangen, dass ein Netzwerk vorhanden ist, wenn die Dienstleistung gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Betriebsbedingungen erbracht wird. Diese Bedingungen beziehen sich unter anderem auf die Reiserouten, die verfügbare Transportkapazität, die Häufigkeit und Pünktlichkeit des Dienstes, seine Infrastrukturen, seine Fahrzeuge und Kraftstoffe sowie die Einbindung intelligenter Transportsysteme (ITS) in den Transport.
Dieses königliche Gesetzesdekret gilt für die Ausbeutungsaktivitäten eines bestimmten geografischen Gebiets, um Flughäfen, See- oder Binnenhäfen oder andere Transportterminals für Luft-, See- oder Flussverkehrsunternehmen verfügbar zu machen.
1. Dieses königliche Gesetzesdekret gilt für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung der folgenden Dienstleistungen:
a) Postdienste im Sinne von Artikel 2. x).
b) Andere Dienstleistungen als Postdienste, sofern diese von einem Unternehmen erbracht werden, das auch Postdienste erbringt, und es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die direkt dem Wettbewerb auf Märkten unterliegt, deren Zugang gemäß den in Artikel 17 genannten Bedingungen nicht beschränkt ist .
2. Im Sinne dieses königlichen Gesetzesdekrets gelten als „andere Dienstleistungen als Postdienste“:
a) Postdienst-Verwaltungsdienste. Sowohl Dienstleistungen vor als auch nach dem Versand, einschließlich Poststellenverwaltungsdienstleistungen.
b) Dienstleistungen im Zusammenhang mit Postsendungen, die nicht unter die Definition von Artikel 2 Buchstabe w fallen, wie z. B. Direktwerbung ohne Angabe des Empfängers.
c) Finanzdienstleistungen, zu denen insbesondere Zahlungsanweisungen und Postüberweisungen gehören, mit Ausnahme derjenigen, die gemäß Artikel 20. d) ausgeschlossen sind.
d) Philatelistische Dienstleistungen.
e) Logistikdienstleistungen, darunter jene Dienstleistungen, die den physischen Versand und die Mailingliste mit anderen nicht-postalischen Funktionen kombinieren.
f) Mehrwertdienste, die mit elektronischen Mitteln verbunden sind und vollständig auf elektronischem Wege bereitgestellt werden, einschließlich der sicheren elektronischen Übertragung verschlüsselter Dokumente, Adressverwaltungsdiensten und der Übermittlung von Einschreiben.
Dieses Königliche Gesetzesdekret gilt für Ausbeutungsaktivitäten in einem bestimmten geografischen Gebiet für einen der folgenden Zwecke:
a) Die Förderung von Öl oder Gas.
b) Aufsuchen oder Gewinnen von Kohle oder anderen festen Brennstoffen.
1. Unter einem gemischten Vertrag ist ein Vertrag zu verstehen, der Leistungen enthält, die einem anderen oder anderen Leistungen einer anderen Art entsprechen. Leistungen, die unterschiedlichen Verträgen entsprechen, dürfen nur dann zu einem gemischten Vertrag zusammengeführt werden, wenn diese Leistungen unmittelbar miteinander verknüpft sind und komplementäre Beziehungen pflegen, die ihre Betrachtung und Behandlung als funktionale Einheit erfordern, die auf die Befriedigung eines bestimmten Bedarfs oder die Erreichung eines Ziels gerichtet ist. institutionelles Merkmal von der Auftraggeber.
2. Für die Festlegung der Regeln, die die Vergabe gemischter Aufträge regeln, deren Gegenstand Vorteile aus mehreren in diesem Königlichen Gesetzesdekret geregelten Verträgen umfasst, werden die folgenden Regeln befolgt:
a) Wenn ein gemischter Vertrag Leistungen umfasst, die für zwei oder mehr Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsverträge typisch sind, wird die Art der Hauptleistung berücksichtigt.
Bei gemischten Verträgen, die teilweise die in Anlage I genannten Leistungen und teilweise andere Leistungen umfassen, oder bei gemischten Verträgen, deren Gegenstand Dienst- und Lieferungen ist, wird der Hauptgegenstand unter Berücksichtigung des größeren Gegenstands ermittelt Schätzwerte der jeweiligen Leistungen oder Lieferungen.
b) Wenn der gemischte Vertrag Leistungen aus Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsverträgen einerseits und Baukonzessionsverträgen oder Dienstleistungskonzessionen andererseits enthält, gilt folgendes Verfahren:
1. Sind die verschiedenen Leistungen nicht trennbar, wird die Art der Hauptleistung berücksichtigt.
2. Wenn die verschiedenen Leistungen trennbar sind und beschlossen wird, einen einzigen Auftrag zu vergeben, werden die Regeln für Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsverträge angewendet, wenn der geschätzte Wert der diesen Verträgen entsprechenden Leistungen die in Artikel 1 festgelegten Beträge übersteigt. dieses königlichen Gesetzesdekrets. Ansonsten gelten die Regeln für Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträge.
3. Wenn ein Vertrag Leistungen enthält, die für einen Vertrag, der diesem Gesetzesdekret unterliegt, typisch sind, und Vorteile von Verträgen, die diesem Gesetzesdekret nicht unterliegen, gilt dieses Königliche Gesetzesdekret, mit Ausnahme von Verträgen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit Artikel 23.2.a).
1. Für die Festlegung der Regeln, die die Vergabe eines Auftrags für die Ausführung mehrerer Tätigkeiten regeln, wenn mindestens eine davon diesem Königlichen Gesetzesdekret unterliegt, gelten die folgenden Regeln:
a) Der Vertrag unterliegt im Allgemeinen den Regeln, die für die Tätigkeit gelten, für die er hauptsächlich bestimmt ist.
b) Für den Fall, dass es objektiv nicht möglich ist, festzustellen, für welche Tätigkeit der Vertrag hauptsächlich bestimmt ist, werden die Regeln gemäß den folgenden Bestimmungen festgelegt:
1. Der Auftrag wird gemäß dem Gesetz 9/2017 vom 8. November vergeben, wenn mindestens eine der Tätigkeiten, die Gegenstand des Vertrags sind, diesem Königlichen Gesetzesdekret unterliegt und eine oder andere dem Gesetz 9/2017 unterliegen. 8. November.
2. In allen anderen Fällen erfolgt die Auftragsvergabe gemäß diesem Königlichen Gesetzesdekret.
2. Wenn ein Vertrag die Durchführung verschiedener Tätigkeiten zum Ziel hat, von denen eine dieser königlichen Gesetzesverordnung und eine oder andere der Gesetzgebung in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit unterliegt, gelten die Bestimmungen des Artikels 23.2.b).
Unterabschnitt 1. Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb unterliegen
1. Dieses Königliche Gesetzesdekret gilt nicht für Verträge, die die Erbringung einer in den Artikeln 8 bis 14 genannten Tätigkeit ermöglichen sollen, sofern diese Tätigkeit direkt dem Wettbewerb auf Märkten unterliegt, deren Zugang nicht beschränkt ist. Sie gilt auch nicht für Projektwettbewerbe, die zur Ausübung dieser Tätigkeit veranstaltet werden.
2. Für die Zwecke von Abschnitt 1 werden zur Feststellung, ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb unterliegt, Kriterien herangezogen, die mit den Wettbewerbsbestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Einklang stehen, darunter auch die Merkmale von die betreffenden Waren oder Dienstleistungen, das Vorhandensein von Waren oder Dienstleistungen, die auf der Angebots- oder Nachfrageseite als substituierbar gelten, die Preise und die tatsächliche oder potenzielle Präsenz von mehr als einem Anbieter der betreffenden Waren oder Dienstleistungen.
Die in diesem Artikel genannte Wettbewerbsbewertung gilt unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts; und sie wird unter Berücksichtigung des Marktes für die betreffenden Tätigkeiten und des geografischen Bezugsmarktes durchgeführt.
Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der „geografische Bezugsmarkt“, auf dem die Bewertung der unmittelbaren Wettbewerbsaussetzung basiert, das Gebiet, in dem die betroffenen Unternehmen in das Angebot und die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen eingreifen. Die Wettbewerbsbedingungen sind hinreichend homogen und sie unterscheiden sich von benachbarten Gebieten dadurch, dass die Wettbewerbsbedingungen deutlich unterschiedlich sind. Zu diesem Zweck müssen unter anderem Folgendes berücksichtigt werden: die Art und Eigenschaften der betreffenden Produkte und Dienstleistungen; das Vorhandensein von Eintrittsbarrieren; Verbraucherpräferenzen; sowie das Vorhandensein erheblicher Unterschiede in den Marktanteilen der Unternehmen oder in den Preisen zwischen dem betreffenden Gebiet und den angrenzenden Gebieten.
3. Der Ausschluss einer solchen Tätigkeit erfolgt gemäß den in den Artikeln 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Koordinierung festgelegten Anforderungen und Verfahren Verfahren zur Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste.
Wenn zu diesem Zweck davon ausgegangen wird, dass der in Abschnitt 1 genannte Anwendungsausschluss auf eine bestimmte Tätigkeit anwendbar ist, kann der Minister für Wirtschaft und Gewerbe auf Initiative des für die Tätigkeit zuständigen Ministeriums oder gegebenenfalls von B. der Autonomen Gemeinschaften oder der entsprechenden lokalen Körperschaften, muss es die Europäische Kommission benachrichtigen, die über alle relevanten Umstände und insbesondere über alle gesetzlichen, behördlichen oder administrativen Bestimmungen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Einhaltung der in Abschnitt genannten Bedingungen informiert wird 2, gegebenenfalls zusammen mit den Kriterien, die die Nationale Markt- und Wettbewerbskommission von der Nationalen Markt- und Wettbewerbskommission, den regionalen Wettbewerbsbehörden oder einer anderen unabhängigen nationalen Behörde, die für die betreffende Tätigkeit zuständig ist, formuliert.
Wenn einer der Auftraggeber, für den dieser Königliche Gesetzesdekret gilt, der Ansicht ist, dass die in den Abschnitten 1 und 2 festgelegten Anforderungen erfüllt sind, kann er das Ministerium oder die zuständige Stelle der entsprechenden Autonomen Gemeinschaft um die Bearbeitung des genannten Verfahrens ersuchen auf im vorherigen Absatz. Wenn zwei Monate vergehen, ohne dass die oben genannte Anfrage bearbeitet wird, kann der Auftraggeber die Europäische Kommission auffordern, die Anwendbarkeit von Abschnitt 1 auf eine bestimmte Tätigkeit durch eine Ausführungshandlung gemäß Artikel 35 Abschnitt 3 der Richtlinie 2014/25/EU festzustellen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014.
Unterabschnitt 2. Ausgeschlossene Verträge
1. Dieses Königliche Gesetzesdekret gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber für andere Zwecke als die Durchführung der in den Artikeln 8 bis 14 genannten Tätigkeiten vergeben, noch für die Durchführung dieser Tätigkeiten in einem Drittland, sofern dies nicht der Fall ist die physische Nutzung eines Netzwerks oder eines geografischen Gebiets innerhalb der Europäischen Union sowie Projektwettbewerbe, die zu diesem Zweck organisiert werden.
2. Die Auftraggeber teilen der Europäischen Kommission auf deren Verlangen alle Produkt- und Tätigkeitskategorien mit, die ihrer Ansicht nach gemäß Absatz 1 ausgeschlossen sind.
3. Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind auch Aufträge, die zum Zweck des Weiterverkaufs oder der Finanzierungsleasings an Dritte vergeben werden, sofern der Auftraggeber nicht über besondere oder ausschließliche Rechte zum Verkauf oder zur Vermietung des Vertragsgegenstandes verfügt und es andere Unternehmen gibt, die dies tun kann diese zu den gleichen Bedingungen wie der Auftraggeber frei veräußern oder vermieten. Die Auftraggeber teilen der Europäischen Kommission auf deren Anfrage alle Produkt- und Tätigkeitskategorien mit, die ihrer Ansicht nach gemäß diesem Abschnitt ausgeschlossen sind.
Dieses Königliche Gesetzesdekret gilt nicht für die folgenden Verträge:
a) Verträge über den Kauf von Wasser, sofern sie von Auftraggebern vergeben werden, die eine der in Artikel 8.1 genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Trinkwasser durchführen.
b) Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden, die im Energiesektor tätig sind und eine in Artikel 9.1, 10.1 oder Artikel 14 genannte Tätigkeit im Zusammenhang mit der Lieferung von Energie oder Brennstoffen zur Energieerzeugung ausüben.
Dieses königliche Gesetzesdekret gilt nicht für Verträge, deren Zweck darin besteht:
a) Der Erwerb oder die Vermietung, unabhängig vom Finanzierungssystem, von Grundstücken, bereits bestehenden Gebäuden oder anderen Immobilien oder damit verbundenen Rechten an diesen Vermögenswerten.
b) Schlichtungs- und Schlichtungsdienste.
c) Eine der folgenden juristischen Dienstleistungen:
1. Die rechtliche Vertretung und Verteidigung eines Mandanten durch einen Anwalt oder Rechtsanwalt, sei es in einem Schiedsverfahren oder in einer Schlichtung in einem Staat oder vor einer internationalen Schlichtungs- oder Schiedsstelle oder in einem Gerichtsverfahren vor den Gerichten oder Behörden eines Staates Staat oder vor Gerichten oder internationalen Institutionen.
2. Rechtsberatung in Vorbereitung auf eines der im vorherigen Abschnitt dieses Schreibens genannten Verfahren oder wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, zu der die Beratung erteilt wird, Gegenstand dieses Verfahrens sein wird, vorausgesetzt, dass die Beratung durch einen Anwalt erfolgt .
3. Die Dienstleistungen der Beglaubigung und Beglaubigung von Dokumenten, die von einem Notar erbracht werden müssen.
4. Rechtsdienstleistungen, die von Verwaltern, Vormündern oder anderen Rechtsdienstleistungen erbracht werden, deren Leistungserbringer von einem Gericht bestellt oder gesetzlich dazu bestimmt sind, bestimmte Aufgaben unter der Aufsicht dieser Gerichte wahrzunehmen.
5. Sonstige juristische Dienstleistungen, die, auch gelegentlich, mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in Zusammenhang stehen.
d) Die Ausgabe, der Kauf, der Verkauf und die Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und dieser Richtlinie 2002/92/EG und Richtlinie 2011/61/UE sowie die mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus durchgeführten Operationen werden geändert.
e) Kredite, unabhängig davon, ob sie mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten in Zusammenhang stehen oder nicht.
f) Arbeitsrechtlich geregelte Verträge.
g) Öffentliche Personenverkehrsdienste mit der Schiene oder der U-Bahn sowie Konzessionen für Personenverkehrsdienste, unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007, über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates.
h) Diejenigen, deren Zweck Zivilschutz, Katastrophenschutz und Prävention von Berufsrisiken sind, die von gemeinnützigen Organisationen oder Verbänden erbracht werden und in den folgenden CPV-Codes enthalten sind: 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 75251120- 7, 75252000-7, 75222000-8; 98113100-9 und 85143000-3, außer für Krankentransportdienste.
i) Diejenigen, deren Zweck der Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Programmen für audiovisuelle Kommunikationsdienste oder Radiokommunikationsdienste ist, die von Anbietern audiovisueller oder Radiokommunikationsdienste vergeben werden, oder solche, die mit der zeitgesteuerten Ausstrahlung oder der Bereitstellung von Programmen in Zusammenhang stehen werden an Anbieter von audiovisuellen oder Radiokommunikationsdiensten vergeben. Für die Zwecke dieses Schreibens sind „audiovisueller Mediendienst“ und „Mediendiensteanbieter“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und d) der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments zu verstehen des Rates vom 10. März 2010 über die Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Bereitstellung audiovisueller Kommunikationsdienste. Unter „Programm“ ist dasselbe zu verstehen wie in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie, wobei jedoch auch Radioprogramme und die Inhalte von Radioprogrammen darunter fallen. Darüber hinaus haben „Programminhalte“ im Sinne dieser Bestimmung die gleiche Bedeutung wie „Programm“.
j) Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, mit Ausnahme derjenigen, die nicht nur in den CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 enthalten sind, sondern auch die folgenden zwei Bedingungen erfüllen:
a) dass die Leistungen ausschließlich dem Auftraggeber zur Verwendung im Rahmen seiner eigenen Tätigkeit zustehen.
b) Dass die erbrachte Leistung vom Auftraggeber vollständig vergütet wird.
k) Dienstleistungsverträge, deren Zweck die Durchführung zentraler Einkaufsaktivitäten ist, sofern der Auftrag von einem Auftraggeber an eine Einkaufszentrale vergeben wird; kann auch die Durchführung von Einkaufshilfstätigkeiten im Sinne von Artikel 2.n) umfassen.
l) Konzessionsverträge, deren Hauptzweck darin besteht, den Auftraggebern die Bereitstellung oder den Betrieb öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Für die Zwecke dieses Abschnitts haben „öffentliches Kommunikationsnetz“ und „elektronische Kommunikationsdienste“ die gleiche Bedeutung wie in der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über a Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste.
Dieses Königliche Gesetzesdekret gilt nicht für die folgenden Verträge und Projektausschreibungen:
a) Diejenigen, die im Rahmen eines besonderen Ausschreibungsverfahrens vergeben werden müssen, das auf der Grundlage eines Rechtsinstruments festgelegt wurde, das gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit einem oder mehreren Nichtunterzeichnerstaaten des Vertrags geschlossen wurde, das völkerrechtliche Verpflichtungen in Bezug auf die Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen schafft, die für die Durchführung oder gemeinsame Durchführung eines Projekts durch seine Unterzeichner erforderlich sind.
b) Projekte, die nach einem spezifischen Ausschreibungsverfahren vergeben werden müssen, das auf der Grundlage der von einer internationalen Organisation oder einer internationalen Finanzinstitution genehmigten Vergabeordnung festgelegt wurde, sofern sie vollständig oder größtenteils von dieser Institution finanziert werden.
Dieses Königliche Gesetzesdekret gilt nicht für Dienstleistungsaufträge, die an ein Unternehmen vergeben werden, das selbst ein öffentlicher Auftraggeber ist, oder an eine Vereinigung solcher Unternehmen, die auf einem ausschließlichen Recht beruhen, das aufgrund von Rechtsvorschriften, veröffentlichten Regulierungs- oder Verwaltungsvorschriften genießt, vorausgesetzt, dass Diese Bestimmungen sind mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar.
1. Dieses Königliche Gesetzesdekret gilt nicht für die folgenden Verträge und Projektausschreibungen:
a) diejenigen, die von der zuständigen Stelle als geheim erklärt oder vorbehalten werden, oder solche, deren Durchführung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften mit besonderen Sicherheitsmaßnahmen einhergehen muss oder bei denen der Schutz wesentlicher Interessen für die Sicherheit des Staates dies erfordert, wenn der Schutz von Die betreffenden wesentlichen Interessen können durch die Anwendung dieses königlichen Gesetzesdekrets nicht gewährleistet werden.
b) Verträge über Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen, die im Bereich Sicherheit oder Verteidigung abgeschlossen werden und in den Anwendungsbereich des Gesetzes 24/2011 vom 1. August über Verträge des öffentlichen Sektors in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit fallen; sowie die Verträge, auf die das oben genannte Gesetz gemäß Artikel 7 nicht anwendbar ist.
Verträge über Baukonzessionen und Dienstleistungskonzessionen im Bereich Sicherheit oder Verteidigung, bei denen einer der folgenden Umstände eintritt:
1. Dass sie im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das auf der Forschung und Entwicklung eines neuen Produkts basiert und sich gegebenenfalls auch auf dessen Lebenszyklus oder Teile dieses Zyklus bezieht, sofern mindestens zwei Mitgliedstaaten an dem Programm teilnehmen der Europäischen Union.
2. Diejenigen, die in einem Drittstaat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, zur Durchführung von Anschaffungen, auch ziviler Art, vergeben werden, wenn die Streitkräfte außerhalb des Gebiets der Union stationiert sind und betriebliche Erfordernisse dies erforderlich machen abzuschließende Verträge. mit im Geschäftsgebiet ansässigen Unternehmern. Für die Zwecke dieses königlichen Gesetzesdekrets gelten die Gebiete seines Einflussbereichs und die fortgeschrittenen Logistikstützpunkte als in den Operationsbereich einbezogen.
3. Konzessionen, die an einen anderen Staat in Bezug auf Arbeiten und Dienstleistungen vergeben werden, die in direktem Zusammenhang mit sensibler militärischer Ausrüstung stehen, oder Arbeiten und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Arbeiten und Dienstleistungen.
c) Verträge im Sinne von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die im Verteidigungsbereich geschlossen werden.
d) Verträge über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die in den Bereichen Verteidigung oder Sicherheit abgeschlossen werden und die nach einem bestimmten Vergabeverfahren vergeben werden müssen, das auf eine der folgenden Arten festgelegt wurde:
1. Aufgrund eines internationalen Abkommens oder Übereinkommens, das gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit einem oder mehreren Nichtunterzeichnerstaaten des Vertrags über die für die Verwertung erforderlichen Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen geschlossen wurde oder gemeinsame Entwicklung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten.
2.º Aufgrund eines internationalen Abkommens oder Übereinkommens im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, das sich auf Unternehmen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats bezieht.
3. Aufgrund der von einer internationalen Organisation oder einer internationalen Finanzinstitution festgelegten Vertragsregeln, wenn darüber hinaus die vergebenen Aufträge vollständig oder größtenteils von dieser Organisation oder Institution finanziert werden.
2. Die im vorstehenden Abschnitt in den Buchstaben b) und c) festgelegten Ausschlüsse gelten auch in folgenden Fällen:
a) Im Falle eines Vertrags, dessen Gegenstand einerseits spezifische Dienstleistungen für Verträge ist, die diesem königlichen Gesetzesdekret unterliegen, und andererseits spezifische Dienstleistungen für Verträge, die dem Gesetz 24/2011 vom 1 August, für öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, entweder auf Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder auf das oben genannte Gesetz 24/2011 und Artikel 346 des oben genannten Vertrags.
b) Im Falle eines Vertrags, der einerseits der Ausübung einer Tätigkeit dient, die diesem Königlichen Gesetzesdekret unterliegt, und andererseits der Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten, die diesem Königlichen Gesetzesdekret unterliegen Gesetz 24/2011 vom 1. August über öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, entweder Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder das oben genannte Gesetz 24/2011 und Artikel 346 des oben genannten Vertrags.
Vor der Anwendung der Bestimmungen der beiden vorstehenden Absätze muss der Auftraggeber die Vergabe eines Einzelauftrags mit sachlichen Gründen begründen. Diese Entscheidung darf in keinem Fall getroffen werden, um Verträge von der Anwendung dieses königlichen Gesetzesdekrets auszuschließen.
1. Dieses Königliche Gesetzesdekret gilt nicht für Aufträge, die vergeben werden:
a) Von einem Auftraggeber an ein verbundenes Unternehmen, darunter im Sinne dieses Königlichen Gesetzesdekrets das Unternehmen, das gemäß Artikel 42 des Handelsgesetzbuchs einen konsolidierten Jahresabschluss mit dem des Auftraggebers vorlegt. Unter einem verbundenen Unternehmen wird bei Unternehmen, die nicht zur Vorlage eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, auch das Unternehmen verstanden, auf das der Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Artikels ausüben kann 5.2. Buchstabe c) oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber aufgrund ihrer Eigentums- oder Finanzbeteiligung oder aufgrund der für sie geltenden Vorschriften dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen.
b) Durch ein Joint Venture, das ausschließlich aus mehreren Vertragspartnern besteht, um die in den Artikeln 8 bis 14 vorgesehenen Tätigkeiten zu entwickeln, an ein mit einem dieser Vertragspartner verbundenes Unternehmen.
2. Der vorherige Abschnitt gilt:
a) Auf Dienstleistungsverträge und Dienstleistungskonzessionsverträge, sofern mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes, den das verbundene Unternehmen in den letzten drei Jahren mit Dienstleistungen erzielt hat, aus der Erbringung dieser Dienstleistungen stammt. an die Unternehmen, mit denen es zusammenarbeitet ist assoziiert.
b) Für Lieferverträge, vorausgesetzt, dass mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes, den das verbundene Unternehmen in den letzten drei Jahren mit Lieferungen erzielt hat, aus der Erbringung dieser Lieferungen an die mit ihm verbundenen Unternehmen stammt.
c) Auf Bauaufträge und Baukonzessionsverträge, sofern mindestens 80 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes, den das verbundene Unternehmen in den letzten drei Jahren mit Bauleistungen erzielt hat, aus der Erbringung dieser Bauleistungen an die Unternehmen stammt, mit denen es zusammenarbeitet ist assoziiert.
Liegen die Umsätze der letzten drei Jahre aufgrund des Gründungsdatums oder der Aufnahme der Tätigkeit des Beteiligungsunternehmens nicht vor, genügt insbesondere der Nachweis, dass die Erzielung des geforderten Umsatzes glaubhaft ist durch Aktivitätsprognosen.
Wenn mehr als ein mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen gleiche oder ähnliche Arbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen erbringt, werden die oben genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes berechnet, der sich jeweils aus der Ausführung von Arbeiten, der Erbringung von Dienstleistungen oder Lieferungen durch diese Unternehmen ergibt. Partner .
Die Einhaltung der in den Buchstaben a), b) und c) oben genannten Anforderungen muss im Jahresabschlussbericht des verbundenen Unternehmens zum Ausdruck kommen und, wenn das Unternehmen zur Prüfung verpflichtet ist, wird dies im Bericht beurteilt. Prüfung.
3. Dieses Königliche Gesetzesdekret gilt nicht für Aufträge, die vergeben werden:
a) Durch ein Joint Venture, das ausschließlich aus mehreren Vertragspartnern besteht, um die in den Artikeln 8 bis 14 vorgesehenen Tätigkeiten zu entwickeln, an einen dieser Vertragspartner.
b) Von einem Auftraggeber an ein Joint Venture, dessen Teil er ist, vorausgesetzt, dass das Joint Venture für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren gegründet wurde und dass die Urkunde zur Gründung des Joint Ventures verwendet wurde Das Joint Venture sieht vor, dass die Vertragspartner, aus denen es besteht, mindestens für den gleichen Zeitraum Teil des Joint Ventures sind.
4. Wenn die Auftraggeber einen der in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten Fälle anwenden, übermitteln sie der Europäischen Kommission auf deren Verlangen die folgenden Informationen:
a) Der Name der betreffenden Unternehmen oder Joint Ventures.
b) Art und Wert der betreffenden Verträge.
c) Die Elemente, die die Europäische Kommission als notwendig erachtet, um nachzuweisen, dass die Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen oder Joint Venture, an das die Aufträge vergeben werden, den Anforderungen dieses Artikels entsprechen.
5. Die Rechtsgeschäfte, die die verbundenen Unternehmen zur Ausführung von Aufträgen abschließen, die gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1 und 3 dieses Artikels vergeben wurden, unterliegen diesem königlichen Gesetzesdekret in den entsprechenden Bestimmungen gemäß die Art des Unternehmens, das sie feiert, sowie die Art und der geschätzte Wert derselben.
6. Die Auftraggeber, bei denen es sich nicht um öffentliche Auftraggeber handelt, legen die Preise für die in den Abschnitten 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Verträge fest, nachdem sie auf der Grundlage ihres allgemeinen Marktpreises die Höhe des oder der damit verbundenen Vorteile geschätzt haben . .
Unterabschnitt 3. Ausgenommene öffentliche Kooperationssysteme
Die Auftraggeber, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber handelt, können sich selbst organisieren, indem sie Leistungen, die für Bau-, Liefer-, Dienstleistungs-, Baukonzessions- und Dienstleistungskonzessionsverträge typisch sind und die nicht die Ausübung hoheitlicher Befugnisse beinhalten, gegen eine Vergütung durch eine andere juristische Person direkt ausführen von ihnen, sei es nach öffentlichem oder privatem Recht, mit vorheriger Anordnung, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 32 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November.
Die Vereinbarungen, die zwischen Auftraggebern geschlossen werden, die öffentliche Auftraggeber sind und die voneinander unabhängig sind, weil zwischen ihnen kein direktes oder indirektes Kontrollverhältnis besteht, sind vom Anwendungsbereich dieses königlichen Gesetzesdekrets ausgeschlossen, sofern sein Inhalt dies ist nicht enthalten bei Verträgen, die in diesem königlichen Gesetzesdekret oder in besonderen Verwaltungsvorschriften geregelt sind.
Der im vorstehenden Absatz genannte Ausschluss erfordert die Einhaltung jeder einzelnen der folgenden Bedingungen:
a) dass durch die Vereinbarung eine Zusammenarbeit zwischen den Auftraggebern begründet oder entwickelt wird, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass die öffentlichen Dienstleistungen, für die sie verantwortlich sind, so erbracht werden, dass die gemeinsamen Ziele erreicht werden;
b) dass die Entwicklung dieser Zusammenarbeit ausschließlich von Erwägungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse geleitet wird;
c) Dass die oben genannten Unternehmen keine Marktorientierung haben, was vermutet wird, wenn sie auf dem freien Markt einen Prozentsatz von 20 Prozent oder mehr der Aktivitäten, die Gegenstand der Zusammenarbeit sind, ausüben. Die Berechnung dieses Prozentsatzes erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 6.1, zweiter Absatz, Buchstabe a) des Gesetzes 9/2017 vom 8. November.
Im Sinne der Bestimmungen des Buchstaben c) des vorstehenden Absatzes geben die an der Vereinbarung beteiligten Auftraggeber der öffentlichen Hand eine verbindliche Erklärung ab, die Teil der Dokumentation der zu unterzeichnenden Vereinbarung ist.
1. Die aufgrund dieses Königlichen Gesetzesdekrets vergebenen und ausgeführten Aufträge müssen den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der gegenseitigen Anerkennung, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung sowie dem Grundsatz der Transparenz und des freien Wettbewerbs entsprechen.
In keinem Fall darf die Teilnahme durch die Rechtsform oder das Gewinnstreben bei Vertragsabschlüssen eingeschränkt werden, außer bei Verträgen, die den in Artikel 65 Absätze 1 und 2 genannten Unternehmen vorbehalten sind.
2. Bei allen Verträgen, die diesem königlichen Gesetzesdekret unterliegen, werden soziale und ökologische Kriterien in übergreifender und verbindlicher Weise einbezogen, sofern sie mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen, in der Überzeugung, dass ihre Einbeziehung einen Mehrwert bietet Geld in der Bereitstellung. vertraglich sowie gegebenenfalls eine größere und bessere Effizienz bei der Verwendung öffentlicher Mittel. Ebenso wird der Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Unternehmen der Sozialwirtschaft erleichtert.
3. Bei der Auftragsvergabe ist jede Praxis zu vermeiden, die den Zweck hat oder bewirken kann, dass der Wettbewerb im Rahmen des Vertragsabschlusses verhindert, eingeschränkt oder verzerrt wird.
Der Vertragsabschluss erfolgt nicht mit der Absicht, die Bestimmungen dieses Gesetzesdekrets nicht anzuwenden oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Es wird davon ausgegangen, dass der Wettbewerb künstlich eingeschränkt wird, wenn der Vertrag mit der Absicht konzipiert wurde, bestimmte Wirtschaftsteilnehmer ungebührlich zu begünstigen oder zu schädigen.
4. Die Auftraggeber ergreifen die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung ihrer Verträge die geltenden Verpflichtungen in Umwelt-, Sozial- oder Arbeitsangelegenheiten einhalten, die im Recht der Europäischen Union, im nationalen Recht, in den Tarifverträgen oder den Bestimmungen des internationalen Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts, die für Spanien verbindlich sind, und insbesondere den in Anhang XI festgelegten Bestimmungen.
Die im vorstehenden Absatz genannten Bestimmungen gelten unbeschadet der Befugnis der Auftraggeber, während des Ausschreibungsverfahrens geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu überprüfen, ob die Bewerber und Bieter die im vorstehenden Absatz genannten Verpflichtungen einhalten.
Die Nichteinhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen und insbesondere die Nichteinhaltung oder wiederholte Verzögerung bei der Zahlung von Löhnen oder die Anwendung von niedrigeren Lohnbedingungen aus Tarifverträgen, die schwerwiegend und betrügerisch sind, führen zur Strafe Verhängung von Strafen.
5. Der Auftraggeber wird alle Phasen des Ausschreibungsverfahrens in der in Artikel 124.2 festgelegten Weise angemessen dokumentieren.
1. Bei der Übermittlung der technischen Spezifikationen an die interessierten Unternehmen, deren Klassifizierung und Auswahl sowie der Auftragsvergabe können die Auftraggeber Anforderungen auferlegen, die darauf abzielen, die Vertraulichkeit der von ihnen mitgeteilten Informationen zu schützen, einschließlich der in Bezug auf die bereitgestellten Informationen Betrieb eines Qualifizierungssystems, unabhängig davon, ob es Gegenstand einer Bekanntmachung über sein Bestehen war, die als Mittel zur Ausschreibung genutzt wurde.
2. Unbeschadet der Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung über den Zugang zu öffentlichen Informationen und der Bestimmungen dieses königlichen Gesetzesdekrets, insbesondere derjenigen in Bezug auf die Pflichten zur Veröffentlichung der vergebenen Aufträge und zur Information der Bewerber und Bieter, wird der Auftraggeber dies tun Die Informationen der Wirtschaftsteilnehmer, die sie zum Zeitpunkt der Abgabe ihres Angebots als vertraulich bezeichnet haben, dürfen nicht offengelegt werden. Zu diesen Informationen zählen insbesondere technische oder geschäftliche Geheimnisse, vertrauliche Aspekte der Angebote und alle anderen Informationen, deren Inhalt geeignet ist, den Wettbewerb im Rahmen dieses oder späterer Ausschreibungsverfahren zu verfälschen.
3. Der Auftragnehmer muss den vertraulichen Charakter der Informationen respektieren, zu denen er während der Ausführung des Vertrags Zugang hat, auf die in den Spezifikationen oder im Vertrag hingewiesen wurde oder die aufgrund ihrer Natur als solche behandelt werden sollten solch.
Die Auftraggeber werden die geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Günstlingswirtschaft und Korruption ergreifen und Interessenkonflikte, die bei den Ausschreibungsverfahren auftreten können, wirksam verhindern, erkennen und lösen, gemäß den Bestimmungen in Artikel 64 des Gesetzes 9/2017 vom November 8.
1. Natürliche oder juristische Personen, spanischer oder ausländischer Herkunft, die voll handlungsfähig sind und keinem der im Gesetz 9/2017 vom 8. November festgelegten Vertragsverbote unterliegen, bescheinigen die Einhaltung der vom Gesetz festgelegten qualitativen Auswahlkriterien Auftraggeber oder gegebenenfalls die entsprechende Klassifizierung gemäß den Artikeln 77 bis 83 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November, unbeschadet der Möglichkeit, dass diese Klassifizierung in einem gemäß Kapitel II dieses Titels erstellten System erforderlich ist, wenn Als Mittel zur Ausschreibung wurde eine Bekanntmachung über die Existenz eines Klassifizierungssystems genutzt.
Wenn der Auftragnehmer gemäß den geltenden Vorschriften bestimmte Anforderungen in Bezug auf seine Organisation, den Zweck seiner Leistungen, sein Finanzierungssystem oder andere Anforderungen stellen muss, um am entsprechenden Vergabeverfahren teilnehmen zu können, muss der Bieter diese bei seiner Teilnahme akkreditieren. im gleichen.
2. Bewerber bzw. Bieter müssen zudem über die gegebenenfalls für die Ausübung der vertragsgegenständlichen Tätigkeit oder Dienstleistung erforderliche gewerbliche oder berufsrechtliche Erlaubnis verfügen.
3. Wenn bei der Ausschreibung oder Ausführung eines Vertrags, der diesem königlichen Gesetzesdekret unterliegt und von einem Auftraggeber abgeschlossen wird, die in Artikel 71, erster Abschnitt, Buchstabe e) oder zweiter Abschnitt des Gesetzes 9/2017 vorgesehenen Umstände eintreten, Ab dem 8. November gelten folgende Regeln:
a) Für das Verfahren und die Wirkungen der Erklärung der Vertragsverbote gelten die Bestimmungen der Artikel 72 und 73 des vorgenannten Gesetzes.
b) Was die Zuständigkeit zur Erklärung des Vertragsverbots anbelangt, wenn der Auftraggeber dem öffentlichen Sektor angehört, wird diese gemäß den Bestimmungen von Artikel 72 Abschnitt 4 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November bestimmt.
In den Fällen, in denen der Auftraggeber ein Unternehmen ist, das über besondere oder ausschließliche Rechte verfügt, wie in Artikel 6 dieses königlichen Gesetzesdekrets angegeben, und unbeschadet dessen, was für den Geltungsbereich der Autonomen Gemeinschaften ihre jeweiligen Vorschriften in Bezug auf welche Verwaltungsvorschriften erlassen Wenn die Stelle zuständig ist, liegt die Zuständigkeit für die Erklärung des Vertragsverbots beim Abteilungsleiter, Präsidenten oder Direktor der Stelle, die diese Rechte gewährt hätte.
4. Die Teilnahmebedingungen stehen in einem Verhältnis und Verhältnis zu der Notwendigkeit, die Leistungsfähigkeit des Unternehmens zur Vertragserfüllung unter Berücksichtigung seines Zwecks und der Notwendigkeit, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, zu gewährleisten.
1. Gruppen von Unternehmern, einschließlich Unternehmen, die in einem vorübergehenden Zusammenschluss konkurrieren, sind berechtigt, für die Vergabe eines Auftrags zu bieten oder als Bewerber oder Bieter aufzutreten. Für die Abgabe eines Angebots oder eines Teilnahmeantrags können die Auftraggeber nicht verlangen, dass die Zusammenschlüsse von Wirtschaftsteilnehmern, auch vorübergehende Zusammenschlüsse, eine bestimmte Rechtsform haben; Der ausgewählte Kreis kann jedoch von ihm bei Auftragserteilung zur Annahme einer bestimmten Rechtsform verpflichtet werden, soweit diese Umwandlung für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erforderlich ist. Diese Verpflichtung muss im Leistungsverzeichnis berücksichtigt werden.
2. Bei Bedarf können die Auftraggeber in den Leistungsbeschreibungen klarstellen, wie die in einem vorübergehenden Zusammenschluss teilnehmenden Unternehmen die Einhaltung der erforderlichen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit sowie die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Zahlungsfähigkeit nachweisen müssen, sofern dies begründet ist Gründe, die objektiv und im Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.
3. Ebenso können die Auftraggeber nach vorheriger Festlegung in den Leistungsbeschreibungen von Unternehmen, die in einem befristeten Verbundvertrag zusammengefasst sind, andere Erfüllungsbedingungen verlangen, als sie von Einzelunternehmern verlangt würden, sofern ihre Anforderung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist Verhältnis zum verfolgten Ziel.
4. Für die Zwecke der Ausschreibung müssen Unternehmer, die an einer vorübergehenden Unternehmervereinigung teilnehmen möchten, die Namen und Umstände der Personen angeben, die sie bilden, sowie die Teilnahme jedes Einzelnen und dass sie die Verpflichtung übernehmen, offiziell eine zu gründen vorübergehende Verbindung. im Falle der Zuschlagserteilung.
5. Stellt der Auftraggeber bei der Ausübung seiner Aufgaben mögliche Anzeichen einer Absprache zwischen Unternehmen fest, die in einer vorübergehenden Vereinigung zusammengeschlossen sind, wird er von diesen Unternehmen verlangen, dass sie ihnen ausreichend Zeit geben und die Gründe für ihre Teilnahme ausdrücklich begründen und begründen. gruppiert.
Wenn der Auftraggeber unter Berücksichtigung der von den Unternehmen vorgebrachten Begründungen zu der Auffassung gelangt, dass es begründete Hinweise auf eine Absprache zwischen ihnen gibt, übermittelt er diese an die Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb oder gegebenenfalls an die entsprechende regionale Wettbewerbsbehörde. auf Wirkungen, die nach Begründung des in Artikel 72.2 genannten summarischen Verfahrens über diese ausgesprochen werden.
6. Die öffentlichen Informationen über die an diese Gewerkschaften vergebenen Aufträge umfassen die Namen der teilnehmenden Unternehmen und den prozentualen Anteil jedes einzelnen von ihnen an der Unternehmergruppe, unbeschadet der Veröffentlichung im Sonderregister der vorübergehenden Unternehmensvereinigungen.
1. Die Auftraggeber können auf Wunsch ein eigenes System zur Klassifizierung von Wirtschaftsteilnehmern einrichten und verwalten oder auf ein anderes System zurückgreifen, das ihrer Ansicht nach ihren Anforderungen entspricht.
2. Wenn die Auftraggeber ihr eigenes Klassifizierungssystem einrichten, gestatten sie den Wirtschaftsteilnehmern, ihre Klassifizierung jederzeit anzufordern.
1. Wenn sich die Auftraggeber für die Einrichtung eines eigenen Klassifizierungssystems entscheiden, muss dieses nach objektiven Kriterien und Standards verwaltet werden.
2. Die Auftraggeber müssen objektive Standards und Kriterien festlegen für: den Ausschluss und die Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer, die die Klassifizierung beantragen; und für die Verwaltung des Klassifizierungssystems, wie etwa die Registrierung im System, gegebenenfalls die regelmäßige Aktualisierung der Klassifizierungen und die Dauer des Systems.
3. Wenn es sich bei diesen Kriterien und Standards um technische Anforderungen handelt, gelten die spezifischen Bestimmungen dieses Königlichen Gesetzesdekrets.
4. Diese Kriterien und Standards können bei Bedarf aktualisiert werden.
5. Alle im Zusammenhang mit Klassifizierungsanfragen oder mit der Aktualisierung oder Aufrechterhaltung einer bereits gemäß dem System erzielten Klassifizierung in Rechnung gestellten Kosten müssen im Verhältnis zu den verursachten Kosten stehen.
1. Das eigene Klassifizierungssystem des Auftraggebers muss Gegenstand einer Bekanntmachung gemäß Anhang III im „Amtsblatt der Europäischen Union“ und im Profil des Auftraggebers sein.
2. In der Bekanntmachung werden das Ziel des Klassifizierungssystems und die Modalitäten für den Zugang zu den für dieses System geltenden Regeln angegeben.
3. Die Auftraggeber geben die Gültigkeitsdauer des Klassifizierungssystems in der Bekanntmachung über dessen Bestehen an; und wird das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über jede Änderung seiner Laufzeit auf folgende Weise informieren:
a) Bei einer Änderung der Gültigkeitsdauer des Klassifizierungssystems während dessen Gültigkeit ist das Formular für Bekanntmachungen über das Bestehen von Klassifizierungssystemen gemäß Anhang III zu verwenden.
b) Bei einer Änderung der Gültigkeitsdauer nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Klassifizierungssystems muss das Formalisierungsbekanntmachungsformular gemäß Anhang VIII verwendet werden.
Die Vereinbarungen zur Erstklassifizierung, Überprüfung oder Verweigerung von Klassifizierungen müssen vom Auftraggeber mit Begründung nach objektiven Kriterien angenommen werden, und die Auftraggeber können sich auf die im Gesetz 9/2017 vom 8. November festgelegten Bestimmungen berufen. Ebenso obliegt es diesen Stellen, die Dauer der Einstufung festzulegen, die gemäß den Bestimmungen der oben genannten Rechtsvorschriften festgelegt werden kann.
1. Ungeachtet der Bestimmungen des folgenden Abschnitts können Sie, wenn die objektiven Kriterien und Standards, die für die Auswahl und den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern gelten, die eine Einstufung beantragen, Anforderungen an die wirtschaftliche, finanzielle, technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers umfassen Wenn Sie möchten, können Sie sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen verlassen, unabhängig von der rechtlichen Natur der Beziehungen, die Sie mit ihnen unterhalten. In diesem Fall müssen Sie gegenüber dem Auftraggeber nachweisen, dass Sie während der gesamten Gültigkeitsdauer des Klassifizierungssystems über die für die Durchführung der Verträge erforderlichen Mittel verfügen.
Unter den gleichen Bedingungen können Unternehmer, die in einer Gruppe teilnehmen, auf die Kapazitäten von Unternehmen außerhalb der Gruppe zurückgreifen.
2. Im Hinblick auf die Kriterien, die sich auf die akademischen und beruflichen Titel des Unternehmers oder der Führungskräfte des Unternehmens oder die entsprechende Berufserfahrung beziehen, dürfen Wirtschaftsteilnehmer jedoch nur dann auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zurückgreifen, wenn diese dies wünschen die Arbeiten auszuführen oder die Dienstleistungen zu erbringen, für die diese Kapazitäten erforderlich sind.
3. Wenn ein Unternehmen auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zurückgreifen möchte, muss es gegenüber dem Auftraggeber nachweisen, dass es über die erforderlichen Ressourcen verfügt, indem es die schriftliche Zusage dieser Unternehmen zu diesem Zweck vorlegt.
4. Wenn ein Unternehmen im Hinblick auf die Kriterien der wirtschaftlichen und finanziellen Zahlungsfähigkeit auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zurückgreift, kann der Auftraggeber durch seine Bestimmung in den Leistungsbeschreibungen Formen der gemeinsamen Verantwortung zwischen diesem Unternehmen und den anderen bei der Ausführung fordern des Vertrages, auch gemeinsam.
5. Die Auftraggeber prüfen, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer nutzen möchte, die folgenden kumulativen Anforderungen erfüllen:
a) Die relevanten Auswahlkriterien, die in den Spezifikationen festgelegt sind.
b) Wenn sie an einem der im Gesetz 9/2017 vom 8. November festgelegten Vertragsverbote beteiligt sind.
Wenn das Unternehmen diese Anforderungen nicht erfüllt, verlangt der Auftraggeber vom Wirtschaftsteilnehmer, es durch ein anderes oder andere zu ersetzen, die diese Anforderungen erfüllen.
1. Die Klassifizierungskriterien und -standards werden den Unternehmen, die sie anfordern, zur Verfügung gestellt und ihre Aktualisierung den interessierten Unternehmen mitgeteilt. Die Auftraggeber teilen ihnen außerdem die Namen Dritter oder Organisationen mit, deren Klassifizierungssystem ihrer Ansicht nach ihren Anforderungen entspricht.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des folgenden Abschnitts muss der Auftraggeber den Bewerbern innerhalb einer Frist von höchstens sechs Monaten, gerechnet ab Einreichung des Einstufungsantrags, die Entscheidung über ihre Einstufung mitteilen. Wird einem Antragsteller die Einstufung verweigert, muss diese Entscheidung begründete Gründe für die Ablehnung enthalten, die auf den in Artikel 33 genannten Einstufungskriterien basieren müssen.
3. Wenn für die Einstufungsentscheidung eine Frist von mehr als vier Monaten ab der Einreichung des oben genannten Antrags erforderlich ist, muss die zuständige Stelle dem Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung die Gründe mitteilen, die die Verlängerung der Frist rechtfertigen, sowie den Entscheidungstermin Ihrer Anfrage.
1. Bei der Aktualisierung der Regeln und Kriterien für die Klassifizierung von Unternehmen oder bei der Entscheidung über die Klassifizierung muss die zuständige Stelle Folgendes unterlassen: bestimmten Unternehmen administrative, technische oder finanzielle Bedingungen aufzuerlegen, die anderen nicht auferlegt wurden; und Beweise oder Belege zu verlangen, die eine Wiederholung bereits vorhandener objektiver Beweise darstellen.
2. Es wird eine Liste der klassifizierten Unternehmen geführt, die in ein schriftliches Register eingetragen wird und je nach Art der Verträge, für die die Klassifizierung gilt, in Unternehmenskategorien unterteilt werden kann.
Der Zugriff auf das im vorstehenden Absatz genannte Register ist nicht öffentlich, wenn die Zahl der in bestimmte Kategorien eingestuften Unternehmen so gering ist, dass die Gefahr einer Absprache zwischen ihnen besteht.
1. Die Klassifizierung eines Unternehmens kann nur aus Gründen aufgehoben werden, die auf den jeweils geltenden Kriterien gemäß Artikel 33 dieses königlichen Gesetzesdekrets beruhen.
2. Die Absicht, die Einstufung aufzuheben, muss dem Unternehmen mindestens fünfzehn Tage vor dem vorgesehenen Enddatum der Einstufung unter Angabe des Grundes oder der Gründe, die diese Entscheidung rechtfertigen, schriftlich mitgeteilt werden, wobei das Unternehmen zehn Tage Zeit hat, dies geltend zu machen und legt die Dokumente und Begründungen vor, die es für sachdienlich hält.
Wenn eine Ausschreibung mittels einer Bekanntmachung über das Bestehen eines von einem Auftraggeber gemäß den Bestimmungen von Artikel 32.1 erstellten Klassifizierungssystems durchgeführt wird, sind die Bieter in nichtoffenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Wettbewerbsverfahren mit Verhandlung, in im Rahmen eines Wettbewerbsdialogs oder einer Innovationspartnerschaft unter den im Rahmen eines solchen Systems eingestuften Kandidaten ausgewählt werden.
1. Die Auftraggeber können Marktstudien und direkte Anfragen an die dort tätigen Wirtschaftsteilnehmer durchführen, um das Angebot ordnungsgemäß vorzubereiten und die genannten Wirtschaftsteilnehmer über ihre Pläne und die von ihnen zu erfüllenden Anforderungen zu informieren Verfahren. Hierzu können die Auftraggeber den Rat Dritter in Anspruch nehmen, bei denen es sich um unabhängige Sachverständige oder Behörden, Berufsverbände, Branchenvertreter oder in Ausnahmefällen auch auf dem Markt tätige Wirtschaftsteilnehmer handeln kann.
Vor Beginn der Beratung veröffentlicht der Auftraggeber im Auftragsprofil den Gegenstand der Beratung, den Zeitpunkt des Beginns und die Namen der an der Beratung beteiligten Dritten, damit diese Zugang und Durchführung haben Beiträge aller möglichen Stakeholder. Ebenso werden im Profil des Auftragnehmers die Gründe für die Auswahl der ausgewählten externen Berater veröffentlicht.
2. Die im vorstehenden Abschnitt genannten Ratschläge werden vom Auftraggeber bei der Planung des Ausschreibungsverfahrens und auch bei dessen Durchführung berücksichtigt, sofern dies nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung oder einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung führt Transparenz.
Die durchgeführten Beratungen dürfen nicht dazu führen, dass der Vertragsgegenstand so konkret und abgegrenzt wird, dass er sich nur an die technischen Merkmale einer der befragten Parteien anpasst. Das Ergebnis der Studien und Konsultationen muss gegebenenfalls in der Einführung allgemeiner Merkmale, allgemeiner Anforderungen oder abstrakter Formeln münden, die eine bessere Befriedigung öffentlicher Interessen gewährleisten, ohne dass die durchgeführten Konsultationen in jedem Fall Vorteile in Bezug auf die Entscheidung über den Vertrag für die daran beteiligten Unternehmen.
3. Wenn der Auftraggeber die in diesem Artikel genannten Konsultationen durchgeführt hat, wird er Folgendes in einem Bericht festhalten: die durchgeführten Maßnahmen, die durchgeführten Studien und ihre Autoren, die konsultierten Unternehmen, die formulierten Fragen und die Antworten auf sie. Dieser Bericht wird begründet, ist Teil der Auftragsunterlagen und unterliegt den gleichen Publizitätspflichten wie die Leistungsbeschreibung; er wird auf jeden Fall im Profil des Auftragnehmers des Auftraggebers veröffentlicht.
In keinem Fall darf der Auftraggeber während des in diesem Artikel genannten Konsultationsprozesses den Teilnehmern die von den anderen Teilnehmern vorgeschlagenen Lösungen offenlegen, da diese nur ersteren vollständig bekannt sind.
Generell hat der Auftraggeber bei der Erstellung der Leistungsbeschreibung die Ergebnisse der durchgeführten Beratungen zu berücksichtigen; Andernfalls müssen die Gründe in dem im ersten Absatz dieses Abschnitts genannten Bericht aufgeführt werden.
Die Teilnahme an der Beratung steht einem späteren Eingriff in das ggf. abzuwickelnde Vergabeverfahren nicht entgegen.
Art und Umfang der Bedürfnisse, die durch den geplanten Vertrag abgedeckt werden sollen, sowie die Eignung seines Gegenstands und Inhalts für deren Befriedigung sind vor Vertragsbeginn genau zu bestimmen und in den vorbereitenden Unterlagen zu vermerken Verfahren, das auf seine Vergabe abzielt.
1. Die Auftraggeber werden in die Spezifikationen jedes Vertrags die rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Anforderungen aufnehmen, die die Ausführung der Dienstleistung gemäß den in diesem königlichen Gesetzesdekret festgelegten Anforderungen regeln. Insbesondere werden die Kriterien der Zahlungsfähigkeit und der Auftragsvergabe in die Leistungsbeschreibung aufgenommen; die sozialen, arbeitsrechtlichen und ökologischen Aspekte, die als Solvenz, Zuschlagskriterien oder als besondere Ausführungsbedingungen festgelegt sind; die Vereinbarungen und Bedingungen, die die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festlegen; die Verpflichtung des erfolgreichen Bieters, die Gehaltsbedingungen der Arbeitnehmer gemäß dem geltenden Branchentarifvertrag einzuhalten; und die anderen Erwähnungen, die in diesem königlichen Gesetzesdekret und seinen Durchführungsbestimmungen erforderlich sind.
2. Die Auftraggeber bieten über ihr Vertragsprofil einen Zugang zu den Spezifikationen auf elektronischem Wege an, der kostenlos, direkt, vollständig und kostenlos ist und ab dem Datum der Veröffentlichung im „Amtsblatt“ möglich sein muss. der Europäischen Union“ der als Aufruf zum Wettbewerb dienenden Bekanntmachung bzw. im Falle des Verhandlungsverfahrens ohne Werbung ab dem Tag der Absendung der Ausschreibung.
Handelt es sich bei der Ausschreibung um eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems, ist dieser Zugang so schnell wie möglich, spätestens jedoch mit der Absendung der Ausschreibung oder Verhandlung, zu ermöglichen. Im Text der Bekanntmachung muss die Internetadresse angegeben werden, unter der die Spezifikationen eingesehen werden können.
3. Ausnahmsweise können die Auftraggeber in den nachstehend genannten Fällen den Zugang zu den Spezifikationen und anderen ergänzenden Unterlagen des Angebots auch auf nicht-elektronischen Wegen gewähren. In diesem Fall wird in der Ausschreibungsbekanntmachung bzw. in der Einladung an die ausgewählten Bewerber auf diesen Umstand hingewiesen; und die Frist für die Einreichung von Vorschlägen oder Teilnahmeanträgen wird um fünf Tage verlängert, außer in den in Artikel 82.5 genannten ordnungsgemäß begründeten Dringlichkeitsfällen und wenn die Frist im gegenseitigen Einvernehmen gemäß den Bestimmungen der Artikel 83.4 und 84.5 festgelegt wird.
Der nicht-elektronische Zugriff auf die Ausschreibungsunterlagen ist gerechtfertigt, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
a) Wenn technische Umstände vorliegen, die dies verhindern, gemäß den in Artikel 61.3 genannten Bedingungen.
b) Aus Gründen der Vertraulichkeit in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 28. In diesem Fall muss der Auftraggeber in der Bekanntmachung angeben, dass sie als Ausschreibungsmittel dient, oder, falls dies nicht der Fall ist, in der Ausschreibung oder in der Für den Fall, dass es sich bei der Ausschreibung um eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Klassifizierungssystems im Lastenheft handelt, welche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen erforderlich sind und wie interessierte Unternehmer auf das betreffende Lastenheft zugreifen können.
c) Bei Bau- und Dienstleistungskonzessionen aus außergewöhnlichen Sicherheitsgründen.
4. Bei den Vergabeverfahren, die gemäß diesem königlichen Gesetzesdekret durchgeführt werden, müssen die Auftraggeber den Bietern in den Spezifikationen selbst Informationen über die Bedingungen der Verträge der Arbeitnehmer bereitstellen, auf die sie sich gegebenenfalls auswirkt der Forderungsübergang gemäß den Bestimmungen von Artikel 130 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November.
5. Bei der Erstellung des Budgets für die Ausschreibung achten die Auftraggeber des öffentlichen Sektors darauf, dass es den Marktpreisen entspricht. Zu diesem Zweck wird das Grundangebotsbudget aufgeschlüsselt und in der Leistungsbeschreibung die für deren Ermittlung ermittelten direkten und indirekten Kosten sowie sonstigen eventuellen Aufwendungen angegeben. Bei Verträgen, bei denen die Lohnkosten der für die Ausführung eingesetzten Personen Teil des Gesamtpreises des Vertrags sind, wird im Grundbudget des Angebots aufgeschlüsselt und nach Geschlecht und Berufskategorie aufgeschlüsselt angegeben: die geschätzten Gehaltskosten auf Basis der Vereinbarung. Referenzjob.
1. Der Auftraggeber teilt den an der Vergabe eines Auftrags interessierten Unternehmen auf Anfrage die technischen Spezifikationen mit, die üblicherweise in ihren Bau-, Liefer-, Dienstleistungs-, Bau- und Dienstleistungskonzessionsverträgen enthalten sind, oder die technischen Spezifikationen, die sie beabsichtigen für Aufträge anzuwenden, für die es sich bei der Ausschreibung um eine regelmäßige Richtbekanntmachung handelt. Diese technischen Spezifikationen werden interessierten Unternehmen auf elektronischem Wege durch freien, direkten, vollständigen und kostenlosen Zugang zur Verfügung gestellt, insbesondere unter Verwendung des Vertragsprofils des Auftraggebers.
Die technischen Vorschriften werden jedoch auf nicht-elektronischen Wegen übermittelt, wenn aus den in Artikel 43.3 Absatz 2 genannten Gründen kein freier, direkter, vollständiger und kostenloser Zugang auf elektronischem Weg in der im vorstehenden Absatz genannten Weise gewährleistet werden kann Artikel 28.1 dieses königlichen Gesetzesdekrets.
2. Wenn die im vorherigen Abschnitt genannten technischen Anforderungen in Dokumenten enthalten sind, die interessierten Unternehmen auf elektronischem Wege auf die im ersten Absatz des vorherigen Abschnitts angegebene Weise zur Verfügung stehen, reicht es aus, einen Verweis auf diese Dokumente aufzunehmen. .
1. Die technischen Spezifikationen werden im Lastenheft aufgeführt und legen die erforderlichen Merkmale für die Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen fest, die Gegenstand des ausgeschriebenen Auftrags sind. Diese Merkmale können sich auch auf den konkreten Prozess oder die Art der Herstellung oder Erbringung der benötigten Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen oder auf einen konkreten Prozess in einer anderen Phase seines Lebenszyklus beziehen, auch wenn diese Faktoren nicht zu deren materieller Substanz gehören Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, einschließlich ihrer sozialen und ökologischen Bedingungen; sofern die geforderten Eigenschaften mit dem Vertragszweck im Zusammenhang stehen und in einem angemessenen Verhältnis zu dessen Wert und Zweck stehen.
Ebenso können die technischen Vorschriften festlegen, ob die Übertragung von geistigen oder gewerblichen Schutzrechten erforderlich ist.
2. Soweit möglich sind die technischen Anforderungen unter Berücksichtigung von Folgendem festzulegen:
a) Die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Gestaltung für alle Benutzer, außer in hinreichend begründeten Fällen. Wenn durch einen Rechtsakt der Europäischen Union verbindliche Barrierefreiheitsanforderungen festgelegt werden, müssen die technischen Vorschriften hinsichtlich der Barrierefreiheitskriterien unter Bezugnahme auf diese festgelegt werden.
b) Wenn der Vertragsgegenstand die Umwelt oder die Kriterien der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, gemäß den Definitionen und Berichterstattungsgrundsätzen, die in den Artikeln 3 bzw. 4 des Königlichen Gesetzesdekrets 1/2016 vom Dezember geregelt sind 16, mit dem der überarbeitete Text des Gesetzes zur integrierten Vermeidung und Kontrolle der Umweltverschmutzung genehmigt wird.
3. Die technischen Anforderungen müssen allen Bietern unter gleichen Bedingungen Zugang ermöglichen und dürfen nicht dazu führen, dass ungerechtfertigte Hindernisse für die Öffnung der Verträge zum Wettbewerb entstehen.
4. Unbeschadet der geltenden technischen Normen müssen die technischen Anforderungen, sofern sie mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, wie folgt formuliert werden:
a) Entweder in Bezug auf Leistungs- oder Funktionsanforderungen, einschließlich Umweltmerkmalen, sofern die Parameter präzise genug sind, um den Bietern die Bestimmung des Auftragsgegenstands und den Auftraggebern die Vergabe des Auftrags zu ermöglichen.
b) Entweder unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen und, in der Reihenfolge ihrer Präferenz, auf nationale Normen, die europäische Normen umsetzen, auf europäische technische Bewertungen, auf gemeinsame technische Spezifikationen, auf internationale Normen, auf andere technische Referenzsysteme, die von den europäischen Normungsorganisationen entwickelt wurden, oder, in Ermangelung aller oben genannten Bestimmungen auf nationale Normen, nationale technische Eignungsdokumente oder nationale technische Spezifikationen in Bezug auf Projekt, Berechnung und Ausführung von Arbeiten und Verwendung von Lieferungen; Jeder Verweis muss mit der Angabe „oder gleichwertig“ versehen sein.
c) Entweder in Bezug auf die in Buchstabe a genannten Leistungs- oder Funktionsanforderungen, wobei als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen auf die in Buchstabe b) genannten technischen Spezifikationen verwiesen wird.
d) Entweder unter Bezugnahme auf die in Buchstabe b) genannten technischen Spezifikationen für bestimmte Merkmale und unter Bezugnahme auf die in Buchstabe a) genannten Leistungs- oder Funktionsanforderungen für andere Merkmale.
5. Sofern nicht durch den Vertragsgegenstand gerechtfertigt, dürfen sich die technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder auf ein bestimmtes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Produkte oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente oder Typen beziehen , oder auf eine bestimmte Herkunft oder Produktion, um bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte zu bevorzugen oder auszuschließen. Eine solche Bezugnahme ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine hinreichend genaue und verständliche Beschreibung des Vertragsgegenstandes in Anwendung von Ziffer 4 nicht möglich ist. Die Bezugnahme muss mit dem Vermerk „oder“ versehen sein Äquivalent".
6. Machen die Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, sich auf die technischen Spezifikationen gemäß Abschnitt 4, Buchstabe b) zu berufen, können sie ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, dass die angebotenen Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Spezifikationen entsprechen . Techniken, auf die sie sich bezogen haben, sobald der Bieter in seinem Angebot mit geeigneten Mitteln, einschließlich der in Artikel 47 genannten Beweismittel, nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den in den technischen Spezifikationen festgelegten Anforderungen gleichermaßen entsprechen.
7. Macht ein Auftraggeber von der in § 4 lit. a) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, technische Anforderungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so darf er ein Angebot für Lieferungen, Leistungen oder Bauleistungen, das einem nationalen Gesetz entspricht, nicht ablehnen Norm zur Umsetzung einer europäischen Norm, eines europäischen technischen Zulassungsdokuments, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder eines Systems technischer Referenzen, die von einem europäischen Normungsgremium erstellt wurden, wenn es sich bei diesen Spezifikationen um von ihnen festgelegte Leistungs- oder Funktionsanforderungen handelt.
In seinem Angebot muss der Bieter mit allen geeigneten Mitteln, einschließlich der in Artikel 47 genannten Beweismittel, nachweisen, dass die Lieferung, Dienstleistung oder Arbeit gemäß der Norm die vom Unternehmen festgelegten Leistungsanforderungen oder Funktionsanforderungen erfüllt. Auftragnehmer .
1. Wenn die Auftraggeber beabsichtigen, Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit besonderen ökologischen, sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, können sie in den technischen Spezifikationen, in den Vergabekriterien oder in den Bedingungen für die Auftragsausführung Folgendes verlangen: spezifisches Gütesiegel als Nachweis dafür, dass die Arbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen den geforderten Merkmalen entsprechen, soziale oder ökologische Gütesiegel, etwa solche im Zusammenhang mit ökologischer Landwirtschaft oder Viehhaltung, fairem Handel, Gleichstellung der Geschlechter oder solche, die die Einhaltung der grundlegenden Konventionen von garantieren der Internationalen Arbeitsorganisation, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) dass sich die Anforderungen zur Erlangung des Gütesiegels nur auf Kriterien beziehen, die mit dem Vertragszweck in Zusammenhang stehen, und ausreichend sind, um die Merkmale der Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen zu definieren, die Gegenstand des Vertrags sind.
b) Dass die Anforderungen zur Erlangung des Labels auf objektiv überprüfbaren und diskriminierungsfreien Kriterien beruhen.
c) Dass die Labels nach einem offenen und transparenten Verfahren angenommen werden, an dem alle betroffenen Parteien wie öffentliche Einrichtungen, Verbraucher, Sozialpartner, Hersteller, Händler und Nichtregierungsorganisationen teilnehmen können.
d) Dass die Etiketten allen Interessenten zugänglich sind.
e) dass die Voraussetzungen für die Erlangung des Labels von einem Dritten festgelegt wurden, auf den der Arbeitgeber keinen entscheidenden Einfluss ausüben kann.
f) Dass Verweise auf Labels die Innovation nicht einschränken.
2. Erfüllt ein Gütezeichen die in Abschnitt 1, Buchstaben b), c), d) und e) genannten Bedingungen, stellt es jedoch Anforderungen, die nicht mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen, so verlangen die Auftraggeber das Gütezeichen als solches jedoch nicht kann die Verschreibungstechnik durch einen Verweis auf die detaillierten Spezifikationen dieses Etiketts oder gegebenenfalls auf Teile davon definieren, die mit dem Vertragsgegenstand in Zusammenhang stehen und zur Definition seiner Merkmale geeignet sind.
3. Auftraggeber, die ein bestimmtes Label benötigen, müssen alle Labels akzeptieren, die belegen, dass die Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen Anforderungen erfüllen, die denen entsprechen, die für die Erlangung des Labels erforderlich sind.
Sollte es einem Arbeitgeber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, offensichtlich unmöglich sein, innerhalb der geltenden Fristen das vom Auftraggeber angegebene spezifische Gütesiegel oder ein gleichwertiges Gütesiegel zu erhalten, akzeptiert der Auftraggeber andere geeignete Beweismittel, beispielsweise eine Akte Techniker des Herstellers, die nachweisen, dass die vom künftigen Auftragnehmer zu erbringenden Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen den Anforderungen des erforderlichen spezifischen Etiketts oder den vom Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen entsprechen.
4. Wenn die Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nicht verlangen, dass die Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen alle Anforderungen für die Erlangung des Gütezeichens erfüllen, geben sie an, auf welche dieser Anforderungen Bezug genommen wird.
5. Die Beweislast für die Gleichwertigkeit liegt in jedem Fall beim Bewerber bzw. Bieter.
1. Die Auftraggeber können von den Unternehmen die Vorlage eines Prüfberichts einer Konformitätsbewertungsstelle oder einer von dieser ausgestellten Bescheinigung zum Nachweis der Einhaltung der geforderten technischen Anforderungen bzw. der Vergabekriterien verlangen Ausführung des Vertrages.
Sofern die Auftraggeber die Vorlage von Zertifikaten einer bestimmten Konformitätsbewertungsstelle verlangen, müssen sie auch die Zertifikate anderer gleichwertiger Konformitätsbewertungsstellen akzeptieren.
Im Sinne der Bestimmungen dieses Königlichen Gesetzesdekrets sind unter „Konformitätsbewertungsstelle“ diejenigen Stellen zu verstehen, die Kalibrierungs-, Prüf-, Zertifizierungs- und Inspektionstätigkeiten durchführen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008, die die Anforderungen für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten festlegt und die Verordnung (EWG) Nr. .º339/93 aufhebt.
2. Darüber hinaus müssen die Auftraggeber über die in Abs. 1 genannten anderen geeigneten Nachweise hinausgehen, wie etwa einen technischen Bericht des Herstellers, wenn der jeweilige Arbeitgeber keine Einsicht in diese Bescheinigungen oder Prüfberichte hat oder die Möglichkeit, sie innerhalb der festgelegten Fristen zu erhalten; sofern der fehlende Zugang nicht auf eine von ihm zu vertretende Ursache zurückzuführen ist und nachgewiesen werden kann, dass die erbrachten Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen je nach Fall den Anforderungen oder Kriterien entsprechen, die in den technischen Spezifikationen, Vergabekriterien oder Vertragsausführungsbedingungen festgelegt sind .
1. Verlangt der Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, die bescheinigen, dass der Arbeitgeber bestimmte Qualitätsgarantiestandards, insbesondere im Hinblick auf die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, einhält, muss er auf die Qualitätssicherungssysteme verweisen Reihe relevanter europäischer Normen, zertifiziert von akkreditierten Stellen; und sie müssen die gleichwertigen Zertifikate anerkennen, die von in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Stellen ausgestellt wurden. Sie akzeptieren auch andere Nachweise über gleichwertige Qualitätssicherungsmaßnahmen, wenn der betroffene Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen, die nicht vom Arbeitgeber zu vertreten sind, nicht innerhalb der gesetzten Frist die Möglichkeit hat, solche Zertifikate zu erhalten, sofern dieser nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den Anforderungen entsprechen die erforderlichen Qualitätssicherungsstandards.
2. Wenn die Auftraggeber als Nachweis der technischen oder beruflichen Leistungsfähigkeit die Vorlage von Zertifikaten unabhängiger Stellen verlangen, die bescheinigen, dass der Bieter bestimmte Normen oder Umweltmanagementsysteme einhält, berufen sie sich auf das Umweltmanagement- und Auditsystem (EMAS). der Europäischen Union oder anderer anerkannter Umweltmanagementsysteme gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an ein System zum Umweltmanagement und Auditsystem (EMAS) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 und der Entscheidungen 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission oder anderer Umweltmanagementnormen, die auf den einschlägigen europäischen Vorschriften basieren oder internationale Standards akkreditierter Stellen. Die Auftraggeber erkennen ebenfalls gleichwertige Zertifikate von Organisationen mit Sitz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union an.
Kann der Bieter nachweisen, dass er keinen Zugang zu Zertifikaten dieser Art hat oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, innerhalb der gesetzten Frist keine Möglichkeit hat, diese zu erhalten, akzeptiert der Auftraggeber auch andere Nachweise darüber Umweltmanagementmaßnahmen, sofern der Bieter nachweist, dass diese Maßnahmen den im geltenden Umweltmanagementsystem geforderten Maßnahmen gleichwertig sind.
1. Die Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen an, die von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Stellen ausgestellt wurden.
2. Sie akzeptieren auch andere Nachweise gleichwertiger Qualitätssicherungs- und Umweltmanagementmaßnahmen, die von Wirtschaftsteilnehmern vorgelegt werden.
Es wird verstanden durch:
1. „Technische Vorschrift“:
a) Bei Dienstleistungs- oder Lieferverträgen die in einem Dokument enthaltene Spezifikation, die die erforderlichen Eigenschaften eines Produkts oder einer Dienstleistung definiert, wie zum Beispiel Qualitätsniveaus, Verhaltensniveaus Umwelt und Klima, Design für alle Bedürfnisse, einschließlich universeller Zugänglichkeit und Design für alle; Bewertung von Konformität, Leistung, Produktverwendbarkeit, Sicherheit oder Abmessungen; ebenso die für das Produkt geltenden Anforderungen in Bezug auf Verkehrsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Tests und Testmethoden, Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung, Gebrauchsanweisungen, Prozesse und Produktionsmethoden in jeder Phase des Liefer- oder Dienstleistungslebenszyklus, sowie die Konformitätsbewertungsverfahren.
b) Bei Bauaufträgen die Gesamtheit der technischen Anforderungen, die speziell in den Spezifikationen enthalten sind, in denen die erforderlichen Eigenschaften eines Materials, Produkts oder einer Lieferung definiert sind und die es ermöglichen, sie so zu charakterisieren, dass sie darauf reagieren die Verwendung, der der Auftraggeber sie zuweist. Zu diesen Merkmalen gehören: die sozialen, arbeitsbezogenen, ökologischen und klimatischen Auswirkungen dieser Materialien, Produkte oder Aktivitäten, die während ihrer Herstellung oder Verwendung stattfinden; Design für alle Bedürfnisse, einschließlich universeller Zugänglichkeit und Design für alle; Bewertung von Konformität, Leistung, Sicherheit oder Abmessungen; Qualitätssicherungsverfahren; die Terminologie; die Symbole; Tests und Testmethoden; Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung; die Gebrauchsanweisungen sowie die Produktionsprozesse und -methoden in jeder Phase des Lebenszyklus der Werke; die Regeln für die Ausarbeitung des Projekts und die Berechnung der Arbeiten; die Prüf-, Kontroll- und Abnahmebedingungen der Bauleistungen sowie die Bautechniken oder -methoden und alle anderen Bedingungen technischer Art, die der Auftraggeber in allgemeinen oder besonderen Vorschriften in Bezug auf fertige Bauleistungen und Materialien vorschreiben kann oder Elemente, aus denen sie bestehen.
2. „Standard“ bezeichnet eine technische Vorschrift, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder fortgesetzten Anwendung genehmigt wurde, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist und die in eine der folgenden Kategorien fällt:
a) „Internationaler Standard“: von einem internationalen Normungsgremium angenommener und der Öffentlichkeit zugänglich gemachter Standard,
b) „Europäische Norm“: Norm, die von einem europäischen Normungsgremium angenommen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, und
c) „Nationale Norm“: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.
3. „Europäische technische Bewertung“: die dokumentierte Bewertung der Leistung eines Bauprodukts hinsichtlich seiner wesentlichen Merkmale gemäß dem entsprechenden europäischen Bewertungsdokument im Sinne von Artikel 2 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. º305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.
4. „Gemeinsame technische Spezifikation“: die gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erstellte technische Vorschrift im Bereich IKT.
5. „Technische Referenz“: jedes von den europäischen Normungsgremien erstellte Dokument, mit Ausnahme europäischer Normen, gemäß Verfahren, die an die Entwicklung der Marktbedürfnisse angepasst sind.
1. Die Projekte und die Ausführung der Arbeiten müssen den verbindlichen Anweisungen und technischen Vorschriften unterliegen.
2. Es gelten ausschließlich die dem Recht der Europäischen Union entsprechenden Anweisungen und zwingenden technischen Vorschriften.
1. Der Gegenstand der Verträge, die diesem Königlichen Gesetzesdekret unterliegen, muss bestimmt werden. Es kann als Reaktion auf die spezifischen Bedürfnisse oder Funktionalitäten definiert werden, die erfüllt werden sollen, ohne den Vertragsgegenstand auf eine einzige Lösung zu beschränken. Sie werden insbesondere in solchen Verträgen auf diese Weise definiert, in denen davon ausgegangen wird, dass technologische, soziale oder ökologische Innovationen integriert werden können, die die Effizienz und Nachhaltigkeit der vertraglich vereinbarten Waren, Arbeiten oder Dienstleistungen verbessern.
2. Ein Auftrag darf nicht geteilt werden, um seinen Betrag zu verringern und so die Werbepflichten oder solche im Zusammenhang mit dem entsprechenden Vergabeverfahren zu umgehen.
3. Sofern die Art oder der Zweck des Vertrags dies zulassen, muss die unabhängige Ausführung jedes seiner Teile durch Aufteilung in Lose gewährleistet sein, und Lose können gemäß den Bestimmungen von Artikel 65 reserviert werden.
Ungeachtet des Vorstehenden darf der Auftraggeber den Vertragsgegenstand nicht in Lose aufteilen, wenn triftige Gründe vorliegen, die in den Akten ordnungsgemäß begründet werden müssen, außer im Fall von Baukonzessionsverträgen.
Als triftige Gründe, die Nichtaufteilung des Vertragsgegenstandes in Lose zu rechtfertigen, gelten in jedem Fall:
a) Die Aufteilung des Vertragsgegenstandes in Lose birgt die Gefahr einer unzumutbaren Wettbewerbsbeschränkung. Für die Anwendung dieses Kriteriums muss der Auftraggeber einen vorherigen Bericht der zuständigen Wettbewerbsbehörde einholen, damit diese über die Beurteilung dieses Umstands entscheiden kann.
b) Die Tatsache, dass die unabhängige Erbringung der verschiedenen im Vertragsgegenstand enthaltenen Leistungen dessen ordnungsgemäße Ausführung aus technischer Sicht behindern würde; oder dass das Risiko für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags aus der Art seines Gegenstands resultiert, da er die Notwendigkeit mit sich bringt, die Ausführung der verschiedenen Dienstleistungen zu koordinieren, was durch die Aufteilung in Lose und die Ausführung durch mehrere Personen unmöglich gemacht werden könnte der Auftragnehmer. unterschiedlich. Beide Extreme müssen gegebenenfalls in der Akte ordnungsgemäß begründet werden.
4. Wenn der Auftraggeber den Auftragsgegenstand in Lose aufteilt, kann er die folgenden Einschränkungen einführen und diese in den Unterlagen ordnungsgemäß begründen:
a) Begrenzen Sie die Anzahl der Lose, für die derselbe Kandidat oder Bieter ein Angebot abgeben kann.
b) Begrenzen Sie die maximale Anzahl an Losen, die an jeden Bieter vergeben werden können.
Wenn der Auftraggeber es für angebracht hält, eine der beiden in den Buchstaben a) und b) genannten Beschränkungen einzuführen, muss er dies in der Bekanntmachung, die als Mittel zur Ausschreibung dient, oder, falls dies der Fall ist, ausdrücklich angeben Ausschreibung ist eine Ankündigung über die Existenz eines Klassifizierungssystems in der Ausschreibung oder Verhandlung; und auf jeden Fall in den Spezifikationen.
Bei Einführung der in Abschnitt b) oben genannten Einschränkung müssen in den Ausschreibungsunterlagen auch die Kriterien oder Standards enthalten sein, die angewendet werden, wenn aufgrund der Anwendung der Zuschlagskriterien ein Auftrag an einen Bieter vergeben werden kann . Anzahl der Lose, die die in der Ausschreibung bzw. in der Ausschreibung bzw. Verhandlungsaufforderung und in den Leistungsbeschreibungen angegebene Höchstzahl übersteigt. Diese Kriterien oder Normen müssen in jedem Fall objektiv und nichtdiskriminierend sein.
Sofern in den Spezifikationen nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zwecke der in den Buchstaben a) und b) oben genannten Einschränkungen in den Unternehmergruppen diese und nicht deren Mitglieder als Kandidaten oder Bieter.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 65.1 können eines oder einige der Grundstücke für spezielle Beschäftigungszentren oder Eingliederungsfirmen reserviert werden oder ein Mindestprozentsatz für die Ausführung dieser Verträge im Rahmen geschützter Beschäftigungsprogramme reserviert werden. Ebenso können Lose zugunsten der in Artikel 65.2 genannten Unternehmen unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen reserviert werden.
5. Wenn sich der Auftraggeber für die Aufteilung des Auftragsgegenstandes in Lose entschieden hat und darüber hinaus zulässt, dass mehr als ein Los an denselben Bieter vergeben wird, kann er den Zuschlag an ein Angebot vergeben, das mehrere Lose kombiniert oder alle bereitgestellten Lose und wenn jede einzelne der folgenden Anforderungen erfüllt ist:
a) dass diese Möglichkeit in der Leistungsbeschreibung festgelegt und in der Ausschreibungsbekanntmachung bzw., sofern es sich bei der Ausschreibungsausschreibung um eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Klassifizierungssystems handelt, vorgesehen ist, in der Ausschreibung oder Verhandlung. Diese Bestimmung muss die Kombination(en) angeben, die in Ihrem Fall zugelassen werden, sowie die jeweils erforderliche Zahlungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit.
b) Dass es sich hierbei um Fälle handelt, in denen es mehrere Zuschlagskriterien gibt.
c) Vorab eine vergleichende Bewertung durchzuführen, um festzustellen, ob die von einem bestimmten Bieter für eine bestimmte Kombination von Losen abgegebenen Angebote insgesamt den in den Ausschreibungsunterlagen für diese Lose festgelegten Zuschlagskriterien besser entsprechen würden als die Gebote für die einzelnen Lose eingereicht wurden, isoliert betrachtet.
d) Dass die Unternehmer die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zahlungsfähigkeit entsprechend dem Lospaket bescheinigen.
6. Bei der Aufteilung in Lose werden die Verfahrens- und Publizitätsregeln, die bei der Vergabe jedes Loses oder jeder differenzierten Dienstleistung anzuwenden sind, auf der Grundlage des kumulierten Wertes des Satzes bestimmt, der gemäß Artikel 4.12 berechnet wird, sofern nicht einer der folgenden Punkte vorliegt die dort genannten Ausnahmen vorliegen.
7. Bei Aufträgen, die nach Losen vergeben werden, stellt jedes Los einen Vertrag dar, es sei denn, in den Spezifikationen, die den Vertrag regeln, ist eine andere Bestimmung festgelegt, außer in den Fällen, in denen Angebote vorgelegt werden, die mehrere Lose oder alle in Abschnitt 4 genannten Lose zusammenfassen oben, wobei alle Angebote einen Vertrag darstellen.
1. Die von den Auftraggebern geschlossenen Verträge müssen zwingend folgende Angaben enthalten:
a) Die Identifizierung der Parteien.
b) Die Bescheinigung der Fähigkeit der Unterzeichner, den Vertrag zu unterzeichnen.
c) Definition des Vertragsgegenstandes unter Berücksichtigung sozialer, ökologischer und innovativer Gesichtspunkte bei der Definition des Vertragsgegenstandes.
d) Hinweis auf die auf den Vertrag anwendbare Gesetzgebung.
e) Die Aufzählung der Dokumente, aus denen der Vertrag besteht. Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 2 dieses Artikels kann diese Aufzählung, wenn dies im Vertrag so festgelegt ist, hierarchisch erfolgen und nach der von den Parteien vereinbarten Prioritätsreihenfolge geordnet werden. In diesem Fall und außer im Falle eines offensichtlichen Fehlers gilt die vereinbarte Reihenfolge Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Dokumenten wird die jeweilige Prävalenz ermittelt.
f) Der wahre Preis oder die Art und Weise, ihn zu bestimmen.
g) Die Dauer des Vertrags oder die voraussichtlichen Termine für den Beginn seiner Ausführung und für seinen Abschluss sowie die Verlängerung(en), sofern vorgesehen.
h) Die Bedingungen für den Erhalt, die Lieferung oder die Zulassung von Leistungen.
i) Zahlungsbedingungen.
j) Die Fälle, in denen die Änderung gegebenenfalls gemäß den Bestimmungen von Artikel 110 angemessen ist.
k) Die Fälle, in denen die Lösung durchgeführt wird.
l) Bei Auftraggebern des öffentlichen Sektors ggf. die Haushaltsgutschrift oder das Buchhaltungsprogramm bzw. der belastete Posten, an den/die der Preis gezahlt wird.
m) Die objektive und vorübergehende Erweiterung der in Artikel 28 genannten Geheimhaltungspflicht, die dem Auftragnehmer gegebenenfalls auferlegt wird.
n) Der geschätzte Wert des Vertrags.
2. Das Vertragsdokument darf keine Bestimmungen enthalten, die den Parteien andere als die in den Spezifikationen vorgesehenen Rechte und Pflichten begründen.
Diese Rechte und Pflichten werden gegebenenfalls in der Form festgelegt, die sich aus dem Vorschlag des erfolgreichen Bieters ergibt, oder ergeben sich aus den in der Vergabeurkunde gemäß dem Verfahren des Verfahrens festgelegten Bestimmungen.
3. Der Preis der Verträge der zum öffentlichen Sektor gehörenden Auftraggeber kann nur gemäß den in Artikel 103 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November vorgesehenen Bedingungen und Grenzen überprüft werden.
1. Die Laufzeit der Verträge der Auftraggeber ist unter Berücksichtigung der Art der Leistungen, der Merkmale ihrer Finanzierung und der Notwendigkeit, ihre Leistungen regelmäßig einem Wettbewerb zu unterziehen, festzulegen.
2. Der Vertrag kann eine oder mehrere Verlängerungen vorsehen, sofern seine Merkmale während der Dauer dieser Verlängerungen unverändert bleiben, unbeschadet der Änderungen, die gemäß den Bestimmungen der Artikel 109 bis 112 dieses königlichen Gesetzesdekrets vorgenommen werden können. .
3. Die Verträge über die Konzession von Bauarbeiten und die Konzession von Dienstleistungen haben eine begrenzte Laufzeit, die auf der Grundlage der Arbeiten und Dienstleistungen berechnet wird, die ihren Gegenstand darstellen, und in den Spezifikationen angegeben werden, ohne dass dies im Allgemeinen einschließlich der Mögliche Verlängerungen, denen der Auftraggeber in Anwendung des zweiten Abschnitts zustimmt, erstrecken sich über fünf Jahre hinaus.
Ungeachtet des Vorstehenden gilt: Wenn die Bau- oder Dienstleistungskonzession die im vorstehenden Absatz genannte Laufzeit überschreiten musste, darf die maximale Dauer derselben die Zeit nicht überschreiten, die der Auftraggeber vernünftigerweise für den Konzessionär berechnet, um die getätigten Investitionen zurückzuerhalten für die Verwertung der Arbeiten und Dienstleistungen sowie eine Rendite auf das investierte Kapital unter Berücksichtigung der zur Erreichung der Vertragsziele erforderlichen Investitionen. Diese Investitionen umfassen sowohl die Erstinvestitionen als auch diejenigen, die voraussichtlich während der Ausführung des Konzessionsvertrags getätigt werden.
4. Darüber hinaus unterliegen die Auftraggeber des öffentlichen Sektors den im Gesetz 9/2017 vom 8. November sowie Artikel 29.9 des letztgenannten Gesetzes festgelegten Beschränkungen und Erweiterungen.
1. Die Mindestanforderungen an die Zahlungsfähigkeit, die Bieter und Bewerber erfüllen müssen, sowie die zum Nachweis ihrer Einhaltung erforderlichen Unterlagen werden in der Ausschreibung oder, falls es sich bei der Ausschreibung um eine Bekanntmachung über deren Existenz handelt, angegeben eines Klassifizierungssystems, in der Ausschreibung oder Verhandlung; und auf jeden Fall in den Spezifikationen.
2. Die wirtschaftliche, finanzielle und technische oder berufliche Zahlungsfähigkeit kann im Allgemeinen durch die vom Auftraggeber festgelegten Mittel unter den in diesem königlichen Gesetzesdekret und in Kapitel II, Titel II, Buch 1 des Gesetzes 9 festgelegten Mitteln nachgewiesen werden. 2017 vom 8. November, einschließlich gegebenenfalls der Möglichkeit zu verlangen, dass die durchschnittliche Zahlungsfrist der Lieferanten des Arbeitgebers die gemäß den Bestimmungen von Artikel 87.1 Buchstabe c) zweiter Absatz des Gesetzes 9/2017 festgelegte Grenze nicht überschreitet, vom 8. November. In jedem Fall können die Auftraggeber auch andere, abweichende Beweismittel zulassen, sofern diese gesetzlich zulässig sind.
Ungeachtet dessen, was im vorherigen Absatz festgelegt ist, ist, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, die Einstufung des Unternehmers als Bauunternehmer oder als Dienstleistungsunternehmer erforderlich und wird wirksam, um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmers zu bescheinigen , in den in Artikel 77, Abschnitte 1 bis 4 und Artikel 78 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November festgelegten Fällen und Bedingungen.
1. Die Auftraggeber, die im Rahmen eines offenen Verfahrens Auswahlkriterien festlegen, müssen dies nach objektiven Standards und Kriterien tun, die in der Ausschreibung und in den Spezifikationen aufgeführt werden und daher den interessierten Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stehen.
2. Die Auftraggeber, die die Bewerber für ein nichtoffenes Verfahren, eine Ausschreibung mit Verhandlung, einen wettbewerblichen Dialog oder eine Innovationsvereinigung auswählen, müssen dies im Einklang mit den objektiven Standards und Kriterien tun, die sie festgelegt haben und die im veröffentlicht werden Ausschreibung und in den Spezifikationen enthalten und stehen daher allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung.
Wenn die Auftraggeber ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den spezifischen Merkmalen des Ausschreibungsverfahrens und den für seine Durchführung erforderlichen Mitteln erreichen müssen, können sie in den im vorstehenden Absatz genannten Verfahren objektive Standards und Kriterien festlegen, die diesem und jenem Bedarf Rechnung tragen ermöglichen es der Beschaffungsstelle, die Anzahl der Kandidaten zu reduzieren, die zu Angeboten oder Verhandlungen eingeladen werden. Allerdings sollte bei der Auswahl der Bewerber die Notwendigkeit berücksichtigt werden, für ausreichenden Wettbewerb zu sorgen.
Wenn die Ausschreibung durch Bekanntgabe des Bestehens eines in Artikel 40 genannten Klassifizierungssystems erfolgt und zum Zweck der Auswahl von Teilnehmern an nichtoffenen Verfahren oder Ausschreibungsverfahren mit Verhandlung in Bezug auf bestimmte Verträge, die Gegenstand der Ausschreibung sind klassifizieren die Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer nach diesem System und wenden auf die klassifizierten Wirtschaftsteilnehmer die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes an.
3. Wenn die objektiven Kriterien und Standards für die Auswahl und den Ausschluss von Bewerbern oder Bietern in offenen, nichtoffenen, wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren mit Verhandlung, in wettbewerblichen Dialogen oder in Innovationspartnerschaften Anforderungen an die wirtschaftliche, finanzielle, technische Leistungsfähigkeit und berufliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers umfassen Als Wirtschaftsteilnehmer kann er, wenn er dies wünscht, für einen bestimmten Auftrag im Rahmen der in Artikel 36 festgelegten Bedingungen und Grenzen auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zurückgreifen, wobei er gegenüber dem Auftraggeber nachweisen muss, dass er über die hierfür erforderlichen Mittel verfügt die Ausführung des konkreten Vertrags während seiner gesamten Laufzeit durch Vorlage der in Artikel 36.3 genannten Verpflichtung, die von dem Bieter abgegeben wird, der vor der Auftragsvergabe das beste Angebot gemäß den Bestimmungen von Artikel 66 abgegeben hat.
Bei Werkverträgen, Dienstleistungsverträgen oder Verträgen, die die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Platzierungs- und Installationsarbeiten im Rahmen eines Liefervertrags beinhalten, können die Auftraggeber verlangen, dass bestimmte kritische Aufgaben direkt vom Auftraggeber ausgeführt werden Bieter selbst oder, im Falle eines von einer in Artikel 31 genannten Bietergemeinschaft abgegebenen Angebots, von einem Teilnehmer dieser Bietergemeinschaft, sofern dies in der entsprechenden Leistungsbeschreibung unter Angabe der Arbeiten, auf die es sich bezieht, vorgesehen ist .
1. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Angebote oder der Teilnahmeanträge akzeptieren die Auftraggeber als vorläufigen Nachweis der Einhaltung der in den Artikeln 30, 55 und 56 genannten Vertragsvoraussetzungen eine verantwortliche Erklärung des Bieters oder Bewerbers. , anstelle der unterstützenden Dokumentation dieser Anforderungen, die dem einheitlichen europäischen Vergabedokument gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 11 unten entsprechen wird.
2. Im offenen Verfahren ist den Angeboten die in Ziffer 1 genannte, zu unterzeichnende und mit der entsprechenden Identifizierung versehene Verantwortlichkeitserklärung beizufügen, in der der Bieter Folgendes offenlegt:
a) Dass das Unternehmen ordnungsgemäß gegründet ist und seinem Gesellschaftszweck entsprechend zur Ausschreibung eingereicht werden kann, sowie dass der Unterzeichner der Erklärung die gebührende Vertretung für die Präsentation des Angebots und des Angebots innehat.
b) Dass es gegebenenfalls über die entsprechende Klassifizierung verfügt oder die erforderlichen wirtschaftlichen, finanziellen und technischen oder beruflichen Solvenzanforderungen gemäß den in den Spezifikationen festgelegten Bedingungen gemäß der Form des einheitlichen europäischen Vertragsdokuments erfüllt, auf das in Bezug genommen wird Abschnitt 11 unten.
c) Dass es nicht gegen eines der im Gesetz 9/2017 vom 8. November festgelegten Vertragsverbote verstößt, sei es als solches oder als Folge der Anwendung von Artikel 71.3 des oben genannten Gesetzes.
d) Die Benennung einer E-Mail-Adresse, an die Mitteilungen gemäß Artikel 61 erfolgen sollen, in den Fällen, in denen sich der Auftraggeber dafür entschieden hat, Mitteilungen über diese Adresse zu übermitteln. Dieser Umstand muss im Pflichtenheft berücksichtigt werden.
3. Bei Anträgen auf Teilnahme am nichtoffenen Verfahren, zur Ausschreibung mit Verhandlung, am Wettbewerbsdialog und im Innovationsverbund wird durch die in Abs. 1 genannte Verantwortungserklärung zusätzlich nachgewiesen, dass die objektiven Voraussetzungen erfüllt sind wurden gemäß Artikel 56 dieses königlichen Gesetzesdekrets und unter den in den Spezifikationen festgelegten Bedingungen gemäß dem in Abschnitt 11 unten genannten Standardformular des einheitlichen europäischen Vertragsdokuments errichtet.
4. Wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 56.3 auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zurückgreift, muss jede von ihnen ebenfalls eine Verantwortungserklärung vorlegen, die die relevanten Informationen für diese Fälle gemäß dem Standardformular des Einheitlichen Europäischen Dokuments enthält. Vertragsabschluss genannt siehe Abschnitt 11 weiter unten.
Die Vorlage der in Artikel 56.3 Absatz 1 genannten Verpflichtung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 13 dieses Artikels.
5. Wenn bei Verträgen, die von Auftraggebern des öffentlichen Sektors abgeschlossen werden, für die Vorlage eines Angebots die Leistung einer Garantie erforderlich ist, gelten die Bestimmungen von Artikel 114 des Gesetzes 9/2017 vom November 8 .
Wenn die Auftraggeber bei anderen Verträgen die im vorstehenden Absatz genannte Garantie verlangen, muss der interessierte Arbeitgeber ein Dokument vorlegen, das deren Feststellung belegt.
6. In den Fällen, in denen die Ausschreibung in einer Gruppe mit anderen Unternehmern gemäß den Bestimmungen des Artikels 31 durchgeführt wird, wird von jedem teilnehmenden Unternehmen eine Verantwortungserklärung abgegeben, in der die in diesen Fällen erforderlichen Informationen im Dokumentenformular enthalten sind. Einzelperson Europäisches Vergabeverfahren gemäß Abschnitt 11 unten.
Zusätzlich zu der im vorstehenden Absatz genannten Erklärung(en) wird die Verpflichtung des Unternehmers abgegeben, dies im Falle einer Vergabe gemäß den Anforderungen von Artikel 31.4 nachzuweisen.
7. Zusätzlich zu der in Abschnitt 1 oben genannten Haftungserklärung müssen ausländische Unternehmen in Fällen, in denen der Vertrag in Spanien ausgeführt werden soll, die Erklärung vorlegen, dass sie sich der Zuständigkeit der spanischen Gerichte jeglicher Art unterwerfen. für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Ansprüche, gegebenenfalls unter Verzicht auf die Anwendung des ausländischen Gerichtsstandes, der dem Bieter zusteht.
8. Wenn in der Spezifikation die Aufteilung des Vertragsgegenstands in Lose vorgesehen ist und die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Solvenzanforderungen von einem Los zum anderen variieren, wird für jedes Los oder jede Gruppe von Losen eine verantwortliche Erklärung abgegeben darauf, dass die gleichen Solvenzanforderungen gelten.
9. Wenn gemäß diesem königlichen Gesetzesdekret für die Spezifikation der Nachweis anderer Umstände erforderlich ist, muss die Form des Nachweises angegeben werden, wenn dies nicht durch die in Abschnitt 1 genannte verbindliche Erklärung möglich ist . .
10. Die Umstände im Zusammenhang mit der Geschäftsfähigkeit, der Zahlungsfähigkeit und dem Fehlen von Vertragsverboten, auf die in den vorstehenden Abschnitten Bezug genommen wird, müssen zum Zeitpunkt der Angebotsfrist vorliegen und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fortbestehen.
11. Der Auftraggeber wird in den Spezifikationen zusammen mit der Anforderung der verantwortlichen Erklärung gemäß Abschnitt 1 das Muster angeben, dem er entsprechen muss.
Das Modell, das die Spezifikationen enthält, folgt der Form des einheitlichen europäischen Vertragsdokuments, das in der Europäischen Union genehmigt wurde.
12. Erkennt der Auftraggeber behebbare Mängel in der Verantwortlichenerklärung, so setzt er dem Arbeitgeber eine Frist von drei Tagen zur Behebung dieser Mängel.
13. Der Auftraggeber kann von Bietern und Bewerbern jederzeit während des Ausschreibungsverfahrens die Vorlage aller oder eines Teils der Belege verlangen, wenn er der Auffassung ist, dass begründete Zweifel an der Gültigkeit oder Zuverlässigkeit der Erklärung bestehen oder dies sichergestellt werden muss seine richtige Entwicklung.
Mit Ausnahme von Verträgen, die auf Rahmenvereinbarungen basieren, verlangt der Auftraggeber vor der Auftragsvergabe von dem Bieter, an den er sich für die Auftragsvergabe entschieden hat, die Vorlage aktualisierter Belege. Erkennt der Auftraggeber behebbare Mängel in diesen Unterlagen, wird er dem Arbeitgeber ausreichend Zeit zur Behebung einräumen.
14. Unbeschadet der Bestimmungen des vorherigen Abschnitts sind Bewerber und Bieter auch nicht verpflichtet, Belege oder andere Belege für die Daten vorzulegen, die sich bereits im Besitz des Auftraggebers befinden oder die direkt und kostenlos beschafft werden könnten über das amtliche Bieter- und Klassifizierungsregister des öffentlichen Sektors oder über eine nationale Datenbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, beispielsweise eine virtuelle Firmenakte, ein elektronisches Dokumentenspeichersystem oder ein Präqualifikationssystem.
1. Wenn sich herausstellt, dass die von den Wirtschaftsteilnehmern vorgelegten Informationen oder Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind oder wenn bestimmte Unterlagen fehlen, müssen die Auftraggeber die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die Informationen vorzulegen, zu ergänzen, klarzustellen oder zu vervollständigen relevante Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Tagen einzureichen, vorausgesetzt, dass diese Anträge in voller Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz, des freien Wettbewerbs sowie den Grundsätzen der Gewährleistung der Markteinheit, die durch das Gesetz 20/2013 vom 9. Dezember festgelegt wurden, gestellt werden , Garantie der Markteinheit.
2. Die Auftraggeber überprüfen, ob die von den ausgewählten Bietern eingereichten Angebote den für diese Angebote geltenden Regeln und Anforderungen entsprechen, und vergeben den Auftrag auf der Grundlage der in den Artikeln 66 und 69 vorgesehenen Kriterien unter Berücksichtigung von Artikel 68.
3. Die Auftraggeber vergeben keinen Auftrag an den Bieter, der das beste Angebot gemäß den Bestimmungen von Artikel 66 vorlegt, wenn sie überprüft haben, dass das Angebot nicht den geltenden Verpflichtungen gemäß Artikel 27.4 entspricht.
1. In Vergabeverfahren und im Falle einer Vergabe auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung jede Art von Vereinbarung, restriktivem oder missbräuchlichem Verhalten, die zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verzerrung des Wettbewerbs im Sinne des Gesetzes 15/2007 führt oder führen kann vom 3. Juli zum Schutz des Wettbewerbs. Auskünfte von Bewerbern bzw. Bietern dürfen nur zur Konkretisierung bzw. Vervollständigung des Inhalts ihrer Angebote sowie der von den Auftraggebern gestellten Anforderungen verlangt werden, sofern dadurch keine diskriminierende Wirkung entsteht.
2. Die Auftraggeber stellen die Wahrung des freien Wettbewerbs während des gesamten Vergabeverfahrens sicher. Daher gelten sowohl sie als auch der staatliche Beratungsausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen oder gegebenenfalls die beratenden oder gleichwertigen Gremien in Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens der Autonomen Gemeinschaften sowie die für die Lösung der Ansprüche in Beschaffungsfragen zuständigen Stellen im Sinne von Artikel 119 dieses Gesetzes Gemäß dem Gesetzesdekret wird die Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb oder gegebenenfalls die regionalen Wettbewerbsbehörden alle Tatsachen benachrichtigen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Aufgaben Kenntnis erlangen und die einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen könnten. Sie übermitteln insbesondere alle Anzeichen einer Vereinbarung, eines Beschlusses oder einer kollektiven Empfehlung oder einer abgestimmten oder bewusst parallelen Verhaltensweise zwischen den Bietern, die bezwecken, bewirken oder bewirken können, dass der Wettbewerb im Vergabeverfahren verhindert, eingeschränkt oder verzerrt wird.
3. Unabhängig vom Verfahren zur Auftragsvergabe darf kein Bewerber oder Bieter allein aufgrund seines Status als natürliche oder juristische Person abgelehnt werden.
Bei Dienstleistungsverträgen, Bauverträgen, Dienstleistungskonzessionsverträgen, Werkskonzessionsverträgen sowie Lieferverträgen, deren Gegenstand auch Vermittlungs- und Montageleistungen oder -tätigkeiten sind, kann jedoch auch von juristischen Personen verlangt werden, die in ihren Angeboten angeben, bzw. in ihren Teilnahmeanträgen den Namen und die fachliche Qualifikation der für die Durchführung des jeweiligen Auftrages verantwortlichen Personen angeben.
1. Alle in diesem königlichen Gesetzesdekret festgelegten Begriffe beziehen sich auf Kalendertage, es sei denn, es wird darauf hingewiesen, dass es sich um Werktage handelt. Wenn der letzte Tag der Frist ein arbeitsfreier Tag ist, gilt als vereinbart, dass sie am ersten darauffolgenden Werktag endet. In der Ausschreibungsbekanntmachung bzw. in der Ausschreibung, wenn es sich bei der Ausschreibung um eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Klassifikationssystems handelt, ist jedoch der Tag und die Uhrzeit der Ausschreibungsfrist anzugeben Ende der Ausschreibung. Vorstellung von Vorschlägen oder Teilnahmeanträgen.
2. Bei der Festsetzung der Fristen für die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten berücksichtigen die Auftraggeber die Komplexität des Vertrags und den Zeitaufwand, der für die Erstellung angemessenerweise erforderlich ist, unbeschadet der geregelten Mindestfristen Artikel 82 bis 87.
3. Wenn die Angebote nur nach Besichtigung der Orte oder nach Einsichtnahme vor Ort in die den Leistungsbeschreibungen beigefügten Unterlagen abgegeben werden können, gelten die Fristen für die Einreichung von Angeboten, die länger sind als die für jedes Verfahren festgelegten Fristen werden so festgelegt, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer über alle für ihre Erstellung erforderlichen Informationen verfügen können.
4. In den nachstehend genannten Fällen müssen die Auftraggeber die Frist für die Einreichung von Angeboten verlängern, damit alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Kenntnis von allen für die Erstellung ihrer Angebote erforderlichen Informationen erhalten:
a) Wenn einem Wirtschaftsteilnehmer, aus welchem Grund auch immer, nicht mindestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten die in Artikel 64.1 genannten zusätzlichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden, sofern diese vom Wirtschaftsteilnehmer angefordert wurden ausreichend im Voraus. Im Falle des in Artikel 82.5 vorgesehenen beschleunigten offenen Verfahrens beträgt diese Frist vier Tage.
Sofern die zusätzlichen Informationen jedoch nicht rechtzeitig angefordert wurden oder für die Erstellung zulässiger Angebote von unerheblicher Bedeutung sind, besteht für den Auftraggeber keine Verpflichtung zur Fristverlängerung.
In jedem Fall werden die folgenden Informationen für die Zwecke dieses Artikels als relevant angesehen:
1. Alle zusätzlichen Informationen, die einem Bieter übermittelt werden.
2. Alle Informationen im Zusammenhang mit Elementen, auf die in den Vertragsunterlagen und Spezifikationen Bezug genommen wird.
b) Wenn wesentliche Änderungen an den Spezifikationen vorgenommen werden, die, wenn sie ursprünglich enthalten gewesen wären, die Zulassung anderer Bewerber zur Ausschreibung ermöglicht oder mehr Teilnehmer am Ausschreibungsverfahren angezogen hätten.
Als wesentliche Änderung der Spezifikationen gilt in jedem Fall Folgendes:
1. Die erforderliche Klassifizierung.
2. die Höhe und Laufzeit des Vertrages.
3. Die Pflichten des erfolgreichen Bieters.
4. Die Änderung oder Ergänzung des Vertragsgegenstandes.
5. Technische Vorschriften.
Die Dauer der Verlängerung richtet sich nach der Bedeutung der in den Buchstaben a) bzw. b) genannten Informationen oder Änderungen.
5. Die Einreichung von Vorschlägen oder der Erhalt der für die Präsentation in einem Verfahren erforderlichen Unterlagen darf nicht dazu führen, dass von den Bietern ein Betrag verlangt wird.
1. Im Allgemeinen gewährleisten die Auftraggeber, dass alle in diesem königlichen Gesetzesdekret vorgesehenen Kommunikationen und Informationsaustausche, insbesondere die elektronische Übermittlung, unter Verwendung von Kommunikationsmitteln gemäß den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen erfolgen.
Die Abwicklung der in diesem königlichen Gesetzesdekret geregelten Verfahren zur Auftragsvergabe umfasst die Praxis der Mitteilungen und daraus abgeleiteten Mitteilungen ausschließlich auf elektronischem Wege.
Ungeachtet des Vorstehenden gilt in den Vergabeverfahren der Auftraggeber, die dem öffentlichen Sektor angehören, Abschnitt 1 der fünfzehnten Zusatzbestimmung des Gesetzes 9/2017 vom 8. November, der sich auf die Praxis der Benachrichtigungen bezieht.
2. Die für die Kommunikation auf elektronischem Wege zu verwendenden Werkzeuge und Geräte sowie deren technische Eigenschaften müssen diskriminierungsfrei, allgemein verfügbar und mit allgemein verwendeten Computerprodukten kompatibel sein und dürfen den Zugang wirtschaftlicher Daten nicht einschränken Betreiber in das Ausschreibungsverfahren einzubeziehen.
3. Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 sind die Auftraggeber in den folgenden Fällen nicht dazu verpflichtet, bei der Angebotsabgabe den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel zu verlangen:
a) Wenn die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel aufgrund der besonderen Art des Vertrags den Einsatz spezifischer Tools, Geräte oder Dateiformate erfordern würde, die nicht allgemein verfügbar sind oder von allgemein verfügbaren Programmen nicht akzeptiert werden.
b) Wenn die Anwendungen, die für die Beschreibung der Angebote geeignete Dateiformate unterstützen, Dateiformate verwenden, die von anderen offenen oder allgemein verfügbaren Programmen nicht verarbeitet werden können oder einem System von Lizenzen für die private Nutzung unterliegen und der Auftraggeber sie nicht zum Download anbieten kann oder Fernnutzung.
c) Wenn die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel zwangsläufig den Einsatz spezieller Bürogeräte erfordert, die den Auftraggebern im Allgemeinen nicht zur Verfügung stehen.
d) Wenn die Spezifikationen die Präsentation physischer oder maßstabsgetreuer Modelle erfordern, die nicht auf elektronischem Wege übermittelt werden können.
In Bezug auf den Informationsaustausch, für den gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts keine elektronischen Kommunikationsmittel verwendet werden, erfolgt die Kommunikation per Post oder auf einem anderen geeigneten Weg oder durch eine Kombination aus Post oder anderen geeigneten Wegen und Mitteln Elektronik. Die verwendeten Kommunikationsmittel müssen in jedem Fall eine unwiderlegbare Akkreditierung der erfolgten Kommunikation ermöglichen.
Es steht den Auftraggebern zu, die gemäß dem vorstehenden Absatz dieses Abschnitts die Nutzung nicht-elektronischer Kommunikationsmittel bei der Angebotseinreichung zulassen und in einem konkreten Bericht Belege über die Gründe dafür hinterlassen.
4. Die Auftraggeber sind nicht verpflichtet, bei der Angebotseinreichung elektronische Kommunikationsmittel zu verlangen, wenn der Einsatz nichtelektronischer Kommunikationsmittel aufgrund einer Verletzung der Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsmittel oder zum Schutz von Informationen erforderlich ist . besonders empfindlich, das ein so hohes Schutzniveau erfordert, dass es nicht ausreichend gewährleistet werden kann, indem elektronische Geräte und Werkzeuge verwendet werden, die Wirtschaftsteilnehmern allgemein zur Verfügung stehen oder die über andere alternative Zugangswege im Sinne des nachstehenden Abschnitts 8 verfügbar gemacht werden können.
Es steht den Auftraggebern zu, die gemäß dem vorstehenden Absatz dieses Abschnitts die Nutzung nicht-elektronischer Kommunikationsmittel bei der Angebotseinreichung zulassen und in einem konkreten Bericht Belege über die Gründe dafür hinterlassen.
5. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 kann die mündliche Kommunikation für andere Mitteilungen als diejenigen verwendet werden, die sich auf die wesentlichen Elemente eines Ausschreibungsverfahrens beziehen, sofern der Inhalt der mündlichen Kommunikation ausreichend dokumentiert ist. Wesentliche Bestandteile des Vergabeverfahrens sind hierfür die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge und die Angebote. Insbesondere mündliche Kommunikation mit Bietern, die den Inhalt und die Bewertung der Angebote erheblich beeinflussen kann, wird ausreichend dokumentiert und mit geeigneten Mitteln, wie z. B. Dateien oder schriftlichen oder fundierten Zusammenfassungen der Hauptelemente der Kommunikation, durchgeführt.
6. Die Auftraggeber stellen sicher, dass bei der gesamten Kommunikation, dem Austausch und der Speicherung von Informationen die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und Teilnahmeanträge gewahrt bleiben, so dass sie den Inhalt der Angebote nicht prüfen. und Teilnahmeanträge bis zum Ablauf der Frist für ihre Einreichung und bis zum festgesetzten Zeitpunkt ihrer Eröffnung.
7. Für Bauaufträge und Projektausschreibungen können die Auftraggeber den Einsatz spezifischer elektronischer Tools, wie z. B. digitaler Bauinformationsmodellierungstools, BIM oder ähnlicher Tools, verlangen. In diesen Fällen werden die Auftraggeber alternative Zugangsmöglichkeiten gemäß den Bestimmungen des folgenden Abschnitts anbieten, bis diese allgemein verfügbar sind.
8. Bei Bedarf können die Auftraggeber den Einsatz nicht allgemein verfügbarer Tools verlangen, sofern diese alternative Zugangsmöglichkeiten bieten.
Es wird davon ausgegangen, dass Auftraggeber alternative Zugangsmöglichkeiten anbieten, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:
a) Wenn sie ab dem Datum der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung oder ab dem Datum der Versendung der Ausschreibung einen kostenlosen, direkten und vollständigen Zugang auf elektronischem Wege zu diesen Werkzeugen und Geräten bieten. In der Bekanntmachung, die als Ausschreibung dient, bzw. in der Ausschreibung wird die Internetadresse angegeben, unter der diese Werkzeuge und Geräte abgerufen werden können.
b) Wenn sie gewährleisten, dass Bieter, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, keinen Zugang zu den betreffenden Werkzeugen und Geräten haben oder nicht die Möglichkeit haben, diese innerhalb der gesetzten Frist zu erhalten, Zugang zum Vertragsabschluss erhalten Verfahren unter Verwendung vorläufiger Zugangsmechanismen, die online frei verfügbar sind.
c) Wenn sie einen alternativen Kanal für die elektronische Präsentation von Angeboten zulassen.
9. Zusätzlich zu den in Anhang IV festgelegten Anforderungen gelten für die Tools und Geräte für die elektronische Übermittlung und den Empfang von Angeboten sowie für den elektronischen Empfang von Teilnahmeanträgen die folgenden Regeln:
a) Informationen zu den Vorgaben zur elektronischen Abgabe von Angeboten und Teilnahmeanträgen, einschließlich Verschlüsselung und Datumsvalidierung, müssen allen Interessenten zur Verfügung stehen.
b) Die Auftraggeber müssen das erforderliche Sicherheitsniveau für die in den verschiedenen Phasen jedes Vergabeverfahrens verwendeten elektronischen Kommunikationsmittel festlegen, das im Verhältnis zu den Risiken stehen muss, die mit dem durchzuführenden Informationsaustausch verbunden sind.
Zu diesem Zweck können die Auftraggeber die Verwendung einer anerkannten elektronischen Signatur gemäß dem Gesetz 59/2003 vom 19. Dezember über elektronische Signaturen oder andere Mechanismen verlangen, die die Verbindung zwischen dem Unterzeichner und den signierten Daten sowie die Integrität der Daten gewährleisten Informationen ausgetauscht.
Durch Verordnung des Finanzministeriums werden die Bedingungen für die Verwendung elektronischer Signaturen in den in diesem königlichen Gesetzesdekret geregelten Vertragsverfahren festgelegt.
c) Bei Auftragsvergabeverfahren kann die Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Wege in zwei Phasen erfolgen: zunächst die Übermittlung des elektronischen Fingerabdrucks des Angebots, nach dessen Erhalt seine Vorlage für alle Zwecke als erfolgt gilt, und anschließend die Übermittlung des Angebots selbst eine maximale Dauer von 24 Stunden; Erfolgt diese zweite Einreichung nicht innerhalb der angegebenen Frist, gilt das Angebot als zurückgezogen. Unter dem elektronischen Fingerabdruck des Angebots versteht man den Datensatz, dessen Erstellungsprozess einen eindeutigen Bezug zum Inhalt des Angebots selbst gewährleistet und es ermöglicht, mögliche Änderungen des Inhalts zu erkennen und so dessen Integrität zu gewährleisten. Die elektronischen Kopien der in die Akte aufzunehmenden Dokumente, beglaubigt mit der anerkannten elektronischen Signatur der zum Empfang dieser Dokumente befugten Stelle, haben die gleichen Wirkungen und den gleichen Wert wie die beglaubigten Kopien dieser Dokumente.
d) Bieter oder Bewerber, die ihre Unterlagen elektronisch einreichen, können dem Auftraggeber in elektronischer Form eine Sicherungskopie dieser Unterlagen gemäß den durch die Verordnung des Finanzministers festgelegten Bedingungen und stets im Einklang mit den Bestimmungen vorlegen zu diesem Zweck durch den Auftraggeber.
e) Die Formate der elektronischen Dokumente, aus denen sich die Vertragsunterlagen zusammensetzen, müssen öffentlich zugänglichen Spezifikationen entsprechen und ihre Verwendung unterliegt keinen Beschränkungen, die den freien und vollständigen Zugang zu ihnen durch den Auftraggeber, die Inspektions- und Kontrollstellen und die Gerichte gewährleisten und interessierte Parteien während des in Artikel 124.2 festgelegten Zeitraums. Bei Vergabeverfahren müssen die zulässigen Formate in der Bekanntmachung, Ausschreibung oder den Vergabeunterlagen angegeben werden.
f) Die für die elektronische Abgabe von Angeboten und Teilnahmeanträgen erforderlichen Programme und Anwendungen müssen weit verbreitet, leicht zugänglich und diskriminierungsfrei sein oder vom Auftraggeber Interessenten zur Verfügung gestellt werden.
g) Kommunikationssysteme sowie für den Austausch und die Speicherung von Informationen müssen nach dem Stand der Technik in angemessener Weise die Integrität der übermittelten Daten gewährleisten können und dies nur den dafür zuständigen Personen oder Stellen zu dem dafür vorgesehenen Zeitpunkt möglich sein Zugriff darauf haben oder dass im Falle eines Verstoßes gegen dieses Zugriffsverbot der Verstoß eindeutig erkennbar ist. Diese Systeme müssen außerdem eine dem Stand der Technik entsprechende ausreichende Sicherheit gegen Computerviren und andere Arten schädlicher Programme oder Codes bieten, und es können durch Verordnung weitere Maßnahmen festgelegt werden, die die Grundsätze der Vertraulichkeit und Integrität der Angebote sowie der Gleichheit wahren unter den Bietern, zielen darauf ab, deren Inzidenz im Verfahren zu minimieren.
h) Die Anwendungen, die zur Durchführung von Mitteilungen, Benachrichtigungen und Dokumentensendungen zwischen dem Bieter oder Auftragnehmer und dem Auftraggeber verwendet werden, müssen das Datum und die Uhrzeit ihrer Ausstellung oder ihres Empfangs, die Integrität ihres Inhalts sowie den Absender und Empfänger der Anwendungen nachweisen können Dasselbe. Bei diesen Anträgen muss insbesondere gewährleistet sein, dass der genaue Zeitpunkt und das Datum des Eingangs der Vorschläge bzw. Teilnahmeanträge sowie aller beim Auftraggeber einzureichenden Unterlagen protokolliert werden.
10. Durch Verordnung des Finanzministeriums werden die technischen Spezifikationen für den Einsatz elektronischer Mittel in den in diesem königlichen Gesetzesdekret geregelten Vertragsverfahren festgelegt.
1. Wenn ein Bewerber oder Bieter oder ein mit einem Bewerber oder einem Bieter verbundenes Unternehmen den Auftraggeber im Sinne von Artikel 41 beraten oder sich anderweitig an der Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens beteiligt hat, übernimmt der Auftraggeber geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Teilnahme dieses Bewerbers oder Bieters nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
2. Zu den im vorstehenden Abschnitt genannten Maßnahmen gehört die Übermittlung relevanter Informationen an die anderen Bewerber und Bieter, die im Rahmen der Beteiligung des Bewerbers oder Bieters an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens oder als Ergebnis einer solchen Beteiligung ausgetauscht werden sowie die Festlegung angemessener Fristen für den Eingang von Angeboten. Ein Ausschluss des betreffenden Bewerbers bzw. Bieters vom Verfahren erfolgt nur dann, wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sicherzustellen.
3. Vor der Durchführung des Ausschlusses muss der auszuschließende Bewerber oder Bieter angehört werden, um zu begründen, dass seine vorherige Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens keine negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb hat.
1. In nichtoffenen Verfahren, im Wettbewerbsdialog, in der Innovationspartnerschaft und in Vergabeverfahren mit Verhandlung laden die Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig und schriftlich ein, ihre Angebote vorzustellen, am Dialog teilzunehmen oder mit den festgelegten Inhalten zu verhandeln in Anhang V.
Wenn die Ankündigung des Bestehens eines Klassifizierungssystems als Mittel zur Ausschreibung genutzt wird, fordern die Auftraggeber gleichzeitig und schriftlich die gemäß Artikel 40 ausgewählten Unternehmen auf, ihr Interesse an diesem speziellen Einstellungsverfahren zu bestätigen.
2. Die in Abschnitt 1 dieses Artikels genannten Einladungen enthalten einen Hinweis auf die elektronische Adresse, unter der die Spezifikationen direkt auf elektronischem Wege eingesehen werden können. Den Einladungen müssen die Spezifikationen beigefügt sein, wenn diese Dokumentation gemäß den Bestimmungen von Artikel 43.3 nicht frei, direkt, vollständig und frei zugänglich war und nicht auf andere Weise zugänglich gemacht wurde. Darüber hinaus müssen die in Abschnitt 1 dieses Artikels genannten Einladungen die in Anhang V aufgeführten Informationen enthalten.
1. Ergänzende Informationen zu den Vergabeunterlagen stellen die Auftraggeber spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist allen am Bieterverfahren Interessierten nach vorheriger Anfrage zur Verfügung. Bedingungen und andere ergänzende Unterlagen, die sie anfordern. Bei Werk-, Liefer- und Dienstleistungsverträgen verkürzt sich die Frist von sechs Tagen im Fall des Artikels 82.5 auf vier Tage.
2. Die Auftraggeber informieren jeden Bewerber und Bieter schnellstmöglich über die Entscheidungen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung, der Auftragsvergabe oder der Zulassung zu einem dynamischen Beschaffungssystem getroffen wurden, einschließlich der Gründe dafür beschlossen, keine Rahmenvereinbarung abzuschließen, einen Auftrag, für den ein Aufruf zum Wettbewerb vorliegt, nicht zu vergeben oder das Verfahren erneut einzuleiten oder kein dynamisches Beschaffungssystem anzuwenden.
3. Auf Wunsch des betreffenden Bewerbers oder Bieters teilen die Auftraggeber so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen nach Eingang einer schriftlichen Anfrage Folgendes mit:
a) An alle abgelehnten Kandidaten: die Gründe für die Ablehnung ihrer Kandidatur,
b) allen abgelehnten Bietern die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, einschließlich, in den in Artikel 45 Absätze 6 und 7 genannten Fällen, die Gründe für ihre Nichtgleichwertigkeitsentscheidung oder ihre Entscheidung, dass die Arbeiten, Lieferungen oder Dienste nicht den Leistungsanforderungen oder den geforderten Funktionsanforderungen genügen,
c) jedem Bieter, der ein zulässiges Angebot abgegeben hat, die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie den Namen des erfolgreichen Bieters oder der Parteien der Rahmenvereinbarung und
d) an jeden Bieter, der ein zulässiges Angebot abgegeben hat, die Entwicklung der Verhandlungen und den Dialog mit den Bietern.
4. Die Auftraggeber können beschließen, bestimmte Daten im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe, der Ausführung der Rahmenvereinbarung oder der Zulassung zu einem dynamischen Erfassungssystem nicht weiterzugeben, wenn ihre Offenlegung die Anwendung des Königlichen Gesetzesdekrets behindern könnte dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die legitimen kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Betreiber schädigen oder den fairen Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen.
1. Die Auftraggeber können sich das Recht vorbehalten, sich an den Verfahren zur Vergabe bestimmter Verträge oder bestimmter Chargen derselben an spezielle Beschäftigungszentren sozialer Initiativen und Eingliederungsunternehmen zu beteiligen, die im Gesetz 44/2007 vom 13. Dezember geregelt sind. , z die Regelung des Regimes regulierter Eingliederungsunternehmen im überarbeiteten Text des Allgemeinen Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und ihre soziale Eingliederung, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2013 vom 29. November, und im Gesetz 44/ 2007, vom 13. September, zur Regelung des Regimes von Eingliederungsunternehmen, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, um diese Gegenleistung zu erhalten, oder einen Mindestprozentsatz der Rücklage für die Ausführung dieser Verträge im Rahmen geschützter Beschäftigungsprogramme vorsehen dass der Prozentsatz der Arbeitnehmer mit Behinderungen oder in einer Situation der sozialen Ausgrenzung aus den Sonderbeschäftigungszentren, Eingliederungsfirmen oder -programmen den in ihren Referenzvorschriften vorgesehenen Werten entspricht und in jedem Fall mindestens 30 Prozent beträgt.
Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes werden durch Zustimmung des Ministerrats oder der zuständigen Stelle im Bereich der Autonomen Gemeinschaften und lokalen Gebietskörperschaften Mindestprozentsätze für den Vorbehalt des Rechts zur Teilnahme an den Entscheidungsverfahren des Vertragsabschlusses festgelegt Stellen, die dem öffentlichen Sektor angehören, bestimmte Verträge oder bestimmte Vertragspakete an die im vorstehenden Absatz genannten Stellen übertragen.
In der oben genannten Vereinbarung des Ministerrats oder der zuständigen Stelle im Bereich der Autonomen Gemeinschaften und lokalen Gebietskörperschaften werden die Mindestbedingungen festgelegt, um die Einhaltung der Bestimmungen des ersten Absatzes dieses Abschnitts zu gewährleisten.
Die in diesem Abschnitt genannte Vereinbarung des Ministerrats muss innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr nach Inkrafttreten dieses königlichen Gesetzesdekrets angenommen werden. Wenn die Vereinbarung des Ministerrats nach Ablauf dieser Frist nicht angenommen wurde, müssen die Auftraggeber des öffentlichen Sektors des Staates den Mindestreservesatz von 7 Prozent anwenden, der vier Jahre nach Inkrafttreten auf 10 Prozent ansteigt Königliches Gesetzesdekret über den Gesamtumfang der Vergabeverfahren für Lieferungen und Dienstleistungen, die in den CPV-Codes in Anhang VI des Gesetzes 9/2017 vom 8. November enthalten sind und im Jahr vor dem Jahr durchgeführt wurden, auf das sich der Vorbehalt bezieht , in den im ersten Absatz dieses Abschnitts angegebenen Bedingungen.
2. Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 1 können sich die Auftraggeber, die öffentliche Auftraggeber sind, das Recht vorbehalten, an den Ausschreibungsverfahren für Verträge für im Anhang aufgeführte soziale, kulturelle und gesundheitliche Dienstleistungen bestimmter Organisationen teilzunehmen. I unter CPV-Codes 75121000 -0, 75122000-7, 75123000-4, 79622000-0, 79624000-4, 79625000-1, 80110000-8, 80300000-7, 80420000-4, 8043000 0-7, 80511000- 9, 80520000 -5, 80590000- 6, von 85000000-9 bis 85323000-9, 92500000-6, 92600000-7, 98133000-4 und 98133110-8.
Die in Abschnitt 1 genannten Organisationen müssen jede einzelne der folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Dass sein Ziel die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags ist, der mit der Erbringung der im ersten Abschnitt genannten Dienstleistungen verbunden ist.
b) Dass Gewinne reinvestiert werden, um das Ziel der Organisation zu erreichen; o Im Falle der Verteilung oder Umverteilung von Leistungen muss die Verteilung oder Umverteilung nach Beteiligungskriterien erfolgen.
c) Dass die Führungs- bzw. Eigentumsstrukturen der vertragsausführenden Organisation auf Mitarbeitereigentum bzw. Beteiligungsprinzipien basieren oder die aktive Beteiligung von Mitarbeitern, Nutzern oder Interessenten erfordern.
d) Dass der betreffende öffentliche Auftraggeber der Organisation in den drei vorangegangenen Jahren keinen Auftrag für die betreffenden Dienstleistungen gemäß diesem Artikel erteilt hat.
Die maximale Laufzeit des vergebenen Auftrags wird drei Jahre nicht überschreiten.
3. In der Ausschreibung wird auf diesen Artikel verwiesen.
1. Die Auftragsvergabe erfolgt anhand mehrerer Vergabekriterien auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses.
Nach Begründung in der Akte können Aufträge nach Kriterien vergeben werden, die auf einem Ansatz basieren, der dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis entspricht, auf der Grundlage des Preises oder der Kosten, wie etwa der Berechnung der Lebenszykluskosten gemäß Artikel 67.
2. Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis wird nach wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien bewertet.
Zu den qualitativen Kriterien, die der Auftraggeber zur Bewertung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses festlegt, können Umwelt- oder Sozialaspekte gehören, die mit dem Vertragsgegenstand in der in Abschnitt 6 dieses Artikels festgelegten Weise verknüpft sind. Dies können unter anderem die folgenden sein:
1. Qualität, einschließlich technischer Wert, ästhetische und funktionale Eigenschaften, Zugänglichkeit, universelles Design oder Design für alle Benutzer, soziale, ökologische und innovative Eigenschaften sowie Marketing und seine Bedingungen.
Die Umweltmerkmale beziehen sich unter anderem auf die Reduzierung des Emissionsniveaus von Treibhausgasen und anderen Luftschadstoffen; der Einsatz von Energiespar- und Effizienzmaßnahmen sowie der Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen während der Vertragsabwicklung; und zur Erhaltung oder Verbesserung natürlicher Ressourcen, die durch die Ausführung des Vertrags beeinträchtigt werden können.
Die sozialen Merkmale des Vertrages beziehen sich unter anderem auf folgende Zwecke: Förderung der sozialen Integration von Menschen mit Behinderungen, benachteiligten Menschen oder Angehörigen gefährdeter Gruppen unter den mit der Vertragsdurchführung beauftragten Personen und im Allgemeinen der Eingliederung in die Sozialarbeit von Menschen mit Behinderungen oder in einer Situation oder Gefahr sozialer Ausgrenzung; Vergabe von Unteraufträgen an spezielle Beschäftigungszentren oder Arbeitsvermittlungsfirmen; die Pläne zur Gleichstellung der Geschlechter, die bei der Vertragsausführung angewendet werden, und allgemein die Gleichstellung von Frauen und Männern; die Förderung der Rekrutierung von Frauen; die Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben; die Verbesserung der Arbeits- und Lohnbedingungen; Beschäftigungsstabilität; die Einstellung einer größeren Anzahl von Personen zur Vertragsabwicklung; Schulung und Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; die Anwendung ethischer und sozialer Verantwortungskriterien auf die Vertragsbestimmung; oder Kriterien, die sich auf die Lieferung oder Verwendung von Produkten beziehen, die auf fairem Handel basieren, während der Vertragserfüllung.
2. Die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des Personals, das mit der Vertragsausführung betraut ist, sofern die Qualität dieses Personals die bestmögliche Ausführung erheblich beeinträchtigen kann.
3. Der Kundendienst und die technische Hilfe sowie die Lieferbedingungen, wie z. B. das Datum, an dem diese stattfinden müssen, der Liefervorgang, die Liefer- oder Ausführungsfrist und die Verpflichtungen im Zusammenhang mit Ersatzteilen und Versorgungssicherheit.
Zu den qualitativen Kriterien muss ein kostenbezogenes Kriterium hinzukommen, bei dem es sich nach Wahl der Beschaffungsstelle um den Preis oder einen auf der Rentabilität basierenden Ansatz handeln kann, beispielsweise die Lebenszykluskosten, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 67 berechnet werden .
3. Die Anwendung von mehr als einem Zuschlagskriterium erfolgt in jedem Fall bei der Vergabe der folgenden Aufträge:
a) Diejenigen, deren Projekte oder Budgets vorher nicht festgelegt werden konnten und von den Bewerbern oder Bietern vorgelegt werden müssen.
b) Wenn der Auftraggeber der Auffassung ist, dass die Definition der Dienstleistung durch andere technische Lösungen oder durch eine Verkürzung der Ausführungsfrist voraussichtlich verbessert werden wird.
c) solche, für deren Ausführung der Auftraggeber Stoffe oder Hilfsmittel zur Verfügung stellt, deren bestimmungsgemäße Verwendung besondere Garantien des Auftragnehmers erfordert.
d) Solche, die den Einsatz besonders fortschrittlicher Technik erfordern oder deren Ausführung besonders komplex ist.
e) Baukonzessions- und Dienstleistungskonzessionsverträge.
f) Lieferverträge, es sei denn, die zu kaufenden Produkte sind genau definiert und es ist nicht möglich, die Lieferzeiten zu variieren oder Änderungen jeglicher Art in den Vertrag einzuführen, sodass der Preis der einzige Faktor ist, der den Zuschlag bestimmt.
g) Dienstleistungsverträge, es sei denn, die Leistungen sind technisch perfekt definiert und es ist nicht möglich, die Lieferzeiten zu variieren oder Änderungen jeglicher Art in den Vertrag einzuführen, sodass der Preis der einzige Faktor ist, der für die Vergabe ausschlaggebend ist.
Bei Dienstleistungsverträgen, die Leistungen geistiger Art zum Gegenstand haben, wie z. B. Ingenieur- und Architekturleistungen, und bei Verträgen über die Erbringung sozialer Dienstleistungen, wenn diese die soziale Integration benachteiligter Menschen oder Angehöriger schutzbedürftiger Gruppen unter den ihnen zugewiesenen Personen fördern Bei Vertragsabwicklung, Förderung der Beschäftigung von Menschen mit besonderen Schwierigkeiten beim Einstieg in den Arbeitsmarkt oder bei Verträgen über Sozial-, Gesundheits- oder Bildungsdienstleistungen im Sinne von Artikel 65.2 oder arbeitsintensive Dienstleistungen darf der Preis nicht der alleinige sein ausschlaggebender Faktor für die Auszeichnung. Ebenso ist bei privaten Sicherheitsdienstverträgen mehr als ein Vergabekriterium anzuwenden.
h) Verträge, deren Ausführung erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann, bei deren Vergabe messbare Umweltbedingungen bewertet werden, wie z. B. geringste Umweltauswirkungen, Einsparung und effiziente Nutzung von Wasser, Energie und Materialien sowie die Umweltkosten des Lebens Kreislauf, ökologische Produktionsverfahren und -methoden, die Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach dem Hierarchieprinzip oder die Verwendung von Recyclingmaterialien, wiederverwendbaren oder recycelbaren Produkten oder ökologischen Materialien.
4. Die Auftraggeber stellen sicher, dass Vergabekriterien festgelegt werden, die es ihnen ermöglichen, qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen zu erhalten, die ihren Bedürfnissen am besten entsprechen. und insbesondere bei den Verfahren von Dienstleistungsverträgen, deren Gegenstand Leistungen geistiger Natur sind, wie z. B. Ingenieur- und Architekturleistungen.
In den Dienstleistungsverträgen der Anlage I sowie in den Verträgen, die Leistungen geistiger Art zum Gegenstand haben, müssen die Qualitätskriterien mindestens 51 Prozent der bei der Bewertung der Angebote zuordenbaren Punktzahl ausmachen.
5. Die in Abschnitt 1 genannten Kriterien, die als Grundlage für die Auftragsvergabe dienen, werden in der Leistungsbeschreibung festgelegt und müssen in der Bekanntmachung, die als Ausschreibung dient, aufgeführt sein und folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie sind in jedem Fall mit dem Vertragsgegenstand im Sinne des folgenden Abschnitts dieses Artikels verbunden.
b) Sie müssen klar und objektiv und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gleichheit, Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit formuliert sein und gewähren dem Auftraggeber keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit.
c) Sie müssen die Möglichkeit gewährleisten, dass die Angebote unter Bedingungen eines wirksamen Wettbewerbs bewertet werden, und ihnen werden Spezifikationen beigefügt, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern bereitgestellten Informationen ermöglichen, um zu beurteilen, inwieweit die Angebote der Zuschlagserfüllung entsprechen Kriterien. . Im Zweifelsfall ist die Richtigkeit der Angaben und Nachweise der Bieter wirksam zu überprüfen.
6. Es wird davon ausgegangen, dass ein Zuschlagskriterium mit dem Vertragsgegenstand verknüpft ist, wenn es sich auf die im Rahmen des Vertrags zu erbringenden Leistungen bezieht oder diese integriert, und zwar in jedem seiner Aspekte und in jeder Phase seines Lebenszyklus, einschließlich die Faktoren, die an den folgenden Prozessen beteiligt sind:
a) Im konkreten Prozess der Produktion, Bereitstellung oder Vermarktung gegebenenfalls von Werken, Lieferungen oder Dienstleistungen, unter besonderer Berücksichtigung ökologisch und sozial nachhaltiger und fairer Formen der Produktion, Bereitstellung oder Vermarktung;
b) oder im spezifischen Prozess einer anderen Phase seines Lebenszyklus, auch wenn diese Faktoren nicht Teil seiner materiellen Substanz sind.
7. Sofern Verbesserungen als Vergabekriterien festgelegt werden, müssen diese hinreichend konkretisiert werden. Diese Anforderung wird als erfüllt angesehen, wenn die Anforderungen, Grenzen, Modalitäten und Merkmale derselben in gewichteter Weise und mit Konkretheit sowie deren notwendiger Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand festgelegt sind.
In jedem Fall darf ihm kein höherer Wert als 2,5 Prozent zugewiesen werden.
Unter Verbesserungen werden in diesem Sinne Zusatzleistungen zu den im Projekt und in der Leistungsbeschreibung definierten Leistungen verstanden, ohne dass diese die Art dieser Leistungen oder den Vertragsgegenstand verändern können.
Die vom erfolgreichen Bieter vorgeschlagenen Verbesserungen werden Vertragsinhalt und können nicht geändert werden.
8. Unbeschadet der Bestimmungen des ersten Abschnitts muss sich, wenn nur ein Zuschlagskriterium verwendet wird, auf die Kosten beziehen, bei denen es sich um den Preis oder ein auf der Rentabilität basierendes Kriterium wie die berechneten Lebenszykluskosten der Übereinstimmung handeln kann ist in Artikel 67 angegeben.
9. Wenn mehrere Zuschlagskriterien verwendet werden, wird bei deren Bestimmung nach Möglichkeit denjenigen Vorrang eingeräumt, die sich auf Merkmale des Auftragsgegenstands beziehen, die durch Zahlen oder Prozentsätze bewertet werden können, die sich durch die bloße Anwendung der Formeln ergeben in den Spezifikationen festgelegt.
10. Sofern nicht ausschließlich der Preis berücksichtigt wird, muss die relative Gewichtung jedes Bewertungskriteriums in den Spezifikationen angegeben werden, die durch die Festlegung eines Wertebereichs mit einer geeigneten maximalen Amplitude ausgedrückt werden kann.
Für den Fall, dass das Bewertungsverfahren in mehreren Phasen gegliedert ist, wird auch angegeben, in welcher Phase die verschiedenen Kriterien angewendet werden, wobei eine Mindestschwelle von 50 Prozent der Punktzahl im Satz qualitativer Kriterien festgelegt wird, um mit der Auswahl fortzufahren Verfahren.
Wenn es aus hinreichend begründeten objektiven Gründen nicht möglich ist, die gewählten Kriterien zu gewichten, werden sie in absteigender Reihenfolge ihrer Wichtigkeit aufgeführt.
11. Die Auftraggeber können in den Ausschreibungsunterlagen konkrete Zuschlagskriterien für den Tiebreaker festlegen, wenn nach Anwendung der Zuschlagskriterien ein Gleichstand zwischen zwei oder mehreren Angeboten besteht.
Diese spezifischen Zuschlagskriterien für den Tie-Breaker müssen mit dem Vertragsgegenstand verknüpft sein und beziehen sich auf:
a) Vorschläge von Unternehmen, die bei Ablauf der Angebotsfrist einen höheren Anteil an Arbeitnehmern mit Behinderungen in ihrer Belegschaft haben, als in den Vorschriften vorgesehen ist.
Wenn in diesem Fall mehrere bietende Unternehmen, die das günstigste Angebot erhalten haben, nachweisen, dass sie ein Arbeitsverhältnis mit Menschen mit Behinderungen haben, dessen Prozentsatz höher ist als der in den Vorschriften festgelegte, wird der Bieter mit dem höchsten Prozentsatz an unbefristeten Arbeitsverhältnissen ausgewählt Arbeitnehmer mit Behinderungen in seiner Belegschaft.
b) Vorschläge von Einfügungsunternehmen, die im Gesetz 44/2007 vom 13. Dezember geregelt sind und die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, um diese Berücksichtigung zu erhalten.
c) Bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Sozial- oder Assistenzleistungen sind die von gemeinnützigen Organisationen mit Rechtspersönlichkeit eingereichten Vorschläge zulässig, sofern ihr Zweck oder ihre Tätigkeit in direktem Zusammenhang mit dem Vertragszweck steht, wie er sich daraus ergibt jeweiligen Satzung bzw. Gründungsordnung und sind im entsprechenden amtlichen Register eingetragen.
d) Angebote von Organisationen, die als Fair-Trade-Organisationen anerkannt sind, für die Vergabe von Aufträgen, deren Zweck Produkte sind, bei denen es eine Fair-Trade-Alternative gibt.
e) Vorschläge von Unternehmen, die nach Ablauf der Angebotsfrist Maßnahmen sozialer und arbeitsrechtlicher Art umfassen, die die Chancengleichheit von Frauen und Männern fördern.
Die Dokumentation zur Bestätigung der in diesem Abschnitt genannten Gleichstandskriterien wird von den Bietern zum Zeitpunkt des Gleichstands und nicht vorher bereitgestellt.
In Ermangelung einer Prognose in den Spezifikationen wird der Gleichstand zwischen mehreren Angeboten nach Anwendung der Zuschlagskriterien durch die Anwendung der folgenden sozialen Kriterien in der Reihenfolge geklärt, die zum Zeitpunkt des Endes der Angebotsfrist angegeben sind:
a) Höherer Anteil von Arbeitnehmern mit Behinderungen oder in einer Situation sozialer Ausgrenzung in der Belegschaft jedes einzelnen Unternehmens, wobei im Falle der Gleichstellung die größere Zahl festangestellter Arbeitnehmer mit Behinderungen in der Belegschaft oder die größere Zahl von Arbeitnehmern in der Belegschaft Vorrang haben Aufnahme in die Vorlage.
b) Geringerer Anteil befristeter Verträge in der Belegschaft jedes der Unternehmen.
c) Höherer Frauenanteil im Personal jedes einzelnen Unternehmens.
d) Die Auslosung, falls die Anwendung der vorherigen Kriterien nicht zu einem Tie-Break geführt hat.
1. Für die Zwecke der Bestimmungen von Artikel 66 umfasst die Berechnung der Lebenszykluskosten im Sinne von Artikel 2.r) je nach Fall alle oder einen Teil der folgenden Kosten im Laufe des Lebenszyklus eines Produkts, einer Dienstleistung oder einer Arbeit entstanden sind:
a) die Kosten, die der Auftraggeber oder andere Nutzer tragen, wie zum Beispiel:
1. Die mit der Anschaffung verbundenen Kosten,
2. die Kosten der Nutzung, wie etwa der Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen,
3. Wartungskosten und
4. End-of-Life-Kosten, wie z. B. Sammel- und Recyclingkosten.
b) die Kosten, die externen Umwelteinflüssen zugeschrieben werden, die mit dem Produkt, der Dienstleistung oder der Arbeit während ihres Lebenszyklus verbunden sind, sofern ihr Geldwert bestimmt und überprüft werden kann; Zu diesen Kosten können die Kosten für Treibhausgasemissionen und andere Schadstoffemissionen sowie andere Kosten für die Eindämmung des Klimawandels gehören.
In Fällen, in denen eine Norm der Europäischen Union eine gemeinsame Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten vorschreibt, gilt dies auch für die Bewertung dieser Kosten.
2. Wenn Auftraggeber die Kosten anhand eines auf der Lebenszykluskostenrechnung basierenden Ansatzes bewerten, geben sie in den Ausschreibungsunterlagen an, welche Daten die Bieter bereitstellen müssen und nach welcher Methode sie die Kosten des Vertrags ermitteln. Lebenszyklus auf der Grundlage dieser Daten.
Die Methode zur Bewertung der den externen Umwelteinflüssen zugeschriebenen Kosten muss alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a) auf objektiv überprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen; insbesondere, wenn es nicht für eine wiederholte oder kontinuierliche Anwendung eingerichtet ist, wird es keine unzulässige Begünstigung oder Benachteiligung einzelner Unternehmen bewirken,
b) für alle interessierten Parteien zugänglich sein und
c) Die erforderlichen Informationen müssen von den Unternehmen, einschließlich denen aus Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen der Welthandelsorganisation oder aus anderen Unterzeichnerstaaten eines anderen für Spanien bindenden internationalen Abkommens, mit angemessenem Aufwand bereitgestellt werden können. oder die Europäische Union.
3. Die Auftraggeber berechnen die im ersten und zweiten Abschnitt von Artikel 66 genannten Kosten, vorzugsweise unter Berücksichtigung der Lebenszykluskosten.
1. Wenn die Art der Zuschlagskriterien dies zulässt, kann der Auftraggeber die von einem Bieter vorgelegten Varianten oder Alternativen in Betracht ziehen, sofern diese die von dem genannten Auftraggeber in den Spezifikationen festgelegten Mindestbedingungen und Anforderungen an ihre Darstellung erfüllen.
Abweichungen von den Ausschreibungsunterlagen sind nicht zulässig, wenn nur der niedrigste Preis als Zuschlagskriterium herangezogen wird.
2. Die Auftraggeber geben in den Leistungsbeschreibungen an, ob sie die Varianten zulassen und, wenn ja, welche Mindestbedingungen die Varianten erfüllen müssen und welche Anforderungen an ihre Präsentation gestellt werden.
Die Einzelheiten der zulässigen Varianten können sich auf bestimmte Funktionalitäten der vertragsgegenständlichen Waren, Werke oder Dienstleistungen oder auf die angemessene Befriedigung bestimmter Bedürfnisse beziehen.
Die Varianten werden mit dem Vertragsgegenstand verknüpft.
3. Wenn die Leistungsbeschreibung die Darstellung von Varianten zulässt, muss der Auftraggeber Vergabekriterien wählen, die sowohl auf die Angebote als auch auf die Varianten anwendbar sind.
4. Der Auftraggeber darf die Vorlage einer Variante nicht allein deshalb ablehnen, weil sie gemäß technischen Vorschriften erstellt wurde, die unter Bezugnahme auf europäische technische Vorschriften oder anerkannte nationale technische Vorschriften in Übereinstimmung mit den im Königlichen Erlass 1630 festgelegten grundlegenden Anforderungen festgelegt wurden. /1992 vom 29. Dezember, das Bestimmungen für den freien Verkehr von Bauprodukten in Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG vorschreibt.
5. Im Rahmen der Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen dürfen die Auftraggeber, die gemäß den Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 Varianten zulassen, eine davon nicht allein aus dem Grund ablehnen, dass sie, wenn sie gewählt würde, zu dem einen oder anderen Ergebnis führen würde ein Servicevertrag anstelle eines Liefervertrags oder ein Liefervertrag anstelle eines Servicevertrags.
1. In den Fällen, in denen der Auftraggeber davon ausgeht, dass ein Angebot nicht durchführbar ist, weil es so formuliert ist, dass es ungewöhnlich niedrig ist, kann er es erst nach Abwicklung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens vom Ausschreibungsverfahren ausschließen.
2. Der Auftraggeber muss die Angebote identifizieren, die als ungewöhnlich gelten, und zu diesem Zweck müssen in den Spezifikationen die objektiven Parameter berücksichtigt werden, die die Identifizierung der Fälle ermöglichen müssen, in denen ein Angebot als ungewöhnlich gilt.
3. Stellt der Auftraggeber ein oder mehrere Angebote fest, die als ungewöhnlich gelten, muss er den oder die Bieter auffordern, diese einzureichen und ihnen ausreichend Zeit für die Begründung sowie eine begründete und detaillierte Aufschlüsselung des niedrigen Preisniveaus einzuräumen. oder der Kosten oder eines anderen Parameters, aufgrund dessen die Anomalie des Angebots definiert wurde, durch Vorlage der für diese Zwecke relevanten Informationen und Dokumente.
Das Informationsverlangen, das der Auftraggeber an den Bieter richtet, muss so klar formuliert sein, dass dieser in der Lage ist, die Durchführbarkeit seines Angebots umfassend und zeitnah zu begründen.
Insbesondere kann der Auftraggeber von diesen Bietern eine Begründung zu den Bedingungen des Angebots verlangen, die geeignet sind, das niedrige Niveau des Preises oder der Kosten desselben zu bestimmen, und zwar insbesondere hinsichtlich der folgenden Werte:
a) die durch den Herstellungsprozess, die erbrachten Leistungen oder die Bauweise ermöglichten Einsparungen,
b) die gewählten technischen Lösungen und die außergewöhnlich günstigen Bedingungen für die Lieferung der Produkte, die Erbringung der Dienstleistungen oder die Ausführung der Arbeiten,
c) die Innovation und Originalität der für die Lieferung der Produkte, die Erbringung der Dienstleistungen oder die Ausführung der Arbeiten vorgeschlagenen Lösungen,
d) die Einhaltung der Verpflichtungen, die in Umwelt-, Sozial- oder Arbeitsangelegenheiten gelten, sowie der Vergabe von Unteraufträgen, wobei die Preise nicht gerechtfertigt unter dem Marktpreis liegen oder nicht den Bestimmungen von Artikel 27.4 entsprechen.
e) oder der mögliche Erhalt staatlicher Beihilfen.
4. Der Auftraggeber wird alle vom Bieter bereitgestellten Informationen und Unterlagen rechtzeitig prüfen und feststellen, dass die gesammelten Informationen das vom Bieter vorgeschlagene niedrige Preis- oder Kostenniveau nicht zufriedenstellend erklären und das Angebot daher nicht möglich ist Wird infolge der Einbeziehung von anormalen Werten ein erfüllter Wert festgestellt, wird er von der Klassifizierung ausgeschlossen und der Zuschlag erfolgt zugunsten des besten Angebots entsprechend der Reihenfolge seiner Klassifizierung. Generell werden Angebote mit der Vermutung der Anomalie abgelehnt, wenn sie auf Hypothesen oder unangemessenen Praktiken aus technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Sicht beruhen.
In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass die Begründung das vom Bieter vorgeschlagene niedrige Preis- oder Kostenniveau nicht zufriedenstellend erklärt, wenn sie unvollständig ist oder auf Hypothesen oder unangemessenen Praktiken aus technischer, rechtlicher oder wirtschaftlicher Sicht beruht.
5. In jedem Fall werden die Auftraggeber die Angebote ablehnen, wenn sie feststellen, dass sie ungewöhnlich niedrig sind, weil sie gegen die Vorschriften über die Vergabe von Unteraufträgen verstoßen oder die geltenden Verpflichtungen in Umwelt-, Sozial- oder Arbeitsfragen nicht einhalten, einschließlich der Nichteinhaltung geltender Vorschriften Branchentarifverträge in Anwendung der in Artikel 27.4 festgelegten Regelungen.
6. Wird festgestellt, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, kann das Angebot nur aus diesem Grund abgelehnt werden, wenn der Bieter nicht nachweisen kann, dass die Beihilfe gewährt wurde, ohne gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften im öffentlichen Bereich zu verstoßen Hilfe. Lehnt der Auftraggeber ein Angebot aus diesem Grund ab, muss er dies der Europäischen Kommission mitteilen.
7. Wenn ein Unternehmen, bei dem eine Anomalie vermutet wurde, den Zuschlag erhalten hat, richtet der Auftraggeber angemessene Mechanismen ein, um eine detaillierte Überwachung seiner Ausführung durchzuführen, mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags zu gewährleisten, ohne dass es zu einem Ausfall kommt Minderung der Qualität der vertraglich vereinbarten Leistungen, Arbeiten oder Lieferungen.
1. Dieser Artikel gilt für Angebote, die im Zusammenhang mit Lieferverträgen Produkte aus Drittländern umfassen, mit denen die Europäische Union nicht in einem multilateralen oder bilateralen Rahmen ein Abkommen geschlossen hat, das einen vergleichbaren Zugang und Bargeld von Unionsunternehmen garantiert auf die Märkte dieser Drittländer, unbeschadet der Verpflichtungen der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern.
2. Jedes für die Vergabe eines Lieferauftrags eingereichte Angebot kann abgelehnt werden, wenn der Teil der Produkte aus Drittländern stammt, bestimmt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013, durch den der Zollkodex der Gemeinschaft genehmigt wird, mehr als 50 Prozent des Gesamtwerts der Produkte beträgt, aus denen dieses Angebot besteht. Für die Zwecke dieses Artikels wird die in Telekommunikationsnetzwerkgeräten verwendete Software als Produkte betrachtet.
3. Sind zwei oder mehr Angebote in Bezug auf die jeweils verwendeten Zuschlagskriterien gleichwertig, wird das Angebot bevorzugt, das gemäß den Bestimmungen des vorherigen Abschnitts nicht abgelehnt werden kann. Der Preis der Angebote gilt im Sinne dieses Artikels als gleichwertig, wenn der Unterschied nicht mehr als 3 % beträgt.
Allerdings wird das Angebot, das bei Anwendung der oben genannten Bestimmungen gewählt würde, nicht bevorzugt, wenn dies den Auftraggeber dazu verpflichtet, Material zu erwerben, dessen technische Eigenschaften sich von denen des vorhandenen Materials unterscheiden und dies zu Inkompatibilitäten oder übermäßigen technischen Schwierigkeiten führt . den Betrieb oder die Wartung beeinträchtigen oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind.
1. Für den Fall, dass sich der Auftraggeber aus dem Vergabeverfahren zurückzieht oder beschließt, einen Auftrag, für den eine entsprechende Ausschreibung erfolgt ist, nicht zu vergeben oder zu feiern, teilt er dies den Bewerbern bzw. Bietern mit.
2. Die Entscheidung, den Auftrag nicht zu vergeben oder zu feiern oder das Verfahren zurückzuziehen, kann vom Auftraggeber vor der Formalisierung vereinbart werden. In diesen Fällen werden den zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigten Bewerbern oder Bietern die ihnen entstandenen Kosten in der in der Bekanntmachung oder in den Leistungsbeschreibungen vorgesehenen Weise oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls gemäß den üblichen Bewertungskriterien erstattet Berechnen Sie die Vermögensverantwortung der Verwaltung.
3. Die Entscheidung, den Auftrag nicht zu vergeben oder abzuschließen, kann nur aus Gründen getroffen werden, die zum Zeitpunkt des Beginns des Ausschreibungsverfahrens im Interesse des Auftraggebers liegen und sofern diese in den Akten ordnungsgemäß begründet sind. In diesem Fall kann ein neues Angebot für dieses Objekt nicht gefördert werden, solange die für die Entscheidung geltend gemachten Gründe fortbestehen.
4. Der Rücktritt vom Verfahren muss auf einem nicht behebbaren Verstoß gegen die Vertragsvorbereitungsregeln oder die für das Vergabeverfahren geltenden Regeln beruhen und das Zusammentreffen der Gründe muss aktenkundig begründet werden. Der Widerruf steht der sofortigen Einleitung eines neuen Ausschreibungsverfahrens nicht entgegen.
1. Der Auftraggeber wird unter Berücksichtigung der Bewertung der Angebote und auf der Grundlage der verwendeten Zuschlagskriterien die Zuschlagserteilung dem Bieter mitteilen, der das beste Angebot gemäß den Bestimmungen von Artikel 66 abgegeben hat.
Ebenso wird die oben genannte Stelle auch die übrigen Wirtschaftsteilnehmer über das Ergebnis der vereinbarten Vergabe informieren.
2. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 59.2 wird der Auftraggeber, wenn er begründete Hinweise auf kollusives Verhalten im Vergabeverfahren im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes 50/2007 vom 3. Juli hat, diese vorab übermitteln bis zur Vergabe des Auftrags an die Nationale Markt- und Wettbewerbskommission oder gegebenenfalls an die entsprechende regionale Wettbewerbsbehörde, damit sie im Rahmen eines summarischen Verfahrens darüber entscheiden. Der Verzicht auf diese Hinweise hat aufschiebende Wirkung im Vergabeverfahren. Das in diesem Absatz genannte Verfahren wird durch eine Verordnung geregelt.
3. Die im ersten Abschnitt genannten Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege gemäß den Bestimmungen von Artikel 61, müssen rechtzeitig erfolgen und die erforderlichen Informationen enthalten, die den interessierten Parteien das Verfahren zur Entscheidung ermöglichen gegen den Vergabebescheid eine hinreichend begründete Vertragsklage einzureichen, wobei in jedem Fall Folgendes beizufügen ist:
a) In Bezug auf die abgelehnten Kandidaten eine zusammenfassende Darstellung der Gründe, warum ihre Kandidatur abgelehnt wurde.
b) Bei Bietern, die vom Vergabeverfahren ausgeschlossen sind, die Gründe für die Nichtannahme ihres Angebots, einschließlich, in den in Artikel 45 Absätze 6 und 7 vorgesehenen Fällen, die Gründe für die Nichtgleichwertigkeitsentscheidung oder die Entscheidungsgründe dass die Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungsanforderungen oder Funktionsanforderungen entsprechen; und eine Aufschlüsselung der den verschiedenen Bietern zugewiesenen Bewertungen, einschließlich des erfolgreichen Bieters.
c) In jedem Fall der Name des erfolgreichen Bieters, die Merkmale und Vorteile des Vorschlags des erfolgreichen Bieters, die ausschlaggebend dafür sind, ob das Angebot gegenüber den Angeboten der anderen Bieter, deren Gebote angenommen wurden, bevorzugt wird, und ggf , die Entwicklung der Verhandlungen oder der Dialog mit den Bietern.
In der Mitteilung wird die Frist angegeben, innerhalb derer der Vertrag gemäß Artikel 73.2 dieses königlichen Gesetzesdekrets formalisiert werden muss.
Für den Schiedsspruch gelten die in Artikel 28 enthaltene Ausnahme von der Vertraulichkeit sowie die Bestimmungen von Artikel 64.4.
4. Der Zuschlag muss innerhalb von 15 Tagen im Vergabeprofil veröffentlicht werden. In diesem Fall muss die Veröffentlichung den in Abschnitt 3 genannten Inhalt haben.
5. Der Auftraggeber hat in jedem Fall das Recht, das Vergabeverfahren aus begründeten Gründen für nichtig zu erklären, wenn kein geeignetes Angebot oder kein geeigneter Teilnahmeantrag im Sinne von Artikel 85.1.a) eingereicht wurde.
1. Die von den Auftraggebern geschlossenen Verträge kommen durch deren Formalisierung zustande.
Ungeachtet der Bestimmungen des dritten Abschnitts dieses Artikels darf die Ausführung des Vertrags nicht vor seiner Formalisierung erfolgen.
2. Der Abschluss des Vertrags darf erst nach Ablauf der Frist von fünfzehn Arbeitstagen ab der in Artikel 72 in den Abschnitten 1 und 3 genannten Mitteilung erfolgen, um die aufschiebende Wirkung des Anspruchs auf den Vertragsabschluss gewährleisten zu können in Artikel 53 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November.
3. Verträge, die auf einer Rahmenvereinbarung und Einzelverträgen im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems basieren, werden mit ihrer Vergabe abgeschlossen; ohne dass die im vorstehenden Abschnitt vorgesehene Wartefrist eingehalten werden muss.
4. Wenn der Vertrag aus Gründen, die der erfolgreiche Bieter zu vertreten hat, nicht innerhalb der angegebenen Frist formalisiert werden kann, wird der Auftrag an den nächsten Bieter in der Reihenfolge vergeben, in der die Angebote klassifiziert wurden.
1. Die Auftraggeber werden ihr Vertragsprofil ausschließlich über das Internet verbreiten, als ein Element, das die Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit ihrer vertraglichen Tätigkeit bündelt, um Transparenz und öffentlichen Zugang zu ihnen zu gewährleisten. Die Form des Zugangs zum Profil des Auftragnehmers muss in den Leistungsbeschreibungen und gleichwertigen Unterlagen sowie in den Bekanntmachungen, die als Ausschreibung dienen bzw. für den Fall, dass es sich bei dem Aufrufmittel um eine Bekanntmachung über das Vorliegen einer Klassifizierung handelt, angegeben werden System, in der Bekanntmachung und in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots oder einer Verhandlung. Die Verbreitung des Profils des Auftragnehmers steht der Nutzung anderer zusätzlicher Werbemittel in den Fällen, in denen dies vorgesehen ist, nicht entgegen.
Der Zugriff auf die Informationen des Auftragnehmerprofils ist kostenlos und erfordert keine vorherige Identifizierung. Dies kann jedoch für den Zugang zu personalisierten Diensten erforderlich sein, die mit dem Inhalt des Vertragsprofils verbunden sind, wie z. B. Abonnements, Versenden von Benachrichtigungen, elektronische Kommunikation und Versenden von Angeboten. Alle in den Auftragnehmerprofilen enthaltenen Informationen werden in offenen und wiederverwendbaren Formaten veröffentlicht und bleiben für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren für die Öffentlichkeit zugänglich, unbeschadet der Tatsache, dass der Zugriff auf frühere Dateien im gewährt wird bei Informationsanfragen.
2. Das Vertragspartnerprofil kann alle Daten und Dokumente umfassen, die sich auf die Vertragstätigkeit der Vertragspartner beziehen. In jedem Fall muss es sowohl allgemeine Informationen enthalten, die für die Interaktion mit dem Auftraggeber genutzt werden können, wie z. B. Kontaktstellen, Telefon- und Faxnummern, Postanschrift und E-Mail-Adresse, Informationen, Ankündigungen als auch allgemeine Dokumente, wie z. B. ggf. die internen Vertragsregeln und Dokumentenmodelle sowie die besonderen Informationen zu den von ihm abgeschlossenen Verträgen.
3. Bei vertragsbezogenen Informationen sind mindestens folgende Informationen zu veröffentlichen:
a) Die Begründung des für die Vergabe angewandten Verfahrens gemäß den Bestimmungen von Artikel 81.2, die Spezifikationen, die den Vertrag oder gleichwertige Dokumente regeln, sofern zutreffend, und das Aktengenehmigungsdokument, sofern zutreffend. . Ebenso ist in den Angeboten von Auftraggebern, die öffentliche Auftraggeber sind, der unterstützende Bericht des Auftrags erforderlich.
b) Der detaillierte Zweck des Vertrags, seine Laufzeit, das Ausschreibungsbudget oder ein gleichwertiges Dokument und der Zuschlagsbetrag, einschließlich der Mehrwertsteuer.
c) Regelmäßige Richtbekanntmachungen, Bekanntmachungen, die der Ausschreibung, Vergabe und Formalisierung von Aufträgen dienen, Ankündigungen von Änderungen und deren Begründung, Bekanntmachungen von Projektwettbewerben und Ergebnissen von Projektwettbewerben, mit Ausnahme der in den Geschäftsordnungen festgelegten Ausnahmen ohne Werbung.
d) Die Mittel, mit denen der Vertrag gegebenenfalls veröffentlicht wurde, und die Links zu diesen Veröffentlichungen.
e) Anzahl und Identität der am Verfahren beteiligten Bieter sowie ggf. sämtliche Beschlüsse des jeweiligen Auftraggebers und in jedem Fall die Vergabeentscheidung.
Ebenso die Entscheidung, den Auftrag nicht zu vergeben oder zu feiern, die Rücknahme des Vergabeverfahrens, die Nichtigkeitserklärung sowie die Geltendmachung von Ansprüchen bezüglich der Vertragsabwicklung und die eventuelle Aussetzung von Verträgen mit Begründung für die Geltendmachung von Ansprüchen und Einsprüchen.
4. Das Computersystem, das das Profil des Auftragnehmers unterstützt, muss über eine Vorrichtung verfügen, die es ermöglicht, den Beginn der öffentlichen Verbreitung der darin enthaltenen Informationen schlüssig nachzuweisen.
5. Die Verbreitung der Informationen im Zusammenhang mit den Auftragsvergabeverfahren über das Profil des Auftragnehmers hat die in diesem königlichen Gesetzesdekret vorgesehenen Auswirkungen.
6. Ebenso wird die Formalisierung der Eigentumsanordnungen im Vertragsprofil veröffentlicht, wenn ein Auftrag vergeben worden wäre, wäre dieser diesem Königlichen Gesetzesdekret unterworfen gewesen.
7. Bestimmte Informationen im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren für einen Vertrag oder eine Rahmenvereinbarung dürfen in den in Artikel 79.2 Absatz 3 genannten Fällen nicht angewendet werden.
In jedem Fall muss der Auftraggeber jedes Mal, wenn er beschließt, gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes Informationen auszuschließen, dies in der Akte begründen.
1. Die zum öffentlichen Sektor gehörenden Auftraggeber müssen ihre Vertragsprofile gemäß den Bestimmungen von Artikel 347 des Gesetzes 9 zwingend in der Vertragsplattform für den öffentlichen Sektor oder in ähnlichen von den Autonomen Gemeinschaften eingerichteten Informationsdiensten hinterlegen /2017, vom 8. November.
2. Die anderen Auftraggeber stellen ihr Profil auf elektronischen Plattformen bereit, die über ein Zeitstempelsystem verfügen müssen, das einen zuverlässigen Nachweis des Beginns der öffentlichen Verbreitung der darin enthaltenen Informationen ermöglicht.
1. Die Vergabestellen des öffentlichen Sektors planen die öffentliche Vergabetätigkeit, die sie in einem Haushaltsjahr oder in mehrjährigen Zeiträumen durchführen werden, und geben ihren Vergabeplan im Voraus durch eine indikative regelmäßige Bekanntmachung bekannt, die zumindest diejenigen Verträge umfasst, die dies tun wird diesem echten Gesetzesdekret unterliegen.
Bei der Ausschreibung eines Vertrags über die Konzession von Dienstleistungen gemäß Anhang I werden die Auftraggeber ihre Vertragsabsichten in jedem Fall durch die Veröffentlichung einer regelmäßigen Richtbekanntmachung bekannt geben.
2. Die im ersten Absatz des vorherigen Abschnitts genannten indikativen regelmäßigen Bekanntmachungen enthalten die in Anhang VI Abschnitt A bzw. C enthaltenen Informationen und werden nach Wahl gemäß den Bestimmungen von Artikel 80 veröffentlicht des Auftraggebers, im „Amtsblatt der Europäischen Union“ oder in seinem Auftraggeberprofil.
Die im zweiten Absatz des vorherigen Abschnitts genannten indikativen regelmäßigen Bekanntmachungen werden im „Amtsblatt der Europäischen Union“ mit den in Anhang VI Abschnitt D enthaltenen Informationen veröffentlicht.
3. Für den Fall, dass die indikative regelmäßige Bekanntmachung von einem Auftraggeber in seinem Auftragsprofil veröffentlicht wird, muss er eine Bekanntmachung dieser Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union senden, die die in Anhang VI Abschnitt b aufgeführten Informationen enthalten wird .
Alle in diesem königlichen Gesetzesdekret vorgesehenen Ausschreibungsverfahren, mit Ausnahme des in Artikel 85 genannten Verhandlungsverfahrens ohne Veröffentlichung, sind Gegenstand einer Ausschreibung, die auf eine der folgenden Weisen durchgeführt werden kann:
a) Im Falle von Angeboten für Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge: entweder mittels einer Ausschreibung gemäß den Bestimmungen von Artikel 78, unabhängig vom Verfahren, nach dem der Auftrag vergeben wird; oder durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Klassifizierungssystems gemäß den Bestimmungen der Artikel 34 und 40, wenn der Auftrag im Rahmen eines nichtoffenen Verfahrens, einer Ausschreibung mit Verhandlung, eines wettbewerblichen Dialogs oder einer Innovationspartnerschaft vergeben wird.
b) Im Falle der Ausschreibung von Konzessionsverträgen für eine der in Anhang I aufgeführten Dienste: In jedem Fall durch eine regelmäßige indikative Bekanntmachung gemäß den in Artikel 76 festgelegten Bedingungen. In anderen Fällen der Ausschreibung von Konzessionsverträgen bedeutet das Bei der Ausschreibung handelt es sich um die in Artikel 78 genannte Ausschreibungsbekanntmachung.
1. Die in diesem Artikel genannten Bekanntmachungen werden im „Amtsblatt der Europäischen Union“ gemäß den Bestimmungen von Artikel 80 und im Profil des Auftraggebers veröffentlicht.
2. Die Ausschreibungsbekanntmachungen müssen die im entsprechenden Teil von Anhang VII festgelegten Informationen und gegebenenfalls alle anderen Informationen enthalten, die der Auftraggeber im Einklang mit dem Format der Standardformulare für angemessen hält.
1. Der Vertragsabschluss muss zusammen mit dem entsprechenden Vertrag innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach Vertragsabschluss im Vertragsprofil des Auftraggebers und im „Amtsblatt der Europäischen Union“ veröffentlicht werden.
2. Der Auftraggeber übermittelt die Formalisierungsmitteilung spätestens zehn Tage nach der Formalisierung des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.
Diese Bekanntmachung muss die im entsprechenden Abschnitt von Anhang VIII festgelegten Informationen enthalten und wird gemäß Artikel 80 veröffentlicht.
Bestimmte Informationen im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren für einen Vertrag oder eine Rahmenvereinbarung dürfen jedoch nicht veröffentlicht werden, wenn ihre Offenlegung die Anwendung des königlichen Gesetzesdekrets behindert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft oder die legitimen kommerziellen Interessen bestimmter Betreiber oder der Öffentlichkeit beeinträchtigt oder privat sind oder den fairen Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen können.
In jedem Fall müssen die Auftraggeber vor der Entscheidung, bestimmte Daten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss nicht zu veröffentlichen, die Herausgabe eines Berichts des Rates für Transparenz und gute Regierungsführung gemäß Gesetz 19/2013 vom 9. Dezember beantragen , über Transparenz, Zugang zu öffentlichen Informationen und gute Regierungsführung, in dem gewürdigt wird, ob das Recht auf Zugang zu öffentlichen Informationen Vorrang vor den Vermögenswerten hat, die durch ihre Nichtveröffentlichung geschützt werden sollen und die innerhalb einer bestimmten Frist geräumt werden maximal zehn Tage.
Ungeachtet des Vorstehenden wird dieser Bericht vom Rat für Transparenz und gute Regierungsführung nicht verlangt, wenn der Auftraggeber, der dem öffentlichen Sektor angehört, zuvor zu einer identischen oder ähnlichen Angelegenheit konsultiert hat, unbeschadet der ordnungsgemäßen Begründung ihres Ausschlusses in der Datei gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen.
3. Die Vergabe von Aufträgen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung oder Einzelverträgen im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems, das bereits gemäß den Bestimmungen von Artikel 73.3 perfektioniert wurde, wird vom Auftraggeber vierteljährlich innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf jedes Quartals veröffentlicht Quartal, in der in diesem Artikel beschriebenen Weise.
4. Bei Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungsverträgen können sich die Angaben über Art und Umfang der Leistungen jeweils auf Folgendes beschränken:
a) Die Angabe „F&E-Dienstleistungen“, wenn der Auftrag im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Ausschreibung gemäß Artikel 85.1.b) vergeben wurde.
b) Informationen, die mindestens so detailliert sind wie die Angaben in der Ausschreibung, die als Mittel zur Ausschreibung verwendet wird.
5. Gemäß Anhang VIII bereitgestellte und als nicht zur Veröffentlichung vorgesehen gekennzeichnete Informationen dürfen nur in vereinfachter Form für statistische Zwecke veröffentlicht werden.
1. Die in den Artikeln 34, 76, 78, 79 und 102 genannten Bekanntmachungen enthalten die in den Anhängen III, VI, VII, VIII, IX und X angegebenen Informationen entsprechend dem Format der Standardformulare, einschließlich des Standards Formulare zur Fehlerkorrektur.
2. Die im vorherigen Abschnitt genannten Bekanntmachungen werden auf elektronischem Wege an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt.
3. Die in Abschnitt 1 genannten Bekanntmachungen werden vollständig in der Amtssprache der vom Auftraggeber gewählten Institutionen der Europäischen Union veröffentlicht. Der in dieser Sprache oder diesen Sprachen veröffentlichte Text ist der einzig authentische. Darüber hinaus wird eine Zusammenfassung der wichtigen Punkte jeder Ankündigung in den anderen Amtssprachen der Institutionen der Europäischen Union veröffentlicht.
4. Der Auftraggeber muss das Versanddatum der Anzeigen nachweisen können. Zu diesem Zweck bestätigt das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union dem Auftraggeber den Eingang der Bekanntmachung und die Veröffentlichung der übermittelten Informationen unter Angabe des Datums der Veröffentlichung. Diese Bestätigung gilt als Nachweis der Veröffentlichung.
5. Die in Abschnitt 1 dieses Artikels genannten Bekanntmachungen und die darin enthaltenen Informationen werden vor ihrer Veröffentlichung im „Amtsblatt der Europäischen Union“ nicht landesweit veröffentlicht. Sie können jedoch auf nationaler Ebene veröffentlicht werden, wenn die Vergabestellen nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Bestätigung des Eingangs der versandten Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eine Mitteilung über ihre Veröffentlichung erhalten haben.
6. Auf nationaler Ebene veröffentlichte Bekanntmachungen dürfen keine anderen Informationen enthalten als diejenigen, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gesendeten oder in einem Vertragsprofil veröffentlichten Bekanntmachungen enthalten sind, müssen jedoch das Datum enthalten, an dem die Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen gesendet wurde . Veröffentlichungen der Europäischen Union bzw. deren Veröffentlichung im Vertragsprofil.
1. Der Auftraggeber kann zwischen der Annahme des offenen, eingeschränkten Ausschreibungsverfahrens, des Verhandlungsverfahrens, des wettbewerblichen Dialogs und der Partnerschaft für Innovationsverfahren wählen, sofern eine Ausschreibung gemäß den Bestimmungen von Artikel 77 durchgeführt wurde. Das Verhandlungsverfahren ohne Werbung kann auch in den in Artikel 85 dieses königlichen Gesetzesdekrets vorgesehenen Fällen erfolgen.
2. Der Auftraggeber muss die Wahl des Ausschreibungsverfahrens begründen und entsprechende Belege in den Vergabeunterlagen hinterlassen.
1. Bei offenen Verfahren kann jeder interessierte Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin ein Angebot einreichen.
2. Die Mindestfrist für die Einreichung von Angeboten beträgt fünfunddreißig Tage ab dem Datum der Absendung der Ausschreibungsbekanntmachung.
3. Dem Angebot sind die vom Auftraggeber geforderten Angaben zur qualitativen Auswahl beizufügen.
4. Wenn die Auftraggeber eine regelmäßige Richtbekanntmachung veröffentlicht haben, kann die in Abschnitt 2 oben festgelegte Mindestfrist von fünfunddreißig Tagen für die Vorlage von Angeboten auf fünfzehn Tage verkürzt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Zusätzlich zu den in Anhang VI Abschnitt A Abschnitt I erforderlichen Informationen wurden die in Abschnitt II desselben Anhangs und Abschnitts aufgeführten Informationen in die indikative periodische Bekanntmachung aufgenommen, sofern diese letzten Informationen zu diesem Zeitpunkt verfügbar sind die periodische indikative Bekanntmachung wurde veröffentlicht. Wenn diese Informationen nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, muss der Auftraggeber in den vorbereitenden Unterlagen für die Ausschreibung schriftlich den Grund angeben, weshalb sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung nicht verfügbar waren.
b) Dass die indikative periodische Bekanntmachung zwischen fünfunddreißig Tagen und zwölf Monaten vor dem Versanddatum der Ausschreibungsbekanntmachung zur Veröffentlichung versandt wurde.
5. Wenn in Verfahren im Zusammenhang mit Verträgen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die in Abschnitt 2 festgelegte Frist von 35 Tagen aufgrund einer von den Auftraggebern hinreichend begründeten dringenden Situation nicht durchführbar ist, können sie eine Frist festlegen, die dies nicht zulässt weniger als fünfzehn Tage ab dem Datum der Absendung der Ausschreibungsbekanntmachung.
6. Der Auftraggeber kann die in Abschnitt 2 dieses Artikels festgelegte Frist von 35 Tagen für die Einreichung von Angeboten um fünf Tage verkürzen, wenn er akzeptiert, dass Angebote gemäß den Bestimmungen von Artikel 61 dieses Artikels elektronisch eingereicht werden können Gesetzesdekret.
7. Müssen bei der Bewertung von Vorschlägen andere Kriterien als der Preis berücksichtigt werden, können die Auftraggeber vor ihrer Entscheidung über die Vergabe so viele technische Berichte anfordern, wie sie für erforderlich halten. Ebenso können diese Berichte angefordert werden, wenn überprüft werden muss, ob die Angebote den technischen Spezifikationen der Spezifikationen entsprechen.
Berichte können auch von den sozialen Organisationen der Nutzer, die die Dienstleistung in Anspruch nehmen, von Organisationen, die den Tätigkeitsbereich vertreten, dem der Vertragsgegenstand entspricht, von Gewerkschaftsorganisationen, von Organisationen, die sich für die Gleichstellung der Geschlechter einsetzen, und von anderen Organisationen zur Überprüfung sozialer Aspekte verlangt werden und Umweltaspekte.
1. Bei nichtoffenen Verfahren kann jedes interessierte Unternehmen im Rahmen einer Bekanntmachung, die als Ausschreibung dient, einen Teilnahmeantrag einreichen und dabei die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die qualitative Auswahl bereitstellen.
2. Wenn es sich bei dem Verfahren um Werk-, Liefer- oder Dienstleistungsverträge handelt, muss die Mindestfrist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen ausreichend sein, um eine angemessene Prüfung der Leistungsbeschreibung sowie der relevanten Umstände und Bedingungen für die Vertragsdurchführung zu ermöglichen dies unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des Vertrages. In jedem Fall vergehen in der Regel nicht weniger als dreißig Tage ab dem Datum der Absendung der Bekanntmachung, die als Ausschreibung dient, oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung, falls es sich bei der Ausschreibung um eine Bekanntmachung gehandelt hat des Bestehens eines Klassifizierungssystems, ohne jedoch auf jeden Fall weniger als fünfzehn Tage zu betragen.
In den Verfahren, die Verträge über die Konzession von Bauarbeiten oder die Konzession von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, beträgt die im vorstehenden Absatz genannte Frist in jedem Fall dreißig Tage.
3. Nur diejenigen Wirtschaftsteilnehmer können ein Angebot abgeben, die auf deren Antrag und aufgrund ihrer Eignung und Zahlungsfähigkeit vom Auftraggeber nach Auswertung der Angaben des Arbeitgebers ausgewählt und eingeladen werden.
Die Auftraggeber können die Anzahl der Bewerber, die sie zur Abgabe eines Angebots einladen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 56.2 begrenzen. Das Limit wird niemals weniger als fünf betragen.
4. Der Auftraggeber und die ausgewählten Bewerber können die Frist für die Einreichung von Angeboten einvernehmlich vereinbaren, sofern für alle ausgewählten Bewerber eine identische Frist gilt. Die Frist muss für eine angemessene Ausarbeitung der Vorschläge entsprechend dem Umfang und der Komplexität des Vertrags ausreichend sein.
In Ermangelung einer Einigung über die Frist für die Einreichung von Angeboten darf die Frist mindestens zehn Tage betragen, gerechnet ab dem Datum der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß den Bestimmungen von Artikel 63.
5. Dieses Verfahren eignet sich insbesondere dann, wenn es sich um geistige Dienstleistungen mit besonderer Komplexität handelt, wie es bei manchen Beratungs-, Architektur- oder Ingenieurleistungen der Fall ist.
1. Bei Ausschreibungsverfahren mit Verhandlung kann jedes interessierte Unternehmen auf eine als Ausschreibung dienende Ausschreibung hin einen Antrag auf Teilnahme stellen und dabei die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die qualitative Auswahl bereitstellen.
2. In den Spezifikationen werden die wirtschaftlichen und technischen Aspekte festgelegt, die gegebenenfalls mit den Unternehmen ausgehandelt werden müssen, sowie das Verhandlungsverfahren, das zu jeder Zeit ein Höchstmaß an Transparenz der Verhandlungen und deren Publizität gewährleistet Gleichheit und die Nichtdiskriminierung zwischen den teilnehmenden Bietern.
3. Wenn es sich bei dem Verfahren um Verträge über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen handelt, beträgt die Mindestfrist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen in der Regel nicht weniger als dreißig Tage ab dem Datum der Absendung der entsprechenden Bekanntmachung eine Ausschreibung oder eine Aufforderung zur Interessensbestätigung für den Fall, dass es sich bei der Aufforderung um eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Klassifizierungssystems handelte, ohne dass die Frist kürzer als fünfzehn Tage sein sollte.
In den Verfahren, die Verträge über die Konzession von Bauarbeiten oder die Konzession von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, beträgt die im vorstehenden Absatz genannte Frist in jedem Fall dreißig Tage.
4. An den Verhandlungen dürfen nur diejenigen Wirtschaftsteilnehmer teilnehmen, die auf deren Antrag und aufgrund ihrer Eignung und Zahlungsfähigkeit vom Auftraggeber nach Auswertung der vom Arbeitgeber bereitgestellten Informationen ausgewählt und eingeladen werden.
Das bei den Verhandlungen stets einzuhaltende Verfahren gewährleistet maximale Transparenz der Verhandlungen, deren Publizität und die Nichtdiskriminierung zwischen den daran teilnehmenden Bietern; unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 28 bezüglich der Vertraulichkeit.
Die Auftraggeber können die Anzahl der Bewerber, die sie zur Abgabe eines Angebots einladen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 56.2 begrenzen. Die Grenze wird niemals weniger als drei betragen.
5. Der Auftraggeber und die ausgewählten Bewerber können die Frist für die Einreichung von Angeboten einvernehmlich vereinbaren, sofern für alle Bewerber eine identische Frist gilt.
Sofern keine Einigung über die Frist für die Einreichung von Angeboten besteht, beträgt die Frist mindestens zehn Tage ab dem Datum, an dem die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gemäß den Bestimmungen von Artikel 63 versandt wurde.
1. Die Auftraggeber dürfen für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung nur dann nutzen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) Wenn in einem Verfahren mit vorheriger Ausschreibung kein oder kein geeignetes Angebot, kein Teilnahmeantrag oder kein geeigneter Teilnahmeantrag abgegeben wurde, sofern sich die Ausgangsbedingungen nicht wesentlich ändern des Vertrags, ohne in jedem Fall das Angebotsbudget des Vertrags oder eines gleichwertigen Dokuments erhöhen oder das Vergütungssystem ändern zu können.
Ein Angebot gilt als nicht ausreichend, wenn es für den Vertrag nicht relevant ist, da es den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen des Auftraggebers offensichtlich nicht ohne wesentliche Änderungen genügen kann.
Es wird davon ausgegangen, dass ein Teilnahmeantrag nicht angemessen ist, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer aufgrund der in diesem Königlichen Gesetzesdekret genannten Gründe ausgeschlossen werden soll oder ausgeschlossen werden kann oder die in diesem Königlichen Gesetzesdekret festgelegten Auswahlkriterien nicht erfüllt Auftraggeber.
b) Wenn der Zweck des Vertrags ausschließlich in Forschung, Experimenten, Studien oder Entwicklung besteht und nicht in der Erzielung von Rentabilität oder der Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten, und vorausgesetzt, dass die Vergabe eines solchen Auftrags unbeschadet der Ausschreibung für Folgeaufträge erfolgt verfolgen insbesondere die gleichen Zwecke.
c) Wenn die Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können:
1. Gegenstand des Vertrages ist die Schaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer künstlerischen Leistung.
2. dass es aus technischen Gründen keinen Wettbewerb gibt.
3. Der Schutz ausschließlicher Rechte, einschließlich geistiger oder gewerblicher Eigentumsrechte.
Die in den Nummern 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmen gelten nur dann, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzmöglichkeit gibt und der fehlende Wettbewerb nicht auf einer künstlichen Beschränkung der Vergabeparameter beruht.
d) Wenn eine zwingende Dringlichkeit, die sich aus für den Auftraggeber unvorhersehbaren und nicht von ihm zu vertretenden Ereignissen ergibt, die Einhaltung der für offene Verfahren, nichtoffene Verfahren und Ausschreibungsverfahren mit Verhandlung festgelegten Fristen nicht zulässt.
e) Bei Lieferverträgen über zusätzliche Lieferungen des ursprünglichen Lieferanten, die entweder einen teilweisen Ersatz von Lieferungen oder Einrichtungen oder eine Erweiterung bestehender Lieferungen oder Einrichtungen darstellen, wenn ein Lieferantenwechsel den Auftraggeber dazu verpflichten würde, Material zu beschaffen unterschiedliche technische Eigenschaften aufweisen und dadurch zu Inkompatibilitäten oder unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei der Verwendung und Wartung führen.
f) Im Falle neuer Arbeiten oder Dienstleistungen, die aus der Wiederholung ähnlicher Arbeiten oder Dienstleistungen bestehen, die dem Auftragnehmer übertragen wurden, Inhaber eines ursprünglichen Auftrags, der von demselben Auftraggeber vergeben wurde, vorausgesetzt, dass diese Arbeiten oder Dienstleistungen einem Bauvorhaben entsprechen. Grundlage und dass dieses Projekt Gegenstand eines ersten Auftrags war, der nach einem Verfahren mit vorheriger Ausschreibung vergeben wurde.
In diesem Basisprojekt werden die Anzahl möglicher zusätzlicher Arbeiten bzw. Leistungen sowie die Konditionen ihrer Vergabe genannt. Die Möglichkeit, dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen, wird zu Beginn der Ausschreibung für das erste Projekt angegeben und die Auftraggeber berücksichtigen bei der Berechnung des Kostenvoranschlags den für die Fortsetzung der Arbeiten oder Dienstleistungen vorgesehenen Gesamtbetrag Wert davon.
g) Im Falle von Lieferungen, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden.
h) Bei Gelegenheitskäufen immer dann, wenn die Möglichkeit besteht, Lieferungen unter Ausnutzung besonders vorteilhafter Gelegenheiten zu erwerben, die sich in sehr kurzer Zeit ergeben und deren Einkaufspreis erheblich unter dem üblichen Marktpreis liegt.
i) Im Falle des Kaufs von Lieferungen oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Konditionen, entweder von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder von einem Ausschreibungsverwalter, oder durch eine gerichtliche Vereinbarung oder ein Verfahren gleicher Art.
j) Wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag das Ergebnis eines gemäß diesem Königlichen Gesetzesdekret organisierten Projektwettbewerbs ist und gemäß den im Projektwettbewerb festgelegten Regeln an den Gewinner oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen eingeladen werden.
2. Die Auftraggeber können für die Vergabe von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung nutzen, wenn die in den Buchstaben a) oder c) des vorstehenden Abschnitts vorgesehenen Fälle vorliegen.
3. In den Spezifikationen werden die wirtschaftlichen und technischen Aspekte festgelegt, die gegebenenfalls mit den Unternehmen ausgehandelt werden müssen, sowie das Verfahren, nach dem verhandelt wird, wodurch jederzeit maximale Transparenz der Verhandlungen und der Öffentlichkeit gewährleistet wird und die Nichtdiskriminierung zwischen den teilnehmenden Bietern.
1. Bei wettbewerblichen Dialogen kann jedes interessierte Unternehmen im Rahmen einer Bekanntmachung, die als Ausschreibung dient, einen Teilnahmeantrag stellen und dabei die vom Auftraggeber geforderten Informationen und Unterlagen für die qualitative Auswahl vorlegen.
2. Wenn es sich bei dem Verfahren um Verträge über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen handelt, darf die Mindestfrist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen in der Regel nicht weniger als dreißig Tage ab dem Datum der Absendung der entsprechenden Bekanntmachung betragen eine Ausschreibung oder eine Aufforderung zur Interessensbestätigung für den Fall, dass es sich bei der Aufforderung um eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Klassifizierungssystems handelte, ohne dass die Frist kürzer als fünfzehn Tage sein sollte.
In den Verfahren, die Verträge über die Konzession von Bauarbeiten oder die Konzession von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, beträgt die im vorstehenden Absatz genannte Frist in jedem Fall dreißig Tage.
3. An den Verhandlungen dürfen nur diejenigen Unternehmer teilnehmen, die auf deren Wunsch und aufgrund ihrer Eignung und Zahlungsfähigkeit vom Auftraggeber nach Auswertung der vom Unternehmer gemachten Angaben ausgewählt und eingeladen werden.
Die Auftraggeber können die Zahl der zur Abgabe eines Angebots zugelassenen Bewerber begrenzen, die gemäß Artikel 56 Absatz 2 zur Teilnahme am Verfahren eingeladen werden.
4. Den Zuschlag erhält das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis gemäß den Bestimmungen von Artikel 66.2.
5. Die Auftraggeber legen in der Ausschreibung und in einem beschreibenden Dokument ihre Bedürfnisse und Anforderungen sowie die gewählten Vergabekriterien fest und geben eine Richtfrist an.
Für die Zwecke dieses königlichen Gesetzesdekrets sind alle Verweise auf die Spezifikationen als Verweise auf das beschreibende Dokument zu verstehen, wenn der Auftrag im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogverfahrens vergeben wird.
6. Die Auftraggeber treten mit den ausgewählten Teilnehmern in einen Dialog, dessen Ziel es sein wird, die am besten geeigneten Mittel zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse zu ermitteln und zu definieren. Im Rahmen dieses Dialogs können die Beschaffungsstellen alle Aspekte der Beschaffung mit den ausgewählten Teilnehmern besprechen.
7. Während des Dialogs werden die Auftraggeber alle Teilnehmer gleich behandeln und keine Informationen in diskriminierender Weise bereitstellen, die bestimmten Teilnehmern gegenüber anderen Vorteile verschaffen könnten.
Gemäß Artikel 28 werden die Auftraggeber die Lösungsvorschläge oder sonstigen vertraulichen Daten, die ihnen von einem am Dialog teilnehmenden Bewerber oder Bieter mitgeteilt werden, nicht ohne deren Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Diese Vereinbarung darf nicht die Form eines allgemeinen Haftungsausschlusses haben, sondern muss sich auf die bewusste Mitteilung spezifischer Informationen beziehen.
8. Die Wettbewerbsdialoge können in aufeinanderfolgenden Phasen entwickelt werden, um die Anzahl der in der Dialogphase zu prüfenden Lösungen zu verringern, wobei die in der Ausschreibung oder in der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien angewendet werden. Der Auftraggeber wird in der Ausschreibung bzw. in der Leistungsbeschreibung angeben, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.
9. Der Auftraggeber wird den Dialog so lange fortsetzen, bis er in der Lage ist, die Lösung oder Lösungen zu ermitteln, die seinen Bedürfnissen am besten gerecht werden.
10. Nachdem der Dialog für abgeschlossen erklärt und alle Teilnehmer entsprechend informiert wurden, werden die Auftraggeber sie auffordern, ihr endgültiges Angebot auf der Grundlage der in der Dialogphase vorgestellten und spezifizierten Lösung(en) vorzulegen. Die endgültigen Angebote müssen alle für die Realisierung des Projekts erforderlichen und notwendigen Elemente enthalten.
11. Auf Wunsch des Auftraggebers können diese Angebote präzisiert, präzisiert und angepasst werden. Diese Klarstellungen, Präzisierungen, Anpassungen oder ergänzenden Informationen dürfen jedoch nicht zu einer Änderung grundlegender Elemente des Angebots oder der Vertragsbedingungen führen, insbesondere nicht zu den in der Ausschreibung oder im Beschreibungsdokument festgelegten Bedürfnissen und Anforderungen, wenn Änderungen an diesen vorgenommen werden Elemente, Bedürfnisse und Anforderungen können den Wettbewerb verzerren oder diskriminierend wirken.
12. Die Auftraggeber bewerten die eingegangenen Angebote anhand der in der Ausschreibung oder im Beschreibungsdokument festgelegten Zuschlagskriterien.
13. Auf Wunsch des Auftraggebers können Verhandlungen mit dem Bieter geführt werden, der das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis abgegeben hat, um im Angebot enthaltene finanzielle Verpflichtungen oder sonstige Bedingungen zu bestätigen, für die die Bedingungen des Der Vertrag kommt zustande, sofern die Verhandlung nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots oder der Vertragsbedingungen, insbesondere der in der Ausschreibung oder im Vertrag festgelegten Bedürfnisse und Anforderungen, wesentlich geändert werden. beschreibendes Dokument, und birgt weder die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung noch eine Diskriminierung.
14. Die Auftraggeber können den Dialogteilnehmern Preise oder Vergütungen gewähren, sofern diese keine diskriminierende Wirkung haben.
1. Im Verfahren der Innovationspartnerschaft kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf eine als Ausschreibung dienende Bekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag stellen und dabei die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die qualitative Auswahl bereitstellen.
2. In der Leistungsbeschreibung legt der Auftraggeber den Bedarf an einem innovativen Produkt, einer innovativen Dienstleistung oder einem innovativen Werk fest, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Produkten, Dienstleistungen oder Werken gedeckt werden kann. Außerdem wird angegeben, welche Elemente der Beschreibung die Mindestanforderungen darstellen, die von allen Teilnehmern erfüllt werden müssen. Die Angaben müssen so genau sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer die Art und den Umfang der beantragten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie sich für die Teilnahme am Verfahren bewerben.
3. Der Auftraggeber kann beschließen, die Innovationspartnerschaft mit einem oder mehreren Unternehmern einzugehen, die getrennt Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen.
4. Wenn es sich bei dem Verfahren um Verträge über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen handelt, darf die Mindestfrist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen in der Regel nicht weniger als dreißig Tage ab dem Datum der Absendung der entsprechenden Bekanntmachung betragen eine Ausschreibung oder eine Aufforderung zur Interessensbestätigung für den Fall, dass es sich bei der Aufforderung um eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Klassifizierungssystems handelte, ohne dass die Frist kürzer als fünfzehn Tage sein sollte.
In den Verfahren, die Verträge über die Konzession von Bauarbeiten oder die Konzession von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, beträgt die im vorstehenden Absatz genannte Frist in jedem Fall dreißig Tage.
An dem Verfahren dürfen nur Wirtschaftsteilnehmer teilnehmen, die der Auftraggeber nach Auswertung der bereitgestellten Informationen einlädt.
5. Die Auftraggeber können die Zahl der zur Abgabe eines Angebots zugelassenen Bewerber begrenzen, die gemäß Artikel 56.2 zur Teilnahme am Verfahren eingeladen werden.
Die Aufträge werden nur nach dem Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 66 vergeben.
6. Die Innovationsvereinigung hat den Zweck, innovative Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu entwickeln und die daraus resultierenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen anschließend zu erwerben, sofern diese den zwischen Auftraggeber und Teilnehmern vereinbarten Leistungsniveaus und Höchstkosten entsprechen.
7. Die Innovationsvereinigung muss in aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert sein und sich an der Reihenfolge der Phasen des Forschungs- und Innovationsprozesses orientieren, die die Herstellung der Produkte, die Bereitstellung der Dienstleistungen oder die Ausführung der Arbeiten umfassen können. Der Innovationsverein legt den Partnern Zwischenziele fest, die sie erreichen müssen, und sorgt für die Auszahlung der Vergütung in angemessener Höhe.
Basierend auf diesen Zielen kann der Auftraggeber am Ende jeder Phase beschließen, die Innovationspartnerschaft zu beenden oder, im Falle einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern, die Anzahl der Partner zu reduzieren, sofern dies vom Auftraggeber angegeben wurde in den Vorgaben, dass er diese Möglichkeiten nutzen kann und unter welchen Bedingungen er dies tun kann.
8. Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, verhandeln die Auftraggeber mit den Bietern über die Erstangebote und alle von ihnen eingereichten Folgeangebote mit Ausnahme des Endangebots, um deren Inhalt zu verbessern.
Mindestanforderungen und Vergabekriterien werden nicht ausgehandelt.
9. Bei der Verhandlung achten die Auftraggeber auf die Gleichbehandlung aller Bieter. Zu diesem Zweck werden die oben genannten Unternehmen keine Informationen in diskriminierender Weise bereitstellen, die bestimmten Bietern Vorteile gegenüber anderen verschaffen könnten; und wird alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß Abschnitt 10 unten ausgeschlossen wurden, schriftlich über jede Änderung der technischen Spezifikationen oder anderer Beschaffungsunterlagen informieren, die nicht die Mindestanforderungen festlegen. Nach solchen Änderungen geben die Beschaffungsstellen den Bietern ausreichend Zeit, um gegebenenfalls geänderte Angebote zu ändern und erneut einzureichen.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 werden die Auftraggeber die vertraulichen Daten, die ihnen von einem an der Verhandlung beteiligten Bewerber oder Bieter mitgeteilt wurden, nicht ohne deren vorherige Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Diese Vereinbarung darf nicht die Form eines allgemeinen Haftungsausschlusses haben, sondern muss sich auf die bewusste Mitteilung spezifischer Informationen beziehen.
10. Die Verhandlungen im Rahmen von Innovationspartnerschaftsverfahren können in aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt werden, um die Anzahl der zu verhandelnden Angebote zu reduzieren, wobei die in der Ausschreibungsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannten Vergabekriterien zugrunde gelegt werden . Ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, wird der Auftraggeber in der Ausschreibungsbekanntmachung bzw. im Lastenheft angeben.
11. Bei der Auswahl der Bewerber werden die Beschaffungsstellen insbesondere Kriterien hinsichtlich der Leistungsfähigkeit der Bewerber in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie der Entwicklung und Anwendung innovativer Lösungen heranziehen.
Nur diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, die vom Auftraggeber nach Auswertung der gemäß Abschnitt 1.1 angeforderten Informationen eingeladen wurden, wenn das Mittel der Ausschreibung eine periodische Richt- oder Ausschreibungsbekanntmachung war; oder gemäß Artikel 40, wenn das Mittel der Vorladung eine Bekanntmachung über die Existenz eines Klassifizierungssystems war.
12. In den Leistungsbeschreibungen legt der Auftraggeber die für geistige und gewerbliche Eigentumsrechte geltenden Bestimmungen fest. Bei Innovationspartnerschaften mit mehreren Partnern darf der Auftraggeber gemäß § 28 die Lösungsvorschläge oder sonstigen vertraulichen Daten, die ein Partner im Rahmen der Partnerschaft mitteilt, den anderen Partnern nicht ohne Zustimmung des letzten Partners offenlegen Charge. Diese Vereinbarung darf nicht die Form eines allgemeinen Haftungsausschlusses haben, sondern muss sich auf die bewusste Mitteilung spezifischer Informationen beziehen.
13. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der verschiedenen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und die Abfolge der für die Entwicklung einer innovativen Lösung erforderlichen Forschungs- und Innovationsaktivitäten widerspiegeln Lösung, die noch nicht auf dem Markt verfügbar ist. Der geschätzte Wert der erworbenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Arbeiten darf in keinem Missverhältnis zu den Investitionen für deren Entwicklung stehen.
1. Die Auftraggeber können Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen von einem Einkaufszentrum erwerben, das die in Artikel 2.m).1.º genannte zentrale Einkaufstätigkeit anbietet
2. Die Auftraggeber können Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen erwerben, indem sie entweder auf Aufträge zurückgreifen, die von einer zentralen Einkaufsstelle vergeben werden, indem sie dynamische Einkaufssysteme nutzen, die von einer zentralen Einkaufsstelle verwaltet werden, oder indem sie auf eine von einer zentralen Einkaufsstelle geschlossene Rahmenvereinbarung zurückgreifen . das die in Artikel 2.m genannte zentralisierte Einkaufsaktivität anbietet. 2.
3. Wenn ein von einem Einkaufszentrum verwaltetes dynamisches Einkaufssystem von anderen Auftraggebern genutzt werden kann, ist dies in der Ausschreibung für das dynamische Einkaufssystem anzugeben.
4. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20.k) werden die Auftraggeber in allen in den Abschnitten 1 und 2 oben genannten Fällen den Verpflichtungen nachkommen, die sich aus diesem Königlichen Gesetzesdekret ergeben.
Insbesondere sind die Auftraggeber für die Einhaltung der durch dieses Königliche Gesetzesdekret auferlegten Pflichten in den Teilen verantwortlich, die sie selbst ausführen, wie zum Beispiel:
a) die Vergabe eines Auftrags über ein dynamisches Einkaufssystem, das von einem Einkaufszentrum verwaltet wird, oder
b) die Ausschreibung einer Neuausschreibung gemäß einer Rahmenvereinbarung, die von einer zentralen Beschaffungsstelle abgeschlossen wurde.
5. Alle von einem Einkaufszentrum durchgeführten Ausschreibungsverfahren werden unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß den in Artikel 61 festgelegten Anforderungen durchgeführt.
1. Zwei oder mehr Auftraggeber können vereinbaren, bestimmte Einzelaufträge gemeinsam auszuführen.
2. Wenn die Entwicklung eines gesamten Ausschreibungsverfahrens im Namen und Auftrag aller interessierten Auftraggeber durchgeführt wird, tragen diese die gemeinsame Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem königlichen Gesetzesdekret ergeben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein einzelner Auftraggeber das Ausschreibungsverfahren auf eigene Rechnung und im Auftrag der anderen interessierten Auftraggeber durchführt.
3. Erfolgt die Entwicklung eines Ausschreibungsverfahrens nicht vollständig im Namen und Auftrag der interessierten Auftraggeber, haften diese nur für die gemeinsam durchgeführten Teile. Jeder Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieses königlichen Gesetzesdekrets in Bezug auf die Teile, die er selbst und im eigenen Namen ausführt.
1. Nationale Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen gemäß den in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen gemeinsam mit Auftraggebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union handeln.
2. Die Auftraggeber dürfen die Bestimmungen dieses Artikels nicht in der Absicht anwenden, die Anwendung dieses königlichen Gesetzesdekrets zu umgehen.
3. Die Auftraggeber können auf zentralisierte Einkaufsaktivitäten zurückgreifen, die ihnen von Einkaufszentren in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union angeboten werden.
4. Die Erbringung zentralisierter Einkaufstätigkeiten durch ein Einkaufszentrum mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt in Übereinstimmung mit den nationalen Bestimmungen dieses Staates. Letzteres gilt auch für Folgendes:
a) Zur Vergabe eines Auftrags über ein dynamisches Beschaffungssystem und
b) zur Ausschreibung einer neuen Ausschreibung im Rahmen einer Rahmenvereinbarung.
5. Mehrere Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können gemeinsam einen Auftrag vergeben, eine Rahmenvereinbarung abschließen, ein dynamisches Einkaufssystem verwalten oder Aufträge auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarungen oder dieser dynamischen Einkaufssysteme vergeben.
Zu diesem Zweck und mit Ausnahme einer internationalen Vereinbarung zwischen den interessierten Mitgliedstaaten, die die notwendigen Elemente regelt, schließen die teilnehmenden Auftraggeber eine Vereinbarung ab, die Folgendes festlegt:
a) die Verantwortlichkeiten der Parteien und die jeweils anwendbaren nationalen Bestimmungen und
b) die interne Organisation des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere: die Leitung des Verfahrens, die Verteilung der zu erwerbenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen und der Abschluss der Verträge.
Ein teilnehmender Auftraggeber wird die durch diesen königlichen Gesetzesdekret auferlegten Pflichten einhalten, wenn er Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen von einem Auftraggeber erwirbt, der für das Ausschreibungsverfahren verantwortlich ist.
Wenn gemäß Buchstabe a) oben die Verantwortlichkeiten und anwendbaren nationalen Bestimmungen festgelegt werden, können die teilnehmenden Auftraggeber beschließen, untereinander bestimmte Verantwortlichkeiten zuzuweisen und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts jedes ihrer jeweiligen Staaten festzulegen. Die Zuständigkeitsverteilung und die jeweils geltenden nationalen Vorschriften werden in den Ausschreibungsunterlagen für die gemeinsam zu vergebenden Aufträge angegeben.
6. Wenn sich mehrere Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu einer gemeinsamen Einheit, insbesondere zu einem Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5 Dezember 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) oder andere durch das Recht der Europäischen Union geregelte Rechtsträger vereinbaren die beteiligten Vertragspartner durch einen Beschluss des zuständigen Gremiums des gemeinsamen Rechtsträgers die jeweils geltenden nationalen Vertragsregeln der folgenden Staaten:
a) die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die gemeinsame Körperschaft ihren Sitz hat, und
b) die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die gemeinsame Einrichtung ihre Tätigkeit ausübt.
Die im ersten Absatz genannte Vereinbarung kann auf unbestimmte Zeit angewendet werden, wenn sie in den Gründungsakt der gemeinsamen Körperschaft aufgenommen wird, oder auf einen bestimmten Zeitraum, auf bestimmte Vertragsarten oder auf ein oder mehrere spezifische Ausschreibungsverfahren beschränkt werden .
1. Es wird davon ausgegangen, dass die Auftraggeber, die in den in diesem Königlichen Gesetzesdekret geregelten Fällen die Ausführung von Arbeiten, den Erwerb von Lieferungen oder die Erbringung von Dienstleistungen über ein Einkaufszentrum in Auftrag geben, dessen Bestimmungen eingehalten haben. vorausgesetzt, dass das Einkaufszentrum diese Bestimmungen oder gegebenenfalls die Bestimmungen des Gesetzes 9/2017 vom 8. November einhält.
2. In keinem Fall gelten die Auftraggeber als in den zwingenden subjektiven Geltungsbereich des staatlichen zentralisierten Auftragswesens gemäß Gesetz 9/2017 vom 8. November einbezogen, unbeschadet der Möglichkeit, diesem beizutreten.
1. Die Auftraggeber können Rahmenverträge abschließen, sofern sie die in diesem königlichen Gesetzesdekret vorgesehenen Verfahren anwenden.
2. Für die Zwecke dieses Königlichen Gesetzesdekrets ist „Rahmenvertrag“ eine Vereinbarung, die zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern geschlossen wird und deren Zweck darin besteht, die Bedingungen festzulegen, die die Verträge regeln sollen abgeschlossen werden. Vergabe im Laufe eines bestimmten Zeitraums, insbesondere hinsichtlich der Preise und gegebenenfalls der bereitgestellten Mengen.
3. Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung wird außer in hinreichend begründeten Ausnahmefällen, insbesondere aufgrund des Zwecks der Rahmenvereinbarung, acht Jahre nicht überschreiten.
4. Aufträge auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung werden nach objektiven Standards und Kriterien vergeben, wozu auch die Ausschreibung einer neuen Ausschreibung zwischen den Wirtschaftsteilnehmern gehören kann, die Vertragsparteien der geschlossenen Rahmenvereinbarung sind. Diese Normen und Kriterien werden in den Spezifikationen der Rahmenvereinbarung angegeben und gewährleisten die Gleichbehandlung der beteiligten Wirtschaftsteilnehmer.
Bei einer erneuten Ausschreibung legen die Auftraggeber für jeden einzelnen Auftrag eine ausreichend lange Frist für die Abgabe von Angeboten fest und vergeben den Auftrag jeweils an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Vergabekriterien festgelegten Zuschlagskriterien das beste Angebot abgegeben hat Spezifikationen. der Bedingungen der Rahmenvereinbarung.
5. Die Auftraggeber werden die Rahmenverträge nicht missbräuchlich oder in einer Weise nutzen, die den Wettbewerb behindert, einschränkt oder verfälscht.
1. Die Auftraggeber werden in der Lage sein, dynamische Systeme für den Erwerb von Bauleistungen, Dienstleistungen und Lieferungen für den laufenden Gebrauch zu entwickeln, deren allgemein auf dem Markt verfügbare Merkmale ihren Bedürfnissen entsprechen.
2. Das dynamische Beschaffungssystem ist ein vollständig elektronischer Prozess mit begrenzter Dauer, der in den Spezifikationen festgelegt ist und während der gesamten Gültigkeitsdauer jedem interessierten Unternehmen, das die Auswahlkriterien erfüllt, offen stehen muss.
3. Die Auftraggeber können das dynamische Beschaffungssystem in objektiv definierte Kategorien von Produkten, Werken oder Dienstleistungen gliedern.
Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes wird davon ausgegangen, dass die objektiven Kriterien, die für die Festlegung der Kategorien gelten, unter anderem das maximal zulässige Volumen der Aufträge sind, die der Auftraggeber im Rahmen des Systems zu vergeben beabsichtigt, oder die spezifische geografische Lage Bereich, in dem diese Verträge ausgeführt werden sollen. spezifisch.
4. Auftraggeber dürfen auf dieses System nicht in einer Weise zurückgreifen, dass der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
1. Um Aufträge im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems zu vergeben, befolgen die Auftraggeber die Regeln des nichtoffenen Verfahrens mit den in diesem Kapitel festgelegten Besonderheiten.
2. Alle Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen, werden in das System aufgenommen, ohne dass die Anzahl der im System zugelassenen Bewerber begrenzt wird.
3. Wenn die Auftraggeber das System gemäß den Bestimmungen des vorherigen Artikels in Produkt-, Bau- oder Dienstleistungskategorien unterteilt haben, legen sie die Auswahlkriterien fest, die für jede Kategorie gelten.
4. Alle im Rahmen eines dynamischen Erfassungssystems erfolgenden Mitteilungen erfolgen ausschließlich auf elektronischem Wege gemäß den Bestimmungen von Artikel 61.
5. Bevor im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems Angebote für konkrete Verträge abgegeben werden, müssen die Auftraggeber:
a) Eine Ausschreibung veröffentlichen, in der angegeben wird, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem handelt und welche Gültigkeitsdauer es hat.
b) Geben Sie in den Spezifikationen mindestens die Art und die voraussichtliche Menge der geplanten Einkäufe sowie die erforderlichen Informationen zum dynamischen Erfassungssystem an, insbesondere zu seiner Betriebsart, der verwendeten elektronischen Ausrüstung sowie den Modalitäten und technischen Anschlussspezifikationen.
c) Geben Sie eine etwaige Unterteilung in Kategorien von Produkten, Werken oder Dienstleistungen sowie die Merkmale an, die diese Kategorien definieren.
d) Bereitstellung eines kostenlosen, direkten und vollständigen Zugangs zu den Spezifikationen während der gesamten Gültigkeitsdauer des Systems gemäß den Bestimmungen dieses königlichen Gesetzesdekrets.
6. Die Teilnahme am System ist für Unternehmen kostenlos, es können hierfür keine Kosten in Rechnung gestellt werden.
7. Die Auftraggeber informieren die Europäische Kommission über jede Änderung der in der Ausschreibung festgelegten Gültigkeitsdauer unter Verwendung der folgenden Standardformulare:
a) Das ursprünglich für die Ausschreibung verwendete Formular, wenn der Gültigkeitszeitraum während der Gültigkeit des Systems geändert wird.
b) Die Form der Ankündigung des Vertragsabschlusses nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Systems.
1. Während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Erwerbssystems kann jeder interessierte Unternehmer die Teilnahme am System unter den im vorherigen Artikel genannten Bedingungen beantragen.
2. Die allgemeine Mindestfrist für die Einreichung der Teilnahmeanträge beträgt dreißig Tage, gerechnet ab dem Datum der Absendung der als Ausschreibung dienenden Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union; In keinem Fall darf dieser Zeitraum weniger als fünfzehn Tage betragen. Diese Frist kann nicht verlängert werden, sobald die schriftliche Einladung an die Bewerber für den ersten konkreten Auftrag im Rahmen des dynamischen Akquisesystems versandt wurde.
3. Die Auftraggeber werden diese Teilnahmeanträge innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang entsprechend den Auswahlkriterien bewerten.
In begründeten Einzelfällen kann die Frist auf fünfzehn Arbeitstage verlängert werden, insbesondere wenn die Prüfung zusätzlicher Unterlagen oder eine sonstige Prüfung der Erfüllung der Auswahlkriterien erforderlich ist.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes kann der Auftraggeber den Bewertungszeitraum erneut verlängern, solange die Ausschreibung für die erste konkrete Beschaffung im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems noch nicht erfolgt ist. Während dieser für die Bewertung der Bewerbungen vorgesehenen Zeit ist es dem Auftraggeber nicht möglich, Einladungen zur Angebotsabgabe zu verschicken.
Die Auftraggeber müssen in den Leistungsbeschreibungen angeben, ob eine Möglichkeit zur Verlängerung der in diesem Abschnitt genannten Frist besteht und gegebenenfalls deren Dauer.
4. Die Auftraggeber informieren das Unternehmen, das den Beitritt zum dynamischen Akquisesystem beantragt hat, schnellstmöglich über die Annahme.
5. Wenn die Bewerber die Einhaltung der Auswahlkriterien durch Vorlage der in Artikel 57 dieses königlichen Gesetzesdekrets genannten Verantwortungserklärung nachgewiesen haben, können die Auftraggeber sie jederzeit während der Gültigkeitsdauer des dynamischen Erwerbssystems dazu auffordern eine neue erneuerte und aktualisierte Verantwortungserklärung vorlegen. Sie muss vom Bewerber innerhalb einer Frist von fünf Werktagen ab dem Datum der Absendung der Anfrage vorgelegt werden.
Während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Erfassungssystems gilt Artikel 57 Abschnitt 9.
1. Jeder Auftrag, der im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden soll, muss Gegenstand einer Ausschreibung sein.
2. Die Auftraggeber werden alle Unternehmen, die zuvor zum dynamischen Akquisesystem zugelassen wurden, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 63 dazu auffordern, bei jeder Ausschreibung, die im Rahmen dieses Systems durchgeführt wird, ein Angebot abzugeben.
Wenn das dynamische Beschaffungssystem in mehreren Produkt-, Bau- oder Dienstleistungskategorien gegliedert ist, laden die Auftraggeber alle Unternehmen ein, die zuvor in der entsprechenden Kategorie zugelassen wurden.
3. Die Mindestfrist für die Abgabe von Angeboten beträgt zehn Tage, gerechnet ab dem Datum der Absendung der schriftlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten.
4. Die Vergabestellen vergeben den konkreten Auftrag an den Bieter, der das beste Angebot abgegeben hat, gemäß den Zuschlagskriterien, die in der Ausschreibungsbekanntmachung für das dynamische Beschaffungssystem oder, falls das Ausschreibungsverfahren vorgesehen ist, aufgeführt sind eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems in der Ausschreibung. Gegebenenfalls können diese Kriterien in der Ausschreibung präzisiert werden. Angebote, die nicht den Bestimmungen der Leistungsbeschreibung entsprechen, gelten als unregelmäßig oder inakzeptabel; diejenigen, die nach Ablauf der Frist eingereicht wurden; diejenigen, die Anzeichen von Absprache oder Korruption zeigen; diejenigen, die vom Auftraggeber als ungewöhnlich niedrig angesehen wurden; oder solche, deren Preis das Grundbudget der Ausschreibung oder eines gleichwertigen Dokuments übersteigt.
1. Zum Zweck der Auftragsvergabe kann eine elektronische Auktion durchgeführt werden, die als wiederkehrender elektronischer Vorgang gegliedert ist und nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote zur Präsentation von Preisverbesserungen oder neuen Werten in Bezug auf bestimmte Angebote erfolgt Elemente der Angebote, die sie als Ganzes verbessern, basierend auf einem elektronischen Gerät, das ihre Klassifizierung durch automatisierte Bewertungsverfahren ermöglicht und so einen diskriminierungsfreien und allgemein zugänglichen Zugang sowie die unveränderliche Aufzeichnung aller Anteile an der Auktion gewährleistet Verfahren.
2. Die elektronische Auktion kann im offenen Verfahren, im nichtoffenen Verfahren und im Verfahren der Ausschreibung mit Verhandlung eingesetzt werden, sofern die Spezifikationen des zu vergebenden Auftrags in den Spezifikationen genau festgelegt werden können und die Dienstleistungen, die ihren Gegenstand darstellen, nicht in Frage kommen intellektueller Natur wie Ingenieur-, Beratungs- und Architekturdienstleistungen. Elektronische Auktionen dürfen nicht missbräuchlich oder in der Weise genutzt werden, dass der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird oder der Vertragsgegenstand verändert wird.
Unter den gleichen Umständen kann die elektronische Auktion genutzt werden, wenn eine neue Ausschreibung für die Parteien einer Rahmenvereinbarung gemäß den Bestimmungen von Artikel 92 oder eine Ausschreibung im Rahmen des in Artikel 93 vorgesehenen dynamischen Beschaffungssystems durchgeführt wird.
3. Die elektronische Auktion basiert auf einem der folgenden Kriterien:
a) Nur bei Preisen, wenn die Auftragsvergabe ausschließlich auf der Grundlage des Preises erfolgt,
b) entweder in den Preisen und in den neuen Werten der objektiven Elemente des Angebots, die quantifizierbar sind und in Zahlen oder Prozentsätzen ausgedrückt werden können, wenn der Auftrag auf der Grundlage verschiedener Vergabekriterien vergeben wird.
4. Die Auftraggeber, die sich für die Durchführung einer elektronischen Auktion entscheiden, müssen dies in der Bekanntmachung, die als Ausschreibung dient, oder, wenn eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Klassifizierungssystems als Ausschreibung dient, in der Ausschreibung angeben , und in die Spezifikationen müssen mindestens die folgenden Informationen aufgenommen werden:
a) Die objektiven Elemente, auf deren Werte sich die elektronische Auktion bezieht;
b) gegebenenfalls die Grenzen der darstellbaren Werte, wie sie sich aus den Spezifikationen zum Vertragsgegenstand ergeben;
c) die Informationen, die den Bietern im Rahmen der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, und gegebenenfalls der Zeitpunkt, zu dem sie bereitgestellt werden;
d) die Art und Weise, wie die Auktion stattfinden wird;
e) die Bedingungen, unter denen Bieter ein Angebot abgeben können, und insbesondere die gegebenenfalls für jedes Angebot erforderlichen Mindestverbesserungen;
f) das verwendete elektronische Gerät sowie die Modalitäten und technischen Spezifikationen der Verbindung.
5. Vor der Durchführung der elektronischen Auktion führt der Auftraggeber zunächst eine vollständige Bewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien durch und lädt anschließend alle Bieter, die zulässige Angebote abgegeben haben, gleichzeitig auf elektronischem Wege ein Nehmen Sie an der elektronischen Auktion teil.
Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem Bieter abgegeben wurde, der nicht ausgeschlossen wurde, die Auswahlkriterien erfüllt und dessen Angebot den technischen Anforderungen entspricht, ohne unregelmäßig, inakzeptabel oder unzureichend zu sein.
Als unzulässig gelten insbesondere Angebote, die nicht den Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses entsprechen, nach Ablauf der Frist eingegangen sind oder vom Auftraggeber als ungewöhnlich niedrig eingestuft wurden.
Insbesondere Angebote, die nicht die erforderliche Qualifikation aufweisen, sowie Angebote, deren Preis das Budget des Auftraggebers übersteigt, gelten als unzulässig, sofern dies vor Beginn des Bieterverfahrens festgestellt und dokumentiert wurde.
Es wird davon ausgegangen, dass ein Angebot oder eine Aufforderung zur Teilnahme nicht ausreichend ist, wenn die in Artikel 85.1.a) in den Absätzen 2 und 3 genannten Umstände eintreten.
6. Die Einladung enthält alle relevanten Informationen zum jeweiligen Anschluss des verwendeten elektronischen Geräts sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion.
In der Einladung wird auch das Ergebnis der vollständigen Bewertung des Angebots des betreffenden Bieters sowie die mathematische Formel angegeben, die für die automatische Neuklassifizierung der Angebote auf der Grundlage der neuen, nach unten korrigierten Preise oder der neuen, sich verbessernden Werte verwendet wird das Angebot, das präsentiert wird.
Sofern das beste Angebot nicht ausschließlich auf der Grundlage des Preises ermittelt wird, berücksichtigt diese Formel die Gewichtung aller festgelegten Kriterien zur Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots, wie in der zur Ausschreibung verwendeten Bekanntmachung oder in angegeben in der Einladung, die zunächst an die ausgewählten Kandidaten verschickt wurde, und in den Spezifikationen, für die die eventuellen Wertspannen zuvor mit einem festgelegten Wert ausgedrückt werden müssen.
Für den Fall, dass die Darstellung von Varianten zulässig ist, wird für jede Variante eine Formel bereitgestellt.
7. Zwischen dem Versand der Einladungen und dem Beginn der elektronischen Auktion müssen mindestens zwei Werktage vergehen.
8. Die elektronische Auktion kann in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen stattfinden.
In jeder Phase der Auktion werden den Bietern kontinuierlich und zeitnah zumindest die Informationen mitgeteilt, die es ihnen ermöglichen, jederzeit ihre jeweilige Klassifizierung zu kennen.
Darüber hinaus können weitere Angaben zu den von den übrigen Bietern vorgelegten Preisen oder Werten gemacht werden, soweit dies in den Leistungsbeschreibungen vorgesehen ist, und es kann die Zahl der an der entsprechenden Auktionsphase teilnehmenden Personen bekannt gegeben werden, ohne dass Ziff In diesem Fall kann Ihre Identität offengelegt werden.
9. Der Abschluss der Auktion wird anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien festgelegt:
a) Durch Angabe eines bestimmten Datums und einer bestimmten Uhrzeit, die in der Einladung zur Teilnahme an der Auktion unbedingt anzugeben sind.
b) Aufgrund der fehlenden Präsentation neuer Preise oder neuer Werte, die den im Zusammenhang mit der Formulierung von Mindestverbesserungen festgelegten Anforderungen entsprechen.
Bei Verwendung dieses Hinweises wird in der Ausschreibung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitraum angegeben, der vom Eingang des letzten Gebots bis zur Erklärung der Auktion verstreichen muss.
c) Nach Abschluss der in der Einladung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Anzahl von Phasen. Wenn der Abschluss der Auktion nach diesem Kriterium erfolgen muss, wird in der Einladung zur Teilnahme der Zeitplan angegeben, der in jeder Phase einzuhalten ist.
10. Sobald die elektronische Auktion abgeschlossen ist, wird der Auftrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 72 auf der Grundlage ihrer Ergebnisse vergeben.
11. Aufträge, deren Zweck im Zusammenhang mit der Lebensmittelqualität steht, werden nicht im Wege der elektronischen Auktion vergeben.
1. Sofern die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel erforderlich ist, können die Auftraggeber verlangen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs vorgelegt werden oder einen elektronischen Katalog enthalten.
Den in Form eines elektronischen Katalogs präsentierten Angeboten können weitere Dokumente beiliegen, die sie vervollständigen.
2. Die elektronischen Kataloge werden von den Bewerbern bzw. Bietern zur Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren gemäß den technischen Spezifikationen und dem vom Auftraggeber festgelegten Format erstellt.
Darüber hinaus müssen elektronische Kataloge die für elektronische Kommunikationsmittel geltenden Anforderungen sowie alle anderen vom Auftraggeber gemäß Artikel 61 festgelegten Anforderungen erfüllen.
3. Wenn die Präsentation von Angeboten in Form eines elektronischen Katalogs angenommen oder verlangt wird, müssen die Auftraggeber:
a) Sie geben dies in der Bekanntmachung, die als Ausschreibung dient, bzw., sofern es sich bei der Ausschreibung um eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Klassifikationssystems handelt, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder Verhandlung an;
b) Sie geben in den Spezifikationen alle erforderlichen Informationen gemäß Artikel 61 in Bezug auf das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung sowie die Modalitäten und technischen Spezifikationen des Anschlusses an.
4. Wurde mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern nach Abgabe von Angeboten in Form elektronischer Kataloge eine Rahmenvereinbarung geschlossen, können die Auftraggeber vorsehen, dass die neuen Ausschreibungen für die Vergabe einzelner Aufträge auf aktualisierten Katalogen basieren. In diesem Fall müssen die Auftraggeber eine der folgenden Methoden anwenden:
a) Bieter entweder dazu auffordern, ihre elektronischen Kataloge erneut einzureichen, die auf die Anforderungen des jeweiligen Vertrags zugeschnitten sind;
b) oder den Bietern mitteilen, dass sie beabsichtigen, aus den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu erhalten, die für die Erstellung von Angeboten erforderlich sind, die an die Anforderungen des betreffenden Vertrags angepasst sind, sofern die Verwendung dieser Methode in den Leistungsbeschreibungen angekündigt wurde des Rahmenvertrages.
5. Wenn Beschaffungsstellen gemäß Absatz 4 Buchstabe b) neue Angebote für Einzelaufträge veröffentlichen, teilen sie den Bietern das Datum und die Uhrzeit mit, zu denen sie die Informationen einholen wollen, die für die Erstellung von Angeboten erforderlich sind, die an die Anforderungen des Einzelauftrags angepasst sind Vertrag. und bieten Bietern die Möglichkeit, sich von der Erfassung dieser Informationen abzumelden.
Die Auftraggeber legen zwischen der Mitteilung und der wirksamen Erhebung der Informationen einen angemessenen Zeitraum fest.
Vor der Auftragsvergabe legen die Auftraggeber die gesammelten Informationen dem interessierten Bieter vor, um ihm die Möglichkeit zu geben, Einwände zu erheben oder zu bestätigen, dass das so erstellte Angebot keine wesentlichen Fehler enthält.
6. Auftraggeber können Aufträge auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, bei dem Angebote für einen bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs eingereicht werden müssen.
Ebenso können Auftraggeber Aufträge auf der Grundlage eines dynamischen Einkaufssystems nach Maßgabe der Regelungen des § 4 lit. b) und des § 5 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme am dynamischen Einkaufssystem ein elektronischer Katalog gemäß § 5 beigefügt ist mit den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und Formaten. Dieser Katalog wird später von den Bewerbern vervollständigt, wenn sie über die Absicht des Auftraggebers informiert werden, die Angebote im Rahmen des in Abschnitt 4, Buchstabe b) festgelegten Verfahrens zu erstellen.
1. Die Regeln für die Organisation eines Projektwettbewerbs werden gemäß den Anforderungen dieses Kapitels festgelegt und denjenigen zur Verfügung gestellt, die an einer Teilnahme am Wettbewerb interessiert sind.
2. Im Falle der Annahme von Preisen oder Zahlungen muss in den Wettbewerbsregeln jeweils der feste Betrag angegeben werden, der als Preis oder als Entschädigung für die den Teilnehmern entstandenen Kosten ausgezahlt wird.
3. Bei Projektwettbewerben erfolgt die Bewertung der Vorschläge hinsichtlich ihrer Qualität sowie ihres technischen, funktionalen, architektonischen, kulturellen und ökologischen Werts.
Bei der Festlegung der Anzahl der Bewerber, die zur Teilnahme an Projektwettbewerben eingeladen werden, muss die Notwendigkeit berücksichtigt werden, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, ohne dass der Zugang zur Teilnahme auf ein bestimmtes Gebiet oder auf natürliche Personen unter Ausschluss juristischer Personen beschränkt wird oder umgekehrt. In jedem Fall erfolgt die Auswahl bei geringer Teilnehmerzahl nach objektiven, klaren und nicht diskriminierenden Kriterien.
1. Die Regeln dieses Kapitels gelten für Projektwettbewerbe, die auf einen der folgenden Typen reagieren:
a) Projektwettbewerbe, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Dienstleistungsaufträge durchgeführt werden und bei denen gegebenenfalls Preise oder Zahlungen gewährt werden.
b) Der aus der Projektausschreibung resultierende Dienstleistungsvertrag kann auch die fakultative Leitung der entsprechenden Arbeiten zum Gegenstand haben, sofern dies in der Ausschreibungsbekanntmachung der Ausschreibung angegeben ist.
c) Projektwettbewerbe mit Preisen oder Zahlungen an die Teilnehmer.
2. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Projektwettbewerbe, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens für Dienstleistungsaufträge durchgeführt werden und deren geschätzter Wert (ohne Mehrwertsteuer) mindestens dem in Artikel 1.1.b) dieses königlichen Gesetzesdekrets festgelegten Schwellenwert entspricht .
3. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für alle Fälle von Projektwettbewerben, wenn der Gesamtbetrag der Preise und Zahlungen an die Teilnehmer, einschließlich des geschätzten Wertes (ohne Mehrwertsteuer) des Dienstleistungsauftrags, der später gemäß den Bestimmungen vergeben werden könnte von Artikel 85.1.j) in Bezug auf das Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung, sofern der Auftraggeber die Vergabe in der Ausschreibungsbekanntmachung nicht ausschließt, gleich oder größer als der in Artikel 1.1.b) dieses königlichen Gesetzesdekrets festgelegte Schwellenwert ist.
4. Der aus dem Projektwettbewerb resultierende Dienstleistungsvertrag kann auch die fakultative Leitung der entsprechenden Arbeiten zum Gegenstand haben, sofern dies in der Ausschreibung des Wettbewerbs angegeben ist.
5. Bezieht sich der Zweck des zu vergebenden Dienstleistungsauftrags auf die Ausarbeitung besonders komplexer Architektur-, Ingenieur- und Stadtplanungsprojekte und, bei gemeinsamer Beauftragung mit der Ausarbeitung früherer Projekte, auf ergänzende Arbeiten und die Leitung der Arbeiten, so gilt die Auftragsvergabe Unternehmen müssen die Regeln dieses Kapitels anwenden.
1. Die Auftraggeber, die einen Projektwettbewerb veranstalten möchten, geben die Ausschreibung mittels einer Bekanntmachung des Projektwettbewerbs bekannt, die im „Amtsblatt der Europäischen Union“ gemäß den Bestimmungen von Artikel 80 veröffentlicht wird. Die Auftraggeber können Veröffentlichen Sie diese Informationen auch in Ihrem Vertragsprofil.
Wenn die Auftraggeber einen weiteren Dienstleistungsauftrag im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Veröffentlichung vergeben möchten, müssen sie dies in der Projektausschreibung angeben.
Diese Ausschreibung muss die in Anhang IX genannten Informationen gemäß dem Standardformular enthalten.
2. Die Auftraggeber, die einen Projektwettbewerb organisiert haben, geben die Ergebnisse in einer Bekanntmachung bekannt, die sie im „Amtsblatt der Europäischen Union“ gemäß dem in Anhang IX festgelegten Standardformular veröffentlichen.
Auftraggeber können diese Informationen auch in ihrem Auftraggeberprofil veröffentlichen.
3. Die Auftraggeber dürfen keine Informationen im Zusammenhang mit den Ergebnissen des Projektwettbewerbs veröffentlichen, deren Offenlegung die Anwendung des königlichen Gesetzesdekrets erschwert, dem öffentlichen Interesse zuwiderläuft, die legitimen kommerziellen Interessen bestimmter öffentlicher oder privater Betreiber beeinträchtigt oder kann dem fairen Wettbewerb zwischen Wirtschaftsteilnehmern schaden.
4. Die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Projektwettbewerbs wird vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen von Artikel 80 innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs übermittelt und veröffentlicht.
1. Die in Artikel 61 enthaltenen allgemeinen Regeln gelten für alle Mitteilungen im Zusammenhang mit Projektwettbewerben.
2. Die Kommunikation, der Austausch und die Speicherung von Informationen erfolgen so, dass der Schutz der Integrität und Vertraulichkeit aller von den Teilnehmern des Projektwettbewerbs übermittelten Informationen gewährleistet ist und dass die Jury davon nichts erfährt den Inhalt von Plänen und Projekten bis zum Ablauf der Frist für deren Präsentation.
1. Die Jury besteht ausschließlich aus natürlichen Personen ohne jegliche Verbindung zu den Teilnehmern der Projektwettbewerbe.
2. In den Fällen, in denen für die Teilnahme am Wettbewerb eine bestimmte berufliche Qualifikation erforderlich ist, müssen mindestens zwei Drittel der Jurymitglieder über die gleiche oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
3. Die Jury trifft ihre Entscheidungen oder Stellungnahmen in völliger Unabhängigkeit auf der Grundlage von Projekten, die ihr anonym und ausschließlich auf der Grundlage der in der Ausschreibung des Projektwettbewerbs genannten Kriterien vorgelegt werden.
4. Die Jury hat Entscheidungs- und Meinungsfreiheit.
5. Die Jury protokolliert in einem von ihren Mitgliedern unterzeichneten Bericht die Einstufung der Projekte unter Berücksichtigung der Vorzüge jedes Projekts sowie ihrer Beobachtungen und etwaiger Aspekte, die einer Klärung bedürfen.
6. Die Anonymität der Wettbewerbsteilnehmer muss bis zur Stellungnahme oder Entscheidung der Jury gewahrt bleiben.
7. Bei Bedarf können die Teilnehmer aufgefordert werden, Fragen zu beantworten, die die Jury in das Protokoll aufgenommen hat, um Aspekte der Projekte zu klären.
8. Über den Dialog zwischen den Jurymitgliedern und den Teilnehmern wird ein vollständiges Protokoll erstellt.
1. Die Auftraggeber müssen besondere Bedingungen für die Ausführung des Vertrags festlegen, sofern sie sich auf den Vertragsgegenstand im Sinne von Artikel 66.6 beziehen, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind und im Vertrag angegeben sind . Werbung im Rahmen von Ausschreibungen oder im Lastenheft.
In jedem Fall ist die Festlegung ökologischer oder sozialer Art in den Spezifikationen obligatorisch und kann auch Bedingungen enthalten, die sich auf wirtschaftliche Überlegungen im Zusammenhang mit Innovation beziehen.
2. Die Bedingungen, die die Ausführung eines Vertrags regeln, können sich insbesondere auf wirtschaftliche Erwägungen im Zusammenhang mit Innovation, ökologischer oder sozialer Natur beziehen.
Insbesondere können Umweltaspekte festgelegt werden, die unter anderem darauf abzielen: die Reduzierung der Treibhausgasemissionen und damit einen Beitrag zur Einhaltung des in Artikel 88 des Gesetzes 2/2011 vom 4. März 2011 festgelegten Ziels der nachhaltigen Wirtschaft; die Verhinderung und Verringerung der Luftverschmutzung gemäß Artikel 23 des Gesetzes 34/2007 vom 15. November über die Luftqualität und den Schutz der Atmosphäre sowie die Erhaltung oder Verbesserung von Umweltwerten, die durch die Ausführung des Vertrags beeinträchtigt werden können ; nachhaltigeres Wassermanagement; Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien; Förderung des Produktrecyclings und der Verwendung wiederverwendbarer Verpackungen; oder die Förderung der Lieferung von Produkten in Massen- und Bioproduktion.
Überlegungen sozialer oder beschäftigungsbezogener Art können unter anderem zu folgenden Zwecken eingeführt werden: um den im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anerkannten Rechten Wirkung zu verleihen; mehr Menschen mit Behinderungen einstellen, als das nationale Recht vorschreibt; Förderung der Beschäftigung von Menschen mit besonderen Schwierigkeiten beim Einstieg in den Arbeitsmarkt, insbesondere von Menschen mit Behinderungen oder in einer Situation oder Gefahr der sozialen Ausgrenzung, durch Vermittlungsfirmen; Beseitigung der Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen auf diesem Markt und Förderung der Anwendung von Maßnahmen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz fördern; die stärkere Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt und die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben fördern; Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, insbesondere der Jugendarbeitslosigkeit, der Frauenarbeitslosigkeit und der Langzeitarbeitslosigkeit; Förderung der Ausbildung am Arbeitsplatz; Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie die Einhaltung der geltenden sektoralen und territorialen Tarifverträge; Maßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen; andere Zwecke, die im Zusammenhang mit der koordinierten Beschäftigungsstrategie gemäß Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt werden; o die Achtung grundlegender Arbeitsrechte in der gesamten Produktionskette zu gewährleisten, indem wir die Einhaltung der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation fordern, einschließlich derjenigen Erwägungen, die darauf abzielen, Kleinproduzenten in Entwicklungsländern zu begünstigen, mit denen für sie günstige Handelsbeziehungen gepflegt werden, wie die Zahlung eines Mindestpreises und einer Prämie an die Produzenten oder eine größere Transparenz und Rückverfolgbarkeit der gesamten Handelskette.
3. Im Lastenheft oder im Vertrag können Strafen für den Fall der Nichteinhaltung dieser besonderen Ausführungsbedingungen festgelegt oder als wesentliche Vertragspflichten eingestuft werden.
4. Sämtliche besonderen Ausführungsbedingungen, die Bestandteil des Vertrages sind, gelten auch für alle an der Ausführung beteiligten Subunternehmer.
1. Der Auftraggeber kann in der Leistungsbeschreibung angeben, bei welcher Stelle oder bei welchen Stellen Bewerber oder Bieter sachdienliche Informationen über Steuerpflichten, Umweltschutz, aktuelle Bestimmungen zum Arbeitsschutz, Geschlechtergleichstellung, Arbeitsbedingungen und Berufsrisikoprävention erhalten können Soziale und berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen sowie die Verpflichtung zur Einstellung einer bestimmten Anzahl oder eines bestimmten Prozentsatzes von Menschen mit Behinderungen, die im Staat, in der Autonomen Gemeinschaft und an dem Ort gelten, an dem die Dienstleistungen erbracht werden und an dem sie stattfinden werden anwendbar auf die während der Vertragsabwicklung ausgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen.
2. Der Auftraggeber, der die in Abschnitt 1 genannten Informationen bereitstellt, wird die Bieter oder Bewerber für ein Angebot auffordern, anzugeben, dass sie bei der Erstellung ihres Angebots die Verpflichtungen berücksichtigt haben, die sich aus den geltenden Vorschriften über die Besteuerung, den Schutz des Eigentums und des Eigentums ergeben Umwelt, Schutz der Beschäftigung, Gleichstellung der Geschlechter, Arbeitsbedingungen, Prävention von Berufsrisiken und soziale und berufliche Eingliederung von Menschen mit Behinderungen sowie die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Prozentsatz von Menschen mit Behinderungen einzustellen, und Schutz der Umweltatmosphäre.
3. Die Bestimmungen von Abschnitt 1 stehen der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 69 über die Überprüfung von Angeboten, die ungewöhnliche oder unverhältnismäßige Werte enthalten, nicht entgegen.
4. Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels werden die Auftraggeber die in Artikel 27.4 festgelegten Verpflichtungen einhalten.
1. Der Auftragnehmer kann die teilweise Ausführung der Leistung vorbehaltlich der Bestimmungen des Leistungsverzeichnisses mit Dritten vereinbaren, es sei denn, die Leistung oder ein Teil davon muss gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 Buchstabe d) dieses Artikels ausgeführt werden direkt am ersten.
In keinem Fall darf das Verbot der Untervergabe zu einer wirksamen Wettbewerbsbeschränkung führen.
2. Die Vergabe von Unteraufträgen unterliegt der Einhaltung folgender Voraussetzungen:
a) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen, müssen die Bieter im Angebot angeben, welchen Teil des Auftrags sie als Unterauftragnehmer vergeben möchten, und zwar unter Angabe des Umfangs sowie des Namens oder des Geschäftsprofils, das unter Bezugnahme auf die qualitativen Auswahlkriterien der Unterauftragnehmer definiert ist wem die Verwirklichung anvertraut werden soll.
b) In jedem Fall hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Auftragserteilung, spätestens jedoch mit Beginn der Auftragsausführung, die Absicht zum Abschluss der Unteraufträge schriftlich unter Angabe des Teils anzuzeigen die Dienstleistung, die an einen Unterauftragnehmer vergeben werden soll, sowie die Identität, die Kontaktinformationen und den gesetzlichen Vertreter bzw. die gesetzlichen Vertreter des Unterauftragnehmers sowie eine hinreichende Begründung der Fähigkeit des Letzteren, die Leistung auszuführen, unter Bezugnahme auf die ihm zur Verfügung stehenden technischen und menschlichen Elemente und seine Erfahrung sowie die Zertifizierung dass es keinem der im Gesetz 9/2017 vom 8. November festgelegten Vertragsverbote unterliegt.
Änderungen dieser Angaben im Zuge der Durchführung des Hauptauftrages sowie alle erforderlichen Angaben zu den neuen Unterauftragnehmern hat der Hauptauftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitzuteilen.
Die Anerkennung der Eignung des Unterauftragnehmers kann unmittelbar nach Abschluss des Unterauftrags erfolgen, wenn dies zur Bewältigung einer Notsituation erforderlich ist oder die Ergreifung dringender Maßnahmen erfordert und daher hinreichend begründet ist.
c) Wenn die Leistungsbeschreibung den Bietern die Verpflichtung auferlegt, die in Buchstabe a) dieses Abschnitts genannten Umstände mitzuteilen, sind die Unteraufträge, die nicht den Angaben im Angebot entsprechen, mit anderen als den namentlich genannten Unternehmern zu vergeben darin enthalten sind oder sich auf andere als die darin genannten Teile der Leistung beziehen, dürfen erst nach Ablauf von zwanzig Tagen nach der Mitteilung und den in Buchstabe b) dieses Abschnitts genannten Begründungen zurückgehalten werden, sofern dies beim Auftraggeber nicht der Fall war hat innerhalb dieser Frist seinen Einspruch dagegen mitgeteilt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Subunternehmer im Angebot durch Beschreibung ihres beruflichen Profils benannt wurden. Unter der Verantwortung des Auftragnehmers können Unterverträge ohne Ablauf der Zwanzig-Tage-Frist abgeschlossen werden, wenn ihr Abschluss zur Bewältigung einer Notsituation erforderlich ist oder die Ergreifung dringender Maßnahmen erfordert und daher hinreichend begründet ist.
d) Gemäß den Bestimmungen von Artikel 56.3 Absatz 2 können die Auftraggeber in Bauaufträgen, Dienstleistungsverträgen oder Vermittlungs- oder Installationsleistungen oder Bauleistungen im Rahmen eines Liefervertrags in den Spezifikationen festlegen, dass bestimmte kritische Aufgaben nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden dürfen und muss direkt vom Hauptauftragnehmer durchgeführt werden. Die Festlegung der kritischen Aufgaben muss Gegenstand einer Begründung in den vorbereitenden Unterlagen zur Vergabe sein.
3. Der Verstoß gegen die im vorherigen Abschnitt festgelegten Bedingungen für die Vergabe von Unteraufträgen sowie das Fehlen einer Akkreditierung der Eignung des Unterauftragnehmers oder der entscheidenden Umstände der Notsituation oder solcher, die die Vergabe von Unteraufträgen dringend erforderlich machen, können, sofern dies vorgesehen ist, nachgeben für in den Spezifikationen, zu einer der folgenden Konsequenzen:
a) Die Verhängung einer Vertragsstrafe gegen den Auftragnehmer in Höhe von bis zu 50 Prozent des Auftragswertes des Unterauftrags.
b) Beendigung des Vertrages.
4. Die Unterauftragnehmer sind nur vor dem Hauptauftragnehmer gebunden, der daher gegenüber dem Auftraggeber die volle Verantwortung für die Ausführung des Vertrags unter strikter Einhaltung der Spezifikationen und Vertragsbedingungen, einschließlich der Einhaltung der Umwelt-, Sozial- oder Arbeitsverpflichtungen gemäß Artikel 27.4.
Die Kenntnis, die der Auftraggeber über die aufgrund der in Abschnitt 2 Buchstaben b) und c) dieses Artikels genannten Mitteilungen erlangten Unteraufträge erlangt, ändert nichts an der ausschließlichen Verantwortung des Hauptauftragnehmers.
5. In keinem Fall darf der Auftragnehmer einer teilweisen Vertragserfüllung mit Personen zustimmen, die gemäß der Rechtsordnung vom Vertragsabschluss ausgeschlossen sind, oder mit Personen, denen der Vertragsabschluss gemäß dem Gesetz 9/2017 vom 8. November untersagt ist.
6. Der Auftragnehmer muss die Arbeitnehmervertreter im Einklang mit dem Arbeitsrecht über die Vergabe von Unteraufträgen informieren.
7. Die Unteraufträge sind in jedem Fall privat.
8. Unbeschadet der Bestimmungen der siebten Zusatzbestimmung haben die Unterauftragnehmer, wenn es sich bei dem Auftraggeber um ein Unternehmen des öffentlichen Sektors handelt, keine direkten Klagen gegen den Erstgenannten wegen der Verpflichtungen, die der Auftragnehmer mit ihnen als Folge der Vertragspartei eingegangen ist Ausführung des Vertrags. Haupt- und Unteraufträge.
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Subunternehmern bzw. Lieferanten den vereinbarten Preis zu den nachstehenden Bedingungen zu zahlen.
2. Die festgelegten Fristen dürfen nicht ungünstiger sein als die im Gesetz 3/2004 vom 29. Dezember vorgesehenen, das Maßnahmen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr festlegt. Bei Aufträgen, die von den Auftraggebern vergeben werden, bei denen es sich um öffentliche Auftraggeber im Sinne von Artikel 5.2.b) handelt, werden die Fristen ab dem Datum berechnet, an dem die Abnahme oder Überprüfung der Waren oder Dienstleistungen durch den Hauptauftragnehmer erfolgt, sofern dies der Fall ist Subunternehmer oder Lieferant hat die Rechnung innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen geliefert. In solchen Fällen muss die Annahme innerhalb einer Frist von maximal dreißig Tagen ab Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung erfolgen. Innerhalb derselben Frist sind ggf. die Gründe für die Nichtübereinstimmung zu formulieren. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Ware als angenommen bzw. die Leistungserbringung wurde entsprechend nachgewiesen.
3. Der Auftragnehmer hat die Rechnungen innerhalb der gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 2 festgelegten Frist zu bezahlen. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Subunternehmer oder Lieferant berechtigt, Verzugszinsen und eine Entschädigung für die Kosteneinziehung zu den angegebenen Bedingungen zu verlangen im Gesetz 3/2004 vom 29. Dezember.
4. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 69 bis der Mehrwertsteuerverordnung, genehmigt durch das Königliche Dekret 1624/1992 vom 29. Dezember, über die elektronische Übermittlung von Rechnungsunterlagen, Subunternehmer, die in den in Abschnitt 1 des Artikels festgelegten Annahmen sind Gemäß Artikel 4 des Gesetzes 25/2013 vom 27. Dezember zur Förderung der elektronischen Rechnung und zur Erstellung der Buchhaltungsunterlagen für Rechnungen des öffentlichen Sektors müssen sie in ihrer Beziehung zum Hauptauftragnehmer die elektronische Rechnung verwenden, wenn deren Betrag 5.000 Euro übersteigt dem Hauptauftragnehmer über das in Abschnitt 3 der zweiunddreißigsten Zusatzbestimmung des Gesetzes 9/2017 vom 8. November genannte Register ab dem in dieser Bestimmung genannten Datum vorgelegt werden.
In anderen als den oben genannten Fällen ist es den Subunternehmern freigestellt, die elektronische Rechnung zu verwenden und sie an das in Abschnitt 3 der zweiunddreißigsten Zusatzbestimmung des Gesetzes 9/2017 vom 8. November genannte Register zu übermitteln.
Der Betrag von 5.000 Euro kann durch Verordnung des Finanzministers geändert werden.
5. Subunternehmer können vor oder nach ihrem Erwerb nicht wirksam auf die Rechte verzichten, die ihnen durch diesen Artikel zuerkannt wurden, ohne dass diesbezüglich Artikel 1110 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung findet.
6. Die Auftraggeber können die strikte Einhaltung der Zahlungen überprüfen, die die Hauptauftragnehmer an die an der Vertragsausführung beteiligten Unterauftragnehmer oder Lieferanten zu leisten haben. Zu diesem Zweck übersenden die erfolgreichen Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber auf Anfrage die im folgenden Absatz genannten Informationen und Belege. Diese Verpflichtungen, die in jedem Fall in der Bekanntmachung, die der Ausschreibung dient, und in den entsprechenden Spezifikationen oder in den Verträgen enthalten sein werden, gelten als besondere Ausführungsbedingungen, deren Nichteinhaltung die Verhängung von Vertragsstrafen nach sich zieht in den in Artikel 105.3 genannten Bedingungen und antwortet ihnen auf die eventuell gewährte Garantie.
Die im vorstehenden Absatz genannte Anforderung an Informationen und Belege kann Folgendes umfassen:
a) Eine detaillierte Auflistung derjenigen Subunternehmer, die an der Vertragsdurchführung beteiligt sind.
b) Die vom Hauptauftragnehmer mit den Subunternehmern oder Lieferanten vereinbarten Unterauftrags- oder Lieferbedingungen, die in direktem Zusammenhang mit der Zahlungsfrist stehen.
c) Der oder die Nachweise über die Einhaltung der Zahlungen an Subunternehmer und Lieferanten, sobald die Bereitstellung innerhalb der in diesem Artikel und im Gesetz 3/2004 vom 29. Dezember, das Maßnahmen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug festlegt, gesetzlich festgelegten Zahlungsbedingungen abgeschlossen wurde kommerzieller Betrieb, soweit zutreffend.
7. Die in Abschnitt 6 vorgesehenen Überprüfungsmaßnahmen und die Verhängung von Strafen bei Nichteinhaltung sind für die Auftraggeber des öffentlichen Sektors bei Bauaufträgen und Dienstleistungsaufträgen, deren geschätzter Wert 5 Millionen Euro übersteigt, obligatorisch der Betrag der Unterauftragsvergabe beträgt mindestens 30 % des Vertragspreises, bezogen auf Zahlungen an Unterauftragnehmer, die sich vertraglich mit dem Hauptauftragnehmer zur Ausführung bestimmter Teile oder Arbeitseinheiten verpflichtet haben.
Auf Anordnung des Finanzministers, auf Vorschlag des in Artikel 126.3 genannten unabhängigen Vertragsregulierungs- und Überwachungsbüros, nach einem Bericht der Regierungsdelegiertenkommission für wirtschaftliche Angelegenheiten, wird der Umfang der Verträge, in denen diese Überprüfungsmaßnahmen und die Auferlegung von Die in Abschnitt 6 vorgesehenen Strafen sind zwingend
1. Die von den Auftraggebern geschlossenen Verträge dürfen während ihrer Laufzeit nur dann geändert werden, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
a) Wenn dies in den Spezifikationen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß Artikel 110 vorgesehen ist.
b) Ausnahmsweise, wenn eine Änderung erforderlich ist, die nicht in den Spezifikationen vorgesehen ist, sofern die in Artikel 111 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
In allen anderen Fällen, in denen es erforderlich war, dass ein bestehender Vertrag in einer anderen als der vereinbarten Weise ausgeführt werden musste, muss er zu seinem Abschluss und zur Ausführung eines anderen Vertrags unter den entsprechenden Bedingungen, in seinem Fall nach Aufforderung und Begründung, übergehen eine neue öffentliche Ausschreibung gemäß den Bestimmungen dieses königlichen Gesetzesdekrets.
2. Alle in diesem Kapitel enthaltenen Verweise auf die Verträge sind auch als Verweise auf die Rahmenverträge zu verstehen.
1. Die Verträge der Auftraggeber können während ihrer Laufzeit bis zu maximal zwanzig Prozent des ursprünglichen Preises geändert werden, wenn in den Spezifikationen ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, und zwar in der Art und Weise und mit folgendem Inhalt:
a) Die Änderungsklausel muss klar, präzise und eindeutig formuliert sein.
b) Ebenso muss die Änderungsklausel hinsichtlich ihres Inhalts hinreichend detailliert angeben: ihren Umfang, ihre Grenzen und ihre Art; die Bedingungen, unter denen es verwendet werden kann, unter Bezugnahme auf Umstände, deren Zusammentreffen objektiv überprüft werden kann; und das Verfahren, das zur Durchführung der Änderung zu befolgen ist. Die Änderungsklausel legt außerdem fest, dass die Änderung nicht zur Festlegung neuer Einheitspreise führen darf, die nicht im Vertrag vorgesehen sind.
Die Formulierung und der Inhalt der Änderungsklausel müssen in jedem Fall so sein, dass sie es Bewerbern und Bietern in jedem Fall ermöglichen, ihren genauen Umfang zu verstehen und in gleicher Weise auszulegen, und es andererseits dem Auftraggeber ermöglicht, die Einhaltung wirksam zu überprüfen der ersten geforderten Eignungsvoraussetzungen kennen und die darin unterbreiteten Angebote richtig einschätzen.
2. In keinem Fall dürfen die Auftraggeber in der Spezifikation Änderungen vorsehen, die den Gesamtcharakter des ursprünglichen Vertrags verändern könnten. Es gilt in jedem Fall als vereinbart, dass sich dies ändert, wenn die zu erwerbenden Werkleistungen, Lieferungen oder Leistungen durch andere ersetzt werden oder die Art des Vertrags grundlegend geändert wird. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Gesamtcharakter des Vertrags ändert, wenn eine bestimmte Arbeits-, Lieferungs- oder Dienstleistungseinheit ersetzt wird.
1. Änderungen, die nicht in den Spezifikationen vorgesehen sind oder, obwohl sie vorgesehen waren, nicht den Bestimmungen des vorstehenden Artikels entsprechen, dürfen nur vorgenommen werden, wenn die betreffende Änderung die folgenden Anforderungen erfüllt:
a) Dies findet in jedem der in Abschnitt 2 dieses Artikels aufgeführten Fälle seine Berechtigung.
b) Dass es sich auf die Einführung der Variationen beschränkt, die unbedingt notwendig sind, um auf die objektive Ursache zu reagieren, die es notwendig macht.
2. Die Fälle, die letztendlich eine unvorhergesehene Änderung rechtfertigen könnten, sofern sie alle in Abschnitt 1 dieses Artikels enthaltenen Anforderungen erfüllt, sind die folgenden:
a) Wenn es notwendig wird, zu den ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen weitere Arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen hinzuzufügen, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.º Dass der Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich ist, beispielsweise weil er den Auftraggeber dazu verpflichtet, Arbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen mit anderen technischen Eigenschaften als den ursprünglich vertraglich vereinbarten zu erwerben, wenn diese Unterschiede zu Unvereinbarkeiten führen oder auf technische Schwierigkeiten bei der Nutzung oder Wartung, die unverhältnismäßig sind; und ebenso, dass der Wechsel des Auftragnehmers erhebliche Unannehmlichkeiten oder einen erheblichen Kostenanstieg für den Auftraggeber mit sich bringt.
In keinem Fall wird die Notwendigkeit, eine neue Ausschreibung durchzuführen, um den Wechsel des Auftragnehmers zu ermöglichen, als erhebliche Unannehmlichkeit angesehen.
2.º Dass die Änderung des Vertrags eine Änderung seines Betrags mit sich bringt, die einzeln oder zusammen mit anderen gemäß diesem Artikel vereinbarten Änderungen 50 Prozent des ursprünglichen Preises ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt.
b) Wenn sich die Notwendigkeit einer Änderung eines laufenden Vertrags aus eintretenden Umständen ergibt, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Vertrags nicht vorhersehbar waren, sofern die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:
1.º Die Notwendigkeit der Änderung ergibt sich aus Umständen, die ein sorgfältiger Manager nicht vorhersehen konnte.
2. Dass die Änderung den Gesamtcharakter des Vertrags nicht verändert.
3. Dass die Änderung des Vertrags eine Änderung seines Betrags mit sich bringt, die einzeln oder zusammen mit anderen gemäß diesem Artikel vereinbarten Änderungen 50 Prozent des ursprünglichen Preises ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt.
c) Wenn ein neuer Auftragnehmer aufgrund eines der folgenden Umstände den ursprünglich vom Auftraggeber als erfolgreichen Bieter ausgewählten Auftragnehmer ersetzt:
1. Ihnen wurde dieses Recht auf der Grundlage einer allgemeinen Bestimmung, eines Optionsrechts oder einer eindeutigen Überprüfungsklausel gewährt, die in den Spezifikationen gemäß den Bestimmungen von Artikel 110 festgelegt ist.
2. Wenn ein neuer Auftragnehmer den ursprünglichen erfolgreichen Bieter infolge der vollständigen oder teilweisen Nachfolge des ursprünglichen Auftragnehmers, infolge einer Unternehmensumstrukturierung, insbesondere aufgrund einer Übernahme, Fusion, Übernahme oder Insolvenz, durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt, erfüllt dieser die Anforderungen Die ursprünglich festgelegten qualitativen Auswahlkriterien werden berücksichtigt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Vertrags zur Folge hat und auch nicht darauf abzielt, die Anwendung dieses königlichen Gesetzesdekrets zu umgehen.
d) Wenn die Änderungen nicht wesentlich sind. In jedem Fall ist die Notwendigkeit dieser Leistungen zu begründen und die Gründe anzugeben, warum diese Leistungen nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten waren.
Eine Vertragsänderung gilt als wesentlich, wenn sie zu einem Vertrag führt, der sich wesentlich von dem ursprünglich geschlossenen Vertrag unterscheidet. In jedem Fall gilt eine Änderung als wesentlich, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt, die, wenn sie in das ursprüngliche Ausschreibungsverfahren aufgenommen worden wären, die Auswahl anderer als der ursprünglich ausgewählten Kandidaten oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebots ermöglicht hätten oder mehr Teilnehmer angezogen hätten die Ausschreibung. Bieterverfahren.
Die im vorstehenden Absatz vorgesehene Vermutung liegt in jedem Fall dann vor, wenn die aus dem ursprünglichen Projekt bzw. der Leistungsbeschreibung resultierenden Arbeiten oder Leistungen sowie die beabsichtigte Änderung eine andere Einstufung des Auftragnehmers als die erforderlich machen , war in seinem Fall im ursprünglichen Ausschreibungsverfahren erforderlich.
2. dass die Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des Vertrags zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verändert, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen war.
In jedem Fall gilt die im vorstehenden Absatz vorgesehene Annahme als gegeben, wenn infolge der beabsichtigten Änderung neue Arbeitseinheiten eingeführt würden, deren Umfang mehr als 50 Prozent des ursprünglichen Betrags ausmachen würde Budget des Vertrags.
3. Dass die Änderung den Vertragsumfang erheblich erweitert. In jedem Fall gilt das im vorstehenden Absatz genannte Ereignis als eingetreten, wenn:
Yo. Der Wert der Änderung setzt eine Änderung des Auftragswerts voraus, die einzeln oder insgesamt 15 Prozent des ursprünglichen Preises desselben ohne Mehrwertsteuer übersteigt, wenn es sich um einen Bauauftrag handelt, oder 10 Prozent ohne Mehrwertsteuer, wenn er sich darauf bezieht auf andere Verträge, oder die den Schwellenwert überschreitet, der je nach Art des Vertrags für die in Artikel 1 genannten gilt.
ii. Die Arbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen, die einer Änderung unterliegen, fallen in den Rahmen eines anderen aktuellen oder zukünftigen Vertrags, sofern mit der Bearbeitung der Vertragsdatei begonnen wurde.
1. Die Vertragsänderungen werden in der Art und Weise vereinbart, wie sie im Lastenheft festgelegt sind.
In jedem Fall gelten Änderungen, die nicht in den in Artikel 111 genannten Spezifikationen vorgesehen sind, wenn sie sich auf Verträge von Auftraggebern auswirken, die eine Prüfung durch den Auftraggeber erfordern, und wenn ihr Betrag einzeln oder gemeinsam 20 Prozent des ursprünglichen Vertragspreises übersteigt , ohne Mehrwertsteuer, bedarf der vorherigen Genehmigung der Ministerialabteilung, der der Auftraggeber angehört oder entspricht, nach der obligatorischen Stellungnahme des Staatsrates.
2. Die Auftraggeber, die einen Vertrag, der diesem Königlichen Gesetzesdekret unterliegt, in den in Artikel 111 Abschnitt 2 Buchstaben a) und b) genannten Fällen geändert haben, müssen die entsprechende Bekanntmachung im „Amtsblatt der Europäischen Union“ veröffentlichen Union". der Änderung, die die im entsprechenden Abschnitt von Anhang X festgelegten Informationen enthält.
Ebenso müssen die Auftraggeber, die einen Vertrag während seiner Laufzeit geändert haben, in jedem Fall innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach seiner Genehmigung eine Änderungsmitteilung im Profil des Auftraggebers veröffentlichen, der die Vorwürfe des Auftragnehmers und sämtliche Angaben beizufügen sind Berichte, die gegebenenfalls vor der Genehmigung eingeholt wurden, einschließlich der vom erfolgreichen Bieter bereitgestellten oder vom Auftraggeber selbst erstellten Berichte.
Die Auftraggeber können einen Bau-, Liefer-, Dienstleistungs-, Baukonzessions- und Dienstleistungskonzessionsvertrag während seiner Gültigkeitsdauer kündigen, wenn sie eine Änderung daran vornehmen müssen, die nicht gemäß Artikel 110 vorgesehen ist und nicht den in Artikel 110 genannten Umständen entspricht 111 stimmen zu.
Die von den in diesem königlichen Gesetzesdekret geregelten Auftraggebern geschlossenen Verträge sind ungültig:
a) Wenn einer der Gründe vorliegt, die sie gemäß den Bestimmungen des Zivilrechts ungültig machen.
b) Wenn es sich um eine seiner vorbereitenden Handlungen oder um das Schlichtungsverfahren handelt, um in derselben Sache einen der in den Artikeln 115 und 116 genannten Gründe zu berücksichtigen.
c) In den Fällen, in denen die Ungültigkeit auf der Rechtswidrigkeit ihrer Klauseln beruht.
1. Die in diesem Königlichen Gesetzesdekret geregelten vorbereitenden Handlungen und diejenigen des Auftragsvergabeverfahrens sind ungültig, wenn einer der in Artikel 47 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das Gemeinsame Verwaltungsverfahren aufgeführten Gründe zutrifft. der öffentlichen Verwaltungen.
2. Die zwischen den Auftraggebern geschlossenen Verträge sind ebenfalls nichtig, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
a) mangelnde Handlungsfähigkeit oder wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Zahlungsfähigkeit; oder das Fehlen einer geschäftlichen oder beruflichen Erlaubnis, die zur Ausübung der vertragsgegenständlichen Tätigkeit oder Dienstleistung erforderlich ist; oder wenn letzterer an einem der in Artikel 71 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November festgelegten Vertragsverbote beteiligt ist.
b) Das Fehlen einer Veröffentlichung der Bekanntmachung, die als Ausschreibung dient, im Profil des Auftragnehmers, im „Amtsblatt der Europäischen Union“ oder im Werbeträger, in dem sie gemäß den Bestimmungen dieser Lizenzpflicht vorgeschrieben ist Dekret-Gesetz.
c) Versäumnis des Auftraggebers, die in Artikel 73.2 vorgesehene Frist von fünfzehn Werktagen für den Vertragsabschluss einzuhalten, sofern die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Aus diesem Grund sei dem Bieter die Möglichkeit genommen worden, gegen einen der Akte des Vergabeverfahrens einen vertragsrechtlichen Anspruch geltend zu machen.
2.º Darüber hinaus liegt ein Verstoß gegen die das Verfahren zur Auftragsvergabe regelnden Vorschriften vor, der ihn daran gehindert hätte, diesen Auftrag zu erhalten.
d) Nach Durchführung der Formalisierung des Vertrags in den Fällen, in denen die Klage im Rahmen des Vertragsschlusses eingereicht wurde, ohne die automatische Aussetzung des angefochtenen Rechtsakts in den Fällen, in denen dies angemessen war, oder die vorsorgliche Aussetzungsmaßnahme zu beachten Die zuständige Stelle stimmt der Bearbeitung des eingereichten Anspruchs zu.
e) Nichteinhaltung der Regeln für die Vergabe von Aufträgen, die sich aus einem mit mehreren Unternehmern geschlossenen Rahmenvertrag oder Einzelverträgen auf der Grundlage eines dynamischen Einkaufssystems ergeben, in dem mehrere Unternehmer zugelassen sind, sofern diese Nichteinhaltung ausschlaggebend für die Vergabe ist des betreffenden Auftrags an einen anderen Bieter zu übertragen.
f) Schwerwiegende Nichteinhaltung der Vorschriften des EU-Rechts zur öffentlichen Auftragsvergabe, die dazu führen würde, dass der Auftrag nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen, festgestellt vom EuGH in einem Verfahren gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise des Vertrags Europäische Union.
Die anderen Verstöße gegen das Rechtssystem und insbesondere gegen die in diesem königlichen Gesetzesdekret enthaltenen Regeln gemäß den Bestimmungen von Artikel 48 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das Gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen , die sich auf die vorbereitenden Maßnahmen oder das Vergabeverfahren auswirken.
Als Aufhebungsgründe gelten in jedem Fall:
a) Nichteinhaltung der Umstände und Anforderungen, die für die Änderung der Verträge in den Artikeln 110 und 111 gefordert werden.
b) Die von den Auftraggebern vereinbarten Aufträge, die Auftraggeber für die direkte Ausführung von Dienstleistungen mit eigenen Mitteln sind, wenn sie keine der im Gesetz 9/2017 vom 8. November festgelegten Anforderungen in Bezug auf den Zustand ihrer Leistungen erfüllen eigene Mittel. .
c) Verträge, die ohne Geltung dieses Königlichen Gesetzesdekrets mit verbundenen Unternehmen und Joint Ventures geschlossen wurden, wenn eine der in Artikel 24 festgelegten Anforderungen nicht eingehalten wird.
1. Die Nichtigkeitserklärung der vorbereitenden Handlungen des Vertrags oder des Zuschlags zieht, wenn sie feststeht, in jedem Fall die Nichtigkeit des Vertrags selbst mit sich, der in die Liquidationsphase eintritt, und die Parteien müssen die Nichtigkeit gegenseitig zurückzahlen Sachen, die sie dadurch erhalten haben, zurückzuerstatten, und wenn dies nicht möglich ist, wird der Wert zurückerstattet. Die für schuldig befundene Partei muss die andere Partei für die erlittenen Schäden und Verluste entschädigen.
2. Die Nichtigkeit von Handlungen, die nicht vorbereitender Natur sind, betrifft nur diese und ihre Folgen.
3. Führt die behördliche Nichtigerklärung eines Vertrags zu einer schwerwiegenden Störung des öffentlichen Dienstes, kann die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Vertrags und seiner Klauseln in derselben Vereinbarung vorgesehen werden, bis dringende Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens ergriffen werden .
Die Nichtigkeit von Verträgen aus zivilrechtlich anerkannten Gründen unterliegt, sobald sie auf die in Artikel 114 genannten Verträge anwendbar ist, den im Zivilrecht festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen für die Ausübung von Klagen.
1. Die in Abschnitt 2 dieses Artikels aufgeführten Handlungen und Entscheidungen unterliegen, wenn sie sich auf einen der diesem Königlichen Gesetzesdekret unterliegenden Verträge oder auf Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme beziehen, Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Ihr Gegenstand ist der Abschluss eines dieser Verträge sowie der darauf basierenden Verträge, die die Auftraggeber abschließen wollen.
2. Folgende Handlungen und Dokumente können Gegenstand des Vertragsanspruchs sein:
a) Die Bekanntmachungen, die der Ausschreibung dienen, die Leistungsverzeichnisse und Vertragsdokumente, in denen die für den Vertrag maßgeblichen Bedingungen festgelegt sind.
b) Die im Ausschreibungsverfahren erlassenen Verfahrenshandlungen, soweit sie unmittelbar oder mittelbar über die Vergabe entscheiden, stellen die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Verfahrens fest oder bewirken Wehrlosigkeit oder einen irreparablen Schaden an berechtigten Rechten oder Interessen. In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass die oben genannten Umstände mit den Handlungen des Auftraggebers übereinstimmen, mit denen die Zulassung oder Nichtzulassung von Bewerbern oder Bietern oder die Zulassung oder der Ausschluss von Angeboten, einschließlich Angeboten, die aufgrund von ausgeschlossen sind, vereinbart wird als Folge der Anwendung von Artikel 69 ungewöhnlich niedrig ist.
c) Die von den Auftraggebern getroffenen Vergabevereinbarungen.
d) Änderungen aufgrund der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 110 und 111 dieses königlichen Gesetzesdekrets, mit der Maßgabe, dass die Änderung Gegenstand eines neuen Schiedsspruchs hätte sein müssen.
e) Die Formalisierung der Provisionen auf eigene personifizierte Mittel und der mit verbundenen und gemeinsamen Unternehmen geschlossenen Verträge in den Fällen, in denen diese nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
3. Verarbeitungsmängel, die sich auf andere als die in Abschnitt 2 genannten Handlungen auswirken, können von den interessierten Parteien der Stelle, der die Untersuchung der Akte obliegt, oder dem Auftraggeber gemeldet werden, um sie gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu korrigieren. und unbeschadet der Tatsache, dass die sie betreffenden Unregelmäßigkeiten von den interessierten Parteien bei der Berufung gegen das Vergabegesetz geltend gemacht werden können.
4. Gegen die Klagen, die in Abschnitt 2 dieses Artikels als anfechtbar durch den Anspruch auf Vertragsabschluss genannt werden, wird die Einreichung der ordentlichen Verwaltungsmittel nicht durchgeführt.
5. Die Geltendmachung des Anspruchs im Sinne eines Vertragsschlusses ist freiwillig und für den Beschwerdeführer kostenlos.
1. Die vertraglichen Beschwerdestellen, die im Gesetz 9/2017 vom 8. November geregelt sind, sind in ihrem jeweiligen Bereich und in Bezug auf die in Artikel 5.1 dieses königlichen Gesetzesdekrets aufgeführten Stellen sowie die angeschlossenen oder verbundenen Stellen zuständig ihnen oder denen sie ein besonderes oder ausschließliches Recht eingeräumt haben, die folgenden Befugnisse in Bezug auf Aufträge auszuüben, deren Vergabeverfahren in diesem königlichen Gesetzesdekret geregelt sind:
a) Klärung von Ansprüchen, die sich aus Verstößen gegen die in diesem königlichen Gesetzesdekret enthaltenen Regeln ergeben.
b) Vereinbaren Sie die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Wirksamkeit des jeweils gefassten Beschlusses sicherzustellen.
c) die Schadensersatzansprüche festzulegen, die vor der entsprechenden Schadensersatzforderung auch bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses königlichen Gesetzesdekrets gelten.
2. Wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Zusammenschluss der in Artikel 5.1 genannten Personen handelte und aufgrund der unterschiedlichen Zugehörigkeit oder Verwandtschaftsbeziehung der Mitglieder mehrere öffentliche Verwaltungen als Referenz galten oder im selben Fall ein einziger Auftraggeber für die Tätigkeit in verschiedenen Bereichen gefunden wurde In den in den Artikeln 8 bis 14 genannten Sektoren kann der Anspruch bei jeder der zuständigen Vertragsbeschwerdestellen gemäß Gesetz 9/2017 vom 8. November eingereicht werden, die zur Lösung verpflichtet sind.
3. Wenn der Auftraggeber aufgrund seiner Zugehörigkeit oder formellen Verbindung und des Verwaltungstitels, den er betreibt, mit mehr als einer öffentlichen Verwaltung verbunden ist, muss der Anspruch im Sinne von Abschnitt 1 bei der beauftragten unabhängigen Stelle eingereicht werden Gerichtsbarkeit. Ansprüche im Zuständigkeitsbereich der Verwaltung zu klären, die den Verwaltungstitel verliehen hat.
1. Die Bestimmungen des Gesetzes 9/2017 vom 8. November, die den besonderen Rechtsbehelf in Vertragsangelegenheiten regeln, einschließlich Artikel 49 über die Annahme vorsorglicher Maßnahmen, mit den folgenden Besonderheiten:
a) Verweise auf öffentliche Auftraggeber sind als Verweise auf die Auftraggeber zu verstehen.
b) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Inhalt der Leistungsbeschreibung und sonstiger Vertragsunterlagen beginnt die Fristberechnung mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die als Kommunikationsmittel dienende Bekanntmachung im Vertragsprofil veröffentlicht wurde Angebot oder ab dem Datum der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung, falls das Aufrufmittel eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Klassifizierungssystems war, sofern in diesen das Formular angegeben wurde. wo interessierte Parteien auf die Spezifikationen zugreifen können und andere Vertragsdokumente. Erfolgt diese Angabe nicht, beginnt die Frist ab dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die betroffene Person beliefert wurde oder der Interessent über das Vertragsprofil auf seine Inhalte zugreifen konnte. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs entspricht der Frist, die für die Einreichung der Vorschläge gewährt wurde.
Im Falle des Verhandlungsverfahrens ohne Veröffentlichung beginnt die Berechnung der Frist mit dem Tag nach der Absendung der Einladung an die ausgewählten Bewerber.
In den Fällen, in denen die Spezifikationen gemäß den Bestimmungen von Artikel 43.2 nicht auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden können, beginnt die Frist ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem sie dem Beschwerdeführer zugestellt wurden.
Der Anspruch auf die Leistungsbeschreibung und Vertragsunterlagen, die einen Vertrag regeln sollen, ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Beschwerdeführer vor der Einreichung ein Angebot oder einen Antrag auf Teilnahme an der entsprechenden Ausschreibung abgegeben hat, unbeschadet der Regelungen für den Fall der völligen Nichtigkeit.
c) Wenn die Klage im Zusammenhang mit einer Änderung eingereicht wird, die auf der Nichteinhaltung der Bestimmungen der Artikel 110 und 111 dieses königlichen Gesetzesdekrets beruht, mit der Maßgabe, dass die Änderung ab dem Tag einer neuen Entscheidung hätte unterliegen müssen folgt dem, in dem es im Auftragnehmerprofil veröffentlicht wurde.
d) Beruht der Anspruch auf einem der in Artikel 115.2, Buchstaben b), c), d) und e) vorgesehenen Nichtigkeitsgründe, beträgt die Anmeldefrist wie folgt:
1. Dreißig Tage ab der Veröffentlichung der Formalisierung des Vertrags in der in diesem Königlichen Gesetzesdekret vorgesehenen Weise, einschließlich der Begründung, warum die Ausschreibung nicht rechtsgültig veröffentlicht wurde, oder ab der Benachrichtigung der betroffenen Bewerber oder Bieter Gründe für die Ablehnung ihrer Kandidatur oder ihres Vorschlags und die Merkmale des Vorschlags des erfolgreichen Bieters, die für die Vergabe zu ihren Gunsten ausschlaggebend waren.
2. In jedem Fall vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag nach Vertragsabschluss.
e) Die Geltendmachung des Anspruchs vor dem Handelsregister oder einer anderen Niederlassung des Auftraggebers ist ungültig.
2. Für die in diesen Artikeln geregelte Geltendmachung des Anspruchs werden die in Artikel 119 genannten Rechtsakte Verwaltungsakten gleichgestellt.
1. Gegen den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 10.1, Buchstaben k) und l) und Artikel 11.1.f) des Gesetzes 29/1998 nur eine Verwaltungsbeschwerde eingelegt werden. vom 13. Dezember. Juli zur Regelung der streitigen Verwaltungsgerichtsbarkeit.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des vorherigen Abschnitts ist der Beschluss unmittelbar vollstreckbar.
3. Die Prüfung des Beschlusses oder einer der von den zuständigen Stellen für die Lösung des Anspruchs angeordneten Maßnahmen wird nicht von Amts wegen durchgeführt. Sie unterliegen auch nicht der Kontrolle durch die internen Kontrollorgane der Verwaltungen, denen sie jeweils unterstellt sind.
Die für die Beilegung des Anspruchs zuständigen Stellen können jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Parteien die in ihren Handlungen, einschließlich der Beilegung des Anspruchs, bestehenden materiellen, sachlichen oder rechnerischen Fehler berichtigen.
1. Die Vertragsparteien können sich gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 60/2003 vom 23. Dezember über die Schiedsgerichtsbarkeit auf ein Schiedsverfahren berufen, um etwaige Meinungsverschiedenheiten über die Auswirkungen, die Einhaltung und die Beendigung der Verträge zu lösen, die stattgefunden haben. unabhängig von der Höhe davon.
2. In den Spezifikationen wird die Zusammensetzung des Kollegiums festgelegt, an das die Streitbeilegung gerichtet wird, wobei sichergestellt wird, dass mindestens eines der Mitglieder vom Auftragnehmer vorgeschlagen wird.
3. Wenn in den Spezifikationen die Zusammensetzung der Schlichtungsstelle nicht angegeben ist und zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer keine Einigung darüber besteht, liegt die Zuständigkeit für die Beilegung des Schlichtungsverfahrens inhaltlich bei der für die Beilegung des Anspruchs zuständigen Stelle des Vertragsschlusses, auf den sich Artikel 119 bezieht.
1. Die Auftraggeber müssen über jeden Vertrag oder jede Rahmenvereinbarung, die durch dieses Königliche Gesetzesdekret geregelt wird, und jedes Mal, wenn sie ein dynamisches Beschaffungssystem anwenden, angemessene Informationen aufbewahren. Diese Informationen müssen ausreichen, um es ihnen zu ermöglichen, anschließend in einem schriftlichen Bericht die getroffenen Entscheidungen zu begründen in Bezug auf:
a) Die Klassifizierung und Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern und die Vergabe von Aufträgen,
b) die Nutzung von Verhandlungsverfahren ohne Publizität aufgrund der Bestimmungen dieses königlichen Gesetzesdekrets,
c) die Nichtanwendung dieses königlichen Gesetzesdekrets aufgrund der darin vorgesehenen Ausschlüsse,
d) gegebenenfalls die Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel genutzt wurden.
e) gegebenenfalls die in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 62 getroffenen Maßnahmen.
Soweit die Bekanntmachung, die als Ausschreibung dient und gemäß den Bestimmungen dieses königlichen Gesetzesdekrets erstellt wurde, die in diesem Abschnitt erforderlichen Informationen enthält, können sich die Auftraggeber auf diese Bekanntmachung berufen.
2. Die Auftraggeber dokumentieren den Verlauf aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob diese auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Zu diesem Zweck stellen sie sicher, dass sie ausreichende Unterlagen aufbewahren, um die in allen Phasen des Vergabeverfahrens getroffenen Entscheidungen zu begründen, wie z. B.: Unterlagen über die Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und interne Beratungen, den in Artikel 41.3 genannten Bericht, die Abgrenzung des Vertragsgegenstands gemäß Artikel 42, der Grund, der die Wahl des Vertragsverfahrens rechtfertigt, die Erstellung der Spezifikationen, in diesem Fall der Dialog oder die Verhandlung, die Auswahl und die Entscheidung über den Vertrag oder gegebenenfalls , der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag nicht zu vergeben oder einzugehen oder vom Vergabeverfahren zurückzutreten. Die Dokumentation ist mindestens drei Jahre ab Auftragserteilung aufzubewahren.
3. Der in Abschnitt 1 genannte schriftliche Bericht oder seine wesentlichen Bestandteile werden der Europäischen Kommission, dem öffentlichen Auftragsregister und dem staatlichen Beratungsgremium für das öffentliche Beschaffungswesen auf Anfrage übermittelt.
1. Die Auftraggeber übermitteln dem in Artikel 346 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November genannten Register für öffentliche Aufträge zur Registrierung die Grunddaten der von ihnen im Rahmen dieses Königlichen Erlasses vergebenen Aufträge. Darunter werden die Identität des erfolgreichen Bieters, die Höhe des Zuschlags sowie die entsprechende Aufschlüsselung der Mehrwertsteuer aufgeführt.
Ebenso werden sie gegebenenfalls die Änderungen, Erweiterungen, Änderungen der Bedingungen oder Preise, deren endgültige Höhe und deren Erlöschen mitteilen. Der Inhalt dieser Mitteilungen sowie die Frist für deren Übermittlung werden durch Verordnung festgelegt.
2. Die Übermittlung von Vertragsdaten an das Register für öffentliche Aufträge erfolgt auf elektronischem, computergestütztem oder telematischem Wege in der vom Finanzminister festgelegten Weise.
3. Bei öffentlichen Verwaltungen, die in ihrem Zuständigkeitsbereich über ähnliche Vertragsregister verfügen, kann die in Abschnitt 1 genannte Übermittlung der Daten durch Kommunikationen zwischen den jeweiligen Vertragsregistern ersetzt werden. Das Finanzministerium legt per Verordnung die Spezifikationen und Anforderungen für die Datensynchronisierung zwischen dem Register für Verträge des öffentlichen Sektors und den anderen Vertragsregistern fest.
1. Der in Artikel 328 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November genannte staatliche Beratungsausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen übt als besonderes Gremium für die Regulierung und Beratung in Fragen des öffentlichen Beschaffungswesens des öffentlichen Sektors des Staates alle ihm zugewiesenen Funktionen aus . gemäß Artikel 328.3 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November über die Auftragsvergabe, die im Rahmen dieses königlichen Gesetzesdekrets von Auftraggebern des öffentlichen Sektors des Staates oder von Unternehmen mit vom Generalstaat gewährten besonderen oder ausschließlichen Rechten durchgeführt wird Verwaltung.
Ebenso ist das staatliche Beratungsgremium für das öffentliche Beschaffungswesen das zuständige Gremium, das alle drei Jahre einen Bericht über alle Vergabestellen erstellt und der Europäischen Kommission vorlegt, die im Hinblick auf öffentliche Ausschreibungen und die Ausführung von Bauarbeiten, Lieferungen, Dienstleistungen, Baukonzessionen usw Die Konzession von Dienstleistungen, die diesem Königlichen Gesetzesdekret unterliegen, umfasst unter anderem, sofern zutreffend, die folgenden Punkte:
a) Die im Überwachungsbericht gemäß Artikel 332 Abschnitt 7 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November enthaltenen Informationen, der von der in Abschnitt 3 dieses Artikels genannten unabhängigen Vertragsregulierungs- und Überwachungsstelle übermittelt wurde.
b) Informationen über den Grad der Beteiligung von KMU an der Vergabe von Aufträgen, die diesem königlichen Gesetzesdekret unterliegen.
c) Informationen darüber, welche Stellen für die Einhaltung der Verpflichtungen zuständig sind, die sich aus dem Recht der Europäischen Union in Vertragsangelegenheiten ergeben, die diesem Königlichen Gesetzesdekret unterliegen.
d) Informationen über die Initiativen, die ergriffen wurden, um Beratung oder kostenlose Hilfe bei der Anwendung der Vorschriften der Europäischen Union über die Auftragsvergabe, die diesem königlichen Gesetzesdekret unterliegen, bereitzustellen, um auf die durch seine Anwendung verursachten Schwierigkeiten zu reagieren und Einstellungsverfahren zu planen und durchzuführen .
Der im vorstehenden Absatz genannte Bericht muss in Bezug auf die Verträge, die unter dieses Königliche Gesetzesdekret fallen würden, wenn ihr geschätzter Wert den in Artikel 1 festgelegten Schwellenwert nicht überschritten hätte, außerdem einen statistischen Bericht zur Schätzung des Gesamtwerts enthalten dieser Verträge während des betreffenden Zeitraums. Diese Schätzung kann insbesondere auf Daten basieren, die im Rahmen der Veröffentlichungspflicht vorliegen, oder auf Schätzungen anhand von Stichproben.
Die Berichte werden innerhalb von fünfzehn Tagen nach ihrer Annahme an die Europäische Kommission übermittelt. Der Beirat wird den Inhalt der nationalen Berichte innerhalb eines Monats nach ihrer Übermittlung an die Europäische Kommission veröffentlichen und sie auf den entsprechenden Transparenzportalen und auf der Vergabeplattform des öffentlichen Sektors veröffentlichen.
Für alle Zwecke wird der Staatliche Beirat für öffentliches Beschaffungswesen als Bezugspunkt für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der Vergabe, die diesem königlichen Gesetzesdekret unterliegen, benannt. Ebenso wird es für die gegenseitige Unterstützung und Zusammenarbeit mit den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zuständig sein, um den Austausch von Informationen zu den in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Themen zu gewährleisten und deren Vertraulichkeit zu gewährleisten.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des dritten Absatzes des vorherigen Abschnitts übt der durch Artikel 329 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November geschaffene Kooperationsausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen alle ihm zugewiesenen Funktionen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe aus Unternehmen, wenn sie Verträge gemäß diesem Königlichen Gesetzesdekret abschließen, was zur Anwendung der Informationspflicht der Autonomen Gemeinschaften und der Autonomen Städte Ceuta und Melilla führt, die in Artikel 331 des oben genannten Gesetzes festgelegt ist.
3. Das unabhängige Amt für die Regulierung und Überwachung der Beschaffung, das in Artikel 332 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November geregelt ist, sowie das in das erste integrierte und in Artikel 333 desselben Gesetzes geregelte nationale Bewertungsamt üben alle ihre Aufgaben aus Aufgaben gegenüber den Auftraggebern, wenn diese im Rahmen dieses königlichen Gesetzesdekrets Verträge abschließen. Dies gilt unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 332.12 und 333.3, vierter Absatz des Gesetzes 9/2017 vom 8. November.
4. Die in Artikel 334 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November genannte Nationale Strategie für das öffentliche Beschaffungswesen muss sich auch auf die Auftragsvergabe beziehen, die von den Auftraggebern durchgeführt wird, die diesem Königlichen Gesetzesdekret unterliegen.
Der Zweck von Titel I besteht darin, die Regeln für den Zugang natürlicher und juristischer Personen zur Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit, die Bedingungen, unter denen ihre Ausübung ausgeübt werden muss, sowie die anwendbaren Vorschriften, Aufsichts- und Sanktionsregelungen festzulegen Hauptzweck besteht darin, den Schutz der Rechte von Versicherungsnehmern, Versicherten und Begünstigten durch Versicherungsverträge zu gewährleisten und die Freiheit beim Abschluss von Versicherungsprodukten zu fördern.
Für die Zwecke von Titel I ist darunter Folgendes zu verstehen:
1. „Versicherungsvermittler“: Jede natürliche oder juristische Person, mit Ausnahme eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens und seiner Mitarbeiter sowie mit Ausnahme eines komplementären Versicherungsvermittlers, die gegen eine Vergütung eine Versicherungsvertriebstätigkeit übernimmt oder ausübt.
2. „Komplementärversicherungsmakler“: Jede natürliche oder juristische Person, mit Ausnahme eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4.1 Abschnitt 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Parlaments Rat, vom 26. Juni 2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die gegen eine Vergütung eine Versicherungsvertriebstätigkeit aufnimmt oder ausführt auf a Komplementärbasis, sofern alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die berufliche Haupttätigkeit dieser natürlichen oder juristischen Person unterscheidet sich vom Versicherungsvertrieb;
b) die natürliche oder juristische Person vertreibt nur bestimmte Versicherungsprodukte, die eine Ergänzung zu einer Ware oder Dienstleistung darstellen;
c) Die betreffenden Versicherungsprodukte bieten keinen Lebens- oder Haftpflichtversicherungsschutz, es sei denn, dieser Versicherungsschutz ergänzt die Ware oder Dienstleistung, die der Mediator im Rahmen seiner Hauptberufstätigkeit erbringt.
3. „Rückversicherungsvermittler“: Jede natürliche oder juristische Person, mit Ausnahme eines Rückversicherungsunternehmens und seiner Mitarbeiter, die gegen eine Vergütung eine Rückversicherungsvertriebstätigkeit übernimmt oder ausübt.
4. „Versicherungsunternehmen“: Jedes Unternehmen im Sinne von Artikel 6.1 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli über die Regulierung, Aufsicht und Solvabilität von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
5. „Rückversicherungsunternehmen“: Jedes Unternehmen gemäß der Definition von Artikel 6.4 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli.
6. „Versicherungsvertreiber“: Jeder Versicherungsmakler, Zusatzversicherungsmakler oder Versicherungsunternehmen.
7. „Rückversicherungsvertriebshändler“: jeder Rückversicherungsmakler oder jedes Rückversicherungsunternehmen.
8. „Vergütung“: Jegliche Provision, Gebühr oder sonstige Zahlung, einschließlich möglicher wirtschaftlicher Vorteile oder anderer Vorteile oder Anreize, finanzieller oder sonstiger Art, die im Zusammenhang mit Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebsaktivitäten angeboten oder gewährt werden.
9. „Herkunftsmitgliedstaat“:
a) Wenn der Mediator eine natürliche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat.
b) Wenn der Mediator eine juristische Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, oder, wenn er nach nationalem Recht keinen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem er seine Hauptverwaltung hat.
10. „Aufnahmemitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, in dem ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte unterhält oder Dienstleistungen erbringt und der nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist.
11. „Zweigniederlassung“: Jede Betriebsstätte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Herkunftsmitgliedstaats befindet.
12. „Enge Beziehungen“: Personen im Sinne von Artikel 9.6 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli.
13. „Erhebliche Beteiligung“: Die in Artikel 9.5 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli genannte.
14. „Haupttätigkeitszentrum“: Ort, an dem die Haupttätigkeit ausgeübt wird.
15. „Beratung“: personalisierte Empfehlung, die einem Kunden auf seinen Wunsch oder auf Initiative des Versicherungsvertreibers zu einem oder mehreren Versicherungsverträgen erteilt wird.
16. „Großrisiken“: Die in Artikel 11 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli genannten Risiken.
17. „Versicherungsanlageprodukt“: Versicherungsprodukt, dessen Fälligkeit oder Rückzahlungswert ganz oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist und das Folgendes nicht umfasst:
a) Versicherungsprodukte außer Lebensversicherungen gemäß Anhang zum Gesetz 20/2015 vom 14. Juli, Versicherungszweige außer Lebensversicherungen und Nebenrisiken.
b) Lebensversicherungsverträge, bei denen die im Vertrag vorgesehenen Leistungen nur im Todesfall oder bei Invalidität aufgrund von Unfall, Krankheit oder Invalidität zahlbar sind.
c) Altersvorsorgeprodukte, deren Hauptzweck anerkanntermaßen darin besteht, dem Anleger ein Ruhestandseinkommen zu verschaffen, und die dem Anleger Anspruch auf bestimmte Leistungen gewähren.
d) Die offiziell anerkannten Berufsrentensysteme, die in den Anwendungsbereich des konsolidierten Textes des Gesetzes über die Regulierung von Pensionsplänen und -fonds fallen, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2002 vom 29. November oder das Gesetz 20/2015 vom Juli 14.
e) Persönliche Altersvorsorgeprodukte, bei denen ein finanzieller Beitrag des Arbeitgebers erforderlich ist und bei denen weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, das Altersvorsorgeprodukt oder seinen Anbieter auszuwählen.
18. „Dauerhafte Unterstützung“: Jedes Instrument, das:
a) Ermöglichen Sie einem Kunden, an ihn persönlich gerichtete Informationen zu speichern, damit er später für eine Konsultation darauf zugreifen kann, und zwar für einen Zeitraum, der den Zwecken entspricht, für die die Informationen bestimmt sind, und dass
b) ermöglicht die Reproduktion ohne Änderungen der gespeicherten Informationen.
19. „Kommerzielle und berufliche Ehre“: Qualität, die auf Personen anwendbar ist, die einen persönlichen Weg des Respekts vor Handelsgesetzen oder anderen Gesetzen eingeschlagen haben, die die Wirtschaftstätigkeit und das Geschäftsleben sowie gute Geschäfts-, Finanz- und Versicherungspraktiken regeln. Diese Bedingung gilt für diejenigen Personen, die nicht wegen der Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung finanzieller Tätigkeiten vorbestraft sind und die nicht im Verwaltungsbereich in den Bereichen Versicherungen, Bankwesen, Börse, Staatskasse oder Sozialwesen bestraft wurden Sicherheitsfragen. , Verteidigung des Wettbewerbs, Kapitalverkehr, Wirtschaftstransaktionen im Ausland, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Schutz von Verbrauchern und Nutzern bei der Begehung von Straftaten, die als besonders schwerwiegend oder schwerwiegend eingestuft werden.
Umstände, die die Einhaltung des Erfordernisses des guten Leumunds nicht zulassen, gelten als Ausschluss von der Ausübung öffentlicher Ämter oder der Verwaltung und Leitung von Finanzinstituten sowie als gemäß Gesetz 22/2003 vom 9. Juli 2003 erklärter Konkurs die festgesetzte Disqualifikationsfrist nicht abgelaufen ist oder der Konkurszustand vorliegt oder der Konkurs im Falle eines Konkursverfahrens vor dem Inkrafttreten des königlichen Gesetzesdekrets nicht wiederhergestellt wurde.
20. „Verwaltungsstellen“: Die Verwalter bzw. Mitglieder der kollegialen Verwaltungsorgane der Versicherungsvertreiber.
21. „Leitungsorgan, das für die Vertriebstätigkeit zuständig ist“: Dies besteht aus den Personen, die innerhalb des Versicherungsvertriebs einer juristischen Person die höchsten geschäftsführenden Leitungsfunktionen der Versicherungsvertriebstätigkeit ausüben, die direkt oder indirekt von seinem Verwaltungsorgan ausgeübt werden. von Exekutivkomitees oder von deren CEOs.
22. „Regeln für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb“: diejenigen, die in diesem königlichen Gesetzesdekret und in den Bestimmungen zu seiner Weiterentwicklung enthalten sind, und im Allgemeinen diejenigen, die in Gesetzen und Verwaltungsvorschriften allgemeiner Art enthalten sind, die Vorschriften enthalten, die sich speziell auf die Bestimmungen beziehen Vertrieb von Versicherungen und Rückversicherungen sowie deren Einhaltung für diejenigen, die diese Tätigkeit ausüben oder ausüben wollen.
23. „Professionelle Kunden“: Die in Artikel 205 des konsolidierten Textes des Wertpapiermarktgesetzes genannten, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 4/2015 vom 23. Oktober.
24. „Verbundener Verkauf“: Jedes Angebot oder jeder Verkauf eines Pakets bestehend aus einem Versicherungsvertrag und anderen differenzierten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, wenn der Versicherungsvertrag dem Kunden nicht separat angeboten wird.
25. „Kombinierter Verkauf“: Jedes Angebot oder jeder Verkauf eines Pakets bestehend aus einem Versicherungsvertrag und anderen differenzierten Finanzprodukten oder -dienstleistungen, wobei der Versicherungsvertrag dem Kunden auch separat angeboten wird.
1. Unter Versicherungsvertrieb ist jede Beratungstätigkeit, jeder Vorschlag oder jede Arbeitsleistung vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages, die Durchführung dieser Verträge oder die Hilfeleistung bei der Verwaltung und Durchführung dieser Verträge, einschließlich der Hilfeleistung in Unfallfällen, zu verstehen. Die Bereitstellung von Informationen zu einem oder mehreren Versicherungsverträgen gemäß den von den Kunden gewählten Kriterien über eine Website oder auf andere Weise sowie die Erstellung einer Klassifizierung von Versicherungsprodukten, einschließlich Preisen und Produktvergleichen, oder eines Rabatts auf den Preis von Versicherungen, bei denen der Kunde den Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder auf andere Weise abschließen kann.
2. Unter Vertrieb von Rückversicherungen ist jede Beratungstätigkeit, jeder Vorschlag oder jede Leistungserbringung vor dem Abschluss von Rückversicherungsverträgen, die Durchführung dieser Verträge oder die Mitwirkung bei der Verwaltung und Durchführung dieser Verträge, insbesondere im Falle von Sinister, zu verstehen. Diese Tätigkeit wird auch erfasst, wenn sie von einem Rückversicherungsunternehmen ohne Einschaltung eines Rückversicherungsvermittlers durchgeführt wird.
3. Private Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten werden nicht berücksichtigt:
a) Informationstätigkeiten, die im Rahmen einer anderen beruflichen Tätigkeit nebenbei erbracht werden:
1. wenn der Anbieter keine zusätzlichen Maßnahmen ergreift, um den Abschluss oder die Erfüllung eines Versicherungsvertrags zu unterstützen;
2. wenn der Zweck dieser Tätigkeit nicht darin besteht, dem Kunden beim Abschluss oder der Ausführung eines Rückversicherungsvertrags zu helfen.
b) Die Verwaltung von Schadensfällen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in beruflicher Eigenschaft sowie die Beurteilung und Regulierung von Schadensfällen.
c) Die bloße Bereitstellung von Daten und Informationen über potenzielle Versicherungsnehmer an Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, sofern der Anbieter keine zusätzlichen Maßnahmen ergreift, um den Abschluss eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags zu unterstützen.
d) Die bloße Bereitstellung von Informationen über Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukte, über einen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder über ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an potenzielle Versicherungsnehmer, sofern der Anbieter keine zusätzlichen Maßnahmen ergreift, um den Abschluss eines Versicherungsvertrags oder einer Rückversicherung zu unterstützen .
e) Die Leistung von Versicherungsunternehmen als Erstanbieter im Mitversicherungsgeschäft.
4. Titel I des zweiten Buches des königlichen Gesetzesdekrets gilt nicht für Websites, die von Behörden oder Verbraucherverbänden verwaltet werden und nicht den Abschluss von Versicherungsverträgen zum Ziel haben, sondern sich auf den Vergleich der auf der Website verfügbaren Versicherungsprodukte beschränken Website. Markt.
5. Die Vertriebsaktivitäten entsprechen den Bestimmungen von Titel I des zweiten Buches des Königlichen Gesetzesdekrets:
a) Wenn sie von in Spanien ansässigen oder ansässigen Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern durchgeführt werden.
b) Wenn sie in Spanien von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern durchgeführt werden, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben.
6. Titel I gilt weder für Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten im Zusammenhang mit Risiken und Verpflichtungen außerhalb der Europäischen Union noch für Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in Drittländern.
1. Die Eigentumsgrundsätze werde ich anwenden auf:
a) Natürliche und juristische Personen, die Zugang zu den in Artikel 129 genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten erhalten und diese ausüben möchten.
b) Personen, die unter irgendeinem Titel Führungspositionen innehaben, für die Vertriebstätigkeit verantwortlich sind oder Teil der Leitungsorgane von juristischen Personen sind, die Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten ausüben; die Stellen, die die in Titel I oder in seinen ergänzenden Entwicklungsbestimmungen vorgesehenen Dokumente unterzeichnen, und die Personen, für die in Bezug auf seinen Anwendungsbereich gesetzlich ein Verbot oder eine Anordnung festgelegt ist.
2. Titel I gilt nicht für Komplementärversicherungsmakler, die Versicherungsvertriebstätigkeiten ausüben, wenn alle der folgenden Umstände eintreten:
a) Dass die Versicherung eine Ergänzung zu der von einem Anbieter bereitgestellten Ware oder Dienstleistung darstellt, wenn diese Versicherung Folgendes abdeckt:
1. Das Risiko eines Ausfalls, Verlusts oder einer Beschädigung der Ware oder der Nichtnutzung der von diesem Anbieter bereitgestellten Dienstleistung, oder
2. Beschädigung oder Verlust des Gepäcks und andere Risiken im Zusammenhang mit der mit dem Anbieter vertraglich vereinbarten Reise; Und
b) dass der jährliche Anteil der für das Versicherungsprodukt gezahlten Prämie 600 Euro nicht übersteigt oder dass die Höhe der pro Person gezahlten Prämie 200 Euro nicht übersteigt, wenn die im Schreiben genannte Dauer der Dienstleistung erreicht ist a) weniger als oder gleich drei Monate beträgt.
3. Wenn die Vertriebstätigkeit über einen Vermittler von Zusatzversicherungen durchgeführt wird, der aufgrund der Bestimmungen des oben genannten Abschnitts von der Anwendung von Titel I ausgenommen ist, gilt ungeachtet der Bestimmungen von Abschnitt 2 die Versicherungsgesellschaft oder gegebenenfalls die Der Versicherungsvermittler im Namen der handelnden Person muss Folgendes gewährleisten:
a) dass der Kunde vor Vertragsabschluss über die Informationen zu seiner Identität und Adresse sowie über die in Abschnitt 4 des Kapitels III genannten Verfahren verfügt, die für die Geltendmachung von Ansprüchen und Beschwerden seitens eines Teils der Kunden vorgesehen sind;
b) dass angemessene und verhältnismäßige Mechanismen eingerichtet wurden, um die Bestimmungen der Artikel 172 und 184 einzuhalten und die Anforderungen und Bedürfnisse des Kunden zu berücksichtigen, bevor ein Vertrag vorgeschlagen wird;
c) Dass das in Artikel 176.4 genannte Informationsdokument zum Versicherungsprodukt dem Kunden vor Vertragsunterzeichnung ausgehändigt wurde.
1. Versicherungsmakler, Komplementärversicherungsmakler und Rückversicherungsmakler müssen sich im Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber gemäß Artikel 133 eintragen lassen, um die Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeit aufnehmen und entwickeln zu können.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen in ihrer Eigenschaft als Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber nicht in das in Artikel 133 enthaltene Register eingetragen werden; ihre Eintragung in das in Artikel 40 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli geregelte Register ist ausreichend Durchführungsbestimmungen, unbeschadet der Registrierungspflichten von Personen im Zusammenhang mit den in Artikel 133.1 genannten Versicherungsvertriebstätigkeiten.
2. Außer in den in Artikel 130.2 vorgesehenen Fällen dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keine Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebsdienstleistungen annehmen, die von Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlern erbracht werden, die nicht in einem gemäß den Vorschriften zulässigen Register eines Mitgliedstaats eingetragen sind europäische Union
1. Die Befugnisse der Allgemeinen Staatsverwaltung zur Aufsicht über private Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeiten werden vom Leiter des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation und von der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds gemäß den festgelegten Bedingungen ausgeübt Titel I, unbeschadet der Aufgaben, die den Autonomen Gemeinschaften im Rahmen ihrer Befugnisse zustehen.
2. Die Autonomen Gemeinschaften, die gemäß ihren Autonomiestatuten Kompetenzen im Versicherungsmanagement übernommen haben, verfügen über diese gegenüber angeschlossenen Versicherungsagenten, angeschlossenen Allfinanzbetreibern, Versicherungsmaklern, Rückversicherungsmaklern und Vermittlerkollegien. von Versicherungen, deren Sitz und Umfang der Tätigkeiten sind auf das Gebiet der Autonomen Gemeinschaft beschränkt. Diese Befugnisse werden nach folgenden Kriterien ausgeübt:
a) Im Bereich der Regulierungsbefugnisse sind sie für die gesetzgeberische Ausgestaltung der im I. Titel und in den ihn ergänzenden Grundverordnungen enthaltenen Grundlagen für die Leitung und Überwachung der Vertriebstätigkeit der Privatversicherung und Rückversicherung verantwortlich. Darüber hinaus verfügen sie über die ausschließliche Zuständigkeit für die Regulierung seiner Organisation und seines Betriebs.
b) Im Bereich der Vollzugsbefugnisse sind sie für die Verwaltung und Aufsicht über angeschlossene Versicherungsagenten, angeschlossene Bank-Versicherungsbetreiber, Versicherungsmakler und Rückversicherungsmakler verantwortlich, die der Allgemeinen Staatsverwaltung im Titel I übertragen werden Darin enthaltene Verweise auf das Ministerium für Wirtschaft und digitale Transformation und die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds beziehen sich auf die zuständige regionale Behörde, mit Ausnahme derjenigen, die in Abschnitt 5 von Kapitel III und in Kapitel IV geregelt sind.
3. In Bezug auf ausschließliche Versicherungsvertreter und ausschließliche Bancassurance-Betreiber obliegt es den Autonomen Gemeinschaften, über sie Befugnisse auszuüben, sofern das Versicherungsunternehmen, für das sie ihre Dienstleistungen erbringen, der Kontrolle und Aufsicht der oben genannten Autonomen Gemeinschaft unterliegt gemäß den Bestimmungen von Artikel 19 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli.
4. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds und die zuständigen Stellen der Autonomen Gemeinschaften pflegen die erforderliche Zusammenarbeit zur Standardisierung der Dokumentationsinformationen und zur Koordinierung ihrer Aufsichtstätigkeiten.
Zu diesem Zweck gewähren die zuständigen Stellen der Autonomen Gemeinschaften der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds auf elektronischem Wege Zugang zu den Informationen zu ihren Verwaltungsakten, die aktualisiert werden müssen, und übermitteln diese jährlich , die in Artikel 187 genannten statistischen Buchführungsinformationen. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds legt die Mindestinformationen oder -daten fest, die ihr von den Autonomen Gemeinschaften unbedingt übermittelt werden müssen.
5. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 19 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli in Bezug auf die Verteilung der Befugnisse bei der Verwaltung und Aufsicht von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
6. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds informiert die Europäische Kommission über die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegte Verteilung der Befugnisse.
1. Die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds oder gegebenenfalls die zuständige Stelle der Autonomen Gemeinschaft führt das Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber, in das sie sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eintragen müssen. , Versicherung Makler, Komplementärversicherungsmakler und Rückversicherungsmakler mit Wohnsitz oder Sitz in Spanien, vorbehaltlich Titel I.
Bei Versicherungsmaklern, Komplementärversicherungsmaklern und Rückversicherungsmaklern handelt es sich bei juristischen Personen zusätzlich zu den Verwaltungsstellen um die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person und gegebenenfalls um die Personen, die Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans sind.
Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person und gegebenenfalls die Personen, die Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans sind, registriert werden.
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die in Spanien im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, werden ebenfalls nur zu Informationszwecken registriert.
2. Das Verwaltungsprotokoll, in dem die durch die Verordnung festgelegten Umstände zum Ausdruck kommen, ist öffentlich und mithilfe elektronischer Mittel frei zugänglich. Interessenten können auf die registrierten Daten zugreifen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Zugriff auf personenbezogene Daten durch die Bestimmungen der geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, im Gesetz 19/2013 vom 9. Dezember über Transparenz, Zugang zu öffentlichen Informationen usw. geregelt wird gute Regierungsführung und andere geltende Gesetze.
3. Versicherungsunternehmen, Versicherungsmakler, Komplementärversicherungsmakler und Rückversicherungsmakler müssen die erforderlichen Unterlagen und Informationen bereitstellen, um eine aktualisierte Verwaltung der Verwaltungsunterlagen zu ermöglichen.
Die Informationen müssen auf elektronischem Wege gemäß den vom Ministerium für Wirtschaft und digitale Transformation festgelegten Verfahren und in der Art und Weise übermittelt werden.
4. Die Autonomen Gemeinschaften, die gemäß Artikel 132.2 Verwaltungs- und Aufsichtsbefugnisse übernommen haben, führen das entsprechende Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber. Jede in diesem Register vorgenommene Eintragung wird der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds elektronisch mitgeteilt.
5. Die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds richtet eine zentrale Informationsstelle ein, die einen einfachen und schnellen Zugriff ermöglicht und sich auf aktualisierte Informationen aus dem in diesem Artikel genannten Register sowie auf Verwaltungsunterlagen stützt Autonome Gemeinschaften.
6. Die Registrierung eines Versicherungsvermittlers, Zusatzversicherungsvermittlers oder Rückversicherungsmaklers wird verweigert, wenn die für eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, mit denen der Vermittler enge Beziehungen unterhält, geltenden Bestimmungen eines Drittstaats die wirksame Ausübung der Aufsichtsfunktionen verhindern die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds.
Unterabschnitt 1. Klassifizierung
1. Als Versicherungsvertreiber gelten:
a) Versicherungsunternehmen.
b) Versicherungsmakler.
c) Komplementärversicherungsmakler.
2. Für die Zwecke der Bestimmungen von Titel I gilt die Rechtsordnung von Versicherungsvermittlern für Komplementärversicherungsmakler, die nicht aufgrund der Bestimmungen von Artikel 130.2 vom Anwendungsbereich von Titel I ausgenommen sind, mit den in Titel I vorgesehenen Ausnahmen .
3. Versicherungsmakler, die Websites oder andere Fernkommunikationstechniken nutzen, um Versicherungsprodukte anzubieten oder zu vergleichen, müssen schriftliche Richtlinien erstellen, die deren Transparenz gewährleisten, und müssen der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds zu Ihrer Aufsicht zur Verfügung stehen. Diese schriftlichen Richtlinien umfassen mindestens die unten aufgeführten Informationen, die gut sichtbar auf der Website des Vertriebshändlers platziert werden müssen:
a) Gegebenenfalls die Kriterien für die Auswahl und den Vergleich der Produkte der Versicherungsunternehmen.
b) Die Versicherungsträger, bei denen Produkte angeboten werden, und das Vertragsverhältnis mit dem Vermittler.
c) Ob die Beziehung zu den Versicherungsgesellschaften vergütet wird und welche Art der Vergütung vorliegt.
d) Ob der am Ende des Prozesses aufgeführte Versicherungspreis garantiert ist oder nicht.
e) Die Häufigkeit, mit der die Informationen der Händler aktualisiert werden.
Zusammen mit den oben genannten Informationen müssen die Vermittler die Eigentumsverhältnisse und den Zustand der Websites angeben, sodass die Nutzer ihre Rechte auf Unterstützung und Verteidigung ihrer Interessen mit größtmöglicher Garantie ausüben und insbesondere die Anspruchsinstanzen nutzen können.
1. Versicherungsmakler werden klassifiziert als:
a) Versicherungsvertreter.
b) Versicherungskorridore.
Versicherungsagenten und Versicherungsmakler können natürliche oder juristische Personen sein.
2. Die Berufsbezeichnungen Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sind bei gleichzeitiger Ausübung durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen unvereinbar. Ungeachtet des Vorstehenden kann jeder Versicherungsvermittler die Änderung seiner Eintragung im Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber gemäß Artikel 133 beantragen, um die Versicherungsvertriebstätigkeit durch eine andere Form der Vermittlung auszuüben, wobei zuvor die Einhaltung der Vorschriften akkreditiert werden muss Anforderungen, die dafür erforderlich sind.
3. Die Bezeichnungen „Versicherungsvertreter“ und „Versicherungsmakler“ sind den in Titel I genannten Versicherungsmaklern vorbehalten.
4. Kreditinstitute, Finanzkreditinstitute und gegebenenfalls Handelsgesellschaften, die von Kreditinstituten oder Finanzkreditinstituten kontrolliert werden oder an denen sie beteiligt sind, nehmen den Namen an, wenn sie die Tätigkeit eines Versicherungsvertreters über die Vertriebsnetze eines dieser Unternehmen ausüben „Bancassurance-Betreiber“, der ihnen vorbehalten ist und der in den Artikeln 150 bis 154 geregelten spezifischen Regelung entspricht.
5. Die in Abschnitt 1 genannten Versicherungsmakler können Websites oder andere Fernkommunikationstechniken nutzen, über die dem Kunden Informationen zum Vergleich der Preise oder der Deckung einer bestimmten Anzahl von Versicherungsprodukten verschiedener Unternehmen bereitgestellt werden.
1. Personen, denen die Geschäftstätigkeit aufgrund allgemeiner oder besonderer Vorschriften untersagt ist, dürfen weder selbst noch durch einen Vermittler als Versicherungsvermittler tätig werden. Ebenso darf die Versicherungsvertriebstätigkeit aufgrund der besonderen Befugnisse oder Verwaltungsbefugnisse des Vermittlers weder selbst noch durch einen Vermittler gegenüber den Personen oder Organisationen ausgeübt werden, die in Abhängigkeits- oder Sonderunterordnungsverhältnissen mit dem Vermittler stehen Letzteres kann insbesondere die Freiheit des Versicherungsinteressenten oder der Wahl des Versicherungsunternehmens gefährden.
2. Folgende Tätigkeiten sind Versicherungsmaklern untersagt:
a) Sie übernehmen direkt oder indirekt die Deckung von Risiken jeglicher Art und übernehmen ganz oder teilweise die durch die Versicherung gedeckten Unfallraten, wobei jede gegenteilige Vereinbarung ungültig ist.
b) Durchführung der Vertriebstätigkeit zugunsten von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die gesetzlichen Anforderungen für den Betrieb in Spanien nicht erfüllen oder die gegen die Grenzen der erteilten Genehmigung verstoßen.
c) Verwendung von Ausdrücken, die Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften vorbehalten sind und zu Verwechslungen mit ihnen führen können, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 144, 153 und 158 im Firmennamen, zur Werbung oder Kennzeichnung ihrer Geschäftstätigkeit.
d) Auf die von den Versicherungsgesellschaften ausgestellten Prämienbelege werden Zuschläge erhoben, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird.
e) Einen Versicherungsvertrag im Namen Ihres Kunden ohne Zustimmung des Kunden abschließen oder ändern.
f) den Abschluss eines Versicherungsvertrages direkt oder indirekt auferlegen.
3. Der Versicherungsvermittler gilt in jedem Fall als Verwahrer der Beträge, die er von seinen Kunden als Prämienzahlung für einen Versicherungsvertrag erhält, sowie der Beträge, die die Versicherungsgesellschaften als Entschädigung oder Erstattung liefern von Prämien für ihre Kunden.
4. Der Versicherungsvermittler muss nachweisen, dass die Gelder der Kunden über Kundenkonten transferiert werden, die von den übrigen Finanzmitteln des Vermittlers völlig getrennt sind und auf denen ausschließlich deren wirtschaftliche Ressourcen verwaltet werden.
1. Versicherungsmakler können Handelsverträge mit externen Mitarbeitern abschließen, die im Namen dieser Makler Vertriebstätigkeiten durchführen. Externe Mitarbeiter haben nicht den Status eines Versicherungsvermittlers. In jedem Fall beeinträchtigt die durch externe Mitarbeiter durchgeführte Vertriebstätigkeit nicht die Pflicht, dem Kunden alle gemäß Titel I erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
2. Die externen Mitarbeiter üben ihre Tätigkeit unter der Leitung, dem Regime der administrativen, beruflichen und zivilrechtlichen Verantwortung und dem Regime der finanziellen Leistungsfähigkeit des Mediators aus, für den sie handeln.
3. Externe Mitarbeiter müssen sich als solche ausweisen und außerdem die Identitäts- und Registrierungsdaten des Mediators angeben, in dessen Auftrag sie tätig werden.
4. Versicherungsvermittler führen ein Protokoll, in dem sie die persönlichen Identifikationsdaten ihrer externen Mitarbeiter unter Angabe des Datums der Registrierung und gegebenenfalls der Abmeldung vermerken, die der Kontrolle der Generaldirektion Versicherungen und Renten unterliegen Mittel.
5. Externe Mitarbeiter, natürliche Personen sowie bei juristischen Personen die für die Tätigkeit der Zusammenarbeit mit dem Versicherungsvertrieb verantwortliche Person bzw. gegebenenfalls die Personen, die Teil des für die Tätigkeit der Zusammenarbeit verantwortlichen Leitungsorgans sind Personen, die mit dem Versicherungsvertrieb tätig sind, und alle Personen, die direkt an der Versicherungsvertriebstätigkeit beteiligt sind, müssen die in Artikel 128 genannten Anforderungen an die geschäftliche und berufliche Eignung erfüllen.
Diese Anforderung gilt gleichermaßen für die Administratoren des externen Mitarbeiters, einer juristischen Person.
6. Externe Mitarbeiter, natürliche Personen sowie bei juristischen Personen der für die Tätigkeit der Zusammenarbeit mit dem Versicherungsvertrieb Verantwortliche oder gegebenenfalls mindestens die Hälfte der Personen, die der Kontrollstelle angehören. Das für die Tätigkeit der Zusammenarbeit mit dem Versicherungsvertrieb verantwortliche Management und alle Personen, die direkt an der Tätigkeit des Versicherungsvertriebs beteiligt sind, müssen über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, indem sie Schulungen gemäß den Bestimmungen des Titels I und seiner Entwicklungsvorschriften absolvieren. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionskassen legt per Beschluss die allgemeinen Leitlinien und Grundprinzipien fest, denen die Erst- und Weiterbildungsprogramme externer Mitarbeiter hinsichtlich ihres Inhalts, ihrer Organisation und ihrer Durchführung entsprechen müssen.
7. Externe Mitarbeiter von Versicherungsvermittlern, Versicherungsagenten oder Versicherungsmaklern dürfen nicht mit anderen Versicherungsvermittlern anderer Art zusammenarbeiten.
Abs. 2: Die von Versicherungsunternehmen ausgeübte Versicherungsvertriebstätigkeit
Die zum Personal der Versicherungsgesellschaften gehörenden Mitarbeiter können den Vertrieb von Versicherungen zugunsten dieser fördern, wobei davon ausgegangen wird, dass die daraus resultierenden Verträge von den Versicherungsgesellschaften für alle Zwecke geschlossen wurden.
1. Versicherungsunternehmen müssen gewährleisten, dass die Mitarbeiter, die direkt an der Versicherungsvertriebstätigkeit beteiligt sind, die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person oder gegebenenfalls die Personen, die Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans sind, die Anforderungen an die Geschäftstätigkeit erfüllen und beruflicher Ruf im Sinne des Artikels 128.
2. Die Versicherungsunternehmen müssen gewährleisten, dass die Mitarbeiter, die direkt an der Vertriebstätigkeit beteiligt sind, über die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person oder gegebenenfalls mindestens die Hälfte der Personen verfügen, die Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans sind entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Absolvierung von Schulungen gemäß den Bestimmungen von Titel I und seinen Durchführungsbestimmungen.
Ebenso stellen die Versicherungsgesellschaften den im vorstehenden Absatz genannten Personen die notwendigen Mittel zur Verfügung, um eine kontinuierliche Schulung zu gewährleisten, die an die vertriebenen Produkte, die ausgeübte Funktion und die ausgeübte Tätigkeit angepasst ist, und erstellen Schulungsprogramme, in denen sie zumindest angeben, die Anforderungen, die von den Personen erfüllt werden müssen, für die sie bestimmt sind, und die Mittel, die zu ihrer Durchführung eingesetzt werden. Die den Schulungsprogrammen entsprechenden Unterlagen stehen der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds zur Verfügung.
3. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds legt durch Beschluss die allgemeinen Leitlinien und Grundprinzipien fest, denen die Erst- und Weiterbildungskurse der Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen hinsichtlich ihres Inhalts, ihrer Organisation und ihrer Durchführung entsprechen müssen der für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Person sowie gegebenenfalls der Personen, die Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans sind, einzuhalten. Solche Kurse können von Versicherungsunternehmen gemäß den Bestimmungen des Titels I und seiner Durchführungsbestimmungen angeboten werden.
4. Um die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen zu gewährleisten, genehmigen die Versicherungsgesellschaften ihre internen Richtlinien und die entsprechenden internen Verfahren, wenden diese an und überprüfen sie regelmäßig. Ebenso legen sie eine Funktion fest, die eine korrekte Ausführung der genehmigten Richtlinien und Verfahren gewährleistet, und der Name der für diese Funktion verantwortlichen Person muss der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds bekannt sein.
5. Versicherungsunternehmen müssen ein aktualisiertes Register führen, in dem die Mitarbeiter eingetragen sind, die direkt an Versicherungsvertriebstätigkeiten beteiligt sind, sowie die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person oder gegebenenfalls die Personen, die Teil der für die Versicherungsvertriebstätigkeit verantwortlichen Körperschaft sind Vertriebstätigkeit.
Dieses Register unterliegt der Kontrolle der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds.
6. Die Daten, die gemäß der achten Zusatzbestimmung des Königlichen Erlasses 1060/2015 vom 20. November über die Verwaltung, Aufsicht und Solvenz von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Verwaltungsregister gemäß Artikel 133 eingetragen werden können wird von jeder Versicherungsgesellschaft innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten nach Einreichung des Antrags elektronisch zur Registrierung an die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds gesendet.
Die Versicherungsgesellschaften müssen die Dokumentation, die die Einhaltung der in den Abschnitten 1 und 2 festgelegten Anforderungen belegt, aufbewahren und auf dem neuesten Stand halten und sie werden die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds innerhalb einer maximalen Frist über Änderungen der gemäß diesem Abschnitt bereitgestellten Informationen informieren von fünfzehn Werktagen ab der Änderungsvereinbarung.
Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionskassen legt per Beschluss den Inhalt und die Art der Übermittlung dieser Informationen fest.
Abs. 3: Die von Versicherungsvertretern ausgeübte Versicherungsvertriebstätigkeit
Versicherungsvertreter sind natürliche oder juristische Personen, mit Ausnahme eines Versicherungsunternehmens oder seiner Mitarbeiter, die sich durch den Abschluss eines Agenturvertrags mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen dazu verpflichten, die in Artikel 129.1 definierte Versicherungsvertriebstätigkeit auszuüben Bedingungen, die im besagten Vertrag vereinbart wurden.
1. Der Versicherungsvermittlungsvertrag hat stets kaufmännischen Charakter, wird schriftlich abgeschlossen und versteht sich unter Einbeziehung der Vertragsparteien.
2. Der Vertragsinhalt wird von den Parteien frei vereinbart und unterliegt zusätzlich dem Gesetz 12/1992 vom 27. Mai über Agenturverträge.
3. Der Versicherungsvermittlungsvertrag wird vergütet und legt die Provision oder sonstige Vergütung fest, die das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsmakler für den Versicherungsvertrieb während der Vertragslaufzeit und gegebenenfalls nach Vertragsende zahlt.
4. Versicherungsvertreter dürfen den Wechsel des Versicherungsunternehmens weder im gesamten noch in Teilen des von ihnen vertriebenen Bestandes an Versicherungsverträgen fördern. Sie dürfen ohne Zustimmung der Versicherungsgesellschaft auch keine Verfügungshandlungen über ihre Vermittlerposition in diesem Portefeuille vornehmen.
5. Sobald der Agenturvertrag gekündigt wird, muss die Versicherungsgesellschaft diesen Umstand denjenigen mitteilen, die in den unter Einschaltung des arbeitslosen Agenten und gegebenenfalls der Änderung der Vermittlerposition zugunsten eines anderen Agenten abgeschlossenen Verträgen als Versicherungsnehmer auftreten . Der arbeitslose Versicherungsvertreter kann diesen Umstand denjenigen mitteilen, die in den durch seine Vertriebstätigkeit abgeschlossenen Versicherungsverträgen als Versicherungsnehmer auftreten.
6. Versicherungsvertreter können die Dienste externer Mitarbeiter gemäß Artikel 137 in Anspruch nehmen, um mit ihnen beim Vertrieb von Versicherungsprodukten gemäß den mit der Versicherungsgesellschaft im Versicherungsvertrag vereinbarten Bedingungen zusammenzuarbeiten. Versicherungsagentur.
1. Die vom Kunden an den Versicherungsvertreter gezahlten Beträge gelten als an die Versicherungsgesellschaft gezahlt, während die von der Versicherungsgesellschaft an den Agenten gezahlten Beträge erst dann als an den Kunden gezahlt gelten, wenn dieser sie tatsächlich erhält.
2. Das Vorstehende gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 136.4.
1. Ungeachtet der strafrechtlichen oder sonstigen Haftung, die dem Versicherungsvertreter bei der Ausübung seiner Versicherungsvertriebstätigkeit entstehen kann, wird die Haftung dem Versicherungsunternehmen angelastet, mit dem er einen Versicherungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat. Die Berufshaftpflichthaftung ergibt sich aus seinen Handlungen und die seiner externen Mitarbeiter, alles im Einklang mit den Bestimmungen der abgeschlossenen Agenturverträge.
2. Der vorherige Abschnitt gilt nicht für Bancassurance-Betreiber.
1. In der Werbung und in der Geschäftsdokumentation des Versicherungsvertriebs von Versicherungsvertretern muss der Ausdruck „ausschließlicher Versicherungsvertreter“, „verbundener Versicherungsvertreter“, „ausschließlicher Versicherungsvertreter“ oder „ausschließlicher Versicherungsvertreter“ an prominenter Stelle erscheinen durch den Firmennamen des Versicherungsunternehmens, für das es den betreffenden Vertriebsvorgang ausführt, aufgrund des mit diesem abgeschlossenen Agenturvertrags oder des zwischen Versicherungsunternehmen unterzeichneten Vertrags über die Erbringung von Dienstleistungen für den Vertrieb durch Übertragung von ihre Netze sowie die Registrierungsnummer im Verwaltungsregister gemäß Artikel 133 und gegebenenfalls eine Haftpflichtversicherung oder eine andere finanzielle Garantie abgeschlossen haben.
2. Ebenso müssen sie in der Werbung, die sie allgemein oder per Telematik durchführen, die Versicherungsgesellschaften angeben, mit denen sie einen Versicherungsvermittlungsvertrag abgeschlossen haben.
Versicherungsvertreter dürfen nicht als Versicherungsmakler oder externer Mitarbeiter dieser, Drittsachverständiger, Versicherungsgutachter oder Schadensbeauftragter im Auftrag der Versicherungsnehmer, Versicherten und Begünstigten der Versicherungsverträge tätig werden, bei denen sie als Vermittler tätig geworden sind.
Mitteilungen des Versicherungsnehmers an den Versicherungsvertreter, der den Versicherungsvertrag vertreibt, haben die gleichen Wirkungen, als ob sie direkt an die Versicherungsgesellschaft gerichtet worden wären.
1. Um die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs als alleiniger Versicherungsvertreter ausüben zu können, müssen die Versicherungsunternehmen die Einhaltung der in Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen durch diejenigen natürlichen oder juristischen Personen überprüfen, die beabsichtigen, mit ihnen eine Veranstaltung zu veranstalten Exklusiver Versicherungsvermittlungsvertrag.
2. Unbeschadet des in Artikel 133 genannten Verwaltungsregisters müssen Versicherungsunternehmen ein aktualisiertes Register führen, in dem die ausschließlichen Versicherungsvertreter eingetragen sind, mit denen der Versicherungsvermittlungsvertrag abgeschlossen wurde. Das besagte Register enthält mindestens deren Identifikationsdaten, die Registrierungsnummer, das Datum der Registrierung und Löschung sowie deren Ausschließlichkeit. Bei juristischen Personen sind außerdem die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person und gegebenenfalls die Personen anzugeben, die das für die Vertriebstätigkeit zuständige Leitungsorgan im Sinne von Artikel 128 bilden.
Dieses Register unterliegt der Kontrolle der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds.
3. Ausschließliche Versicherungsvertreter unterliegen bei der Ausübung privater Versicherungsvertriebstätigkeiten der in den Artikeln 140 bis 146 geregelten allgemeinen Regelung für Versicherungsvertreter.
Als wesentliche Voraussetzung für die Eintragung ausschließlicher Versicherungsvertreter in das in Artikel 133 vorgesehene Verwaltungsregister müssen Versicherungsunternehmen:
a) Nachweis, dass es sich bei den Versicherungsvertretern um natürliche Personen handelt, sowie bei juristischen Personen um die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person bzw. gegebenenfalls um die Personen, die dem für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgan angehören, und Alle Personen, die direkt am Versicherungsvertrieb beteiligt sind, müssen die Anforderungen an die geschäftliche und berufliche Eignung im Sinne von Artikel 128 erfüllen.
Diese Anforderung gilt gleichermaßen für die Verwalter des Versicherungsvertreters, einer juristischen Person.
b) Der Nachweis, dass natürliche Personen Versicherungsvertreter sind, sowie bei juristischen Personen Versicherungsvertreter die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person oder gegebenenfalls mindestens die Hälfte der Personen, die dem für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Organ angehören Die Vertriebstätigkeit und alle Personen, die direkt am Versicherungsvertrieb beteiligt sind, verfügen über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten, indem sie Schulungen gemäß den Bestimmungen von Titel I und seinen Durchführungsbestimmungen absolvieren.
Ebenso stellen ihnen die Versicherungsgesellschaften die notwendigen Mittel zur Verfügung, um eine kontinuierliche Schulung zu gewährleisten, die an die vertriebenen Produkte, die ausgeübte Funktion und die ausgeübte Tätigkeit angepasst ist, und erstellen Schulungsprogramme, die zumindest die Anforderungen angeben, die von der Versicherung erfüllt werden müssen Unternehmen, Personen, für die sie bestimmt sind, und die Mittel, die für ihre Ausführung verwendet werden. Die den Schulungsprogrammen entsprechenden Unterlagen stehen der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds zur Verfügung.
Die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionskassen legt durch Beschluss die allgemeinen Richtlinien und Grundprinzipien fest, denen Inhalt, Organisation und Durchführung der Erst- und Weiterbildungskurse für Versicherungsvertreter und deren Personen nachzukommen haben . im ersten Absatz dieses Abschnitts erwähnt, der von Versicherungsunternehmen und ausschließlichen Versicherungsvertretern gemäß den Bestimmungen von Titel I und seinen Durchführungsbestimmungen unterrichtet werden kann.
c) Vor der Einreichung des Registrierungsantrags:
1. Angaben zur Identität der Gesellschafter oder Gesellschafter des Versicherungsvertreters, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte am Versicherungsvertreter oder am Kapital halten.
2. Angaben zur Identität der Personen, die in enger Beziehung zum Versicherungsvertreter stehen.
3. Information darüber, dass diese Beteiligungen oder engen Verbindungen die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds nicht daran hindern, ihre Aufsichtsfunktionen wirksam wahrzunehmen.
d) Nachweis, dass die Versicherungsvertreter nicht an den in Titel I genannten Unvereinbarkeitsgründen beteiligt sind.
Um die Einhaltung der in den Buchstaben a) und b) genannten Anforderungen sicherzustellen, müssen die Versicherungsunternehmen ihre internen Richtlinien und die entsprechenden internen Verfahren genehmigen, anwenden und regelmäßig überprüfen. Ebenso verfügen sie über eine Funktion, die die korrekte Ausführung der genehmigten Richtlinien und Verfahren gewährleistet, und der Name der für diese Funktion verantwortlichen Person muss der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds bekannt sein.
4. Die Handlungen, die gemäß der achten Zusatzbestimmung des Königlichen Erlasses 1060/2015 vom 20. November über die Verwaltung, Aufsicht und Solvenz von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Eintragung in das in Artikel 133 vorgesehene Verwaltungsregister unterliegen , wird von jeder Versicherungsgesellschaft innerhalb einer Frist von maximal zwei Monaten nach Einreichung des Antrags elektronisch zur Registrierung an die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds gesendet.
Die Versicherungsgesellschaften müssen die Dokumentation zum Nachweis der Einhaltung der in Abschnitt 3 festgelegten Anforderungen aufbewahren und auf dem neuesten Stand halten und werden der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds Änderungen der gemäß dem oben genannten Abschnitt bereitgestellten Informationen innerhalb einer bestimmten Frist mitteilen maximal fünfzehn Werktage nach der Änderungsvereinbarung.
Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionskassen legt per Beschluss den Inhalt und die Art der Übermittlung dieser Informationen fest.
In der Registrierung wird das Versicherungsunternehmen angegeben, für das der ausschließliche Versicherungsvertreter die Versicherungsvertriebstätigkeit ausübt.
5. Die Versicherungsgesellschaft, mit der der ausschließliche Versicherungsvertreter den Versicherungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat, darf die Ausführung eines anderen Versicherungsvermittlungsvertrags mit einer anderen Versicherungsgesellschaft nur genehmigen, um in bestimmten Versicherungszweigen, Risiken oder Verträgen tätig zu werden, in denen die Genehmigungsstelle dies tut nicht funktionieren.
Das genehmigende Versicherungsunternehmen muss das Unternehmen, mit dem der Versicherungsvertreter einen weiteren Agenturvertrag abschließen möchte, schriftlich über die Bedingungen informieren, unter denen die Genehmigung erteilt wird, und wird diese in dem in Artikel 133 genannten Verwaltungsprotokoll vermerken .
Die Erteilung der Vollmacht muss schriftlich im Versicherungsvermittlungsvertrag oder in einer nachträglichen Vertragsänderung durch den Bevollmächtigten in seiner Eigenschaft als Verwalter des Vollmachtgebers unter ausdrücklicher Angabe der Dauer der Vollmacht erteilt werden das Versicherungsunternehmen, auf das es sich bezieht, und die Zweigstellen, Versicherungsverträge oder Betriebszweige, die es umfasst.
Diese Regelung gilt nicht, wenn die Bestimmungen des Artikels 148 in Bezug auf Netzwerkzuteilungsverträge gelten.
6. Die Versicherungsgesellschaft, mit der der ausschließliche Versicherungsvertreter, falls er dazu berechtigt ist, einen weiteren Vermittlungsvertrag abschließt, muss innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten nach Einreichung des Antrags die diesem Vertrag entsprechenden Daten nach Überprüfung elektronisch zur Registrierung übermitteln der Einhaltung der in diesem Artikel genannten Anforderungen.
1. Unbeschadet der gemäß Titel I unterzeichneten Agenturverträge können Versicherungsunternehmen Verträge abschließen, die die Erbringung von Dienstleistungen für den Vertrieb ihrer Versicherungspolicen unter ihrer zivil- und verwaltungstechnischen Verantwortung über die Netze der ausschließlichen Versicherung umfassen Vertreter anderer Versicherungsunternehmen. Versicherungsunternehmen, die die Alleinvertreternetze anderer Versicherungsunternehmen nutzen, müssen gewährleisten, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, um ihre Tätigkeit auf der Grundlage der von ihnen vertriebenen Versicherungen ausüben zu können.
Die Versicherungsgesellschaften müssen der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds die im vorstehenden Absatz genannten Verträge elektronisch zur Registrierung ausschließlich zu Informationszwecken im Verwaltungsregister gemäß Artikel 133 vorlegen und dabei mindestens die betroffenen Versicherungsunternehmen angeben , die Zusammensetzung des abgetretenen Netzwerks, den Umfang, die Dauer, die Zweige oder Versicherungsverträge oder die darin enthaltene Geschäftsklasse, die Verpflichtungen der Parteien, die wirtschaftlichen und finanziellen Bewegungen der Geschäfte und die Erwähnungen, in die sie einbezogen werden sollten Vertrags- und Werbeunterlagen.
2. Es ist nicht davon auszugehen, dass zwischen den Versicherungsunternehmen, die Teil einer Gruppe sind, eine Zuordnung von Netzwerken in Bezug auf die Agenturverträge erfolgt, die eines von ihnen im Namen aller oder eines Teils der Unternehmen unterzeichnet, die Teil der Gruppe sind Gruppe, wenn dies vereinbart wurde.
Im Agenturvertrag sind die zur Gruppe gehörenden Versicherungsunternehmen aufgeführt. Ebenso muss der Name der Gruppe in allen Geschäftsunterlagen und in der Versicherungsvertriebswerbung von Versicherungsvertretern enthalten sein.
1. Beabsichtigt ein Versicherungsvertreter, als Versicherungsvertreter zu arbeiten, der durch den Abschluss von Versicherungsvermittlungsverträgen mit mehreren Versicherungsunternehmen verbunden ist, muss er sich zuvor gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 3 in das in Artikel 133 genannte Verwaltungsregister eintragen lassen.
2. Assoziierte Versicherungsvertreter unterliegen bei der Ausübung privater Versicherungsvertriebstätigkeiten der in den Artikeln 140 bis 146 geregelten allgemeinen Regelung für Versicherungsvertreter.
Für den Fall, dass der ausschließliche Versicherungsvertreter ab einem bestimmten Zeitpunkt als verbundener Versicherungsvertreter tätig werden möchte, benötigt er für den Abschluss weiterer Vermittlungsverträge die Zustimmung der Versicherungsgesellschaft, mit der er den alleinigen Versicherungsvertretervertrag abgeschlossen hat mit anderen Versicherungsträgern.
In den übrigen Fällen reicht es aus, in den unterzeichneten Agenturverträgen den Charakter eines vertraglich gebundenen Agenten anzugeben.
3. Um die Eintragung als verbundener Versicherungsvertreter in das in Artikel 133 genannte Verwaltungsregister zu beantragen und zu erhalten, müssen jederzeit die folgenden Anforderungen erfüllt und eingehalten werden:
a) Tragen Sie mit dem Registrierungsantrag bei:
1. Angaben zur Identität der Gesellschafter oder Gesellschafter des Versicherungsvertreters, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte am Versicherungsvertreter oder am Kapital halten.
2. Angaben zur Identität der Personen, die in enger Beziehung zum Versicherungsvertreter stehen.
3. Information darüber, dass diese Beteiligungen oder engen Verbindungen die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds nicht daran hindern, ihre Aufsichtsfunktionen wirksam wahrzunehmen.
b) Nachweis, dass es sich bei den Versicherungsvertretern um natürliche Personen handelt, sowie bei juristischen Personen um die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person bzw. gegebenenfalls um die Personen, die dem für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgan angehören, und Alle Personen, die direkt am Versicherungsvertrieb beteiligt sind, müssen die Anforderungen an die geschäftliche und berufliche Eignung im Sinne von Artikel 128 erfüllen.
Diese Anforderung gilt gleichermaßen für die Verwalter des Versicherungsvertreters, einer juristischen Person.
c) Nachweis, dass einzelne Versicherungsvertreter sowie bei juristischen Personen Versicherungsvertreter die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person oder gegebenenfalls mindestens die Hälfte der Personen, die Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Organs sind Vertriebstätigkeit und alle Personen, die direkt am Versicherungsvertrieb beteiligt sind, verfügen über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten, indem sie Schulungen gemäß den Bestimmungen von Titel I und seinen Durchführungsbestimmungen absolvieren.
d) einen Bericht vorlegen, in dem die Versicherungsgesellschaften, für die die Versicherung vertrieben wird, und die Versicherungssparten aufgeführt sind; der räumliche Handlungsspielraum und die eingesetzten Mechanismen zur Lösung von Konflikten aufgrund von Kundenbeschwerden und -ansprüchen. Es muss auch eine ausdrückliche Erwähnung des in Buchstabe e) genannten Ausbildungsprogramms enthalten sein.
e) Ein kontinuierliches Schulungsprogramm vorlegen, das für einzelne Versicherungsvertreter gilt, sowie, im Falle von Versicherungsvertretern juristischer Personen, für die Person, die für die Vertriebstätigkeit verantwortlich ist, oder gegebenenfalls für mindestens die Hälfte der Personen, die Teil des Versicherungsvertreters sind Leitungsorgan, das für die Vertriebstätigkeit verantwortlich ist, und an alle Personen, die direkt am Versicherungsvertrieb beteiligt sind.
Die den Schulungsprogrammen entsprechenden Unterlagen werden der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds zur Verfügung gestellt, die gegebenenfalls die Vornahme der erforderlichen Änderungen verlangt.
Die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionskassen legt durch Beschluss die allgemeinen Leitlinien und Grundprinzipien fest, denen die Aus- und Weiterbildung der angeschlossenen Versicherungsvertreter hinsichtlich Inhalt, Organisation und Durchführung genügen muss nach Maßgabe des ersten Titels und seiner Ausführungsbestimmungen selbst unterrichtet werden.
f) Es liegen keine Unvereinbarkeitsgründe gemäß Titel I vor.
4. Der Antrag auf Registrierung als verbundener Versicherungsvertreter ist an die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds zu richten und muss von Dokumenten begleitet sein, die die Einhaltung der in Abschnitt 3 genannten Anforderungen bescheinigen. Die maximale Frist, innerhalb derer die ausdrückliche Entscheidung über den Antrag mitgeteilt werden muss, beträgt drei Monate ab dem Datum der Einreichung des Antrags. In der Registrierung werden die Versicherungsunternehmen angegeben, für die der angeschlossene Versicherungsvertreter die Versicherungsvertriebstätigkeit ausüben darf. Der Antrag auf Registrierung wird abgelehnt, wenn die Erfüllung der für die Konzession geforderten Voraussetzungen nicht nachgewiesen wird.
5. Der angeschlossene Versicherungsvertreter muss der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Werktagen nach der Änderungsvereinbarung Änderungen der gemäß dem vorherigen Abschnitt bereitgestellten Informationen mitteilen, die mit den Gesetzen in Zusammenhang stehen Vorbehaltlich der Eintragung in das Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber gemäß den Bestimmungen der achten Zusatzbestimmung des Königlichen Erlasses 1060/2015 vom 20. November.
1. Kreditinstitute, Finanzkreditinstitute und Handelsgesellschaften, die von ihnen kontrolliert werden oder an denen sie beteiligt sind, gelten gemäß den Bestimmungen von Artikel 160 als Allfinanzversicherer, die durch den Abschluss eines Versicherungsvermittlungsvertrags mit einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften eine Versicherung abschließen , verpflichten sich vor ihnen, die Versicherungsvertriebstätigkeit als Versicherungsvertreter unter Nutzung ihrer Vertriebsnetze auszuüben.
Wenn die Versicherungsvertriebstätigkeit durch ein Handelsunternehmen ausgeübt wird, das von dem Kreditinstitut oder dem Finanzkreditinstitut oder einer Gruppe von Kreditunternehmen oder Finanzkreditinstituten kontrolliert wird oder an dem es beteiligt ist, werden die Beziehungen zu diesem Handelsunternehmen durch einen Vertrag geregelt für die Erbringung gegenseitiger Dienstleistungen, die in der Überlassung des Vertriebsnetzes jedes dieser Kreditinstitute oder Finanzkreditinstitute an den Bancassurance-Betreiber für den Vertrieb von Versicherungsprodukten bestehen. Darin müssen sich die Kreditinstitute bzw. Finanzkreditinstitute verpflichten, die Mitglieder des Netzwerks, die unmittelbar am Versicherungsvertrieb beteiligt sind, angemessen zu schulen.
2. Für die Zwecke der Bestimmungen des Titels I ist unter dem Vertriebsnetz des Kreditinstituts oder Kreditfinanzinstituts die Gesamtheit seiner gesamten Organisationsstruktur einschließlich der persönlichen und materiellen Mittel, der Betriebsbüros und der Vertreter zu verstehen.
In seiner Eigenschaft als Versicherungsvertreter unterliegt der Bancassurance-Betreiber den Bestimmungen der allgemeinen Regelung für Versicherungsvertreter, die in den Artikeln 140 bis 146 geregelt sind, und gegebenenfalls den Artikeln 147 und 148, die sich auf ausschließliche Versicherungsvertreter beziehen, oder Artikel 149, der sich auf gebundene Versicherungsvertreter bezieht Vertreter, unbeschadet der Bestimmungen der folgenden Artikel über Ausbildung, Berufshaftpflicht, Registrierungsantragsverfahren, Werbung und kommerzielle Dokumentation.
1. Um als Bancassurance-Betreiber in das in Artikel 133 vorgesehene Verwaltungsregister eingetragen zu werden, müssen jederzeit die folgenden Anforderungen erfüllt und eingehalten werden:
a) Ein Kreditinstitut oder Finanzkreditinstitut sein. Es kann sich auch um eine Handelsgesellschaft handeln, die von Kreditinstituten oder Kreditfinanzinstituten kontrolliert wird oder an der sie beteiligt ist, oder um eine Gruppe von Kreditinstituten oder Kreditfinanzinstituten, die vor dem Antrag auf behördliche Registrierung im Handelsregister eingetragen sind, dessen Satzung dies im Rahmen des Abschnitts vorsieht dem Gesellschaftszweck entsprechende Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten als Bancassurance-Betreiber.
b) einen Bericht vorlegen, in dem die Versicherungsgesellschaft(en), für die die Versicherung vertrieben wird, und die Versicherungssparten angegeben sind; der territoriale Handlungsspielraum; die Verfahren zur Lösung von Konflikten aufgrund von Kundenbeschwerden und -ansprüchen sowie das Netzwerk oder die Netzwerke von Kreditinstituten oder Finanzkreditinstituten, über die der Bancassurance-Betreiber die Versicherung vertreibt. Es muss auch eine ausdrückliche Erwähnung des in Buchstabe e) genannten Ausbildungsprogramms enthalten sein.
c) Nachweis, dass die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person bzw. die Personen, die Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans sind, und alle Personen, die direkt am Versicherungsvertrieb beteiligt sind, die Anforderung erfüllen geschäftliche und berufliche Zuverlässigkeit im Sinne von Artikel 128.
Diese Anforderung gilt gleichermaßen für die Administratoren des Bancassurance-Betreibers.
d) Nachweis, dass die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person oder gegebenenfalls mindestens die Hälfte der Personen, die Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans sind, und alle Personen, die direkt am Versicherungsvertrieb beteiligt sind, über entsprechende Kenntnisse verfügen und Fertigkeiten durch die Teilnahme an Schulungen, die von den Kreditinstituten selbst oder von Finanzkreditinstituten gemäß den Bestimmungen des Titels I und seiner Durchführungsbestimmungen vermittelt werden können.
e) ein kontinuierliches Schulungsprogramm vorlegen, das Kreditinstitute oder Kreditfinanzinstitute der für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Person oder gegebenenfalls mindestens der Hälfte der Personen, die Teil des verantwortlichen Leitungsorgans der Vertriebstätigkeit sind, vermitteln werden, sowie die Mitglieder seines Vertriebsnetzes, die direkt am Versicherungsvertrieb beteiligt sind. Zu diesem Zweck legt die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds durch Beschluss die allgemeinen Richtlinien und Grundprinzipien fest, denen die Erst- und Weiterbildungsprogramme für alle Personen hinsichtlich ihres Inhalts, ihrer Organisation und ihrer Durchführung entsprechen müssen Buchstabe d).
f) Gewährleistung der Verpflichtungen gegenüber Dritten gemäß den Bestimmungen der Artikel 136.4 und 142.
g) Nachweis, dass jede einzelne Versicherungsgesellschaft, mit der sie einen Versicherungsvermittlungsvertrag abschließen wird, eine Berufshaftpflichtversicherung übernimmt, die sich aus ihrer Tätigkeit als Bancassurance-Betreiber ergibt, oder dass der Betreiber über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere finanzielle Haftpflichtversicherung verfügt Garantie, die im gesamten Gebiet der Europäischen Union die Haftung abdeckt, die sich aus beruflicher Fahrlässigkeit ergeben könnte, in Höhe von mindestens 1.250.000 Euro pro Schadensfall und insgesamt 1.850.000 Euro für alle Schadensfälle, die einem bestimmten Jahr in Bezug auf die Tätigkeit entsprechen, für die er hatte keinen Versicherungsschutz aufgrund des unterzeichneten Agenturvertrags erhalten.
h) Stellen Sie Folgendes bereit und halten Sie es auf dem Laufenden:
1. Angaben zur Identität der Gesellschafter oder Gesellschafter, seien es natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt eine Beteiligung von 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals am Bancassurance-Betreiber halten.
2. Angaben zur Identität von Personen, die in enger Beziehung zum Bancassurance-Betreiber stehen.
3. Information darüber, dass diese Beteiligungen oder engen Verbindungen die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds nicht daran hindern, ihre Aufsichtsfunktionen wirksam wahrzunehmen.
i) Es liegen keine Unvereinbarkeitsgründe gemäß Artikel 154 vor.
2. Der Bancassurance-Betreiber richtet seinen Registrierungsantrag an die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds und muss ihm die Dokumente beifügen, die die Einhaltung der im vorherigen Abschnitt genannten Anforderungen bescheinigen. Die maximale Frist, innerhalb derer die ausdrückliche Entscheidung über den Antrag mitgeteilt werden muss, beträgt drei Monate ab dem Datum der Einreichung des Antrags. In der Registrierung werden die Versicherungsunternehmen angegeben, für die der Bancassurance-Betreiber die Versicherungsvertriebstätigkeit ausüben darf. Der Antrag auf Registrierung wird abgelehnt, wenn die Erfüllung der für die Konzession geforderten Voraussetzungen nicht nachgewiesen wird.
3. Der Bancassurance-Betreiber muss der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Werktagen nach der Änderungsvereinbarung Änderungen der gemäß dem vorherigen Abschnitt bereitgestellten Informationen mitteilen, die sich auf die betreffenden Handlungen beziehen Eintragung in das Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber gemäß den Bestimmungen der achten Zusatzbestimmung des Königlichen Erlasses 1060/2015 vom 20. November.
4. Die in Abschnitt 1.g) genannten Beträge werden durch die von der Europäischen Versicherungs- und Altersrentenaufsichtsbehörde festgelegten Aktualisierungen geändert.
Um die Kenntnisnahme und Anwendung dieser Aktualisierungen zu erleichtern, werden diese durch Beschluss der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds veröffentlicht.
1. In der Werbung und in der Geschäftsdokumentation für den Versicherungsvertrieb durch Allfinanzveranstalter muss an prominenter Stelle der Ausdruck „ausschließlicher Allfinanzveranstalter“ oder ggf. „Allfinanzbetreiber“ erscheinen, gefolgt vom Firmennamen des Versicherungsunternehmens aufgrund des abgeschlossenen Handelsvertretervertrags die betreffende Vertriebstätigkeit ausführt, sowie über die Registrierungsnummer im Verwaltungsregister gemäß Artikel 133 verfügen und gegebenenfalls eine Haftpflichtversicherung oder eine andere finanzielle Garantie abgeschlossen haben gemäß Artikel 152.
2. In der Werbung, die der Bancassurance-Betreiber allgemein oder per Telematik durchführt, muss er die Versicherungsunternehmen angeben, mit denen er einen Versicherungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat.
1. Bancassurance-Betreiber dürfen im Namen der Versicherungsnehmer, Versicherten und Begünstigten der Versicherungsverträge, in die sie eingegriffen haben, nicht als Versicherungsmakler oder externe Mitarbeiter dieser, Drittsachverständiger, Versicherungsexperten oder Schadenskommissare auftreten.
2. Die Vertriebsnetze von Kreditinstituten oder Finanzkreditinstituten, die am Versicherungsvertrieb beteiligt sind, dürfen nicht gleichzeitig als externe Mitarbeiter anderer Versicherungsvermittler unterschiedlicher Art fungieren oder zu diesem Zweck fragmentiert werden.
Unterabschnitt 4. Der Versicherungsmakler
1. Versicherungsmakler sind natürliche oder juristische Personen, die die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs ausüben und denjenigen, die eine Risikodeckung verlangen, eine unabhängige Beratung auf der Grundlage einer objektiven und personalisierten Analyse anbieten.
2. Versicherungsmakler müssen denjenigen, der die Versicherung vermitteln möchte, über die Bedingungen des Vertrags informieren, der ihrer Meinung nach unterzeichnet werden sollte, und den Versicherungsschutz anbieten, der nach ihren beruflichen Kriterien den Bedürfnissen desjenigen am besten entspricht; Ebenso überwachen sie die Übereinstimmung der Anforderungen, die die Versicherungspolice für ihre Wirksamkeit und volle Wirksamkeit erfüllen muss.
3. Ebenso sind sie während der Laufzeit des Versicherungsvertrags, in den sie eingegriffen haben, verpflichtet, dem Versicherungsnehmer, dem Versicherten und dem Begünstigten der Versicherung die von ihnen verlangten Informationen über alle Klauseln der Police und in der im Schadensfall mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
1. Die Beziehungen zu den Versicherungsunternehmen, die sich aus der Versicherungsvertriebstätigkeit des Versicherungsmaklers ergeben, werden durch die Vereinbarungen geregelt, die die Parteien freiwillig treffen, ohne dass diese Vereinbarungen in irgendeiner Weise ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen können.
2. Die Beziehungen zwischen dem Versicherungsmakler und dem Kunden, die sich aus der Versicherungsvertriebstätigkeit ergeben, werden durch die Vereinbarungen geregelt, die die Parteien frei vereinbaren, und darüber hinaus durch die Vorschriften, die das Handelsgesetzbuch für die Handelskommission vorsieht.
3. Die Vergütung, die der Versicherungsmakler von der Versicherungsgesellschaft für seine Versicherungsvertriebstätigkeit erhält, erfolgt in Form von Provisionen.
Der Makler und der Kunde können schriftlich vereinbaren, dass die Maklervergütung auch Honorare umfasst, die direkt dem Kunden in Rechnung gestellt werden, und stellen in diesem Fall eine separate Rechnung für diese Gebühren aus, getrennt von der von der Versicherungsgesellschaft ausgestellten Prämienquittung.
4. Die Zahlung des Prämienbetrags durch den Versicherungsnehmer an den Makler gilt nicht als an die Versicherungsgesellschaft geleistet, es sei denn, der Makler stellt dem Versicherungsnehmer im Gegenzug die Prämienquittung der Versicherungsgesellschaft aus.
5. Zur Änderung der Vermittlerposition im laufenden Versicherungsvertrag ist in jedem Fall die Zustimmung des Versicherungsnehmers erforderlich.
Die Mitteilungen über die Änderung der Vermittlerposition durch einen vom Versicherungsnehmer ausdrücklich beauftragten Versicherungsmakler und in seinem Namen an die Versicherungsgesellschaft haben die gleichen Wirkungen, als ob sie vom Versicherungsnehmer selbst erfolgen würden, sofern dieser nichts anderes angibt .
1. Um als Versicherungsmakler in das in Artikel 133 vorgesehene Verwaltungsregister eingetragen zu werden, müssen die folgenden Anforderungen stets erfüllt und eingehalten werden:
a) Versicherungsmakler, natürliche Personen, müssen über die Rechtsfähigkeit verfügen, Gewerbe zu betreiben, und im Falle juristischer Personen müssen sie Handelsgesellschaften oder Genossenschaften sein, die vor der Antragstellung im Handelsregister und im entsprechenden Genossenschaftsregister eingetragen sind Eintragung, deren Satzung im Rahmen des dem Gesellschaftsgegenstand entsprechenden Abschnitts die Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten als Versicherungsmakler vorsieht. Handelt es sich bei der Gesellschaft um Aktien, müssen diese auf den Namen lauten.
b) ein Tätigkeitsprogramm vorlegen, das mindestens die Versicherungssparten und die Risikoklasse, in denen vermittelt werden soll, die Leitprinzipien und den räumlichen Geltungsbereich seiner Tätigkeit angeben muss; die Struktur der Organisation, einschließlich der Marketingsysteme; die persönlichen und materiellen Mittel, die für die Einhaltung dieses Programms zur Verfügung stehen, und die Mechanismen, die zur Lösung von Konflikten aufgrund von Kundenbeschwerden und -ansprüchen eingesetzt werden. Darüber hinaus muss es für die ersten drei Geschäftsjahre einen Plan enthalten, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die laufenden allgemeinen Ausgaben, sowie die Prognosen zu den auszuschüttenden Versicherungsprämien detailliert aufgeführt sind und dies begründen sowie die Anpassung der verfügbaren Mittel und Ressourcen an diese.
c) Nachweis, dass die Versicherungsmakler, natürliche Personen sowie bei juristischen Personen die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person bzw. gegebenenfalls die Personen, die Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans sind und Alle Personen, die direkt am Versicherungsvertrieb beteiligt sind, müssen die Anforderungen an die geschäftliche und berufliche Eignung im Sinne von Artikel 128 erfüllen.
Diese Anforderung gilt gleichermaßen für die Verwalter des Versicherungsmaklers, einer juristischen Person.
d) der Nachweis, dass die Versicherungsmakler, natürliche Personen und bei juristischen Personen die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person oder gegebenenfalls mindestens die Hälfte der Personen, die Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans sind und Alle Personen, die direkt am Versicherungsvertrieb beteiligt sind, verfügen über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten, indem sie Schulungen gemäß den Bestimmungen von Titel I und seinen Durchführungsbestimmungen absolvieren.
e) Legen Sie ein kontinuierliches Schulungsprogramm vor, das sowohl für den Versicherungsmakler als auch für eine natürliche Person und, im Falle einer juristischen Person als Versicherungsmakler, für die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person oder gegebenenfalls für mindestens die Hälfte der Personen, die sich bilden, gilt Teil des Leitungsorgans, das für die Vertriebstätigkeit verantwortlich ist. Das Programm muss auch für alle Personen gelten, die direkt am Versicherungsvertrieb beteiligt sind. Zu diesem Zweck legt die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds durch Beschluss die allgemeinen Richtlinien und Grundprinzipien fest, nach denen hinsichtlich ihres Inhalts, ihrer Organisation und ihrer Durchführung Erst- und Weiterbildungskurse für alle in Buchstabe d) genannten Personen durchgeführt werden. dieses Abschnitts, die von Läufern gemäß den Bestimmungen des Titels I und seiner Ausführungsbestimmungen unterrichtet werden können.
f) über eine finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, die jederzeit 4 Prozent der insgesamt erhaltenen Jahresprämien erreichen muss, jedoch nicht weniger als 19.510 Euro, es sei denn, es wurde vertraglich ausdrücklich mit den Versicherungsgesellschaften vereinbart, dass die von den Kunden gezahlten Beträge direkt an diese gezahlt werden Zahlungskonten, die ihnen gehören, oder dass der Versicherungsmakler dem Versicherungsnehmer gegebenenfalls sofortigen Versicherungsschutz anbietet, sofern die Versicherungsgesellschaft den Makler ermächtigt hat, im Namen und auf Rechnung der Versicherungsnehmer die von den Versicherungsnehmern gezahlten Prämien entgegenzunehmen und zu liefern die von der Versicherungsgesellschaft ausgestellte Prämienquittung und in jedem Fall, dass die als Entschädigung gezahlten Beträge direkt von den Versicherungsgesellschaften an die Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten ausgezahlt werden.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann durch den Abschluss einer von einem Finanzinstitut oder einer Bürgschaftsversicherung ausgestellten Garantie nachgewiesen werden, um Kunden davor zu schützen, dass Versicherungsmakler nicht in der Lage sind, die Prämie an die Versicherungsgesellschaft zu überweisen oder den Entschädigungsbetrag oder die Erstattung der Prämie an diese zu überweisen der Versicherte.
Das Vorstehende gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 136.4.
g) Eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere finanzielle Garantie abschließen, die die Haftung abdeckt, die sich aus beruflicher Fahrlässigkeit in der gesamten Europäischen Union ergeben kann, mit einem Betrag von mindestens 1.300.380 Euro pro Schadensfall und insgesamt 1.924.560 Euro für alle entsprechenden Ansprüche ein bestimmtes Jahr.
Für den Fall, dass der Versicherungsmakler seine Tätigkeit in bestimmten Produkten unter der Leitung eines anderen Maklers ausübt, der die volle Verantwortung für dessen Handlungen übernimmt, muss er den Kunden zuvor schriftlich darüber informieren.
h) Stellen Sie Folgendes bereit und halten Sie es auf dem Laufenden:
1. Angaben zur Identität der Gesellschafter oder Gesellschafter, seien es natürliche oder juristische Personen, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals am Versicherungsmakler halten.
2. Angaben zur Identität der Personen, die in enger Beziehung zum Versicherungsmakler stehen.
3. Information darüber, dass diese Beteiligungen oder engen Verbindungen die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds nicht daran hindern, ihre Aufsichtsfunktionen wirksam wahrzunehmen.
i) Es liegen keine Unvereinbarkeitsgründe gemäß Artikel 159 vor.
2. Der Versicherungsmakler richtet den Registrierungsantrag an die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds, dem die Dokumente beizufügen sind, die die Einhaltung der im vorherigen Abschnitt genannten Anforderungen bescheinigen. Die maximale Frist, innerhalb derer die ausdrückliche Entscheidung über den Antrag mitgeteilt werden muss, beträgt drei Monate ab dem Datum der Einreichung des Registrierungsantrags. Der Antrag auf Registrierung wird abgelehnt, wenn die Erfüllung der für die Konzession geforderten Voraussetzungen nicht nachgewiesen wird.
3. Der Versicherungsmakler muss der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Werktagen nach der Änderungsvereinbarung Änderungen der gemäß dem vorherigen Abschnitt bereitgestellten Informationen mitteilen, die sich auf die betreffenden Handlungen beziehen Eintragung in das Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber gemäß den Bestimmungen der achten Zusatzbestimmung des Königlichen Erlasses 1060/2015 vom 20. November.
4. Die in Abschnitt 1.f) und g) genannten Beträge werden durch die von der Europäischen Versicherungs- und Altersrentenaufsichtsbehörde festgelegten Aktualisierungen geändert.
Zu diesem Zweck und um ihre Kenntnis und Anwendung zu erleichtern, werden diese Aktualisierungen auf Beschluss der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds veröffentlicht.
1. In der Werbung und in den Geschäftsunterlagen des privaten Versicherungsvertriebs von Versicherungsmaklern müssen die Begriffe „Versicherungsmakler“ oder „Versicherungsvermittlung“ an prominenter Stelle erscheinen. Ebenso müssen sie den Umstand angeben, dass sie im Verwaltungsregister gemäß Artikel 133 eingetragen sind und eine Haftpflichtversicherung oder eine andere finanzielle Garantie abgeschlossen haben und gegebenenfalls über die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 157 verfügen.
2. Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsvertreter, natürliche oder juristische Personen, eine wesentliche Beteiligung am Sozialkapital eines Versicherungsmaklers oder einer juristischen Person haben oder wenn der Versicherungsmakler allein oder durch Vertreter im Verwaltungsorgan vertreten ist einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft oder eine wesentliche Beteiligung am Aktienkapital einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft hatte, muss diese Beziehung in jeder Werbung und in allen Geschäftsunterlagen für den Vertrieb von Privatversicherungen deutlich hervorgehoben werden.
Für diese Fälle gelten die Bestimmungen des Artikels 160.
1. Als ungeeignet zur Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsmakler gelten folgende natürliche Personen:
a) Versicherungsvertreter.
b) Externe Mitarbeiter von Versicherungsagenten oder Bancassurance-Betreibern.
c) Versicherungssachverständige, Gutachter und Gutachter, soweit diese Tätigkeiten nicht ausschließlich der Beratung von Versicherungsnehmern, Versicherten oder Bezugsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag dienen.
2. Für den Fall, dass die Tätigkeit des Versicherungsmaklers durch eine juristische Person ausgeübt wird, darf sie nicht mit folgenden Tätigkeiten kombiniert werden:
a) Versicherer oder Rückversicherer.
b) Abonnementagentur.
c) Versicherungsvertreter oder Bancassurance-Betreiber.
d) Externer Mitarbeiter eines Versicherungsvertreters oder Bankversicherungsträgers.
e) Diejenigen anderen, für deren Ausübung ein ausschließlicher Gesellschaftszweck erforderlich ist.
f) Versicherungsgutachten, Störungsbeauftragung oder Störungsregulierung, sofern diese Tätigkeiten nicht ausschließlich zur Beratung von Versicherungsnehmern, Versicherten oder Anspruchsberechtigten aus dem Versicherungsvertrag erfolgen.
Unterabschnitt 5. Enge Verbindungen und bedeutende Beteiligungen an Banken, Versicherungsbetreibern und Versicherungsmaklern
1. Der Versicherungsmakler, die juristische Person und der Bancassurance-Betreiber müssen die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds über alle Beziehungen informieren, die sie mit natürlichen oder juristischen Personen einzugehen beabsichtigen und die das Bestehen enger Bindungen im Sinne von Artikel 11 Artikel 128.12 sowie jede geplante Übertragung von Aktien oder Beteiligungen, die eine wesentliche Beteiligung gemäß Artikel 128.13 darstellen.
2. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds verfügt über eine Frist von drei Monaten ab der Vorlage der Informationen, um sich gegen den Erwerb der wesentlichen Beteiligung oder jede ihrer Erhöhungen, die die Grenzen von 20 Prozent oder 30 Prozent erreichen oder überschreiten, zu widersetzen oder 50 Prozent, und auch wenn durch die Übernahme der Versicherungsmakler, die juristische Person oder der Bancassurance-Betreiber kontrolliert werden könnte. Der Einspruch muss darauf gestützt werden, dass derjenige, der es erwerben möchte, die Anforderungen an die geschäftliche und berufliche Eignung im Sinne von Artikel 128 nicht erfüllt oder dass er gegen eines der Verbote des Titels I verstößt. Wenn die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionskassen nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten einen entsprechenden Beschluss fassen, kann die Beteiligung erworben oder erhöht werden. Im Falle der Zustimmung zum Erwerb oder zur Erhöhung der wesentlichen Beteiligung kann sie für die Durchführung des Erwerbs eine andere als die mitgeteilte Höchstfrist festlegen.
3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Anwendung der Vorschriften über Übernahmeangebote und Informationen über bedeutende Beteiligungen, die im konsolidierten Text des Wertpapiermarktgesetzes enthalten sind, der durch das Königliche Gesetzesdekret 4/2015 vom 23. Oktober genehmigt wurde. und seine Entwicklungsvorschriften, unbeschadet der Anwendung der Vorschriften zur Kontrolle wirtschaftlicher Konzentrationen, die im Gesetz 15/2007 vom 3. Juli zum Schutz des Wettbewerbs enthalten sind.
Die in Kapitel III Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 enthaltenen Anforderungen gelten für Rückversicherungsunternehmen, was bedeutet, dass sich die Verweise in diesem Unterabschnitt auf Versicherungsunternehmen auf Rückversicherungsunternehmen beziehen.
1. Rückversicherungsmakler sind natürliche oder juristische Personen, die gegen Entgelt die in Artikel 129 definierte Vertriebstätigkeit für Rückversicherungen ausüben.
2. Um die Tätigkeit eines Rückversicherungsmaklers auszuüben, ist die Eintragung in das in Artikel 133 vorgesehene Verwaltungsregister erforderlich.
Um in das oben genannte Verwaltungsregister eingetragen zu werden, müssen die in den Buchstaben a), c), d), e), g) und h) des Artikels 157.1 festgelegten Anforderungen jederzeit eingehalten und eingehalten werden Es versteht sich, dass die in der genannten Vorschrift enthaltenen Verweise auf Versicherungsmakler an Versicherungsnehmer gerichtet sind.
3. Der Antrag auf Registrierung als Rückversicherungsmakler ist an die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds zu richten und muss von Dokumenten begleitet sein, die die Einhaltung der im vorherigen Abschnitt genannten Anforderungen bescheinigen. Die maximale Frist, innerhalb derer die ausdrückliche Entscheidung über den Antrag mitgeteilt werden muss, beträgt drei Monate ab dem Datum der Einreichung des Registrierungsantrags. Der Antrag auf Registrierung wird abgelehnt, wenn die Erfüllung der für die Konzession geforderten Voraussetzungen nicht nachgewiesen wird.
4. Die Registrierung berechtigt Sie lediglich zur Ausübung der Tätigkeit als Rückversicherungsmakler. Beabsichtigt der Rückversicherungsmakler gleichzeitig die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs auszuüben, muss er sich zusätzlich als Versicherungsvermittler registrieren lassen.
5. Der Rückversicherungsmakler muss der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Werktagen ab der Änderungsvereinbarung Änderungen der gemäß Abschnitt 3 bereitgestellten Informationen mitteilen, die sich auf die registrierungspflichtigen Handlungen beziehen Eintragung in das Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber gemäß den Bestimmungen der achten Zusatzbestimmung des Königlichen Erlasses 1060/2015 vom 20. November.
6. Die Bestimmungen von Artikel 136.2 gelten für Rückversicherungsmakler.
7. Die Bestimmungen in Abschnitt 4 und Abschnitt 6 von Kapitel III von Titel I gelten nicht für Rückversicherungsmakler.
1. Die Beziehungen zwischen Rückversicherungsmaklern und Rückversicherungsunternehmen werden durch die von den Parteien frei vereinbarten Vereinbarungen geregelt, die kommerzieller Natur sind und zusätzlich die Vorschriften anwenden, die das Handelsgesetzbuch für die Handelsprovision vorsieht.
2. Der Vertrag wird vergütet und legt die Provisionen auf die Prämien oder andere wirtschaftliche Rechte fest, die dem Rückversicherungsmakler während der Vertragslaufzeit und gegebenenfalls nach Vertragsende zustehen.
Rückversicherungsmakler müssen in allen kommerziellen Werbemaßnahmen und Unterlagen für den Rückversicherungsvertrieb ihren Status als Rückversicherungsmakler sowie die Umstände der Eintragung in das in Artikel 133 vorgesehene Verwaltungsregister und den Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen finanziellen Garantie hervorheben , gemäß Artikel 162.2.
1. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionskassen legt durch Beschluss die allgemeinen Leitlinien und Grundprinzipien fest, denen die Ausbildungsgänge in Finanz- und Privatversicherungsfragen hinsichtlich ihres Inhalts, ihrer Organisation und ihrer Durchführung entsprechen müssen und die gemäß der Richtlinie zu programmieren sind von den Assistenten nachgewiesene berufliche Qualifikation und Vorkenntnisse gemäß den Bestimmungen der Anlage XII.
Die kontinuierlichen Schulungen müssen die Art des Händlers, die vertriebenen Produkte, die ausgeübte Rolle und die ausgeübte Tätigkeit berücksichtigen und werden auf der Grundlage von mindestens 15 Schulungsstunden pro Jahr entwickelt.
2. Durch die Verordnung werden die notwendigen Anforderungen festgelegt, um die Ausbildungskurse organisieren zu können, einschließlich gegebenenfalls und für die festgelegten Ausbildungskurse die Notwendigkeit einer vorherigen Genehmigung durch die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds. Die Organisatoren werden Zertifikate ausstellen, die die Überwindung dieser Probleme bescheinigen.
3. Die den Ausbildungsstätten von einer zuständigen Behörde erteilte Genehmigung hat nationale Gültigkeit. Der Inhaber der Genehmigung teilt der zuständigen Behörde seiner Autonomen Gemeinschaft bzw. der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds die Eröffnung neuer Ausbildungszentren mit.
4. Die Schulungen werden gemäß den Bestimmungen der Anlage XII gestaltet.
1. Versicherungsgesellschaften, Versicherungsmakler, Niederlassungen von Versicherungsvermittlern in Spanien sowie Vermittler aus anderen Mitgliedstaaten, die in Spanien im Rahmen der Regelung des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, sind verpflichtet, sich um Beschwerden und Ansprüche zu kümmern und diese zu lösen berechtigte Personen gemäß den Bestimmungen von Titel I und den Vorschriften zum Schutz von Finanzdienstleistungskunden.
2. Die Kundendienstabteilungen und Dienste der Versicherungsgesellschaften kümmern sich um die Bearbeitung und Lösung der Beschwerden und Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Handlungen ihrer Mitarbeiter, Versicherungsvertreter und Bancassurance-Betreiber gemäß den in den Vorschriften für Finanzdienstleistungen festgelegten Bedingungen vorliegen Kundenschutz.
3. Versicherungsmakler und Versicherungsvermittler aus anderen Mitgliedstaaten, die in Spanien über eine Niederlassung tätig sind, müssen über eine Kundendienstabteilung oder einen Kundenservice zur Bearbeitung und Lösung von Beschwerden und Ansprüchen verfügen, es sei denn, sie betrauen die Betreuung und Lösung aller bei ihnen eingegangenen Beschwerden und Ansprüche ein Kundenverteidiger gemäß den in Artikel 167 festgelegten Bedingungen.
Zu diesem Zweck können sie die Wahrnehmung der Funktionen der Abteilung oder des Kundendienstes an eine andere Person oder Organisation außerhalb ihrer Organisationsstruktur auslagern, sofern diese die Anforderungen der Vorschriften zum Schutz von Finanzdienstleistungskunden erfüllen.
4. Die Abteilung bzw. der Kundendienst kann auch anderen Unternehmen derselben Wirtschaftsgruppe gemeinsam sein.
1. Versicherungsunternehmen und Versicherungsmakler können einzeln oder gruppiert nach Versicherungsbranche, geografischer Nähe, Geschäftsvolumen oder anderen Kriterien einen Kundenvertreter benennen, bei dem es sich um eine Einrichtung oder einen Sachverständigen ohne anerkanntes Ansehen handeln muss, dem sie entsprechen Die Arten von Beschwerden und Ansprüchen, die seiner Entscheidung vorgelegt werden, im Rahmen der Bestimmungen seiner Geschäftsordnung zu bearbeiten und zu lösen sowie die Einhaltung der Vorschriften zur Transparenz und zum Kundenschutz sowie zu guten Praktiken und finanziellen Verwendungsmöglichkeiten zu fördern, alles in Übereinstimmung mit die Bestimmungen der Verordnung zum Schutz von Finanzdienstleistungskunden.
2. Die Entscheidung des Verteidigers des Mandanten zugunsten des Anspruchs ist für die Versicherungsgesellschaft oder den Versicherungsmakler bindend. Diese Beziehung stellt kein Hindernis für den vollständigen Rechtsschutz, die Inanspruchnahme anderer Konfliktlösungsmechanismen oder den Verwaltungsschutz dar.
3. Die Ernennung des Ombudsmanns des Kunden kann gemeinsam mit anderen Einrichtungen erfolgen, sodass dieser die Ansprüche der Kunden aller dieser Einrichtungen gemäß den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung wahrnimmt und klärt.
1. Der Kunde kann Beschwerden und Ansprüche im Zusammenhang mit seinen Interessen und gesetzlich anerkannten Rechten bei der zuständigen Verwaltungsbehörde und gemäß dem in den Vorschriften zum Kundenschutz bei Finanzdienstleistungen und gegebenenfalls den geltenden Vorschriften festgelegten Verfahren einreichen. Konsum ist wichtig.
2. Unbeschadet der Bestimmungen für Versicherungsunternehmen in den Vorschriften zum Kundenschutz von Finanzdienstleistungen, im Falle von Beschwerden und Ansprüchen in Bezug auf die Handlungen von Versicherungsvermittlern mit Wohnsitz oder Sitz in Spanien und Niederlassungen in Spanien von Versicherungsvermittlern mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten , ist es wichtig nachzuweisen, dass sie die Beschwerde oder den Anspruch zuvor bei der Kundendienstabteilung oder dem Kundendienst des Unternehmens oder gegebenenfalls beim Ombudsmann des Kunden eingereicht haben.
3. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gemäß der ersten Zusatzbestimmung des Gesetzes 7/2017 vom 2. November, mit dem die Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in das spanische Rechtssystem übernommen wird Gemäß Artikel 30 des Gesetzes 44/2002 vom 22. November über Maßnahmen zur Reform des Finanzsystems vom 21. Mai 2013 zur alternativen Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten wird sich der Schadensdienst der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds mit Beschwerden befassen und Ansprüche, die von Versicherungsnehmern, Versicherten und Begünstigten gemäß Versicherungsvertrag eingereicht werden.
Der Schadensdienst der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds wird sein Verfahren an die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit, Unparteilichkeit, Wirksamkeit sowie organisatorischer und funktionaler Unabhängigkeit anpassen.
1. Jeder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler mit Wohnsitz oder Wohnsitz in Spanien, der beabsichtigt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Rahmen der Regelung des freien Dienstleistungsverkehrs auszuüben, muss der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds folgende Informationen übermitteln:
a) Name, Adresse und Registrierungsnummer.
b) Staat, in dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden möchte.
c) Art des Mediators und gegebenenfalls Angabe der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die er vertritt.
d) Versicherungszweige, in denen Sie die Vertriebstätigkeit ausüben möchten.
2. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Informationen übermittelt die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds diese Informationen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, mit der Ausnahme, dass diese die Übermittlung ablehnt weil es Anlass zu Zweifeln an der Organisationsstruktur oder der finanziellen Lage des Mediators gibt. Im Falle einer Weigerung, die Informationen an den Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, muss dieser den Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler innerhalb derselben Frist schriftlich informieren.
3. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds teilt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler schriftlich mit, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Informationen erhalten hat und dass der Vermittler mit der Entwicklung seiner Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat beginnen kann.
Gegebenenfalls teilt die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds dem Vermittler gleichzeitig mit, dass die Informationen über die im Aufnahmemitgliedstaat geltenden nationalen Vorschriften, die aus Gründen des Allgemeininteresses erlassen wurden, auf der Website der Europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde verfügbar sind und Altersrenten sowie bei der vom Aufnahmemitgliedstaat eingerichteten zentralen Kontaktstelle, und dass der Vermittler diese Bestimmungen einhalten muss, um seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen zu können.
4. Sollte es zu einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Daten kommen, teilt der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats wird von der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach Erhalt der Information ebenfalls über diese Änderung informiert.
1. Jeder Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler mit Wohnsitz oder Wohnsitz in Spanien, der beabsichtigt, eine Tätigkeit im Rahmen des Niederlassungsrechts über eine Zweigniederlassung oder eine ständige Niederlassung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auszuüben, muss der Generaldirektion Versicherungen eine Rente vorlegen Fundiert die folgenden Informationen:
a) Name, Adresse und Registrierungsnummer.
b) Staat, in dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden möchte, sowie die Adresse der Niederlassung in diesem Staat, bei der Unterlagen erhältlich sind.
c) Art des Mediators und gegebenenfalls Angabe der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die er vertritt.
d) Versicherungszweige, in denen Sie die Vertriebstätigkeit ausüben möchten.
e) Identifizierung aller Personen, die für die Leitung der Zweigniederlassung oder Betriebsstätte verantwortlich sind.
2. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Informationen übermittelt die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds diese Informationen an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, mit der Ausnahme, dass diese die Übermittlung ablehnt weil es Anlass zu Zweifeln an der Organisationsstruktur oder der finanziellen Lage des Mediators gibt. Im Falle einer Weigerung, die Informationen an den Aufnahmemitgliedstaat zu übermitteln, muss dieser den Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler innerhalb derselben Frist schriftlich informieren.
3. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds teilt dem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler schriftlich mit, dass die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats die Informationen erhalten hat.
4. Die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds teilt dem Mediator die aus Gründen des Allgemeininteresses vom Aufnahmemitgliedstaat erlassenen Bestimmungen mit und teilt ihm mit, dass er seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen kann, sofern er diese Bestimmungen einhält .
Wenn die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds nicht innerhalb eines Monats von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Informationen über die aus Gründen des Allgemeininteresses erlassenen nationalen Bestimmungen erhält, die in diesem Mitgliedstaat gelten, teilt sie dem Vermittler mit, wer beginnen kann seine Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat.
5. Im Falle einer Änderung der in Anwendung von Abschnitt 1 übermittelten Daten teilt der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds mindestens einen Monat vor Inkrafttreten der Änderung mit. Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats wird von der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat nach Erhalt der Information ebenfalls über diese Änderung informiert.
6. Für die Zwecke der Bestimmungen dieses Artikels wird jede ständige Präsenz eines Mediators im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die einer Zweigniederlassung gleichgestellt ist, einer Zweigniederlassung gleichgestellt.
In Angelegenheiten, die in diesem Abschnitt nicht vorgesehen sind, müssen Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler mit Wohnsitz oder Sitz in Spanien, die ihre Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder des Niederlassungsrechts ausüben, die Bestimmungen von Kapitel III einhalten.
Unterabschnitt 1. Allgemeine Informationspflichten
1. Versicherungsvertreiber handeln stets ehrlich, fair und professionell, um die Interessen ihrer Kunden zu wahren.
2. Alle Informationen im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich von Titel I, einschließlich Werbemitteilungen, die Versicherungsvertreiber an Kunden oder potenzielle Kunden richten, müssen korrekt, klar und nicht irreführend sein. Werbemitteilungen werden deutlich als solche erkennbar sein.
3. Versicherungsvertreiber dürfen weder eine Vergütung erhalten noch die Leistung ihrer Mitarbeiter in einer Weise bewerten, die im Widerspruch zu ihrer Verpflichtung steht, im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln. Insbesondere darf ein Versicherungsvertreiber kein Vergütungssystem, keine Umsatzziele oder ein anderes System einführen, das für ihn oder seine Mitarbeiter einen Anreiz darstellen könnte, einem Kunden ein bestimmtes Versicherungsprodukt zu empfehlen, wenn der Versicherungsvertreiber ein anderes, besseres Produkt anbieten kann den Bedürfnissen des Kunden entspricht.
1. Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages hat der Versicherungsvermittler dem Kunden rechtzeitig im Voraus folgende Informationen mitzuteilen:
a) Ihre Identität und Adresse sowie Ihre Eigenschaft als Versicherungsvermittler.
b) Wenn es Beratung im Zusammenhang mit den vertriebenen Versicherungsprodukten anbietet.
c) Die in Kapitel III Abschnitt 4 vorgesehenen Verfahren, die es Kunden und anderen interessierten Parteien ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler und über außergerichtliche Konfliktlösungsverfahren einzureichen.
d) Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen von Artikel 5.1 des Organgesetzes 3/2018 vom 5. Dezember, Schutz personenbezogener Daten und Gewährleistung digitaler Rechte.
e) Das Register, in dem es registriert ist, und die Mittel zur Überprüfung dieser Registrierung.
f) Wenn er im Namen des Kunden oder im Namen und Auftrag des Versicherungsunternehmens handelt.
g) Wenn sie eine direkte oder indirekte Beteiligung von 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals an einem bestimmten Versicherungsunternehmen hält.
h) Wenn ein bestimmtes Versicherungsunternehmen oder eine Muttergesellschaft dieses Unternehmens direkt oder indirekt 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte oder des Kapitals des Versicherungsvermittlers hält.
i) In Bezug auf den angebotenen oder beratenen Vertrag, wenn:
1. Bietet Ratschläge auf der Grundlage einer objektiven und personalisierten Analyse;
2. ist vertraglich verpflichtet, Versicherungsvertriebstätigkeiten ausschließlich mit einer oder gegebenenfalls mit mehreren autorisierten Versicherungsgesellschaften durchzuführen, wobei sie in diesem Fall die Namen dieser Versicherungsgesellschaften angeben muss, andernfalls;
3. ist vertraglich nicht dazu verpflichtet, Versicherungsvertriebstätigkeiten ausschließlich mit einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften durchzuführen und bietet keine Beratung auf der Grundlage einer objektiven und personalisierten Analyse an; in diesem Fall muss sie die Namen der Versicherungsgesellschaften angeben, mit denen sie zusammenarbeiten kann. oder tatsächlich Versicherungsvertriebsaktivitäten für das angebotene Versicherungsprodukt durchführen;
4. Darüber hinaus müssen Bancassurance-Betreiber ihre Kunden darüber informieren, dass die Beratung dem Zweck des Abschlusses einer Versicherung und nicht eines anderen Produkts dient, das das Kreditinstitut oder Finanzinstitut möglicherweise vermarktet.
j) Die Art der im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhaltenen Vergütung.
k) Wenn sie im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag arbeiten:
1.º Gegen ein Entgelt, d. h. die Vergütung wird direkt vom Kunden gezahlt;
2. gegen eine Provision, d. h. die Vergütung ist in der Versicherungsprämie enthalten;
3. im Austausch gegen jede andere Art von Vergütung, einschließlich etwaiger im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag angebotener oder gewährter wirtschaftlicher Vorteile, oder
4. auf der Grundlage einer Kombination einer der in den Abschnitten 1, 2 und 3 genannten Vergütungsarten
2. Wenn der Kunde mit dem Versicherungsvermittler schriftlich die Zahlung eines Honorars vereinbart, teilt dieser dem Kunden die Höhe des Honorars oder, falls dies nicht möglich ist, die Art und Weise seiner Berechnung mit.
3. Wenn der Kunde nach Vertragsabschluss aufgrund des Versicherungsvertrags eine andere Zahlung als die regelmäßigen Prämien und die erwarteten Zahlungen leistet, sind die in diesem Artikel genannten Informationen in Bezug auf jede dieser Zahlungen erforderlich.
4. Die in den vorstehenden Abschnitten geregelte Vorabinformationspflicht gilt auch bei einer Änderung oder Verlängerung des Versicherungsvertrages, wenn sich gegenüber den ursprünglich erteilten Informationen Änderungen ergeben haben.
1. Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages hat das Versicherungsunternehmen dem Kunden rechtzeitig im Voraus folgende Informationen mitzuteilen:
a) Ihre Identität und Adresse sowie Ihr Status als Versicherungsunternehmen.
b) Wenn es Beratung im Zusammenhang mit den vertriebenen Versicherungsprodukten anbietet.
c) Die in Kapitel III Abschnitt 4 vorgesehenen Verfahren, die es Kunden und anderen interessierten Parteien ermöglichen, Beschwerden über die Versicherungsunternehmen und über die Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktlösung einzureichen.
d) Die Art der Vergütung, die seine Mitarbeiter im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag erhalten.
2. Leistet der Kunde nach Vertragsabschluss eine andere Zahlung im Rahmen des Versicherungsvertrags als die regelmäßigen Prämien und die erwarteten Zahlungen, werden ihm auch die in diesem Artikel genannten Informationen zu jeder einzelnen Zahlung zur Verfügung gestellt.
3. Die in den vorstehenden Abschnitten geregelte Vorabinformationspflicht gilt auch bei Änderung oder Erweiterung des Versicherungsvertrages, wenn sich gegenüber den ursprünglich übermittelten Informationen Änderungen ergeben haben.
1. Vor Abschluss eines Versicherungsvertrages wird der Versicherungsvertreiber anhand der vom Kunden eingeholten Informationen die Anforderungen und Bedürfnisse des Kunden ermitteln und ihm objektive Informationen über das Versicherungsprodukt in verständlicher Weise zur Verfügung stellen, damit die Der Kunde kann eine fundierte Entscheidung treffen.
Jeder vorgeschlagene Vertrag muss die Anforderungen und Bedürfnisse des Kunden in Bezug auf Versicherungen berücksichtigen.
2. Erfolgt die Beratung vor Abschluss eines bestimmten Vertrages, gibt der Versicherungsvertreiber dem Kunden eine individuelle Empfehlung, in der er erläutert, warum ein bestimmtes Produkt den Anforderungen und Bedürfnissen des Kunden besser gerecht wird.
Wenn ein Versicherungsvermittler seinem Kunden mitteilt, dass er seine Beratung auf der Grundlage einer objektiven und personalisierten Analyse erbringt, muss er diese Beratung auf der Grundlage einer Analyse einer ausreichenden Anzahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen erteilen, damit er eine personalisierte Empfehlung formulieren kann Berücksichtigung professioneller Kriterien hinsichtlich des Versicherungsvertrags, der den Bedürfnissen des Kunden entspricht.
3. Die in den Abschnitten 1 und 2 genannten Einzelheiten werden je nach Komplexität des vorgeschlagenen Versicherungsprodukts und der Art des Kunden angepasst.
4. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 122, 123, 124, 125 und 126 des Königlichen Dekrets 1060/2015 vom 20. November, vor Vertragsabschluss, unabhängig davon, ob eine Beratung angeboten wird oder nicht und unabhängig davon, ob das Produkt versichert ist Teil eines Pakets gemäß Artikel 184 ist, stellt der Versicherungsvertreiber dem Kunden relevante Informationen über das Versicherungsprodukt in verständlicher Weise zur Verfügung, damit der Kunde eine fundierte Entscheidung treffen kann und berücksichtigt dabei die Komplexität des Versicherungsprodukts und der Versicherungsprodukte Art des Kunden.
5. Versicherungsmakler aus anderen Staaten der Europäischen Union, die in Spanien im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Regelung des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, müssen ihre Kunden unter den gleichen Bedingungen wie in den vorherigen Abschnitten darüber informieren, ob sie eine Beratung auf der Grundlage von eine objektive und personalisierte Analyse oder ob sie vertraglich verpflichtet sind, Versicherungsvertriebstätigkeiten ausschließlich mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen durchzuführen.
1. Im Zusammenhang mit dem Vertrieb anderer Versicherungsprodukte als Lebensversicherungen werden gemäß der Klassifizierung in Anhang I des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli die in Artikel 175.4 genannten Informationen durch ein Informationsdokument über Versicherungsprodukte bereitgestellt. auf Papier oder anderen dauerhaften Datenträgern für den Vertrieb anderer Versicherungsprodukte als Lebensversicherungen. Für diese Produkte gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1469 der Kommission vom 11. August 2017, die ein Standarddarstellungsformat für das Informationsdokument zu Versicherungsprodukten festlegt.
2. Die Versicherungsgesellschaft oder gegebenenfalls der Versicherungsvermittler, wenn er das Versicherungsprodukt entwickelt, muss das in Abschnitt 1 genannte Vorabinformationsdokument über das Versicherungsprodukt erstellen.
3. Die Vorabinformation zum Versicherungsprodukt muss folgende Anforderungen erfüllen:
a) Es wird ein kurzes und unabhängiges Dokument sein.
b) Es muss eine klare Darstellung und Struktur haben, die eine einfache Lesbarkeit ermöglicht, und es werden Zeichen in lesbarer Größe verwendet.
c) Wenn das Original in Farbe erstellt wurde, darf es beim Ausdrucken oder Fotokopieren in Schwarzweiß nicht an Klarheit verlieren.
d) Es ist in den Amtssprachen oder in einer der Amtssprachen des Teils des Mitgliedstaats, in dem das Versicherungsprodukt vertrieben wird, oder in einer anderen Sprache abzufassen, sofern dies zwischen dem Kunden und dem Vertriebshändler vereinbart wurde.
e) Es wird korrekt und nicht irreführend sein.
f) Oben auf der ersten Seite wird der Titel „Informationsdokument zum Versicherungsprodukt“ angezeigt.
g) Fügen Sie eine Erklärung bei, dass die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen zum Produkt in anderen Dokumenten enthalten sind.
4. Das Informationsdokument zum Versicherungsprodukt enthält folgende Informationen:
a) Angaben zur Art der Versicherung.
b) Eine Zusammenfassung des Versicherungsschutzes, einschließlich der wesentlichen versicherten Risiken, der Versicherungssumme und gegebenenfalls des geografischen Geltungsbereichs sowie eine Zusammenfassung der ausgeschlossenen Risiken.
c) Die Zahlungsbedingungen der Prämien und die Dauer der Zahlungen.
d) Die wichtigsten Ausschlüsse, für die keine Entschädigungsanträge gestellt werden können.
e) Die Verpflichtungen bei Vertragsbeginn.
f) Pflichten während der Vertragslaufzeit.
g) Pflichten im Falle einer Schadensersatzforderung.
h) Die Dauer des Vertrags, einschließlich Beginn- und Ablaufdatum.
i) Die Bedingungen für die Beendigung des Vertrags.
5. In Bezug auf die Versicherung, für die die Bestimmungen dieses Artikels gelten, ist es nicht erforderlich, die in den Artikeln 122, 125 und 126 des Königlichen Erlasses 1060/2015 vom 20. November festgelegten Informationen bereitzustellen, sofern dies der Fall ist Es wird davon ausgegangen, dass die ordnungsgemäße Bereitstellung gemäß dem Informationsdokument zum Versicherungsprodukt erfolgt.
Die Bereitstellung der in den Artikeln 173, 174, 175 und 176 genannten Informationen ist nicht verpflichtend, wenn der Versicherungsvertreiber Vertriebstätigkeiten im Zusammenhang mit Großrisikoversicherungen durchführt.
Unterabschnitt 2. Zusätzliche Anforderungen in Bezug auf den Vertrieb von Anlageprodukten auf Versicherungsbasis
Dieser Unterabschnitt legt zusätzliche Informationspflichten fest, die über diejenigen hinausgehen, die für den Vertrieb von Versicherungen gemäß den Artikeln 172, 173, 174, 175 und 176 gelten, wenn sich der Vertrieb von Versicherungen auf die Vermarktung von Anlageprodukten bezieht, die auf Versicherungen basieren und durchgeführt werden von:
a) Ein Versicherungsvermittler.
b) Eine Versicherungsgesellschaft.
1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 172 ergreifen Versicherungsmakler und Versicherungsunternehmen, die auf Versicherungen basierende Anlageprodukte vertreiben, alle geeigneten Maßnahmen, um mögliche Interessenkonflikte zu erkennen, die untereinander, einschließlich ihrer Leitungsorgane, der Geschäftsführung und den Mitarbeitern usw., entstehen können Person, die direkt oder indirekt durch Kontrollbeziehungen mit ihnen verbunden ist, und ihre Kunden oder zwischen einem Kunden und einem anderen bei der Ausübung von Versicherungsvertriebstätigkeiten.
2. Versicherungsmakler und Versicherungsunternehmen ergreifen wirksame organisatorische Maßnahmen, um zu verhindern, dass gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts festgestellte Interessenkonfliktsituationen den Interessen ihrer Kunden schaden. Solche Maßnahmen werden im Verhältnis zu den durchgeführten Tätigkeiten, den vermarkteten Versicherungsprodukten und der Art des Vertreibers stehen.
3. Für den Fall, dass die vom Versicherungsvermittler oder der Versicherungsgesellschaft gemäß dem vorstehenden Abschnitt getroffenen Maßnahmen zur Bewältigung der festgestellten Interessenkonflikte nicht ausreichen, um mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten, dass die Schadensrisiken bestehen Um die Interessen der Kunden zu wahren, wird der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsgesellschaft den Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrags klar über die allgemeine Art oder den Ursprung solcher Interessenkonflikte informieren.
4. Die in Abschnitt 3 genannten Informationen werden bereitgestellt:
a) Auf einer dauerhaften Unterlage und;
b) ausreichend detailliert und unter Berücksichtigung der Art des Kunden, um es ihm zu ermöglichen, eine fundierte Entscheidung über die Versicherungsvertriebstätigkeiten zu treffen, bei denen der Interessenkonflikt auftritt.
1. Unbeschadet der allgemeinen Informationen, die Versicherungsmakler und Versicherungsunternehmen gemäß den Bestimmungen der Artikel 173 und 174 bereitstellen müssen, werden den Kunden vor Vertragsabschluss ausreichend Zeit und angemessene Informationen über die auf der Grundlage von Versicherungen getätigten Investitionen zur Verfügung gestellt der Ausschüttung sowie der damit verbundenen Kosten und Auslagen. Diese Informationen müssen mindestens Folgendes umfassen:
a) Wenn eine Beratung angeboten wird, gibt der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsgesellschaft an, ob sie dem Kunden regelmäßige Bewertungen der Eignung des Anlageprodukts auf der Grundlage der dem Kunden empfohlenen Versicherung gemäß Artikel 181 vorlegen werden;
b) Hinweise und Warnungen zu den Risiken, die mit Versicherungsanlageprodukten oder bestimmten vorgeschlagenen Anlagestrategien verbunden sind;
c) Informationen über alle damit verbundenen Kosten und Aufwendungen, einschließlich gegebenenfalls der Beratungskosten, der Kosten des dem Kunden empfohlenen oder vermarkteten Versicherungsanlageprodukts und der Art und Weise, wie der Kunde es bezahlen kann, sowie etwaige damit verbundene Zahlungen Dritter.
Informationen zu allen Kosten und Aufwendungen, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Vertrieb des Versicherungsanlageprodukts, die nicht durch das Bestehen eines zugrunde liegenden Marktrisikos verursacht werden, werden aggregiert, damit der Kunde sowohl die Gesamtkosten als auch die Gesamtkosten verstehen kann kumulative Wirkung auf die Kapitalrendite und liefert auf Wunsch des Kunden eine Aufschlüsselung der Kosten und Ausgaben nach Konzept. Gegebenenfalls werden diese Informationen dem Kunden während des Lebenszyklus der Investition regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zur Verfügung gestellt.
Die in diesem Abschnitt genannten Informationen werden in verständlicher Weise bereitgestellt, sodass Kunden die Art und Risiken des angebotenen Versicherungsanlageprodukts angemessen verstehen und daher fundierte Anlageentscheidungen treffen können.
2. Wenn der Kunde darüber informiert wird, dass die Beratung zu Anlageprodukten auf der Grundlage von Versicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko übernimmt, unabhängig auf der Grundlage einer objektiven und personalisierten Analyse angeboten wird, werden die Versicherungsvermittler keine Gebühren, Provisionen oder andere Geldbeträge annehmen oder einbehalten oder Sachleistungen, die von einem Dritten oder einer Person, die im Namen eines Dritten handelt, im Zusammenhang mit dem Vertrieb solcher Produkte gezahlt oder bereitgestellt werden. Geringfügige nicht-monetäre Zuwendungen, die die Qualität der entsprechenden Kundenbetreuung nicht beeinträchtigen und deren Ausmaß und Art nicht als Beeinträchtigung der Handlungspflicht des Versicherungsvermittlers angesehen werden können, werden klar kommuniziert und von den Bestimmungen dieses Abschnitts ausgenommen. mit Ehrlichkeit, Unparteilichkeit und Professionalität im besten Interesse seiner Kunden.
3. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 173.1.j), k) und 3 wird nur davon ausgegangen, dass Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler der Verpflichtung nachkommen, stets ehrlich, fair und professionell im Interesse der Interessen von zu handeln ihre Kunden oder diejenigen, die auf die Vermeidung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 179 verwiesen werden, in den Fällen, in denen sie Gebühren oder Provisionen zahlen oder einziehen oder im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Anlageprodukten auf der Grundlage von Versicherungen einen nichtmonetären Vorteil gewähren oder erhalten oder eine Hilfsleistung für irgendjemanden oder irgendjemanden außer dem Kunden oder der Person, die in seinem Namen handelt, wenn die Zahlung oder der Vorteil keinen Schaden anrichtet:
a) Die Qualität des entsprechenden Kundenservices und;
b) Einhaltung der Verpflichtung des Versicherungsvermittlers bzw. der Versicherungsgesellschaft, ehrlich, unparteiisch und professionell im besten Interesse seiner Kunden zu handeln.
4. Beim Vertrieb von auf Versicherungen basierenden Anlageprodukten an professionelle Kunden ist die Bereitstellung der in diesem Artikel vorgesehenen Informationen nicht verpflichtend.
5. Der Verantwortliche des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation kann in Bezug auf Anlageprodukte, die auf Versicherungen basieren, bei denen der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko übernimmt, zusätzliche Informationspflichten für den Kunden vor Vertragsunterzeichnung und nach Vertragsunterzeichnung festlegen insbesondere hinsichtlich der Pflicht, dem Kunden das Vorhandensein, die Art und die Höhe der in Abschnitt 3 genannten Zahlungen oder Leistungen vollständig, genau und verständlich mitzuteilen oder, wenn dieser Betrag nicht bestimmt werden kann, die Berechnungsmethode dieses Betrags .
1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 175.1, der sich auf die Verpflichtung bezieht, vor Abschluss eines Versicherungsvertrags die Anforderungen und Bedürfnisse des Kunden zu ermitteln, wenn der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsgesellschaft Vertriebstätigkeiten von Versicherungsgesellschaften ausübt, in denen Sie bieten Beratung zu einem Anlageprodukt auf Versicherungsbasis an und holen in jedem Fall auch folgende Informationen über den Kunden oder potenziellen Kunden ein:
a) Produktspezifische Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich.
b) Finanzielle Situation, einschließlich seiner Fähigkeit, Verluste zu tragen.
c) Anlageziele, einschließlich Ihrer Risikotoleranz.
Die oben genannten Informationen werden eingeholt, damit der Versicherungsmakler oder die Versicherungsgesellschaft dem Kunden die für ihn geeigneten Anlageprodukte auf der Basis von Versicherungen empfehlen kann, die insbesondere am besten zu seiner Risikotoleranz und seinen Fähigkeiten passen Verluste ertragen müssen.
Wenn die Anlageberatung darin besteht, eine Reihe kombinierter Produkte gemäß Artikel 184 zu empfehlen, muss die insgesamt betrachtete Reihe für den Kunden geeignet sein.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 175.1, der sich auf die Verpflichtung bezieht, die Anforderungen und Bedürfnisse des Kunden vor Abschluss eines Versicherungsvertrags zu ermitteln, wenn der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsgesellschaft Vertriebstätigkeiten von Versicherungsgesellschaften ausübt, in denen Wird keine Beratung angeboten, holen sie in jedem Fall vom Kunden gewünschte Auskünfte über deren Kenntnisse und Erfahrungen im Anlagebereich speziell für die Produktklasse ein.
Die oben genannten Informationen werden eingeholt, damit der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsgesellschaft analysieren kann, ob das Versicherungsprodukt für den Kunden geeignet ist.
Besteht der Vertrieb aus einem Paket kombinierter Produkte gemäß Artikel 184, muss der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsgesellschaft prüfen, ob das Paket insgesamt betrachtet für den Kunden geeignet ist.
Wenn der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsgesellschaft aufgrund der gemäß Absatz 1 dieses Abschnitts erhaltenen Informationen zu der Auffassung gelangt, dass das Produkt für den Kunden nicht geeignet ist, wird er ihn darüber informieren. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format vorliegen.
Wenn Kunden oder potenzielle Kunden die im ersten Absatz dieses Abschnitts genannten Informationen nicht bereitstellen oder unzureichende Angaben zu ihren Kenntnissen und Erfahrungen machen, wird der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsgesellschaft sie darauf hinweisen, dass sie nicht in der Lage sind, zu entscheiden, ob die Das beabsichtigte Produkt ist das Richtige für sie. Diese Warnung kann in einem standardisierten Format vorliegen.
3. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 175.1, der sich auf die Verpflichtung bezieht, vor Abschluss eines Versicherungsvertrags die Anforderungen und Bedürfnisse des Kunden zu ermitteln, wenn keine Beratung in Bezug auf Anlageprodukte auf der Grundlage von Versicherungen, Versicherungsmaklern oder Versicherungen angeboten wird Unternehmen können Versicherungsvertriebstätigkeiten ausüben, ohne die in Abschnitt 2 vorgesehenen Informationen einholen oder die Entscheidung treffen zu müssen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Tätigkeiten beziehen sich auf einige der folgenden Versicherungsanlageprodukte:
1. Verträge, die nur ein Anlageengagement in Finanzinstrumenten bieten, die gemäß dem Königlichen Gesetzesdekret 4/2015 vom 23. Oktober, mit dem der konsolidierte Text des Wertpapiermarktgesetzes genehmigt wird, als nicht komplex gelten, und die keine Struktur enthalten, die dies erschwert der Kunde muss das damit verbundene Risiko verstehen, oder
2. Sonstige nicht komplexe Investitionen auf Versicherungsbasis im Sinne dieses Abschnitts.
b) Die Versicherungsvertriebstätigkeit erfolgt auf Initiative des Kunden oder potenziellen Kunden.
c) Der Kunde wurde klar darüber informiert, dass es für die Erbringung der Versicherungsvertriebstätigkeit nicht erforderlich ist, dass der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsgesellschaft die Eignung des Anlageprodukts anhand der Versicherung oder der bereitgestellten oder angebotenen Versicherungsvertriebstätigkeit beurteilt und dass Der Kunde genießt nicht den entsprechenden Schutz der einschlägigen Verhaltensregeln. Eine solche Warnung kann in einem standardisierten Format erfolgen.
d) Der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsgesellschaft kommt seinen Verpflichtungen zur Bewältigung und Vermeidung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 179 nach.
Beim Abschluss von Versicherungsverträgen mit Kunden, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Niederlassung in einem Mitgliedstaat haben, der nicht von der in diesem Abschnitt vorgesehenen Ausnahme Gebrauch macht, Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen, einschließlich solcher, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig sind Niederlassung muss den in diesem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen entsprechen.
4. Der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen erstellt ein Protokoll, das das oder die zwischen dem Versicherungsvermittler oder dem Versicherungsunternehmen und dem Kunden vereinbarten Dokumente enthält, die die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die übrigen Bedingungen gemäß an den der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen seine Leistungen für den Kunden erbringt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien können durch Bezugnahme auf andere Rechtstexte geregelt werden.
5. Im Falle des Vertriebs von auf Versicherungen basierenden Anlageprodukten an professionelle Kunden ist die Bereitstellung der in diesem Artikel vorgesehenen Informationen nicht verpflichtend.
Unterabschnitt 3. Modalitäten der Informationsübermittlung
1. Alle Informationen, die gemäß den Artikeln 173, 174, 175 und 180 bereitgestellt werden müssen, müssen den Kunden mitgeteilt werden:
a) Auf Papier;
b) in einer klaren und präzisen Form, die für den Kunden verständlich ist;
c) in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem das Risiko liegt, oder des Mitgliedstaats der Verpflichtung oder in einer anderen von den Parteien vereinbarten Sprache und
d) kostenlos.
2. Abweichend von den Bestimmungen in Abschnitt 1 Buchstabe a) können die in den Artikeln 173, 174, 175 und 180 genannten Informationen dem Kunden auf eine der folgenden Arten zur Verfügung gestellt werden:
a) Durch einen anderen dauerhaften Träger als Papier, wenn die in Abschnitt 4 genannten Umstände eintreten, oder
b) über eine Website, wenn die in Abschnitt 5 genannten Umstände vorliegen.
3. Wenn die in den Artikeln 173, 174, 175 und 180 genannten Informationen auf einem anderen dauerhaften Datenträger als in Papierform oder über eine Website bereitgestellt werden, wird dem Kunden auf Anfrage kostenlos eine Kopie in Papierform zur Verfügung gestellt.
4. Die in den Artikeln 173, 174, 175 und 180 genannten Informationen können auf einem anderen dauerhaften Träger als Papier bereitgestellt werden, wenn folgende Umstände eintreten:
a) dass der Einsatz dauerhafter Unterstützung im Zusammenhang mit den zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden stattfindenden Vorgängen angemessen ist, und
b) dass der Kunde zwischen dem Erhalt der Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger wählen konnte und sich für den letztgenannten Datenträger entschieden hat.
5. Die in den Artikeln 173, 174, 175 und 180 genannten Informationen können über eine Website bereitgestellt werden, wenn sie persönlich an den Kunden gerichtet sind oder wenn die folgenden Umstände eintreten:
a) Dass die Bereitstellung dieser Informationen über eine Website im Zusammenhang mit den zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden stattfindenden Vorgängen angemessen ist.
b) Dass der Kunde akzeptiert hat, dass diese Informationen über eine Website bereitgestellt werden.
c) Dass dem Kunden die Adresse der Website und der Ort auf der Website, an dem diese Informationen eingesehen werden können, elektronisch mitgeteilt wurden.
d) Es ist gewährleistet, dass diese Informationen so lange auf der Website angezeigt werden, wie der Kunde sie vernünftigerweise abrufen muss.
6. Für die Zwecke der Bestimmungen der Abschnitte 4 und 5 gilt die Bereitstellung der Informationen auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website im Zusammenhang mit den zwischen dem Versicherungsvertreiber und dem Kunden stattfindenden Vorgängen als angemessen, wenn Es gibt Hinweise darauf, dass dieser regelmäßig Zugang zum Internet hat. Die Mitteilung einer E-Mail-Adresse durch den Kunden zum Zwecke dieser Vorgänge gilt als gültiger Beweis.
7. Bei Verkäufen per Telefon werden die Informationen, die der Versicherungsvertreiber dem Kunden vor Vertragsabschluss übermittelt, einschließlich der in Artikel 176 genannten Vorabinformation über das Versicherungsprodukt, gemäß den geltenden Vorschriften übermittelt bis hin zum Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Versicherungsnehmer. Darüber hinaus hat der Versicherungsvertreiber, auch wenn der Kunde zuvor beschlossen hat, die Informationen gemäß Absatz 4 auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier zu erhalten, dem Kunden darüber hinaus die gemäß Absatz 1 oder 2 angemessenen Informationen zur Verfügung zu stellen unmittelbar nach Abschluss des Versicherungsvertrages.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 182 wird die Übermittlung von Informationen bei Versicherungsanlageprodukten wie folgt geregelt:
a) Der Versicherungsmakler bzw. das Versicherungsunternehmen stellt dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger entsprechende Berichte über die von ihm erbrachte Leistung zur Verfügung. Diese Berichte umfassen regelmäßige Mitteilungen an Kunden, wobei die Klasse und Komplexität der betreffenden Versicherungsanlageprodukte sowie die Art der für den Kunden erbrachten Dienstleistungen berücksichtigt werden, und geben gegebenenfalls die Kosten der Operationen und Dienstleistungen an im Auftrag des Auftraggebers durchgeführt.
b) Bei der Beratung übergibt der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungsunternehmen dem Kunden vor Vertragsschluss eine Erklärung über die Eignung in dauerhafter Form, in der die Beratung und die Art und Weise ihrer Anpassung aufgeführt sind . den Vorlieben, Zielen und anderen Merkmalen des Kunden anzupassen, wobei die in den Abschnitten 1 bis 4 des Artikels 182 festgelegten Bedingungen anwendbar sind.
Wenn der Vertrag unter Verwendung eines Fernkommunikationsmittels abgeschlossen wird, das eine vorzeitige Abgabe der Eignungserklärung verhindert, kann der Versicherungsvermittler oder der Versicherer die Eignungserklärung unmittelbar nach der Bindung des Kunden an den Vertrag auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
1.º Der Kunde hat zugestimmt, die Eignungserklärung unverzüglich nach Vertragsschluss zu erhalten, und
2. Der Versicherungsvermittler oder das Versicherungsunternehmen hat dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt, den Vertragsabschluss hinauszuzögern, um zuvor die Eignungserklärung einzuholen.
Wenn der Versicherungsvermittler oder die Versicherungsgesellschaft dem Kunden mitgeteilt hat, dass er eine regelmäßige Eignungsbewertung durchführen wird, muss der periodische Bericht eine aktualisierte Erklärung darüber enthalten, wie sich das auf Versicherungen basierende Anlageprodukt an die Präferenzen, Ziele und sonstigen Merkmale des Kunden anpasst Kunde. Kunde.
Unterabschnitt 4. Kombinierte und verknüpfte Verkaufspraktiken
1. Wenn ein Versicherungsvertrag das Hauptprodukt ist, das zusammen mit Nebendienstleistungen oder anderen Produkten als der Versicherung als Teil desselben Pakets oder Vertrags angeboten wird, informiert der Versicherungsvertreiber den Kunden darüber, ob die verschiedenen Komponenten separat erworben werden können In diesem Fall liefert er eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Komponenten der Vereinbarung und stellt separate Belege für die Kosten und Ausgaben jeder Komponente bereit.
Unter diesen Umständen und wenn sich das Risiko oder der Versicherungsschutz, der sich aus einem solchen dem Kunden angebotenen Paket oder Vertrag ergibt, von dem unterscheidet, der mit den separat betrachteten Komponenten verbunden ist, wird der Versicherungsvertreiber eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Komponenten des Vertrags und des Vertrags bereitstellen wie die Interaktion zwischen ihnen das Risiko oder den Versicherungsschutz verändert.
2. Wenn ein Versicherungsvertrag als Teil desselben Pakets oder derselben Vereinbarung eine Ergänzung zu einer nicht versicherungsbezogenen Ware oder Dienstleistung darstellt, bietet der Versicherungsvertreiber dem Kunden die Möglichkeit, die Ware oder Dienstleistung separat zu erwerben. Dieser Absatz gilt nicht:
a) Wenn das Versicherungsprodukt eine Ergänzung zu einer Wertpapierdienstleistung oder -tätigkeit im Sinne des Königlichen Gesetzesdekrets 4/2015 vom 23. Oktober ist,
b) wenn das Versicherungsprodukt einen Darlehensvertrag im Sinne von Artikel 4.3) des Gesetzes 5/2019 vom 15. März zur Regelung von Immobilienkreditverträgen ergänzt, oder
c) wenn der Versicherungsvertrag eine Ergänzung zu einem Zahlungskonto im Sinne des Königlichen Gesetzesdekrets 19/2017 vom 24. November über Basiszahlungskonten, die Übertragung von Zahlungskonten und die Vergleichbarkeit von Provisionen ist.
3. Dieser Artikel gilt nicht für den Vertrieb von Versicherungsverträgen, die die Deckung verschiedener Risikoarten umfassen (Mehrrisikoversicherungen).
4. Vor Vertragsabschluss der in den Abschnitten 1 und 2 genannten Produkte informiert der Händler den Nutzer ausdrücklich und verständlich über:
a) Dass eine kombinierte oder verbundene Verkaufspraxis durchgeführt wird.
b) Von dem Teil der Gesamtkosten, der den einzelnen Produkten oder Dienstleistungen entspricht, soweit diese Kosten dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen.
c) Von den Auswirkungen, die der individuelle Nichtabschluss oder die vorzeitige Kündigung der Versicherung oder eines der verbundenen Produkte auf die gemeinsamen Kosten der Versicherung und der übrigen verbundenen Produkte oder Dienstleistungen haben würde.
d) Von den Unterschieden zwischen dem gemeinsamen Angebot und dem separaten Angebot der Produkte.
5. In den in den Abschnitten 1 und 2 genannten Fällen müssen Versicherungsvertreiber in jedem Fall die Anforderungen und Bedürfnisse des Kunden in Bezug auf die Versicherungsverträge ermitteln, die Teil eines Gesamtpakets oder einer Vereinbarung sind.
6. Wenn der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds Praktiken bekannt werden, die privaten Versicherungsnutzern schaden, kann sie durch Beschluss Maßnahmen, einschließlich des Verbots, in Bezug auf den Verkauf von Versicherungsprodukten zusammen mit nicht versicherungsbezogenen Nebendienstleistungen festlegen oder Produkte als Teil eines Pakets oder einer Vereinbarung.
Unterabschnitt 5. Produktkontroll- und Governance-Anforderungen
1. Die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte für den Verkauf an Kunden entwerfen, müssen einen Prozess für die Genehmigung jedes einzelnen Versicherungsprodukts oder wesentlicher Anpassungen der Versicherungsprodukte pflegen, verwalten und überprüfen Marketing oder Vertrieb an Kunden.
Der Produktgenehmigungsprozess muss verhältnismäßig und der Art des Versicherungsprodukts angemessen sein.
Dieser Prozess legt für jedes Produkt einen definierten Zielmarkt fest, stellt die Bewertung aller für den betreffenden Markt relevanten Risiken und die Übereinstimmung der beabsichtigten Vertriebsstrategie damit sicher und ergreift angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Versicherungsprodukt in der definierten Form vertrieben wird Zielmarkt.
Das Versicherungsunternehmen versteht die Versicherungsprodukte, die es anbietet oder vermarktet, und führt regelmäßige Überprüfungen dieser Produkte durch, wobei es alle Tatsachen berücksichtigt, die sich erheblich auf das potenzielle Risiko für den definierten Zielmarkt auswirken könnten, um zumindest zu beurteilen, ob das Produkt weiterhin besteht auf die Bedürfnisse dieses Marktes einzugehen und ob die geplante Vertriebsstrategie noch angemessen ist.
Die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte entwickeln, stellen den Vertriebshändlern alle relevanten Informationen über sie und ihren Genehmigungsprozess, einschließlich der definierten Zielgruppe derselben, zur Verfügung.
Wenn ein Versicherungsvertreiber Versicherungsprodukte anbietet, die nicht von ihm entwickelt wurden, oder dazu berät, verfügt er über die entsprechenden Mechanismen, um die im vorherigen Absatz genannten Informationen zu erhalten und die Merkmale und den definierten Zielmarkt jedes Versicherungsprodukts zu verstehen. .
2. Die in diesem Artikel genannten Richtlinien, Prozesse und Mechanismen gelten unbeschadet aller anderen in Titel I festgelegten Anforderungen, einschließlich derjenigen in Bezug auf die Veröffentlichung, die Bewertung der Eignung oder Zweckmäßigkeit, die Identifizierung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie Anreize .
3. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Versicherungsprodukte, die aus einer Großrisikoversicherung bestehen.
Unterabschnitt 1. Befugnisse der Allgemeinen Staatsverwaltung
1. Mit Ausnahme dessen, was für die Befugnisse festgelegt ist, die ausdrücklich dem Verantwortlichen des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation übertragen werden, übt die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds die in Titel I geregelte Kontrolle über gebietsansässige Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus mit Sitz in Spanien, einschließlich der Tätigkeiten, die sie im Rahmen des Niederlassungsrechts und der Dienstleistungsfreiheit ausüben.
2. Zum Zweck einer angemessenen Überwachung des Marktes stellen die Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds die zur Einhaltung der Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung, indem sie diese regelmäßig vorlegen in der durch die Verordnung festgelegten Weise oder durch Berücksichtigung individueller Anforderungen der oben genannten Generaldirektion.
3. Die Bestimmungen des Kapitels IV des Titels IV des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli über die Aufsicht durch Inspektion gelten für die Inspektion von Versicherungsmaklern und privaten Rückversicherungsmaklern und gelten für Versicherungsvermittler und Rückversicherungen vermittelt die in diesem Kapitel genannten Verweise auf Versicherungsunternehmen.
4. Die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds kann die Informationen veröffentlichen, die sie zur Information der Öffentlichkeit für notwendig hält, wenn ihr Beweise dafür vorliegen, dass Versicherungsvertreiber in Spanien tätig sind, ohne dazu gesetzlich befugt zu sein.
5. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds informiert die Europäische Kommission über die Schwierigkeiten allgemeiner Art, mit denen ihre Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreiber konfrontiert sind, sich in einem Drittland niederzulassen oder dort Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten auszuüben.
1. Versicherungs- und Rückversicherungsmakler müssen die Buchführungsbücher führen, die durch Vorschriften festgelegt werden, unbeschadet der Führung der Buchführungsbücher, an die sie aufgrund handelsrechtlicher oder steuerrechtlicher Vorschriften gebunden sind.
2. Sobald die Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebstätigkeit aufgenommen wurde, müssen die angeschlossenen Versicherungsagenten, Bancassurance-Betreiber, Versicherungsmakler und Rückversicherungsmakler der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds die statistischen und buchhalterischen Informationen in dem gesetzlich festgelegten Inhalt und in der gesetzlich festgelegten Häufigkeit übermitteln.
3. Der Verantwortliche des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation legt die Annahmen und Bedingungen fest, zu denen die im vorherigen Abschnitt genannten angeschlossenen Versicherungsagenten, Bancassurance-Betreiber, Versicherungsmakler und Rückversicherungsmakler diese auf elektronischem Wege einreichen müssen der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionskassen die Unterlagen und Informationen, zu deren Bereitstellung sie gemäß ihren spezifischen Vorschriften verpflichtet sind.
1. Mit Ausnahme der Daten, die in das in Artikel 133 genannte Verwaltungsregister eingetragen werden können, sind die Daten, Dokumente und Informationen, über die sich die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds aufgrund aller ihr gemäß Titel I übertragenen Aufgaben verfügt reserviert.
2. Alle Personen, die eine Aufsichtstätigkeit über die Tätigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern ausüben oder ausgeübt haben, sowie diejenigen Personen, denen in Bezug auf sie Aufgaben übertragen wurden, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet die vertraulichen Informationen, die sie in Ausübung ihrer Funktion beruflich erhalten.
3. Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses wird gemäß den in Artikel 127 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli geregelten Bedingungen durchsetzbar sein, und die in dieser Vorschrift enthaltenen Verweise auf die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler müssen so verstanden werden, dass sie sich an die Versicherungsunternehmen richten.
1. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds arbeitet mit den Aufsichtsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen und tauscht mit ihnen alle Informationen aus, die für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben im Bereich der Betriebsaufsicht erforderlich sind . von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern.
Insbesondere im Rahmen des Registrierungsprozesses und in regelmäßigen Abständen wird die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds Informationen über den Ruf und die Eignung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern weitergeben.
Ebenso tauscht die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds Informationen über Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber aus, gegen die eine Sanktion oder eine andere Verwaltungsmaßnahme verhängt wurde, die den Ausschluss aus dem Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber zur Folge hat.
2. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds übermittelt der Europäischen Aufsichtsbehörde für Versicherungen und Altersvorsorge die Liste der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, die ihre Absicht mitgeteilt haben, in einem anderen Mitgliedstaat eine grenzüberschreitende Tätigkeit auszuüben.
3. Die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds informiert die Bank von Spanien bzw. die Nationale Kommission für den Wertpapiermarkt, wenn sie bei der Ausübung ihrer Befugnisse Kenntnis von möglichen Unregelmäßigkeiten bei der Vermarktung von Finanzprodukten oder -dienstleistungen erhält, die Gegenstand des Vertrags sind eines kombinierten oder verbundenen Vertriebsgeschäfts mit Versicherungsprodukten, um aufsichtsrechtliche Maßnahmen mit den genannten Behörden abzustimmen.
1. Die Löschung der Registrierung von Versicherungsmaklern, Komplementärversicherungsmaklern und Rückversicherungsmaklern, die im Verwaltungsregister gemäß Artikel 133 eingetragen sind, wird von der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds genehmigt, wenn einer der folgenden Gründe eintritt:
a) Wenn die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsvertretervertrag gekündigt hat und die Löschung des ausschließlichen Versicherungsvertreters in ihrem Register mitteilt.
b) Wenn der Versicherungsmakler, Komplementärversicherungsmakler oder Rückversicherungsmakler keine der Voraussetzungen mehr für die Eintragung in das Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber erfüllt.
c) Wenn Versicherungsmakler, Komplementärversicherungsmakler oder Rückversicherungsmakler einen Auflösungsgrund haben.
d) Wenn die in Titel I genannten Versicherungs- oder Rückversicherungsmakler ihre Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Registrierung aufgenommen haben oder ihre Ausübung für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr einstellen.
Mit dieser Inaktivität aufgrund fehlender Einleitung oder Beendigung der Ausübung wird das Fehlen einer effektiven Tätigkeit gleichgesetzt, die dann vorliegt, wenn festgestellt wird, dass das Jahresgeschäftsvolumen des Versicherungsmaklers während zweier aufeinanderfolgender Jahre geringer ist als 100.000 Euro pro Jahr an ausgeschütteten Versicherungsprämien, die sich auf 30.000 Euro pro Jahr reduzieren, wenn der Makler als Vermittler von Zusatzversicherungen vertreibt, und im Falle eines Rückversicherungsmaklers auf 500.000 Euro pro Jahr an ausgeschütteten Rückversicherungsprämien. Die vorherige Berechnung wird durchgeführt, sobald drei Jahre nach dem Jahr verstrichen sind, das auf das Jahr folgt, in dem die Eintragung in das Verwaltungsregister gemäß Artikel 133 erfolgt ist.
Die Bestimmungen dieses Buchstabens d) finden keine Anwendung, wenn die Gründe für diese mangelnde Tätigkeit gegenüber der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds sowie die zur Überwindung dieser Situation ergriffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind.
e) Wenn es als Sanktion verhängt wurde.
f) Wenn der angeschlossene Versicherungsvertreter, Allfinanzvermittler, Versicherungsmakler oder Rückversicherungsmakler ausdrücklich die Löschung seiner Registrierung beantragt.
2. Die Löschung der Registrierung führt zum Ausschluss aus dem Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber. Die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds kann den Beschluss, mit dem sie der Löschung der Registrierung zustimmt, veröffentlichen, wenn sie erkennt, dass die Gefahr besteht, dass die Ausübung der Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeit fortgesetzt wird.
Unterabschnitt 2. Verantwortung vor der Verwaltung und Regelung von Verstößen und Sanktionen
1. Natürliche oder juristische Personen, die gegen die Vorschriften über den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb verstoßen, insbesondere gegen die folgenden Personen, stellen Verstöße dar und werden gemäß den Bestimmungen der folgenden Artikel verwaltungsrechtlich haftbar gemacht:
a) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen.
b) Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler.
c) Komplementärversicherungsmakler.
d) Vertriebspartner mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.
e) Personen, die Führungspositionen innehaben, für die Vertriebstätigkeit verantwortlich sind oder gegebenenfalls Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans in einem der in den vorstehenden Buchstaben beschriebenen Unternehmen sind.
f) Personen, die selbstständig oder über einen Vermittler Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten ausüben, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen zu erfüllen oder über die in Titel I vorgesehenen Funktionen oder diejenigen hinauszugehen, für die Titel I Verbote vorsieht. .
2. Die Versicherungsgesellschaften haften vor der Verwaltung für die in Titel I vorgesehenen Verstöße, die von ihren ausschließlichen Versicherungsvertretern, einschließlich der ausschließlichen Allfinanzvermittler, begangen werden, unbeschadet der ihnen gegebenenfalls auferlegten Verwaltungsverantwortung .
3. Versicherungsmakler, die im Rahmen ihrer Vertriebstätigkeit die Dienste externer Mitarbeiter gemäß Artikel 137 in Anspruch nehmen, haften gegenüber der Verwaltung für deren Handlungen.
1. Verstöße gegen Vorschriften zum Vertrieb von Versicherungen und Rückversicherungen werden in die Kategorien „sehr schwer“, „schwer“ und „geringfügig“ eingeteilt.
2. Als besonders schwerwiegende Verstöße gelten:
a) Die Ausübung der Vertriebstätigkeit, ohne als Vertriebshändler in einem hierzu gesetzlich zulässigen Register nach den Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates eingetragen zu sein oder über die Tätigkeiten hinauszugehen, zu denen die Registrierung sie ermöglicht, sowie die Ausübung einer solchen Tätigkeit durch einen Vermittler. Ausgenommen hiervon sind die in Artikel 130.2 vorgesehenen Fälle.
b) Die Annahme der Vertriebsdienstleistungen durch die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die von Personen erbracht werden, die nicht in einem gesetzlich zulässigen Register zu diesem Zweck gemäß den Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats eingetragen sind, oder die über die Tätigkeiten hinausgehen, für die eine Registrierung möglich ist. Ausgenommen hiervon sind die in Artikel 130.2 vorgesehenen Fälle.
c) Die wiederholte Vornahme von Handlungen oder Vorgängen, die durch Vorschriften über den Vertrieb von Versicherungen und Rückversicherungen mit Gesetzesrang unter Verstoß gegen die darin festgelegten Anforderungen verboten sind.
d) Nichteinhaltung der Verpflichtung, den Jahresabschluss einer Rechnungsprüfung gemäß der geltenden Gesetzgebung zu unterziehen.
e) Die Entschuldigung, die Ablehnung oder der Widerstand gegen die Inspektionsmaßnahme gemäß den in Artikel 170 des Königlichen Erlasses 1060/2015 vom 20. November festgelegten Bedingungen, sofern diesbezüglich eine ausdrückliche und schriftliche Anforderung besteht.
f) Die Begehung betrügerischer Handlungen oder die Einschaltung natürlicher oder juristischer Personen zur Erzielung eines Ergebnisses, dessen direkte Erreichung zumindest die Begehung einer schwerwiegenden Straftat bedeuten würde.
g) Die Begehung eines schwerwiegenden Verstoßes, wenn in den fünf Jahren davor eine harte Sanktion für den gleichen Verstoß verhängt wurde.
h) Wiederholte Nichteinhaltung der Beschlüsse der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds.
Für diese Zwecke wird davon ausgegangen, dass die Nichteinhaltung den Charakter einer Wiederholung hat, wenn einem Beschluss nicht nachgekommen wird und dieser nicht innerhalb der in der Aufforderung selbst festgelegten Frist oder, falls dies nicht der Fall ist, innerhalb einer Frist von einem Monat bis zum Ende des Antrags behoben wird Anforderung, die von der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds formuliert wird.
i) Der Erwerb oder die Erhöhung einer wesentlichen Beteiligung an einem Versicherungsmaklerunternehmen oder Allfinanzunternehmen unter Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 160.
j) Die direkte oder indirekte Auferlegung des Abschlusses eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrags sowie unrichtige oder unzureichende Informationen gegenüber Versicherungsnehmern, Versicherungsnehmern, Begünstigten von Versicherungspolicen oder gegebenenfalls gegenüber Versicherungsunternehmen, sofern dies aufgrund der Anzahl der Personen erfolgt betroffen sind oder wie wichtig die Informationen sind, kann eine solche Nichteinhaltung als besonders relevant angesehen werden.
k) Beim Vertrieb von Anlageprodukten auf Versicherungsbasis ist ein Verstoß gegen die Informationspflichten und Verhaltensregeln gemäß Abschnitt 6 des Kapitels III sowie gegen die in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über grundlegende Datendokumente zu verbundenen Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten.
l) Wiederholte Nichteinhaltung der Informationspflichten und Verhaltensregeln gemäß Kapitel III Abschnitt 6, wenn diese Nichteinhaltung aufgrund der Bedeutung der Informationen als besonders relevant angesehen werden kann, und zwar in Bezug auf andere als die in Betracht gezogenen Versicherungsprodukte im Buchstaben k).
m) Bei Versicherungsmaklern wiederholte Verletzung der Pflicht zur Beratung auf der Grundlage einer objektiven und individuellen Analyse.
n) Die Verteilung von Versicherungen oder Rückversicherungen zugunsten von Unternehmen, die nicht gesetzlich zum Betrieb in Spanien berechtigt sind, oder die über die Bedingungen hinausgehen, für die sie zugelassen sind.
ñ) Die Verwendung von Bezeichnungen von Versicherungsvertretern und Allfinanzvermittlern oder anderen, die zu Verwechslungen mit diesen Bezeichnungen durch natürliche oder juristische Personen führen können, die keinen Versicherungsvermittlungsvertrag abgeschlossen haben, die Bezeichnungen Versicherungsmakler und Rückversicherungsmakler oder andere, bei denen dies der Fall sein könnte zu Verwirrung bei natürlichen oder juristischen Personen führen, die nicht gesetzlich zur Ausübung dieser Tätigkeiten befugt sind.
o) Die Verwendung von Namen und Ausdrücken durch Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die privaten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vorbehalten sind oder zu einer Verwechslung mit diesen führen können, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 144, 153 und 158.
p) Wiederholte missbräuchliche Praktiken, die die Rechte von Versicherungsnehmern, Versicherungsnehmern, Versicherungsnehmern oder gegebenenfalls Versicherungsunternehmen verletzen.
q) Fehlen der Buchführung und der Bücher und Aufzeichnungen, die gemäß den geltenden Handelsgesetzen und den Regeln für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb erforderlich sind, oder deren Führung mit wesentlichen Unregelmäßigkeiten, die eine Kenntnis des Umfangs und der Art der durchgeführten Vorgänge verhindern oder nicht die vollständige Trennung der Kundenkonten von den übrigen wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne von Artikel 136.4.
r) Das Versäumnis, der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds alle zu übermittelnden Daten oder Dokumente durch deren ständige oder regelmäßige Vorlage oder durch Berücksichtigung individueller Anforderungen mitzuteilen, sowie deren mangelnde Wahrhaftigkeit bei der Übermittlung schwierig. Die Beurteilung des Umfangs und der Art der durchgeführten Operationen. Es versteht sich, dass ein Erlassmangel vorliegt, wenn er nicht innerhalb der von der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds zu diesem Zweck gesetzten Frist erfolgt, wenn die Verpflichtung schriftlich zurückgerufen oder die individualisierte Anforderung wiederholt wird.
s) Das abgestimmte Vorgehen mehrerer ausschließlicher Versicherungsvertreter verschiedener Versicherungsunternehmen unter der Voraussetzung, dass das gemeinsame Ergebnis ihrer Tätigkeit die Ausübung einer Vertriebstätigkeit als Versicherungsmakler oder damit verbundener Vermittler impliziert.
t) Die verspätete oder fehlende Erstattung der vom Versicherungsnehmer als Zahlung der Prämie gezahlten Beträge durch den Versicherungsmakler an die Versicherungsgesellschaft, wenn gemäß den Bestimmungen von Artikel 156.4 ein solches Verhalten den Versicherten ohne Versicherungsschutz zurücklässt oder einen Schaden verursacht .
u) Nichteinhaltung der besonderen Kontrollmaßnahmen, die von der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds gemäß Artikel 200 erlassen wurden.
v) Das Fehlen der Genehmigung des Kunden zum Abschluss eines Versicherungsvertrags.
w) Eintragung in das in Artikel 133 vorgesehene Verwaltungsregister aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise.
x) Das Fehlen einer Mitteilung des Versicherungsvermittlers, des Kunden oder des betroffenen Dritten über die Identität der Versicherungsgesellschaften, die ihre Berufshaftpflichtversicherung übernehmen, oder gegebenenfalls über die Identität der Versicherungsgesellschaft, mit der sie die Berufshaftpflichtversicherung abschließen Haftpflichtversicherung oder die Stelle, die eine gleichwertige Garantie gewährt, sowie diejenige, die für Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit bürgt.
3. Als schwerwiegende Verstöße gelten:
a) Die Durchführung von Handlungen oder Vorgängen, die durch die Verordnung über den Vertrieb von Versicherungen und Rückversicherungen gesetzlich verboten sind, oder unter Verstoß gegen die darin festgelegten Anforderungen, es sei denn, der Verstoß ist als besonders schwerwiegend einzustufen.
b) Die wiederholte Vornahme von Handlungen oder Vorgängen, die durch die Vorschriften über den Vertrieb von Versicherungen und Rückversicherungen verboten sind oder gegen die darin festgelegten Anforderungen verstoßen.
c) Die Begehung betrügerischer Handlungen oder die Einschaltung natürlicher oder juristischer Personen mit dem Ziel, ein Ergebnis zu erzielen, das den Verwaltungs- und Aufsichtsregeln widerspricht, sofern ein solches Verhalten nicht unter Buchstabe f) des Abschnitts 2 fällt.
d) Bei Versicherungsmaklern die Verletzung der Pflicht zur Beratung auf der Grundlage einer objektiven und individuellen Analyse, es sei denn, der Verstoß ist als besonders schwerwiegend einzustufen.
e) Die Begehung eines geringfügigen Verstoßes, wenn in den zwei Jahren davor keine strenge Sanktion für den gleichen Verstoß verhängt wurde.
f) Nichteinhaltung der Informationspflichten und Verhaltensregeln gemäß Abschnitt 6 von Kapitel III, wenn die in Abschnitt 2 Buchstabe l) genannten Umstände nicht vorliegen, in Bezug auf Versicherungsprodukte, bei denen es sich nicht um versicherungsbasierte Anlageprodukte handelt.
g) Die Ausübung missbräuchlicher Praktiken, die die Rechte der Versicherungsnehmer, des Versicherten, der Begünstigten der Policen oder gegebenenfalls der Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaften verletzen, es sei denn, der Verstoß ist als besonders schwerwiegend einzustufen.
h) Das Versäumnis, der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds alle Daten oder Dokumente mitzuteilen, die ihr übermittelt werden müssen, sei es durch deren ständige oder regelmäßige Vorlage oder durch Berücksichtigung individueller Anforderungen, oder deren mangelnde Wahrhaftigkeit, sofern dies nicht impliziert ist die Begehung eines sehr schwerwiegenden Verstoßes gemäß Abschnitt 2 Buchstabe r). die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds, wenn sie die Verpflichtung schriftlich zurückruft oder die individualisierte Anforderung wiederholt.
i) Unregelmäßige Führung der Bücher und Aufzeichnungen, die nach geltendem Handelsrecht und den Regeln für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb erforderlich sind, wenn die in Abschnitt 2 Buchstabe q) genannten besonderen Umstände nicht vorliegen.
4. Die Nichteinhaltung der Vorschriften über den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb oder die Nichteinhaltung der darin festgelegten Anforderungen gelten als geringfügige Verstöße, wenn diese Nichteinhaltung nicht als sehr schwerwiegend oder schwerwiegend einzustufen ist.
1. Bei sehr schweren Straftaten beträgt die Strafe fünf Jahre, bei schweren Straftaten vier Jahre und bei geringfügigen Straftaten zwei Jahre.
2. Die Verjährungsfrist für Zuwiderhandlungen beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung begangen wurde. Bei Verstößen, die sich aus einer kontinuierlichen Tätigkeit ergeben, ist das Ausgangsdatum der Berechnung das Ende der Tätigkeit oder die letzte Handlung, mit der der Verstoß verwirklicht wird.
3. Die Einleitung des Disziplinarverfahrens wird mit Wissen der betroffenen Partei unterbrochen und wieder aufgenommen, wenn die Disziplinarakte aus Gründen, die nicht dem mutmaßlichen Täter zuzuschreiben sind, länger als zwei Monate lang gesperrt ist.
4. Durch die Verjährung wird auch die Einleitung des Kontrollverfahrens, in dessen Rahmen die Begehung des Verstoßes aufgedeckt wird, mit Wissen des Betroffenen unterbrochen und nach Erlass des Beschlusses, der das Verfahren beendet, wieder aufgenommen.
1. Für die Begehung besonders schwerer Verstöße wird in jedem Fall eine der folgenden Sanktionen verhängt:
a) Im Falle von Versicherungsmaklern, Komplementärversicherungsmaklern oder Rückversicherungsmaklern die Löschung ihrer Eintragung im Verwaltungsregister gemäß Artikel 133.
b) Bei Versicherungsmaklern, Komplementärversicherungsmaklern oder Rückversicherungsmaklern eine Aussetzung für die Dauer von höchstens 10 Jahren für die Ausübung der Tätigkeit.
c) Machen Sie das Verhalten bekannt, das einen sehr schwerwiegenden Verstoß darstellt, und geben Sie an, wer die verantwortliche natürliche oder juristische Person ist, welche Art der Verstoß vorliegt und welche Sanktion verhängt wird.
d) Bußgeld für folgende Beträge:
1. Handelt es sich um eine juristische Person, wird ein Bußgeld in Höhe des höheren der folgenden Beträge verhängt:
Yo. 3 Prozent des gesamten Jahresumsatzes gemäß der letzten vorliegenden, vom Leitungsorgan genehmigten Rechnung oder 1.000.000 Euro. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, muss diese einen konsolidierten Jahresabschluss gemäß dem Gesetz 22/2015 vom 20. Juli über die Rechnungsprüfung, den Jahresabschluss, den konsolidierten Jahresabschluss und anderes erstellen Entsprechenden Berichten bestimmter Arten von Unternehmen entspricht das anwendbare Gesamtgeschäftsvolumen dem jährlichen Gesamtgeschäftsvolumen gemäß dem letzten verfügbaren Konzernabschluss, der vom Leitungsorgan der obersten Muttergesellschaft genehmigt wurde.
ii. Das Doppelte des mit der Zuwiderhandlung erzielten Gewinns bzw. des vermiedenen Schadens, sofern dieser feststellbar ist.
2. Handelt es sich um eine natürliche Person, ist eine Geldbuße bis zur Höhe des höheren der folgenden Beträge zu verhängen:
100.000 Euro oder das Doppelte des mit der Zuwiderhandlung erzielten Gewinns oder des vermiedenen Schadens, sofern dieser feststellbar ist.
Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes kann im Falle der Verhängung der in den Buchstaben a), b) und d) vorgesehenen Sanktionen gleichzeitig die in Buchstabe c) vorgesehene Sanktion verhängt werden.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des vorherigen Abschnitts können im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 192.2 Buchstabe k) die folgenden Sanktionen verhängt werden:
a) Bußgeld für folgende Beträge:
1. Handelt es sich um eine juristische Person, wird ein Bußgeld in Höhe des höheren der folgenden Beträge verhängt:
Yo. 5 Prozent des gesamten Jahresumsatzes gemäß der letzten vorliegenden, vom Leitungsorgan genehmigten Rechnung oder 5.000.000 Euro. Wenn es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft handelt, die gemäß dem Gesetz 22/2015 vom 20. Juli einen Konzernabschluss erstellen muss, ist das anwendbare Gesamtgeschäftsvolumen das jährliche Gesamtgeschäftsvolumen gemäß Gesetz 22/2015 vom 20. Juli der letzte verfügbare Konzernabschluss, der vom Leitungsorgan der obersten Muttergesellschaft genehmigt wurde, oder
ii. das Doppelte des mit der Zuwiderhandlung erzielten Gewinns bzw. des vermiedenen Schadens, sofern dieser feststellbar ist.
2. Handelt es sich um eine natürliche Person, ist eine Geldbuße bis zur Höhe des höheren der folgenden Beträge zu verhängen:
700.000 Euro oder das Doppelte des mit der Zuwiderhandlung erzielten Gewinns oder der vermiedenen Verluste, sofern diese ermittelt werden können.
b) Die Vermarktung des auf Versicherungen basierenden Anlageprodukts verbieten.
c) Den Vertrieb des auf Versicherungen basierenden Anlageprodukts aussetzen.
d) Die Bereitstellung des Schlüsseldatendokuments verbieten und eine neue Version des Dokuments verlangen.
3. Bei schwerwiegenden Verstößen wird eine der folgenden Sanktionen verhängt:
a) Bei Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlern: Aussetzung der Ausübung der Tätigkeit für die Dauer von höchstens einem Jahr.
b) Machen Sie das Verhalten, das eine schwere Straftat darstellt, und die verhängte Sanktion öffentlich bekannt.
c) Bußgeld für folgende Beträge:
1. Handelt es sich um eine juristische Person, wird ein Bußgeld in Höhe des höheren der folgenden Beträge verhängt:
Yo. 1 Prozent des gesamten Jahresumsatzes gemäß der letzten vorliegenden, vom Leitungsorgan genehmigten Rechnung oder 500.000 Euro. Wenn es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft handelt, die gemäß dem Gesetz 22/2015 vom 20. Juli einen Konzernabschluss erstellen muss, ist das anwendbare Gesamtgeschäftsvolumen das jährliche Gesamtgeschäftsvolumen gemäß Gesetz 22/2015 vom 20. Juli letzter verfügbarer Konzernabschluss, der vom Leitungsorgan der obersten Muttergesellschaft genehmigt wurde.
ii. Das Doppelte des mit der Zuwiderhandlung erzielten Gewinns bzw. des vermiedenen Schadens, sofern dieser feststellbar ist.
2. Handelt es sich um eine natürliche Person, ist eine Geldbuße bis zur Höhe des höheren der folgenden Beträge zu verhängen:
50.000 Euro oder das Doppelte des mit der Zuwiderhandlung erzielten Gewinns oder des vermiedenen Schadens, sofern dieser feststellbar ist.
Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes kann im Falle der Verhängung der in den Buchstaben a) und c) vorgesehenen Sanktion gleichzeitig die in Buchstabe b) vorgesehene Sanktion verhängt werden.
4. Für die Begehung geringfügiger Verstöße wird eine der folgenden Sanktionen verhängt:
a) Privater Verweis.
b) Bußgeld für folgende Beträge:
1. Handelt es sich um eine juristische Person, wird ein Bußgeld in Höhe des höheren der folgenden Beträge verhängt:
Yo. 1 Prozent des gesamten Jahresumsatzes gemäß der letzten vorliegenden, vom Leitungsorgan genehmigten Rechnung oder 100.000 Euro. Wenn es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft handelt, die gemäß dem Gesetz 22/2015 vom 20. Juli einen Konzernabschluss erstellen muss, ist das anwendbare Gesamtgeschäftsvolumen das jährliche Gesamtgeschäftsvolumen gemäß Gesetz 22/2015 vom 20. Juli letzter verfügbarer Konzernabschluss, der vom Leitungsorgan der obersten Muttergesellschaft genehmigt wurde.
ii. Das Doppelte des mit der Zuwiderhandlung erzielten Gewinns bzw. des vermiedenen Schadens, sofern dieser feststellbar ist.
2. Handelt es sich um eine natürliche Person, ist eine Geldbuße bis zur Höhe des höheren der folgenden Beträge zu verhängen:
10.000 Euro oder das Doppelte des mit der Zuwiderhandlung erzielten Gewinns oder des vermiedenen Schadens, sofern dieser feststellbar ist.
5. Für die Zwecke der vorgesehenen Sanktionen ist unter dem Geschäftsvolumen von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern die Gesamtvergütung zu verstehen, die durch die Tätigkeit des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs erzielt wird und sich auf Verträge bezieht, die im letzten vor dem Abschluss abgeschlossenen Geschäftsjahr abgeschlossen oder verlängert wurden Begehung der Straftat. Bei Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern, die im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, bezieht sich diese Zahl auf das Geschäftsvolumen in Spanien.
Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen werden unter Geschäftsvolumen die Bestimmungen von Artikel 198.c) des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli verstanden.
1. Wer tatsächlich oder rechtlich Verwaltungsfunktionen innehat, für die Vertriebstätigkeit verantwortlich ist oder Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans ist, ist für sehr schwerwiegende oder schwerwiegende Straftaten verantwortlich, die von Versicherungsvertreibern oder Rückversicherungen begangen werden, wenn diese vorliegen auf vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zurückzuführen sind.
2. Für die Zwecke der Bestimmungen des vorherigen Abschnitts haften sie nicht für sehr schwere oder schwerwiegende Verstöße, die von Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibern in den folgenden Fällen begangen werden:
a) Wenn diejenigen, die kollegialen Verwaltungsorganen angehören, aus berechtigten Gründen nicht an den entsprechenden Sitzungen teilgenommen haben oder im Zusammenhang mit Entscheidungen oder Vereinbarungen, die zu den Verstößen geführt hätten, dagegen gestimmt oder ihre Stimme gespeichert haben.
b) wenn die Verstöße ausschließlich auf Vorstände, CEOs, Geschäftsführer oder vergleichbare Gremien oder andere Personen mit Führungsfunktionen im Unternehmen zurückzuführen sind.
3. Unabhängig von der Sanktion, die Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibern für die Begehung besonders schwerer Verstöße auferlegt wird, wird eine der folgenden Sanktionen gegen diejenigen verhängt, die gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 1 für diese Verstöße verantwortlich sind:
a) Amtsenthebung mit Ausschluss von der Ausübung von Leitungs- oder Führungspositionen in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebsunternehmen für einen Zeitraum von mindestens fünf und höchstens zehn Jahren.
b) Vorübergehende Aussetzung der Ausübung des Amtes für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren.
c) Geldstrafe für jeden von ihnen, höchstens jedoch 200.000 Euro.
Ungeachtet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes kann im Falle der Verhängung der in Buchstabe a) vorgesehenen Sanktion gleichzeitig die in Buchstabe c) vorgesehene Strafe verhängt werden.
4. Unabhängig von der Sanktion, die Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibern für die Begehung schwerwiegender Verstöße auferlegt wird, wird eine der folgenden Sanktionen gegen diejenigen verhängt, die gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 1 für diese Verstöße verantwortlich sind:
a) Vorübergehende Aussetzung der Ausübung des Amtes für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr.
b) Geldstrafe für jeden von ihnen, höchstens jedoch 100.000 Euro. Diese Strafe kann gleichzeitig mit der in Buchstabe a) vorgesehenen Strafe verhängt werden.
c) Machen Sie das Verhalten, das einen Verstoß darstellt, und die verhängte Sanktion öffentlich bekannt.
d) Privater Verweis.
1. Bei der Verhängung von Sanktionen werden gegebenenfalls auftretende erschwerende oder mildernde Umstände berücksichtigt.
2. Folgende Umstände gelten je nach Fall als erschwerend oder mildernd:
a) Schwere und Dauer des Verstoßes;
b) der Grad der Verantwortung des Verletzers;
c) die Finanzkraft des verletzenden Subjekts, die sich entweder im Jahreseinkommen der verantwortlichen natürlichen Person oder im Gesamtgeschäftsvolumen der verantwortlichen juristischen Person widerspiegelt;
d) die Bedeutung der vom Rechtsverletzer erzielten Vorteile oder vermiedenen Verluste, soweit diese ermittelt werden können;
e) die durch die Rechtsverletzung entstandenen Schäden für Kunden und Dritte, soweit sie bestimmbar sind;
f) das Ausmaß der Zusammenarbeit des rechtsverletzenden Subjekts mit der zuständigen Behörde;
g) die Maßnahmen, die das verletzende Subjekt ergriffen hat, um eine Wiederholung des Verstoßes zu verhindern, und
h) gegebenenfalls die bisherigen Verstöße des Täters.
1. Die Strafe für sehr schwere Verstöße beträgt fünf Jahre, für schwere Verstöße vier und für geringfügige Verstöße zwei Jahre.
2. Die Verjährungsfrist für Sanktionen beginnt mit dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss, mit dem die Sanktion verhängt wird, rechtskräftig wird, oder gegebenenfalls mit dem Tag, an dem die verhängte Sanktion verletzt wurde, wenn diese bereits abgelaufen ist.
3. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn mit Wissen des Betroffenen die Vollstreckung der Sanktion eingeleitet wird. Die Frist beginnt erneut, wenn die Vollstreckung aus Gründen, die der Täter nicht zu vertreten hat, für mehr als drei Monate unterbrochen ist.
Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Disziplinarverfahren und für die Verhängung entsprechender Sanktionen richtet sich nach den folgenden Regeln:
a) Die Einleitung der Sanktionsverfahren obliegt dem Generaldirektor für Versicherungen und Pensionsfonds, der einen offiziellen Ausbilder benennt, der der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds zugewiesen ist.
b) Die Verhängung von Sanktionen bei schweren und geringfügigen Verstößen obliegt dem Generaldirektor für Versicherungen und Pensionsfonds.
c) Die Verhängung von Sanktionen für sehr schwerwiegende Verstöße obliegt dem Leiter des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation auf Vorschlag der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds.
1. Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber müssen über angemessene Verfahren verfügen, damit ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen unabhängigen, spezifischen und autonomen Kanal melden können, der der regulatorischen Entwicklung unterliegen kann.
2. Diese Verfahren müssen die Vertraulichkeit sowohl der Person, die die Verstöße meldet, als auch der natürlichen Personen, die mutmaßlich für den Verstoß verantwortlich sind, gewährleisten.
3. Ebenso muss gewährleistet sein, dass Mitarbeiter, die im Unternehmen begangene Verstöße melden, vor Repressalien, Diskriminierung und jeder anderen Art unfairer Behandlung geschützt sind.
4. In allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich in Titel I vorgesehen sind, gilt die Sanktionsregelung, die für Versicherungsunternehmen im Gesetz 20/2015 vom 14. Juli vorgesehen ist, insbesondere im Hinblick auf die darin enthaltenen Kriterien für die Abstufung der Sanktionen Artikel 205, auf die mit der Verhängung von Verwaltungssanktionen verbundenen Maßnahmen, die in Artikel 206 vorgesehen sind, und auf die ergänzenden Normen für die Ausübung der Sanktionsbefugnis gemäß Artikel 207.
Unabhängig von der Sanktion, die gegebenenfalls anzuwenden ist, kann die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds gemäß den Bestimmungen der Artikel 160 und 162 bis 165 des Gesetzes 20/ 2015 vom 14. Juli, sofern sie sich in einer der in den Buchstaben e) bis h) (jeweils einschließlich) des Artikels 159.1 des genannten Gesetzes vorgesehenen Situationen befinden.
1. Die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds veröffentlicht im Staatsanzeiger die rechtskräftigen Sanktionsbeschlüsse oder solche, in denen eine Verwaltungsmaßnahme wegen eines sehr schwerwiegenden oder schwerwiegenden Verstoßes gegen die Bestimmungen des Titels I erlassen wurde. verwaltungstechnisch und muss über Art und Charakter des Verstoßes sowie die Identität der dafür verantwortlichen Personen informieren.
2. In Bezug auf die Bestimmungen des vorherigen Abschnitts, wenn die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds nach einer vorherigen Bewertung der Ansicht ist, dass die Veröffentlichung der Identität der juristischen Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Person erforderlich ist sanktioniert werden, unverhältnismäßig sein könnten oder den sanktionierten Unternehmen oder Einzelpersonen unverhältnismäßigen Schaden zufügen könnten, sofern der Schaden festgestellt werden kann, oder dass eine solche Veröffentlichung eine laufende Untersuchung oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden könnte, kann einer der folgenden Bestimmungen zustimmen folgende Maßnahmen:
a) die Veröffentlichung bis zu dem Zeitpunkt aufzuschieben, an dem die Gründe, die diese Verzögerung rechtfertigen, nicht mehr bestehen;
b) die verhängte Sanktion anonym veröffentlichen, wenn diese Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet. In diesem Fall kann die Veröffentlichung der betreffenden Daten um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn zu erwarten ist, dass in diesem Zeitraum die Gründe, die eine Veröffentlichung unter Wahrung der Anonymität rechtfertigen, wegfallen werden;
c) die verhängte Sanktion nicht zu veröffentlichen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Veröffentlichung nach den Buchstaben a) und b) nicht ausreichen würde, um sicherzustellen, dass die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung im Verhältnis zu den begangenen Verstößen gewährleistet ist .
1. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds informiert die Europäische Aufsichtsbehörde für Versicherungen und Altersvorsorge über alle verhängten, aber nicht gemäß Artikel 201 veröffentlichten Sanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen, einschließlich der diesbezüglich eingelegten Beschwerden und deren Ergebnisse.
2. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds stellt der Europäischen Aufsichtsbehörde für Versicherungen und Altersvorsorge jedes Jahr aggregierte Informationen über Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen zur Verfügung, die gemäß den Bestimmungen dieses Unterabschnitts verhängt werden.
3. Wenn die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds eine Verwaltungssanktion oder eine andere Maßnahme öffentlich bekannt gibt, teilt sie diese Tatsache gleichzeitig der Europäischen Aufsichtsbehörde für Versicherungen und Altersvorsorge mit.
Unterabschnitt 3. Schutz personenbezogener Daten
1. Für die im Organgesetz 3/2018 vom 5. Dezember sowie in der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz von Personen vorgesehenen Zwecke im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr:
a) Versicherungsvertreter und Bancassurance-Betreiber haben den Status von Datenverarbeitern der Versicherungsgesellschaft, mit der sie den entsprechenden Agenturvertrag gemäß den in Titel I festgelegten Bedingungen abgeschlossen haben.
b) Versicherungsmakler und Rückversicherungsmakler haben den Status von Datenverantwortlichen in Bezug auf die Daten der Personen, die sie nutzen.
c) Die in Artikel 137 genannten externen Mitarbeiter haben den Status von Datenverarbeitern für die Versicherungsagenten oder -makler, mit denen sie den entsprechenden Handelsvertrag abgeschlossen haben. In diesem Fall dürfen sie die Daten nur für die in Artikel 137.1 genannten Zwecke verarbeiten.
2. In dem in Abschnitt 1 Buchstabe a) genannten Fall muss der Agenturvertrag die in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 vorgesehenen Punkte enthalten.
Ebenso muss in dem in Abschnitt 1.c) genannten Fall der mit externen Mitarbeitern geschlossene Handelsvertrag die in Artikel 28.3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Punkte enthalten 27. April 2016.
3. Versicherungsunternehmen dürfen die von Versicherungsvermittlern bereitgestellten Daten, die nicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrags führen, nicht aufbewahren und sind verpflichtet, diese zu löschen, es sei denn, es besteht eine andere Rechtsgrundlage, die eine rechtmäßige Verarbeitung der Daten gemäß der Verordnung ermöglicht (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016.
1. Bei der Werbung, die Versicherungs- und Rückversicherungsmakler über elektronische Kommunikation an Dritte senden, müssen die Bestimmungen der Artikel 21 und 22.1 des Gesetzes 34/2002 vom 11. Juli über Dienstleistungen der Versicherungsgesellschaft befolgt werden. Informationen und elektronischer Handel .
2. Versicherungsvertreter und Bancassurance-Betreiber dürfen die Daten der Interessenten nur zu den Bedingungen und in dem Umfang verarbeiten, die sich aus dem Versicherungsvermittlungsvertrag ergeben, und zwar stets im Namen und Auftrag der Versicherungsgesellschaft, mit der sie den Vertrag geschlossen haben.
Bancassurance-Betreiber dürfen die mit ihrer Vermittlungstätigkeit im Zusammenhang stehenden Daten nicht ohne die eindeutige und konkrete Einwilligung der Betroffenen für die Zwecke ihres Unternehmenszwecks verarbeiten.
3. Versicherungsmakler können die Daten von Personen verarbeiten, die sie unter den Voraussetzungen des Artikels 6.1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 kontaktieren.
4. Sobald der Versicherungsvertrag gekündigt wurde, an dessen Vertrieb ein Versicherungsmakler oder ein Rückversicherungsmakler beteiligt war, muss dieser die Daten löschen, es sei denn, der Interessent hat deren Verarbeitung zu anderen Zwecken und insbesondere zu diesem Zweck zugestimmt Abschluss eines neuen Vertrages.
In jedem Fall ist es dem Versicherungsmakler und dem Rückversicherungsmakler nicht gestattet, die Daten des Interessenten ohne deren eindeutige Zustimmung an ein anderes Unternehmen als dasjenige weiterzugeben, mit dem der Interessent den gekündigten Vertrag abgeschlossen hat.
5. Die Verarbeitung der Daten, die die Versicherungsvertreiber zur Beurteilung der geschäftlichen und beruflichen Zuverlässigkeit im Rahmen der Bestimmungen von Titel I vornehmen, muss auf den ausschließlichen Zweck der Übermittlung der Informationen an die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds beschränkt werden , wobei die Anzahl der Personen innerhalb der Organisation, die möglicherweise Zugriff auf diese Daten haben, ausdrücklich begrenzt wird.
1. Vereinigungen von Versicherungsvermittlern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und voller Handlungsfähigkeit zur Erfüllung ihrer Zwecke, denen sich Versicherungsvermittler auf freiwilliger Basis anschließen können, sofern sie in das Handelsregister eingetragen sind für in Artikel 133.
2. In keinem Fall ist die Mitgliedschaft in einem der Verbände der Versicherungsvermittler Voraussetzung für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler, unabhängig davon, in welchem Gebiet der Beruf ausgeübt werden soll.
3. Die Verbände der Versicherungsvermittler und gegebenenfalls die Regionalräte der Verbände sind über den Generalrat der Verbände der Versicherungsvermittler mit der Generalstaatsverwaltung und über die Generaldirektion Versicherungen und Fonds verbunden. Renten.
Für Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die im Register eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union als Spanien eingetragen sind und eine solche Eintragung nach den Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats gesetzlich zulässig ist, gelten folgende Bestimmungen:
a) Sie können ihre Tätigkeit in Spanien im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Dienstleistungsfreiheit aufnehmen, wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie darüber informiert haben.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt dem Mediator die Regeln von allgemeinem Interesse mit, die im spanischen Hoheitsgebiet einzuhalten sind und auf die sich Artikel 211 bezieht.
b) Sie müssen die Unterlagen und sonstigen Informationen, die die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds verlangen kann oder die von ihnen übermittelt werden müssen, in spanischer Sprache vorlegen.
c) Sie können ihre Dienstleistungen in Spanien zu den gleichen Bedingungen bewerben wie Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler mit Wohnsitz oder Sitz in Spanien.
d) Sie werden zu rein informativen Zwecken sowie die Leiter ihrer Kundendienstabteilungen oder -dienste und gegebenenfalls der Kundenombudsmann in das in Artikel 133 genannte Verwaltungsregister eingetragen, getrennt für diejenigen, die ihre Tätigkeit in ausüben Spanien im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Dienstleistungsfreiheit.
1. Wenn der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds bekannt ist, dass der Haupttätigkeitsschwerpunkt des in Spanien im Rahmen des Niederlassungsrechts tätigen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlers auf spanischem Hoheitsgebiet liegt, kann sie sich mit der zuständigen Behörde des Mitglieds einigen Der Herkunftsstaat soll so handeln, als wäre die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds selbst die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Bezug auf die Bestimmungen zu folgenden Angelegenheiten:
a) Notwendige Voraussetzungen, um als Versicherungsvertreiber arbeiten zu können.
b) Informationspflichten und Verhaltensregeln.
c) Zusätzliche Informationspflichten in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte.
d) Sanktionen und andere Maßnahmen.
Im Falle einer solchen Vereinbarung benachrichtigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.
2. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds übernimmt die Verantwortung dafür, dass die Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet den in Artikel 211 genannten Vorschriften von allgemeinem Interesse sowie den in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften getroffenen Maßnahmen entsprechen.
Ebenso hat die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds das Recht, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler getroffenen Entscheidungen zu prüfen und die Änderungen zu verlangen, die unbedingt erforderlich sind, um die Bestimmungen der festgelegten Vorschriften von allgemeinem Interesse durchsetzen zu können in Artikel 211 in Bezug auf die vom Mediator in seinem Hoheitsgebiet erbrachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten.
1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 209 in Bezug auf die aus Gründen des Allgemeininteresses erlassenen Vorschriften gilt: Wenn die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds feststellt, dass ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler die gemäß Titel I erlassenen Bestimmungen nicht einhält, wird von Ihnen verlangen, dass Sie Ihre Leistung an die Rechtsordnung anpassen. Sofern der Vermittler nicht über die erforderliche Eignung verfügt, informiert die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, damit diese die geeigneten Maßnahmen ergreifen kann, damit der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler die irreguläre Situation beenden und sie der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds melden. Ebenso kann die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die von ihr für angemessen erachteten Informationen zur Verfügung stellen und diese anfordern.
2. Wenn der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler trotz der von der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder weil diese Maßnahmen nicht angemessen sind oder in Ermangelung solcher Maßnahmen weiterhin rechtswidrig handeln, indem er in irgendeiner Weise handelt die den Interessen der Versicherungsnutzer oder dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Versicherungs- und Rückversicherungsmarktes eindeutig in erheblichem Maße schadet, kann die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes erlassen: besondere Kontrollmaßnahmen, die anwendbar sind, um neue Unregelmäßigkeiten zu verhindern und, falls unbedingt erforderlich, sie daran zu hindern, weiterhin Vertriebstätigkeiten im Staatsgebiet durchzuführen.
Das Vorstehende gilt unbeschadet der Befugnis der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds, die Angelegenheit gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 an die Europäische Aufsichtsbehörde für Versicherungen und Altersvorsorge zu verweisen und deren Unterstützung anzufordern des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010, mit dem eine Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die Altersversorgung) geschaffen wird, ändert die Entscheidung Nr. 716/2009/EG und hebt die Entscheidung 2009/79/EG der Kommission auf .
3. Der vorstehende Abschnitt berührt nicht die Befugnis der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um im Staatsgebiet begangene Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu bestrafen, falls sofortige Maßnahmen zum Schutz der Rechte der Benutzer erforderlich sind Finanzdienstleistungen, einschließlich der Möglichkeit, Versicherungs-, Rückversicherungs- und Zusatzversicherungsvermittler an der Durchführung neuer Geschäfte zu hindern.
4. Jede von der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds aufgrund dieses Artikels getroffene Maßnahme muss dem interessierten Vermittler in einem ordnungsgemäß begründeten Dokument mitgeteilt werden und wird der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, der Europäischen Versicherung, mitgeteilt Behörde und Rentenversicherung und der Europäischen Kommission unverzüglich.
1. Versicherungs- oder Rückversicherungsmakler, die auf spanischem Hoheitsgebiet im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, müssen die in Artikel 211 genannten Bestimmungen einhalten.
2. Im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften über Bestimmungen von allgemeinem Interesse kann die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds geeignete und nichtdiskriminierende Maßnahmen ergreifen, ohne dass eine vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich ist die Möglichkeit, den Mediator daran zu hindern, neue Operationen auf spanischem Territorium durchzuführen, um die begangenen Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu sanktionieren.
3. Ebenso und um zu verhindern, dass ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener Versicherungsvermittler im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder des Niederlassungsrechts Tätigkeiten auf spanischem Hoheitsgebiet ausübt, sofern diese Tätigkeiten ganz oder überwiegend ausgeübt werden , auf spanischem Hoheitsgebiet mit dem alleinigen Zweck, die Rechtsvorschriften zu umgehen, die anwendbar wären, wenn der Versicherungsvermittler seinen Wohnsitz oder Sitz in Spanien hätte, und darüber hinaus, wenn seine Tätigkeit das ordnungsgemäße Funktionieren des spanischen Versicherungsmarktes in Bezug auf ernsthaft gefährdet Zum Schutz der Versicherungsnehmer kann die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gegenüber dem genannten Versicherungsvermittler alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Rechte der Versicherungsnehmer auf spanischem Hoheitsgebiet erforderlich sind.
Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds kann die Angelegenheit an die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung weiterleiten und deren Unterstützung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November anfordern , 2010.
1. Wenn die Aufsichtsbehörde eines in einem anderen Mitgliedstaat als Spanien ansässigen oder ansässigen Versicherungsmaklers, Zusatzversicherungsmaklers oder Rückversicherungsmaklers, der dort im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Dienstleistungsfreiheit tätig ist, der Löschung seiner Registrierung zustimmt in das gemäß den Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaats gesetzlich zulässige Register einzutragen, wird die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds die Löschung in das in Artikel 133 vorgesehene Verwaltungsregister eintragen.
Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds kann die Publizität vereinbaren, die sie für eine solche Aufhebung für erforderlich hält.
2. Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler mit Wohnsitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, die in Spanien im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Regelung des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, unterliegen der Sanktionsbefugnis des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation gemäß den Bestimmungen von Artikel 191 ff., soweit anwendbar, mit folgenden Angaben:
a) Die Sanktion der Löschung der Registrierung wird durch das Verbot ersetzt, neue Geschäfte auf spanischem Gebiet durchzuführen.
b) Die Einleitung des Verfahrens wird den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats mitgeteilt, damit diese unbeschadet der gemäß Titel I vorgesehenen Sanktionen die Maßnahmen ergreifen, die sie für angemessen halten, damit gegebenenfalls die Der Mediator beendet das Verfahren. beendet die verletzende Handlung oder vermeidet eine Wiederholung in der Zukunft. Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, wird das Ministerium für Wirtschaft und digitale Transformation die getroffene Entscheidung den oben genannten Behörden mitteilen.
c) Als Verwaltungs- oder Führungspositionen der Zweigniederlassungen gelten der Generalanwalt und die anderen Personen, die diese Zweigniederlassung leiten.
1. Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber mit Wohnsitz oder Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Vertriebstätigkeiten in Spanien ausüben, müssen die aus Gründen des Allgemeininteresses erlassenen und gegebenenfalls anwendbaren Aufsichtsbestimmungen einhalten.
2. In jedem Fall werden die Bestimmungen über Informationspflichten und Verhaltensregeln sowie diejenigen über zusätzliche Informationspflichten in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte in jedem Fall als Regeln von allgemeinem Interesse im spanischen Hoheitsgebiet betrachtet in Abschnitt 6 von Kapitel III.
3. Die Regeln von allgemeinem Interesse werden ordnungsgemäß auf der Website der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds veröffentlicht.
Der überarbeitete Text des Gesetzes zur Regulierung von Pensionsplänen und -fonds, der durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2002 vom 29. November genehmigt wurde, wird wie folgt geändert:
Erstens: Es wird ein neuer Artikel 10 bis mit folgendem Wortlaut eingeführt:
„Artikel 10 bis. Informationen, die potenziellen Teilnehmern, Teilnehmern und Begünstigten zur Verfügung gestellt werden müssen.
1. Potenzielle Teilnehmer, Teilnehmer und Begünstigte von Pensionsplänen müssen über angemessene und transparente Informationen über Pensionspläne und -fonds verfügen, die es ihnen ermöglichen, ihre Entscheidungen auf der Grundlage ihres Ruhestands zu treffen und den Inhalt und die Entwicklung ihrer Rechte im Plan zu kennen.
2. Die Informationen, die potenziellen Teilnehmern, Teilnehmern und Begünstigten zur Verfügung gestellt werden müssen, müssen den folgenden Grundsätzen entsprechen:
a) Regelmäßige Aktualisierung.
b) Klarheit beim Schreiben, Verwendung einer prägnanten und verständlichen Sprache, Vermeidung von Jargon und der Verwendung von Fachbegriffen, wenn stattdessen alltägliche Wörter verwendet werden können.
c) Es darf nicht irreführend sein und die Konsistenz in Wortschatz und Inhalt muss gewährleistet sein.
d) Es wird eine Präsentation geben, die das Lesen erleichtert.
e) Es wird zumindest auf Spanisch verfügbar sein.
f) Die Bereitstellung erfolgt kostenfrei.
3. Die Bedingungen, Inhalte und Mittel der Bereitstellung von Informationen werden sowohl bei der Aufnahme in den Plan als auch in regelmäßigen Abständen sowie im Falle der Mobilisierung von Rechten an einem anderen Plan und der Mobilisierung des Plans an einen anderen Fonds durch Verordnung geregelt . Renten sowie Zugang zu den Planspezifikationen, den Betriebsregeln, der Anlagepolitik und dem Jahresabschluss des Pensionsfonds sowie allen zusätzlichen Informationen, die allgemein oder auf Anfrage des Teilnehmers oder Anspruchsberechtigten bereitgestellt werden müssen.
In jedem Fall erhalten potenzielle Teilnehmer, Teilnehmer und Begünstigte von Vorsorgeplänen Informationen über die Verarbeitung ihrer Daten gemäß den Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.»
Zwei. Abschnitt 7 von Artikel 14 wird gestrichen und zwei Buchstaben j) und k) werden zu Abschnitt 2 von Artikel 14 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
„j) Einrichtung eines Governance-Systems und eines internen Kontrollsystems, die die Verwaltung der Tätigkeit und insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf Risikomanagement, interne Revision und gegebenenfalls versicherungsmathematische Verpflichtungen entsprechend der Größe, Art, Umfang und Komplexität der Aktivitäten der Pensionskasse.
k) Bei den in Artikel 30 sexies genannten Prozessen der Auslagerung von Funktionen oder Tätigkeiten durch den Manager ist eine obligatorische Anhörung erforderlich.»
Drei. Dem Artikel 16 werden zwei neue Abschnitte 8 und 9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
«8. Die Kontrollkommission der Pensionskasse erstellt unter Mitwirkung der Verwaltungseinheit eine umfassende schriftliche Stellungnahme zu den Grundsätzen ihrer Anlagepolitik, die mindestens alle drei Jahre, in jedem Fall jedoch unmittelbar nach Eintritt wesentlicher Änderungen, überprüft wird in der Anlagepolitik. Eine solche Erklärung muss ausreichend öffentlich gemacht werden.
In dieser Erklärung werden Themen wie die Methoden zur Messung des Anlagerisikos und die eingesetzten Risikokontrollmanagementprozesse sowie die Vermögensallokation im Hinblick auf die Art und Dauer ihrer Pensionsverpflichtungen erwähnt.
Ebenso muss bei betrieblichen Pensionsfonds angegeben werden, ob bei Anlageentscheidungen die sozial verantwortlichen Investitionskriterien (ethische, soziale, ökologische und gute Unternehmensführung) berücksichtigt werden, die sich auf die verschiedenen Vermögenswerte auswirken, aus denen sich der Pensionsfonds zusammensetzt.
Ebenso muss die Kontrollkommission des Pensionsfonds für Arbeitnehmer oder gegebenenfalls die Verwaltungseinheit im jährlichen Geschäftsbericht des Pensionsfonds für Arbeitnehmer die in Bezug auf die zuvor genannten Anlagekriterien verfolgte Politik festhalten. zuvor als sozial verantwortlich bezeichnet, sowie das Verfahren zu seiner Umsetzung, Verwaltung und Überwachung.
9. Die Pensionsfonds-Kontrollkommission erstellt unter Beteiligung der Verwaltungseinheit eine schriftliche Erklärung zur langfristigen Anlagestrategie. Eine solche Erklärung muss ausreichend öffentlich gemacht werden.
Der Mindestinhalt wird durch Verordnung festgelegt und umfasst Informationen darüber, wie die Hauptelemente Ihrer Anlagestrategie in Unternehmen, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist oder dort tätig ist, mit dem Profil übereinstimmen und die Laufzeit seiner Verbindlichkeiten, insbesondere seiner langfristigen Verbindlichkeiten, und wie diese zur mittel- und langfristigen Wertentwicklung seiner Vermögenswerte beitragen.“
Vier. Buchstabe g) von Abschnitt 1 und Abschnitt 4 von Artikel 20 lauten wie folgt:
„g) Die Bestimmungen von Artikel 36 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli über die Organisation, Aufsicht und Solvenz von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten für die Partner. Die Eignung derjenigen, die direkt oder indirekt eine wesentliche Beteiligung an der Verwaltungsgesellschaft halten, wird in der gesetzlich festgelegten Weise beurteilt. Der Leiter des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation kann den Inhalt der Informationen und Belegdokumente regeln, die zur Bewertung an die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds gesendet werden müssen.»
„4. Die Vorschriften legen die Bedingungen fest, unter denen Pensionsfondsverwaltungsgesellschaften die Verwaltung der Anlagen der von ihnen verwalteten Pensionsfonds mit Drittparteien beauftragen können, die gemäß den folgenden Richtlinien zugelassen sind:
a) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts-, Regulierungs- und Verwaltungsvorschriften für bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbaren Wertpapieren.
b) Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 über Lebensversicherungen, den Zugang zur Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit und deren Ausübung (Solvabilität II).
c) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über Verwalter alternativer Investmentfonds, durch die die Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG geändert werden, und Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010.
d) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Aufsicht über Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, durch die Richtlinie 2002/87/EG geändert und die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG werden aufgehoben.
e) Richtlinie 2014/65/UE vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente, durch die die Richtlinie 2002/92/EG und die Richtlinie 2011/61/UE geändert werden.
Ebenso kann die Verwaltung von Pensionsfondsanlagen mit anderen gemäß diesem Gesetz zugelassenen Pensionsfondsverwaltungsgesellschaften und mit anderen in Artikel 2 Abschnitt 1 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments genannten Pensionsfondsverwaltungsgesellschaften beauftragt werden und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeit und Aufsicht von Pensionsfonds für Arbeitnehmer.»
Fünf. Der Titel von Kapitel VII lautet wie folgt:
Sechs. Artikel 24 wird wie folgt geändert:
„Artikel 24. Planung und Verwaltungsaufsicht.
1. Gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Durchführungsbestimmungen sind die Verantwortlichen des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation und der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds für die Ausübung der Verwaltungs- und Aufsichtsbefugnisse verantwortlich Tätigkeit von Pensionsplänen und Fonds. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sorgen sie für die ordnungsgemäße Einhaltung der gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Bestimmungen durch die Verwaltungs- und Verwahrstellen des Pensionsfonds, die Personen, die die tatsächliche Geschäftsführung ausüben, und die in diesem Gesetz vorgesehenen Schlüsselfunktionen sowie die Einrichtungen oder Personen, in denen sie tätig sind über delegierte oder ausgelagerte Funktionen verfügen, einzelne Rentenplanvermarkter, Rentenplanpromotoren, Kontrollausschüsse, Versicherungsmathematiker, in anderen Mitgliedstaaten zugelassene oder registrierte Rentenfondsvertreter und jede andere Person oder Organisation, für die in diesem Gesetz eine Funktion, ein Verbot oder ein Auftrag festgelegt ist, und in seinen Ausführungs- und Ergänzungsverordnungen.
Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds wird gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1094/2010 vom 24. November des Europäischen Parlaments und des Rates Teil der Europäischen Aufsichtsbehörde für Versicherungen und Altersvorsorge (AESPAJ) sein. mit dem eine Europäische Aufsichtsbehörde geschaffen wird.
Für Pensionspläne und -fonds gelten die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli.
2. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds übt ihre Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungseinheiten und den Pensionsplänen und -fonds sowie gegenüber den übrigen in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Einheiten und Subjekten aus.
Die Überwachung besteht in der kontinuierlichen Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit, der finanziellen Situation, des Marktverhaltens und der Einhaltung der Vorschriften der Pensionspläne und -fonds.
Pensionspläne und -fonds sowie ihre Verwaltungseinheiten unterliegen einer Aufsicht, die gegebenenfalls unter anderem die folgenden Bereiche umfasst:
a) Die Betriebsbedingungen.
b) Technische Rückstellungen.
c) Die Finanzierung der technischen Rückstellungen.
d) Das Erfordernis der Eigenmittel.
e) Die verfügbare Solvenzspanne.
f) Die erforderliche Solvenzspanne.
g) Anlageregeln.
h) Anlageverwaltung.
i) Das Regierungssystem und
j) Die Informationen, die den Teilnehmern und Begünstigten zur Verfügung gestellt werden müssen.
Die Aufsicht wird auf einem vorausschauenden und risikoorientierten Ansatz basieren.
Die Aufsichtsbefugnisse werden zeitnah und verhältnismäßig unter Berücksichtigung der Größe, Art, des Umfangs und der Komplexität der Aktivitäten der Pensionsfonds ausgeübt und umfassen eine angemessene Mischung aus Vor-Ort-Inspektionen und anderswo durchgeführten Aktivitäten.
Hinsichtlich der Aufsicht im Tätigkeitsbereich von Verwaltungseinheiten, Pensionsplänen und -fonds sowie anderen in Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Subjekten und Einheiten gelten die Bestimmungen über die Aufsicht über Versicherungsunternehmen in den Kapiteln I, II und III des Titels IV des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli mit den in diesem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Besonderheiten.
3. Die Bestimmungen über die Inspektion von Versicherungsgesellschaften in Kapitel IV von Titel IV des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli gelten für die Inspektion von Verwaltungseinheiten sowie Pensionsplänen und -fonds.
Sofern in den Spezifikationen der Pensionspläne oder in den Betriebsregeln der Pensionsfonds nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, gelten alle Klagen, die sich aus der Inspektion von Pensionsplänen und -fonds ergeben, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Personen beziehen, als physisch benachrichtigt, wenn die Mitteilung an die entsprechende Verwaltungseinheit erfolgt.
Ebenso kann die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds die Inspektion von Pensionsfonds-Verwahrstellen anordnen, um die korrekte Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf Pensionspläne und Pensionsfonds zu überprüfen. In diesem Fall wird die Inspektionsanordnung der Stelle oder Verwaltungsbehörde mitgeteilt, die gegebenenfalls für die Kontrolle und Aufsicht der Stelle zuständig ist, und kann in den erforderlichen Fällen deren Tätigwerden oder Unterstützung anfordern, wobei das Gleiche gilt vorgesehen über die Inspektion von Versicherungsunternehmen im oben genannten Kapitel IV von Titel IV des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli.
4. Die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds kann eine Überprüfung der auf einen Dritten übertragenen Funktionen sowie der Vermarktung von Pensionsplänen anordnen, um zu prüfen, ob diese im Einklang mit den Vorschriften über Pensionspläne und Pensionsfonds durchgeführt werden. In diesem Fall wird die Inspektionsanordnung der Stelle oder Verwaltungsbehörde mitgeteilt, der gegebenenfalls die Kontrolle und Aufsicht über den Dienstleister obliegt, und kann in den Fällen, in denen dies erforderlich ist, um dessen Maßnahmen oder Unterstützung bitten Bestimmungen zur Inspektion von Versicherungsunternehmen im oben genannten Kapitel IV von Titel IV des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli.
5. Im Falle einer grenzüberschreitenden Tätigkeit von Beschäftigungsrentenfonds werden die Mitgliedstaaten, in denen sie diese Tätigkeit ausüben, im Verwaltungsregister der Pensionsfonds eingetragen und die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds übermittelt diese Informationen an den Europäische Behörde. Versicherungen und Altersvorsorge.
Ebenso wird die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds die Europäische Aufsichtsbehörde für Versicherungen und Altersvorsorge über die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen zum Verbot der Tätigkeit von Beschäftigungspensionsfonds informieren, die in jedem Fall begründet sein müssen detailliert beschrieben und dem jeweiligen Fonds mitgeteilt werden. Zu diesem Zweck benachrichtigt sie die besagte Behörde über den Widerruf der Verwaltungsgenehmigung der Pensionsfonds für Arbeitnehmer, es sei denn, dieser wird durch die in Artikel 31.2, Absätze a) und c) genannten Gründe begründet. Ebenso wird sie die genannte Behörde über die Voraussetzungen für die Einstellung der Tätigkeit nicht genehmigter Beschäftigungsrentenfonds sowie über die Verwaltungsmaßnahmen einer besonderen Kontrolle informieren, die aus dem Verbot der Aufnahme neuer Pläne in die Fonds oder neuer Teilnehmer oder Beiträge sowie des Verbots bestehen grenzüberschreitender Tätigkeit.“
Sieben. In Kapitel VII wird ein neuer Artikel 24bis mit folgendem Wortlaut eingeführt:
„Artikel 24 bis. Transparenz des Aufsichtshandelns.
1. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 111 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli übt die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds ihre Aufsicht auf transparente, unabhängige und verantwortungsvolle Weise aus und gewährleistet dabei den Schutz vertraulicher Informationen.
2. Um die Transparenz der Aufsicht zu gewährleisten, legt die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds folgende Informationen offen:
a) Der Wortlaut der Rechts-, Verwaltungs- und Verwaltungsvorschriften sowie der allgemeinen Richtlinien im Bereich der Vorsorgepläne und -fonds.
b) Die Entscheidung über die Ausübung der in den Verordnungen der Europäischen Union vorgesehenen Möglichkeiten.
c) Informationen zum aufsichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 24ter.
d) Aggregierte statistische Daten zu den grundlegenden Aspekten der Anwendung aufsichtsrechtlicher Vorschriften.
e) Die Ziele der Aufsicht und die wichtigsten Aufsichtsfunktionen und -maßnahmen.
f) Die Regeln über Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen, die auf Straftaten anwendbar sind.
g) Die von ihr erstellten technischen Leitfäden, die sich an Unternehmen richten, die einer Aufsicht unterliegen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 111.2 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli.
3. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds muss die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die Altersvorsorge (EIOPA) über Aufsichtsbestimmungen informieren, die nicht in den in Artikel 38 genannten Sozial- und Arbeitsgesetzen für betriebliche Altersvorsorgepläne enthalten sind.
Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds wird diese Informationen mindestens alle zwei Jahre aktualisieren.»
Acht. In Kapitel VII wird ein neuer Artikel 24 ter mit folgendem Wortlaut eingeführt:
„Artikel 24 ter. Allgemeine Aufsichtsbefugnisse.
1. Die Generaldirektion für Versicherungen und Renten ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Aufsicht über Pensionspläne und -fonds sowie im Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten gemäß den in diesem Gesetz und in den anderen Vorschriften für Pensionspläne und -fonds festgelegten Bestimmungen zuständig Die Fonds haben folgende Befugnisse:
a) Überprüfen Sie die von den Pensionskassen eingerichteten Informationsstrategien, -prozesse und -verfahren, um die gesetzlichen, regulatorischen und administrativen Bestimmungen einzuhalten. Bei dieser Überprüfung werden die Umstände berücksichtigt, unter denen die Pensionsfonds tätig sind, und gegebenenfalls die Parteien, die die Schlüsselfunktionen oder andere ausgelagerte Aktivitäten wahrnehmen. Die Überprüfung umfasst die folgenden Elemente:
1.º Eine Bewertung der qualitativen Anforderungen in Bezug auf das Regierungssystem.
2. Eine Einschätzung der Risiken, denen die Pensionskasse ausgesetzt ist.
3. Eine Beurteilung der Fähigkeit der Pensionskasse, diese Risiken einzuschätzen und zu bewältigen.
b) Bewerten Sie die Angemessenheit der Methoden und Praktiken der Pensionsfonds, einschließlich Stresstests, die es ermöglichen, die Verschlechterung der finanziellen Bedingungen eines Pensionsfonds zu erkennen und die Art und Weise zu steuern, wie diese Verschlechterung korrigiert wird.
c) Fordern Sie alle Informationen an, die für Aufsichts-, Statistik- und Buchhaltungszwecke erforderlich sind.
d) Auf jedes Dokument zugreifen und eine Kopie davon erhalten.
e) alle Informationen anzufordern, die erforderlich sind, um die korrekte Einhaltung der gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen der Verwaltungseinheiten und Verwahrstellen von Pensionsfonds, der Personen, die die tatsächliche Verwaltung und die in diesem Gesetz vorgesehenen Schlüsselfunktionen ausüben, zu überprüfen Einrichtungen oder Personen, an die sie Aufgaben delegiert oder ausgelagert haben, einzelne Vermarkter von Pensionsplänen, Träger von Pensionsplänen, Kontrollkommissionen, Versicherungsmathematiker sowie Vertreter von Pensionsfonds, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen oder registriert sind, und jede natürliche oder juristische Person, für die eine Funktion, Verbote oder Gebote sind in diesem Gesetz und seinen Ausführungs- und Ergänzungsverordnungen verankert.
Zu diesem Zweck kann die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds die Erteilung von Informationen innerhalb einer angemessenen Frist verlangen und gegebenenfalls eine Auskunftserteilung einer Person einholen und einholen.
Die Informationsanfragen und Zitate müssen begründet sein und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Darin wird der Inhalt der angeforderten Informationen ausführlich und konkret erläutert und dabei begründet angegeben, für welche Funktion diese Informationen erforderlich sind und für welchen Zweck sie genutzt werden sollen.
f) Führen Sie die erforderlichen Inspektionen und Kontrollen durch.
g) die Telefon- und Datenverkehrsaufzeichnungen anzufordern, die von den in Absatz e) oben genannten Personen oder Organisationen geführt werden. Die hierfür gestellten Anforderungen werden an die Regelungen des genannten Absatzes e) angepasst.
h) Fordern Sie alle Informationen an, die für Aufsichts-, Statistik- und Buchhaltungszwecke erforderlich sind.
i) Von den Verwaltungseinheiten die Vorlage von Berichten unabhängiger Sachverständiger, der für die interne Revisionsfunktion verantwortlichen Person oder von anderen Berichten verlangen, die gemäß diesem Gesetz und seinen Durchführungsbestimmungen erstellt werden müssen.
j) Ergreifen Sie die erforderlichen Präventiv- und Korrekturmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die Pensionsfondsverwaltungsgesellschaften die für ihre Tätigkeit geltenden Vorschriften einhalten, die sie einhalten müssen.
k) Alle anderen Funktionen, die für die Ausübung der Aufsicht im Bereich der Pensionspläne und -fonds erforderlich sind.
2. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds kann die Behebung der bei der Entwicklung der Aufsicht festgestellten Mängel oder Mängel verlangen.
3. Die Aufsichtsmaßnahmen werden von Beamten des höheren Gremiums der staatlichen Versicherungsinspektoren in Zusammenarbeit mit Beamten der technischen Gremien der Allgemeinen Staatsverwaltung sowie von erfahrenen IT-Beamten durchgeführt.
4. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds legt die Häufigkeit und den Mindestumfang der in Abschnitt 1.a) vorgesehenen Überprüfungen unter Berücksichtigung der Größe, Art, des Umfangs und der Komplexität der Aktivitäten der betreffenden Pensionsfonds fest
5. In Ermangelung besonderer Verfahrensregeln gilt das Gesetz 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen.»
Neun. In Kapitel VII wird ein neuer Artikel 24 quater mit folgendem Wortlaut eingeführt:
„Artikel 24 quater. Berufsgeheimnis und Informationsaustausch.
1. Die Daten, Dokumente und Informationen, die das Ministerium für Wirtschaft und digitale Transformation bei der Ausübung seiner Aufgaben in Fragen der Pensionspläne und -fonds besitzt, mit Ausnahme des Inhalts öffentlicher Verwaltungsunterlagen, bleiben vorbehalten.
Die im vorstehenden Absatz genannten vertraulichen Informationen dürfen nur zur Ausübung der in diesem Gesetz festgelegten Verwaltungs-, Aufsichts- und Interventionsfunktionen sowie zur Veröffentlichung wichtiger Leistungsindikatoren und Verwaltungs- und Einlagenprovisionen für jeden einzelnen Pensionsplan verwendet werden kann Teilnehmern und Begünstigten bei finanziellen Entscheidungen rund um ihre Rente helfen.
2. Alle Personen, die eine Führungs- und Überwachungstätigkeit oder Intervention in Angelegenheiten von Pensionsplänen und -fonds ausüben oder ausgeübt haben, sowie diejenigen, denen das Ministerium für Wirtschaft und digitale Transformation Funktionen im Zusammenhang mit Pensionsplänen übertragen hat und Fonds, Rentenfonds oder Einrichtungen und Personen im Sinne von Artikel 24.1 unterliegen der Berufsgeheimnispflicht in den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Verantwortlichkeiten und Ausnahmen, die in Kapitel V von Titel IV des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli festgelegt sind.
3. Ungeachtet der Bestimmungen der vorherigen Abschnitte können vertrauliche Informationen gemäß den Bestimmungen von Artikel 128 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli sowie an die folgenden Behörden und Institutionen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben weitergegeben werden :
a) Zentralbanken und andere Einrichtungen mit ähnlicher Funktion als Währungsbehörden.
b) Gegebenenfalls andere öffentliche Behörden, die für die Überwachung von Zahlungssystemen zuständig sind.
c) Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
Diese Informationen unterliegen der Schweigepflicht gemäß Abschnitt 2.
4. Vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Pensionsfonds können an parlamentarische Untersuchungskommissionen oder an jede andere Stelle oder öffentliche Einrichtung weitergegeben werden, deren ordnungsrechtliches Recht die Sammlung von Informationen zulässt, sowie an andere Stellen, die mit der Durchführung von Untersuchungen betraut sind, sofern alle Bedingungen erfüllt sind. Folgendes:
a) Diese Stellen sind aufgrund nationaler Rechtsvorschriften befugt, die Maßnahmen der für die Aufsicht über Arbeitsrentenfonds oder die Aufsichtsgesetze zuständigen Behörden zu untersuchen oder zu analysieren.
b) Dass die Informationen für die Ausübung der in Buchstabe a) genannten Zuständigkeit unbedingt erforderlich sind.
c) dass die Personen, die Zugang zu den Informationen haben, einer Berufsgeheimnispflicht unterliegen, die mindestens den in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen entspricht.
d) Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen diese Informationen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes und nur für den von diesen Behörden genehmigten Zweck weitergegeben werden.
5. Darüber hinaus können zur Stärkung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems Informationen mit den Behörden oder Stellen ausgetauscht werden, die für die Aufdeckung von Verstößen gegen das für die Förderung von Unternehmen geltende Gesellschaftsrecht und die Untersuchung solcher Verstöße, einschließlich des Falles dieser Personen, zuständig sind Zu diesem Zweck vorgesehene Personen, die aufgrund ihrer besonderen Kompetenz nicht zum öffentlichen Auftrag gehören, können eingesetzt werden.
Bei dem im vorstehenden Absatz genannten Informationsaustausch müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
a) dass die Informationen zur Erkennung, Untersuchung und Analyse des Handelns der für die Aufsicht über Pensionsfonds zuständigen Behörden oder der Aufsichtsgesetze verwendet werden.
b) dass die erhaltenen Informationen der in Abschnitt 1 festgelegten Pflicht zur beruflichen Verschwiegenheit unterliegen.
c) Wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen diese Informationen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der zuständigen Behörde, von der sie stammen, und gegebenenfalls ausschließlich für den von dieser Behörde genehmigten Zweck weitergegeben werden.
6. Die in den Abschnitten 2 und 5 genannte Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses gilt unbeschadet der Pflicht, die sich aus den geltenden Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ergibt.»
Zehn. Der Titel von Kapitel VIII lautet wie folgt:
Elf. Artikel 27 lautet wie folgt:
„Artikel 27. Allgemeine Anforderungen.
1. Die Pensionskassenverwaltungseinheiten und gegebenenfalls die Kontrollkommissionen müssen über ein wirksames Regierungssystem verfügen, das eine angemessene und umsichtige Verwaltung der Aktivitäten der Einheit und der verwalteten Fonds gewährleistet.
Dieses System umfasst schriftliche Corporate-Governance-Richtlinien, die unter anderem eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Verteilung und angemessenen Trennung der Funktionen sowie ein wirksames System zur Gewährleistung der Informationsübermittlung sowie Richtlinien und Praktiken umfassen Die Festlegung einer den Merkmalen der Unternehmen angemessenen Vergütung wird einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen.
Das Governance-System umfasst die Berücksichtigung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren bei Investitionsentscheidungen von Pensionsfonds gemäß den Bestimmungen der Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik.
2. Das Governance-System muss in einem angemessenen Verhältnis zur Größe, Art, Umfang und Komplexität der Aktivitäten des Unternehmens und der verwalteten Pensionsfonds stehen.
3. Im Allgemeinen müssen Pensionsfondsverwaltungseinheiten schriftliche Richtlinien in Bezug auf Risikomanagement und interne Revision sowie gegebenenfalls in Bezug auf die von der Einheit durchgeführten und ausgelagerten versicherungsmathematischen Tätigkeiten festlegen und anwenden. Diese schriftlichen Richtlinien unterliegen der vorherigen Genehmigung durch die Verwaltungsbehörde, werden mindestens alle drei Jahre überprüft und auf der Grundlage jeder wesentlichen Änderung des entsprechenden Systems oder Anwendungsbereichs angepasst.
4. Die Pensionsfondsträger müssen ein wirksames internes Kontrollsystem einrichten und dokumentieren. Dieses System wird aus Verwaltungs- und Buchhaltungsverfahren, einem internen Kontrollrahmen und angemessenen Informationsmechanismen auf allen Ebenen des Unternehmens und der verwalteten Pensionsfonds bestehen und eine Überprüfung der Einhaltung umfassen.
Die Überprüfung der Einhaltung umfasst die Beratung des Verwaltungsorgans zur Einhaltung der Rechts-, Verwaltungs- und Verwaltungsvorschriften, die das Unternehmen und die verwalteten Pensionsfonds betreffen, sowie zur Einhaltung seiner internen Vorschriften. Dazu gehört auch die Bewertung der Auswirkungen etwaiger Änderungen des rechtlichen Umfelds auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens und der verwalteten Pensionsfonds sowie die Bestimmung und Bewertung des Compliance-Risikos.
5. Die Träger der Pensionsfonds müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu gewährleisten, einschließlich der Erstellung von Notfallplänen. Zu diesem Zweck nutzen sie angemessene und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren.
6. Die Vorsorgeeinrichtungen und gegebenenfalls die Kontrollkommissionen müssen über mindestens drei Personen verfügen, die sie wirksam leiten. Die Körperschaften müssen über einen Vorstand verfügen, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht und letztendlich für das Regierungssystem verantwortlich ist.»
Zwölf. Artikel 28 lautet wie folgt:
„Artikel 28. Eignung und guter Leumund.
1. Die Personen, die die Verwaltungsorgane der Pensionsfonds tatsächlich leiten, diejenigen, die die in diesem Gesetz vorgesehenen Schlüsselfunktionen wahrnehmen, und gegebenenfalls die Personen oder Körperschaften, an die eine der Schlüsselfunktionen ausgelagert wurde, müssen Folgendes einhalten Anforderungen bei der Erfüllung seiner Mission:
a) Fitnessvoraussetzung:
1. Bei den Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, sind ihre Qualifikationen, ihre Fähigkeiten und ihre Erfahrungen insgesamt geeignet, eine angemessene und umsichtige Verwaltung der Pensionsfonds zu gewährleisten.
2.º Bei Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sind ihre beruflichen Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen geeignet, ihre Schlüsselfunktionen korrekt wahrzunehmen.
b) Voraussetzung eines guten Rufs: Es müssen integre Menschen sein, die einen guten Ruf haben.
2. Für die Zwecke der Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Entwicklungsbestimmungen wird davon ausgegangen, dass die tatsächliche Leitung einer Pensionsfonds-Verwaltungseinheit von denjenigen ausgeübt wird, die Führungs- oder Führungspositionen innehaben, wobei als solche gelten:
a) Die Mitglieder der kollegialen Verwaltungsorgane. Juristische Personen können Führungspositionen bekleiden, allerdings müssen sie in diesem Fall eine natürliche Person benennen, die in ihrem Namen auch die oben genannten Voraussetzungen erfüllt.
b) Die Generaldirektoren und deren gleichgestellte Personen, darunter alle Personen, die in der Körperschaft unter direkter Abhängigkeit von deren Verwaltungsorgan, Exekutivkomitees oder deren CEOs die oberste Führungsebene ausüben.
3. Die Verwaltungsstellen der Pensionsfonds informieren die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds über die Ernennung, Entlassung und Ersetzung der Personen, die die tatsächliche Leitung der Einrichtung unter jedem Titel ausüben und innerhalb der Verwaltungsstelle die Schlüsselfunktionen wahrnehmen , zusammen mit allen Informationen, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die gegebenenfalls ernannten Personen die Anforderungen an Eignung und guten Leumund erfüllen. Die Kommunikation des Inhabers der versicherungsmathematischen Funktion muss jedoch durch die Kontrollkommission erfolgen.
Wenn bei einer der in diesem Artikel genannten Personen während der Ausübung ihrer Tätigkeit Umstände auftreten, die auf einen Verstoß gegen die Eignungs- und Zuverlässigkeitsanforderungen schließen lassen, müssen sie ersetzt und dies der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds mitgeteilt werden unter Angabe des Grundes.
Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Mitteilungen erfolgen innerhalb eines Zeitraums von maximal fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt der Ernennung, Kündigung oder Ersetzung.
4. In den Verordnungen werden die Fälle festgelegt, in denen davon ausgegangen wird, dass die Anforderungen an Eignung und guten Ruf der Personen erfüllt sind, die die tatsächliche Leitung innehaben oder Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sowie die Anforderungen an die Informationen, die an die Generaldirektion übermittelt werden müssen von Versicherungen und Pensionskassen mit dem Ziel, deren Einhaltung zu beurteilen. Der Verantwortliche des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation kann den Inhalt der zur Bewertung einzusendenden Informationen und Belege regeln.
Zu den an die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds zu übermittelnden Informationen gehört eine von der zuständigen Behörde spätestens drei Monate im Voraus ausgestellte Strafregisterbescheinigung. Bei Nichtansässigen in Spanien muss für den Fall, dass in dem jeweiligen Land kein gleichwertiges Dokument existiert, eine vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder vor einem Notar abgegebene verbindliche Erklärung beigefügt werden, in der sie bestätigen, dass sie dies tun im Ausland nicht wegen Unwahrheitsdelikten, Geheimnisverstößen, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Verstößen gegen die sozioökonomische Ordnung, gegen die Staatskasse, gegen die Sozialversicherung, wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder und wegen jeglicher Vermögensdelikte verurteilt wurden.
5. Für Versicherungsgesellschaften, die als Verwalter von Pensionsfonds tätig sind, gelten die Bestimmungen von Artikel 38 des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli.»
Dreizehn. Artikel 29 lautet wie folgt:
„Artikel 29. Vergütungspolitik.
1. Die Verwaltungseinheiten des Pensionsfonds müssen eine angemessene Vergütungspolitik für alle Personen festlegen und anwenden, die sie tatsächlich verwalten, für diejenigen, die Schlüsselfunktionen innerhalb der Verwaltungseinheit ausüben, und für andere Kategorien von Personal, deren berufliche Tätigkeit einen erheblichen Einfluss auf das Risikoprofil hat der verwalteten Pensionspläne und Fonds. Die oben genannte Vergütungspolitik muss mit der internen Organisation sowie der Größe, Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Aktivitäten im Einklang stehen.
2. Sofern nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr dieser Daten gelten und durch die die Richtlinie 95/46/EG aufgehoben wird, werden die Pensionsfondsverwaltungsgesellschaften, sofern nichts anderes bestimmt ist, regelmäßig sachdienliche Informationen über die Vergütungspolitik veröffentlichen.
3. Bei der Festlegung und Anwendung der in Abschnitt 1 genannten Vergütungspolitik werden die folgenden Grundsätze beachtet:
a) Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Aktivitäten, dem Risikoprofil, den Zielen und Interessen, der finanziellen Stabilität und der langfristigen Leistung der insgesamt verwalteten Pensionspläne und Fonds festgelegt, angewendet und aufrechterhalten und soll deren Solidität und Umsicht unterstützen und effektives Management.
b) Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit den langfristigen Interessen der Teilnehmer und Begünstigten der verwalteten Pensionspläne.
c) Die Vergütungspolitik wird Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten umfassen.
d) Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit einem angemessenen und wirksamen Risikomanagement und fördert nicht das Eingehen von Risiken, die nicht im Einklang mit den Risikoprofilen und Vorschriften der Pensionspläne und -fonds stehen.
e) Die Vergütungspolitik gilt für die Verwaltungseinheit und ausgelagerte Dienstleister, es sei denn, letztere fallen unter die Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/UE, 2013/36/EU und 2014/65 /UE.
f) Die Verwaltungseinheit legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, die mindestens alle drei Jahre überprüft und aktualisiert werden, und ist für deren Anwendung verantwortlich.
g) Die Governance in Vergütungsfragen und deren Überwachung muss klar, transparent und wirksam erfolgen.
4. Die Kontrollkommissionen der betrieblichen Altersvorsorge müssen eine angemessene Vergütungspolitik gegenüber denjenigen festlegen und anwenden, die versicherungsmathematische Leistungen und gegebenenfalls die versicherungsmathematische Schlüsselfunktion erbringen, sowie gegenüber anderen externen Dienstleistern, deren Tätigkeit das Risikoprofil erheblich beeinflussen kann Vorsorgepläne und Fonds.»
Vierzehn. Artikel 30 lautet wie folgt:
„Artikel 30. Schlüsselfunktionen.
1. Die Pensionskassenverwaltungsorgane und gegebenenfalls die Kontrollkommissionen müssen über folgende Schlüsselfunktionen verfügen: eine Risikomanagementfunktion und eine interne Revisionsfunktion sowie gegebenenfalls eine versicherungsmathematische Funktion, im letzteren Fall, wenn die Verwaltungsorgane dies vorsehen versicherungsmathematische Leistungen im Zusammenhang mit den Pensionsplänen. Solche Einrichtungen sollten es den Inhabern von Schlüsselfunktionen ermöglichen, ihre Aufgaben auf objektive, faire und unabhängige Weise effektiv zu erfüllen. Die Kontrollkommissionen können die von ihnen beschlossenen Aufgaben ausdrücklich an die Verwaltungsorgane delegieren.
2. Eine einzelne Person oder Organisationseinheit kann mehrere Schlüsselfunktionen in der Leitungseinheit wahrnehmen, mit Ausnahme der internen Revisionsfunktion, die von anderen Schlüsselfunktionen unabhängig ist.
3. Die einzelne Person oder Organisationseinheit, die eine Schlüsselfunktion ausübt, die einen Rentenplan des Beschäftigungssystems betrifft, kann dieselbe sein, die eine ähnliche Schlüsselfunktion in dem oder den fördernden Unternehmen ausübt. In einem solchen Fall muss die Kontrollkommission des Plans geeignete Maßnahmen ergreifen, um mögliche Interessenkonflikte zwischen dem Projektträger und den Teilnehmern und Begünstigten, die sich aus der Ausübung dieser Funktion ergeben können, zu vermeiden oder zu bewältigen.
4. Die Inhaber einer Schlüsselfunktion melden alle wichtigen Schlussfolgerungen oder Empfehlungen im Rahmen ihrer Verantwortung dem Verwaltungs- oder Leitungsorgan der Verwaltungseinheit und gegebenenfalls den Kontrollkommissionen der Pensionspläne und -fonds die zu ergreifenden Maßnahmen festlegen.
5. Die Inhaber einer Schlüsselfunktion informieren die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds, wenn die tatsächliche Leitung oder die Kontrollkommissionen der Pensionspläne und Pensionsfonds in folgenden Fällen keine angemessenen und rechtzeitigen Korrekturmaßnahmen ergreifen:
a) Wenn die Person oder Organisationseinheit, die die Schlüsselfunktion ausübt, ein erhebliches Risiko festgestellt hat, dass die Verwaltungseinheit oder die Pensionspläne oder -fonds einer gesetzlichen Anforderung nicht nachkommen, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der Teilnehmer und Begünstigten haben kann, und hat die wirksame Geschäftsführung oder die Kontrollausschüsse darüber informiert, oder
b) wenn die Person oder Organisationseinheit, die die Schlüsselfunktion ausübt, einen schwerwiegenden Verstoß gegen die für die Verwaltungseinheit oder die Pensionspläne und -fonds und deren Tätigkeiten im Rahmen ihrer Schlüsselfunktion geltenden Rechts-, Verwaltungs- oder Verwaltungsvorschriften festgestellt hat und hat hierüber die zuständige Geschäftsleitung bzw. die entsprechende Kontrollkommission zu informieren.»
Fünfzehn. In Kapitel VIII wird ein neuer Artikel 30 bis mit folgendem Wortlaut eingeführt:
„Artikel 30 bis. Risikomanagementfunktion.
1. Die Pensionsfondsverwaltungseinheiten müssen im Verhältnis zu ihrer Größe und internen Organisation sowie der Größe, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der verwalteten Pensionsfonds über eine Funktion für ein wirksames Risikomanagement verfügen. Diese Funktion wird so strukturiert, dass sie den Betrieb eines Risikomanagementsystems erleichtert, für das das Unternehmen die Informationsstrategien, -prozesse und -verfahren übernimmt, die zur Erkennung, Messung, Überwachung, Verwaltung und regelmäßigen Benachrichtigung der Kontrollstelle erforderlich sind. Verwaltung und Kontrollkommissionen die Risiken, denen die verwalteten Pensionspläne und Fonds auf individueller und aggregierter Ebene ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, sowie deren gegenseitige Abhängigkeiten.
Dieses Risikomanagementsystem wird wirksam sein und ordnungsgemäß in die Organisationsstruktur und den Entscheidungsprozess integriert sein.
2. Das Risikomanagementsystem deckt im Verhältnis zur Größe und internen Organisation des Unternehmens sowie zur Größe, Art, Umfang und Komplexität seiner Aktivitäten die Risiken ab, die in Pensionsplänen und -fonds oder in Unternehmen, mit denen das Unternehmen verbunden ist, entstehen können Aufgaben oder Tätigkeiten wurden ggf. zumindest in den folgenden Bereichen ausgelagert:
a) Die Zeichnung und Bildung von Rücklagen.
b) Die Verwaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten.
c) Investitionen insbesondere in derivative Instrumente, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen.
d) Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement.
e) Operationelles Risikomanagement.
f) Versicherungen und andere Risikominderungstechniken.
g) Die ökologischen, sozialen und staatlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Anlageportfolio und seiner Verwaltung gemäß den in der Erklärung zu den Grundsätzen der Anlagepolitik festgelegten Bedingungen.
3. Wenn Teilnehmer und Anspruchsberechtigte gemäß den Bedingungen des Vorsorgeplans Risiken übernehmen, berücksichtigt das Risikomanagementsystem diese Risiken auch aus Sicht der Teilnehmer und Anspruchsberechtigten.
4. Für den Fall, dass die versicherungsmathematische Funktion nicht der Verwaltungseinheit übertragen wurde, muss die für diese Funktion verantwortliche Person der oben genannten Einheit alle versicherungsmathematischen Informationen zur Verfügung stellen, die für die wirksame Anwendung des Risikomanagementsystems des Pensionsfonds erforderlich sind. verwaltete Beschäftigung. ”
Sechzehn. In Kapitel VIII wird ein neuer Artikel 30 ter mit folgendem Wortlaut eingeführt:
„Artikel 30 ter. Interne Revisionsfunktion.
1. Die Pensionsfondsverwaltungseinheiten und gegebenenfalls die Kontrollausschüsse müssen in einer Weise, die ihrer Größe und internen Organisation sowie der Größe, Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist, über eine wirksame interne Revisionsfunktion verfügen. Die interne Revisionsfunktion sollte eine Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und anderer Elemente des Governance-Systems durchführen, gegebenenfalls einschließlich ausgelagerter Aktivitäten.
2. Die interne Revisionsfunktion muss objektiv und unabhängig von den operativen Funktionen und anderen Schlüsselfunktionen sein und wird im Einklang mit den Bestimmungen der Vorsorge- und Fondsreglemente ausgeübt.
3. Die aus der internen Prüfung abgeleiteten Schlussfolgerungen und Empfehlungen werden der Verwaltungsbehörde mitgeteilt, die festlegt, welche Maßnahmen in Bezug auf jede dieser Maßnahmen ergriffen werden müssen, und gewährleistet, dass diese Maßnahmen durchgeführt werden.
4. Die Verwaltungsstelle erstellt jedes Jahr einen Bericht über die Wirksamkeit ihrer internen Kontrollverfahren, wobei der Schwerpunkt auf den festgestellten erheblichen Mängeln und ihren Auswirkungen liegt und gegebenenfalls Maßnahmen zu deren Behebung vorgeschlagen werden, die als angemessen erachtet werden. Der oben genannte Bericht wird vom Vorstand der Verwaltungseinheit genehmigt und zusammen mit dem Jahresabschluss innerhalb der in Artikel 19.1 festgelegten Frist an die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds gesendet.
Sowohl die Schlussfolgerungen und Empfehlungen der internen Revision als auch der Bericht über die Wirksamkeit der internen Kontrollverfahren sind auch an die Kontrollkommissionen der verwalteten Pensionskassen zu übermitteln.»
Siebzehn. In Kapitel VIII wird ein neuer Artikel 30 quater mit folgendem Wortlaut eingeführt:
„Artikel 30 quater. Versicherungsmathematische Funktion im Zusammenhang mit betrieblichen Altersvorsorgeplänen und versicherungsmathematischen Dienstleistungen.
1. Wenn ein leistungsorientierter oder gemischter Beschäftigungsrentenplan biometrische Risiken oder Garantien abdeckt, entweder das Ergebnis der Investition oder ein bestimmtes Leistungsniveau, und nicht vollständig durch Dritte versichert ist, muss eine versicherungsmathematische Funktion eingerichtet werden. wirksam, in Auftrag an:
a) Koordinieren und überwachen Sie gegebenenfalls die Berechnung der technischen Rückstellungen.
b) Beurteilen Sie die Eignung der zugrunde liegenden Methoden und Modelle zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der hierfür verwendeten Annahmen.
c) Bewerten Sie die Angemessenheit und Qualität der bei der Berechnung der technischen Rückstellungen verwendeten Daten.
d) Vergleichen Sie die Hypothesen, die der Berechnung der technischen Rückstellungen zugrunde liegen, mit der Erfahrung.
e) Informieren Sie die Kontrollkommission des Plans und gegebenenfalls das Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Verwaltungsorgans über die Zuverlässigkeit und Angemessenheit der Berechnung der technischen Rückstellungen.
f) Stellungnahme zur allgemeinen Zeichnungspolitik für den Fall ab, dass der Pensionsplan über eine solche Politik verfügt.
g) Stellungnahme zur Angemessenheit des Versicherungsschutzes für den Fall, dass der Pensionsplan über eine solche Regelung verfügt, und
h) Zur wirksamen Anwendung des Risikomanagementsystems beitragen.
Unter biometrischen Risiken werden die Risiken verstanden, die auf Menschen im Zusammenhang mit Tod, Invalidität und Überleben eingehen.
2. Die den Pensionsplänen entsprechenden versicherungsmathematischen Leistungen müssen von Personen erbracht werden, die über ausreichende Kenntnisse der Versicherungsmathematik und der Finanzmathematik entsprechend der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit der Entwicklung des Pensionsplans verbundenen Risiken verfügen und dies nachweisen können entsprechende Erfahrung. in Bezug auf geltende berufliche und sonstige Standards. Die Erbringung dieser Dienstleistungen kann im eigenen Namen oder im Auftrag eines Unternehmens erfolgen, das solche Dienstleistungen erbringt und bei dem die Tätigkeit im Rahmen eines Arbeits- oder Handelsverhältnisses ausgeübt wird.
Versicherungsmathematiker können in jedem Fall die versicherungsmathematischen Leistungen im Zusammenhang mit Pensionsplänen erbringen.
3. Die Kontrollkommissionen der Pläne wählen die Anbieter versicherungsmathematischer Dienstleistungen für die ordentliche Entwicklung des Vorsorgeplans aus, wozu gegebenenfalls auch die in Absatz 1 vorgesehene versicherungsmathematische Funktion gehört.
Für die Zwecke der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes kann der Plankontrollausschuss Personen benennen, die in eigenem Namen handeln oder ihre Tätigkeit in einem Unternehmen ausüben, das versicherungsmathematische Dienstleistungen erbringt. Die Verwaltungsgesellschaft oder die Verwahrstelle oder der Förderer des Fonds oder der Förderer oder Versicherer des Plans oder ein beliebiges Unternehmen der Gruppe von ihnen können Anbieter der versicherungsmathematischen Dienstleistungen des Plans sein, ebenso wie Personen, die eine Erwerbstätigkeit haben oder Geschäftsbeziehungen mit diesen Unternehmen haben, in ihrem eigenen Namen für den Plan zu handeln. Gegebenenfalls wird die Kontrollkommission die geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung oder Bewältigung von Interessenkonflikten zwischen dem Projektträger und den Teilnehmern und Begünstigten festlegen.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9.5.»
Achtzehn. In Kapitel VIII wird ein neuer Artikel 30 Quinquies mit folgendem Wortlaut eingeführt:
„Artikel 30 Quinquies. Interne Risikobewertung in betrieblichen Pensionskassen.
1. Die Leitungsorgane der Pensionskassen und gegebenenfalls die Kontrollkommissionen müssen die Tätigkeiten der Pensionskassen in einem angemessenen Verhältnis zur internen Organisation sowie zur Größe, Art, zum Umfang und zur Komplexität der Tätigkeiten durchführen und dokumentieren Beschäftigungsfonds oder verwaltete Fonds, eine interne Risikobewertung jedes Beschäftigungsrentenfonds.
Diese interne Risikobewertung wird regelmäßig mindestens alle drei Jahre, in jedem Fall jedoch unmittelbar nach wesentlichen Änderungen im Risikoprofil des Fonds oder der in den Pensionsfonds integrierten Vorsorgepläne, durchgeführt. Wenn sich das Risikoprofil eines bestimmten Pensionsplans erheblich ändert, kann die Risikobewertung auf diesen Pensionsplan beschränkt werden.
2. Welche Inhalte die interne Risikobewertung umfassen muss, wird durch Verordnung festgelegt.
3. Die Verwaltungseinheiten verfügen über Methoden zur Erkennung und Bewertung der Risiken, denen die von ihnen verwalteten Pensionsfonds kurz- und langfristig ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten und die die Fähigkeit des Fonds, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinflussen könnten. Diese Methoden sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Größe, Art, Umfang und Komplexität der mit ihren Tätigkeiten verbundenen Risiken stehen. Die Methoden sollten in der Risikobewertung selbst beschrieben werden.
4. Die interne Bewertung der Risiken wird bei den strategischen Entscheidungen der Berufsgenossenschaft berücksichtigt.
5. Die Verwaltungseinheiten übermitteln die Ergebnisse jeder internen Bewertung der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds und den entsprechenden Kontrollkommissionen innerhalb einer Frist von fünfzehn Arbeitstagen nach ihrer Genehmigung durch die Verwaltungsbehörde.»
Neunzehn. In Kapitel VIII wird ein neuer Artikel 30 Sexies mit folgendem Wortlaut eingeführt:
„Artikel 30 Sexies. Auslagerung.
1. Die Pensionsfondsverwaltungsorgane und die Kontrollkommissionen können alle Tätigkeiten, einschließlich Schlüsselfunktionen, ganz oder teilweise mit den im Gesetz festgelegten Ausnahmen und Bedingungen Dienstleistern übertragen, die im Namen des Organs handeln.
2. Das Verwaltungsorgan und die Kontrollkommission tragen weiterhin die volle Verantwortung für die Einhaltung der sich aus diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen ergebenden Pflichten, wenn sie Schlüsselfunktionen oder andere Tätigkeiten auslagern.
3. Die Auslagerung von Schlüsselfunktionen oder anderen Tätigkeiten darf nicht in einer Weise erfolgen, die Folgendes ermöglicht:
a) Die Qualität des Regierungssystems beeinträchtigen.
b) Das Betriebsrisiko übermäßig erhöhen.
c) Untergraben Sie die Fähigkeit der zuständigen Behörden, zu überprüfen, ob die sich aus den Vorschriften ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.
d) Den kontinuierlichen und zufriedenstellenden Service für Teilnehmer und Begünstigte untergraben.
4. Die Verwaltungseinheit muss durch das Auswahlverfahren eines Dienstleisters und die ständige Überwachung der Tätigkeiten dieses Dienstleisters das ordnungsgemäße Funktionieren der ausgelagerten Tätigkeiten gewährleisten. Hierzu muss innerhalb des Unternehmens ein Verantwortlicher für die ausgelagerte Funktion oder Tätigkeit benannt werden, der über ausreichende Erfahrung und Kenntnisse verfügt, um die Leistung von Dienstleistern zu überprüfen.
5. Für die Auslagerung von Tätigkeiten, einschließlich Schlüsselfunktionen, muss die Verwaltungseinheit eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstleister unterzeichnen. Diese Vereinbarung ist rechtswirksam und legt die Rechte und Pflichten des Verwaltungsorgans und des Dienstleisters klar fest, einschließlich der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten.
Für den Fall, dass der Dienstleister für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich ist, wählt der Verantwortliche einen Anbieter aus, der ausreichende Garantien bietet, um zu diesem Zweck geeignete technische und organisatorische Maßnahmen anzuwenden. Die im vorstehenden Absatz vorgesehene Vereinbarung wird den Inhalt von Artikel 28.3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über den Schutz natürlicher Personen bei der Behandlung umfassen personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr, wodurch die Richtlinie 95/46/EG aufgehoben wird.
6. Die Verwaltungsorgane der Pensionskassen müssen die Auslagerung ihrer Tätigkeit der Generaldirektion Versicherungen und Pensionskassen und den entsprechenden Kontrollkommissionen melden.
Wenn sich das Outsourcing auf Schlüsselfunktionen bezieht, erfolgt diese Mitteilung vor der Formalisierung der entsprechenden Outsourcing-Vereinbarung. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der oben genannten vorherigen Mitteilung kann die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds der Ausgliederung durch einen begründeten Beschluss widersprechen, wenn einer der in Abschnitt 3 genannten Fälle vorliegt. Gegen diesen Beschluss kann Berufung eingelegt werden. Berufung und Verwaltungsstreitigkeiten.
Ebenso sind der Generaldirektion Versicherungen und Pensionskassen und der entsprechenden Kontrollkommission alle späteren wichtigen Änderungen in Bezug auf die möglicherweise ausgelagerten Tätigkeiten mitzuteilen.
Durch Vorschriften können die Bedingungen und Konditionen der in diesem Abschnitt vorgesehenen Mitteilungen sowie die Dauer oder Häufigkeit der Mitteilung an die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds über ausgelagerte Tätigkeiten, die keine Schlüsselfunktionen darstellen, festgelegt werden.
7. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionskassen kann von der Verwaltungseinheit und den Leistungserbringern sowie gegebenenfalls den Kontrollausschüssen jederzeit Auskunft über Schlüsselfunktionen und alle anderen von ihnen ausgelagerten Tätigkeiten verlangen.»
Zwanzig. In § 34 Abs. 1 wird in Nummer 1 ein neuer Absatz d) und in Nummer 2 ein neuer Absatz h) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„d) Relevante Mängel im Governance-System oder im internen Kontrollsystem, die die Leitung der Tätigkeit und insbesondere die Erfüllung der Verpflichtungen im Hinblick auf Risikomanagement, interne Revision und gegebenenfalls versicherungsmathematische Maßnahmen verhindern, oder in die Auslagerung von Funktionen oder Tätigkeiten.“
„h) Relevante Mängel im Governance-System oder im internen Kontrollsystem, die die Leitung der Tätigkeit und insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen im Hinblick auf das Risikomanagement, die interne Revision und gegebenenfalls die versicherungsmathematische Verwaltung beeinträchtigen Auslagerung von Funktionen oder Tätigkeiten.»
Einundzwanzig. Der erste Absatz von Abschnitt 1 wird geändert, zwei neue Absätze werden hinzugefügt, s) und t) in Abschnitt 3, und ein neuer Absatz v) wird in Abschnitt 4 von Artikel 35 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
„1. Die Verwaltungs- und Depotstellen, die Träger von Pensionsplänen, die Personen oder Organisationen, denen Funktionen übertragen wurden, die Vermarkter von Pensionsplänen, die Versicherungsmathematiker und die Einheiten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, die Liquidatoren sowie diejenigen, die dies tun Verwaltungs- oder Führungspositionen in den oben genannten Körperschaften bekleiden, die Personen, die die in diesem Gesetz vorgesehenen Schlüsselfunktionen wahrnehmen, die Mitglieder der Förderkommission und die Mitglieder der Kommissionen und Unterausschüsse zur Kontrolle der Pensionspläne und -fonds, die gegen Vorschriften verstoßen Verantwortlicher für die Verwaltung und Überwachung von Plänen und Pensionsfonds wird gemäß den Bestimmungen des folgenden Artikels strafbar.»
«s) Vorhandene Mängel im Governance-System, insbesondere in Bezug auf Risikomanagementfunktionen, interne Revisionsfunktion und gegebenenfalls versicherungsmathematische Funktion sowie bei der Auslagerung von Funktionen oder Aktivitäten, wenn solche Mängel die Zahlungsfähigkeit beeinträchtigen oder die Rentabilität gefährden des Leitungsorgans oder der Vorsorgeeinrichtungen und Fonds.»
„t) Das Fehlen eines Ersatzes gemäß den Bestimmungen von Artikel 28 für Personen, bei denen Umstände vorliegen, die auf einen Verstoß gegen die Anforderungen an Eignung und guten Leumund hindeuten, sowie das Fehlen einer Überweisung an die Generaldirektion Versicherungen und Pensionskassen über die für die Beurteilung der Anforderungen an Zuverlässigkeit und Eignung erforderlichen Informationen sowie über deren unvollständige Übermittlung oder mangelnde Wahrhaftigkeit der übermittelten Informationen informiert.»
„v) Vorhandene Mängel im Governance-System, insbesondere in Bezug auf Risikomanagementfunktionen, interne Revisionsfunktionen und gegebenenfalls versicherungsmathematische Funktionen sowie bei der Auslagerung von Funktionen oder Aktivitäten, sofern dies keinen sehr schwerwiegenden Fall darstellt Delikt."
Zweiundzwanzig. Artikel 36.6 lautet wie folgt:
«6. Für die Ausübung der in diesem und dem vorherigen Artikel genannten Sanktionsbefugnisse gelten die Bestimmungen der Artikel 197, 201 und 205 bis 213 (beide einschließlich) des Gesetzes 20/2015 vom 14. Juli.
Im Sinne der Bestimmungen von Artikel 206 des oben genannten Gesetzes werden die Sanktionen veröffentlicht, sobald sie vollstreckbar sind, unter Angabe der Art und Kategorie der Straftat sowie der Identität des Täters. Die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds kann jedoch zustimmen, die Veröffentlichung der Sanktionen aufzuschieben, sie nicht zu veröffentlichen oder sie anonym zu veröffentlichen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Veröffentlichung der Identität juristischer Personen oder der Identität oder personenbezogener Daten natürlicher Personen eine Veröffentlichung darstellt unverhältnismäßig ist, nachdem im Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung solcher Daten geprüft wurde oder wenn diese die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Untersuchung gefährdet.
Handelt es sich bei dem Täter um ein Kreditunternehmen oder ein Unternehmen oder eine Person, der Funktionen übertragen wurden oder die als Vermarkter von Pensionsplänen oder in Verwaltungs- und Managementpositionen der oben genannten Unternehmen fungiert, ist für die Verhängung der Sanktion die Meldung des Unternehmens zwingend erforderlich. oder Verwaltungsorgan, das gegebenenfalls die Kontrolle und Aufsicht über die genannten Einrichtungen oder Personen übernimmt.»
23. Die Absätze a), c) und f) werden geändert und in Artikel 37 ein neuer Absatz g) mit folgendem Wortlaut eingefügt:
„a) Beschäftigungspensionsfonds: jede Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten zugelassen oder als solche registriert wurde Aufsicht über arbeitsrechtliche Rentenfonds. Im Falle Spaniens handelt es sich bei den Rentenfonds um diejenigen, die in Kapitel IV dieses Gesetzes zur Entwicklung von Rentenplänen für Arbeitnehmer geregelt sind.»
„c) Förderunternehmen: jedes Unternehmen oder jede juristische Person, jede natürliche oder juristische Person, die als Arbeitgeber oder Selbstständiger oder als Kombination aus beidem auftritt und einen Pensionsplan anbietet oder Beiträge an einen Pensionsfonds für Arbeitnehmer leistet.“
„f) Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat, dessen Sozial- und Arbeitsgesetze im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge auf die Beziehung zwischen dem fördernden Unternehmen und den Teilnehmern oder Begünstigten anwendbar sind.“
„g) Grenzüberschreitende Tätigkeit: die Verwaltung eines Rentenplans, wenn die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und den betroffenen Teilnehmern und Begünstigten durch die einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze im Bereich der betrieblichen Rentenpläne eines anderen Mitgliedstaats geregelt wird der Herkunftsmitgliedstaat.
Vierundzwanzig. Die Absätze 1, 4 und 5 des Artikels 38 lauten wie folgt:
„1. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels können in Spanien zugelassene und registrierte betriebliche Altersvorsorgefonds betriebliche Altersvorsorgepläne integrieren auf die Sozial- und Arbeitsgesetzgebung anderer Mitgliedstaaten.
Gemäß der oben genannten Richtlinie und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels können in anderen Mitgliedstaaten zugelassene oder registrierte Arbeitsrentenfonds außerdem Arbeitsrentenpläne integrieren, die der spanischen Sozial- und Arbeitsgesetzgebung unterliegen.»
„4. Es gelten die in den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des Pensionsfonds festgelegten Regeln für Anlagen von Pensionsfonds.
„5. Die arbeitsrechtlichen Rentenfonds, die grenzüberschreitende Tätigkeiten ausüben, unterliegen gegenüber den Teilnehmern und Begünstigten den Informationspflichten, die von den Behörden und den Rechtsvorschriften der Aufnahmemitgliedstaaten über die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Pensionsfonds durch Umsetzung vorgeschrieben werden in seinen Geschäftsordnungen die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 einzuhalten.»
Fünfundzwanzig. Artikel 39 Absatz 2 Absatz a lautet wie folgt:
„a) Obligatorische Rentensysteme der sozialen Sicherheit gemäß der Verordnung (EG) Nr.“
Sechsundzwanzig. Artikel 40 lautet wie folgt:
„Artikel 40. Eingliederung von Rentenplänen für Arbeitnehmer, die den Sozial- und Arbeitsgesetzen anderer Mitgliedstaaten unterliegen, in einen in Spanien zugelassenen und registrierten Rentenfonds.
1. Die Integration eines betrieblichen Rentenplans, der von einem oder mehreren Unternehmen gefördert wird, die der Sozial- und Arbeitsgesetzgebung eines anderen Mitgliedstaats unterliegen, in einen in Spanien zugelassenen und registrierten Pensionsfonds erfordert die folgenden vorherigen Mitteilungen:
a) Die Fondsverwaltungsgesellschaft muss der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds die Absicht mitteilen, den Pensionsplan zu integrieren. Diese Mitteilung muss mindestens Angaben zur Identifizierung des Aufnahmemitgliedstaats, den Namen des fördernden Unternehmens oder der fördernden Unternehmen und die Anschrift seiner Hauptverwaltung sowie die wichtigsten Merkmale des Pensionsplans enthalten.
b) Innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten nach Erhalt der in Buchstabe a) genannten Informationen übermittelt die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds diese der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und informiert den Verwalter über diese Mitteilung. der Pensionskasse.
Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds kann durch einen begründeten Beschluss, der die Verwaltungsstruktur, die finanzielle Situation des Fonds oder den Ruf oder die berufliche Lage des Fonds feststellt, davon absehen, die oben genannte Mitteilung an die Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln Qualifikation oder Erfahrung der Personen, die die Verwaltungseinheit leiten, mit der geplanten grenzüberschreitenden Tätigkeit nicht vereinbar sind oder einen der in diesem Gesetz vorgesehenen Umstände als Gründe für den Widerruf behördlicher Genehmigungen, für die Auflösung oder für die Annahme erkennen lassen besondere Kontrollmaßnahmen. Der begründete Beschluss ist innerhalb der genannten Frist von drei Monaten zu erlassen und dem Leitungsorgan der Pensionskasse mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss, der den Verwaltungsweg nicht erschöpft, kann Berufung eingelegt werden und es kann ein gerichtlich-administrativer Rechtsbehelf eingelegt werden.
c) Der Aufnahmemitgliedstaat informiert die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erhalt der in Buchstabe b) vorgesehenen Mitteilung über Folgendes:
1. Die Bestimmungen seiner Sozial- und Arbeitsgesetzgebung, nach denen der Pensionsplan verwaltet werden muss.
2. die Informationspflichten gegenüber den Teilnehmern und Begünstigten gegenüber den im Aufnahmemitgliedstaat zugelassenen Pensionsfonds gemäß den Bestimmungen von Artikel 38.5.
Die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds übermittelt diese Informationen an die Verwaltungsstelle des Pensionsfonds.
2. Sobald die Verwaltungseinheit die in Abschnitt 1.c) genannten Informationen erhält oder die in Buchstabe c) vorgesehene Frist von sechs Wochen verstrichen ist, ohne dass eine Mitteilung der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds eingegangen ist, Die Integration des Pensionsplans in den Fonds kann durch eine ausdrückliche Aufnahmevereinbarung erfolgen, die von der Kontrollkommission des Fonds oder, in Ermangelung einer solchen, von der Verwaltungsstelle angenommen wird.
3. Sobald der Pensionsplan in den Fonds integriert wurde, muss der Verwalter dies der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Annahme der Aufnahmevereinbarung mitteilen und mindestens Folgendes beifügen:
a) Eine Bescheinigung der Aufnahmevereinbarung.
b) Name und Anschrift des fördernden Unternehmens bzw. der fördernden Unternehmen.
c) Die allgemeinen Bedingungen und gegebenenfalls die technische Grundlage des Plans, schriftlich oder ins Spanische übersetzt.
Im Verwaltungsregister der Pensionsfonds werden die Beschäftigungsrentenpläne erfasst, die den Sozial- und Arbeitsgesetzen anderer Mitgliedstaaten unterliegen und den registrierten Pensionsfonds zugeordnet sind.
4. Unterliegen die Arbeitsbeziehungen eines Projektträgerunternehmens oder einer Gruppe von Projektträgerunternehmen unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften, soweit sie über Arbeitnehmer in verschiedenen Mitgliedstaaten verfügen, die für die in diesem Artikel vorgesehenen Zwecke in den Pensionsfonds aufgenommen werden können, so viele Rentenpläne wie Aufnahmemitgliedstaaten. Allerdings kann ein einziger Gesamtplan für verschiedene Teilpläne in Betracht gezogen werden, die den verschiedenen Aufnahmemitgliedstaaten entsprechen, sofern die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten diesbezüglich keine Einwände erheben.
Ungeachtet des Vorstehenden können für Gruppen von Arbeitnehmern in einem Unternehmen unterschiedliche Rentenpläne festgelegt werden, die der Sozial- und Arbeitsgesetzgebung desselben Mitgliedstaats unterliegen, einem Pensionsfonds oder verschiedenen Pensionsfonds zugeordnet sind.
In jedem Fall müssen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse der spanischen Gesetzgebung unterliegen, in einen betrieblichen Rentenplan der in den Kapiteln I bis III geregelten Personen eingetragen sein.
5. Der Verantwortliche des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation kann nach Anhörung des Beirats der Versicherungs- und Pensionskassen nähere Regelungen zu den in diesem Artikel geregelten Registrierungs- und Kommunikationsverfahren erlassen.»
Siebenundzwanzig. Der Titel und die Abschnitte 3, 4, 5 und 6 von Artikel 41 lauten wie folgt:
„Artikel 41. Entwicklung von Rentenplänen für Arbeitnehmer, die den Sozial- und Arbeitsgesetzen anderer Mitgliedstaaten unterliegen und an in Spanien zugelassene und registrierte Pensionsfonds angeschlossen sind.“
"3. Die betrieblichen Rentenpläne, die den Sozial- und Arbeitsgesetzen anderer Mitgliedstaaten unterliegen und an spanische Fonds angeschlossen sind, müssen nicht die Kontrollkommission des in Artikel 7 geregelten Plans bilden, unbeschadet gegebenenfalls der Vertretungsorgane oder -instanzen oder der Mitwirkung von Unternehmen und Arbeitnehmer, die aufgrund einer Vereinbarung oder in Übereinstimmung mit den Gepflogenheiten oder Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats gegründet wurden, für die Überwachung der Durchführung des Plans und der Beziehungen mit der Verwaltungseinheit und über diese mit der zuständigen spanischen Behörde. ”
4. Die Informationspflichten des Leitungsorgans gegenüber den Teilnehmern und Begünstigten der in diesem Abschnitt genannten Pensionspläne richten sich nach den Verpflichtungen, die die Behörden und die Gesetzgebung des Aufnahmemitgliedstaats den zugelassenen Pensionsfonds auferlegen Hoheitsgebiet, erlassen als Umsetzung der Bestimmungen des Titels IV der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 in seine internen Vorschriften.
Die genannten Informationen müssen in einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats verfügbar sein.
5. Die Pensionskasse führt ein Positionskonto in der Pensionskasse.
Es gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Regeln und Beschränkungen für Investitionen sowie Verwaltungs- und Einlagenprovisionen sowie seine Entwicklungsvorschriften, die für in Spanien zugelassene und registrierte Pensionsfonds gelten.
Das Vermögen des Pensionsfonds wird nicht auf die Schulden der Träger der Pläne reagieren.
6. Das Positionskonto des Pensionsplans kann an einen anderen in einem beliebigen Mitgliedstaat zugelassenen Pensionsfonds für Arbeitnehmer übertragen werden, wofür das in Artikel 50 geregelte grenzüberschreitende Transferverfahren anwendbar ist.»
Achtundzwanzig. Die Überschrift, Abschnitt 1 und Nummern 3 und 8 von Abschnitt 2 des Artikels 43 lauten wie folgt:
„Artikel 43. Umsetzung von Rentenverpflichtungen, die der spanischen Gesetzgebung unterliegen, durch in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Arbeitsrentenfonds.
„1. Um den Bestimmungen der ersten Zusatzbestimmung dieses Gesetzes nachzukommen, können die von den Unternehmen mit ihrem dieser Bestimmung unterliegenden Personal übernommenen Pensionszusagen durch Pensionspläne des Beschäftigungssystems der in den beigefügten Kapiteln I bis III geregelten Personen umgesetzt werden an Arbeitspensionsfonds mit Sitz in Spanien oder Arbeitspensionsfonds mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten, die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen für grenzüberschreitende Aktivitäten zugelassen sind dieses Abschnitts.
Für die Umsetzung von Rentenzusagen aus einem Arbeitsverhältnis, das der spanischen Gesetzgebung unterliegt, erfordert die Zuweisung an in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Arbeitsrentenfonds die Förderung und Formalisierung eines Arbeitsrentenplans der in den Kapiteln I bis III geregelten Personen, unter Berücksichtigung die Bestimmungen dieses Abschnitts.“
„3. Artikel 5.1 zu den Grundprinzipien von Rentenplänen: Nichtdiskriminierung, individuelle Kapitalisierung, Unwiderruflichkeit der Beiträge des Projektträgers, Zuweisung konsolidierter Rechte an die Teilnehmer und wirtschaftlicher Rechte an die Begünstigten und obligatorische Integration von Beiträgen zu integrierten Plänen in einen Rentenfonds, Erwägen Sie in diesem Fall einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Pensionsfonds für Arbeitnehmer, der gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 und den Bestimmungen dieses Abschnitts in Spanien tätig sein darf. "
„8. Artikel 8 über versicherungspflichtige Unfälle und Form der Leistungen; Quantifizierung, Mobilität und Ausnahmefälle der Liquidität und Vorabveräußerung konsolidierter Rechte sowie die vierte, sechste und siebte Zusatzbestimmung und Abschnitt 1 der siebten Übergangsbestimmung.»
Neunundzwanzig. Der Titel und die Absätze 2 und 5 von Artikel 44 lauten wie folgt:
„Artikel 44. Integration von betrieblichen Rentenplänen, die der spanischen Sozial- und Arbeitsgesetzgebung unterliegen, in in anderen Mitgliedstaaten zugelassene betriebliche Rentenfonds.“
„2. Vor der Integration des Pensionsplans in den in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Pensionsfonds muss das in diesem Abschnitt vorgesehene Kommunikationsverfahren zwischen dem Pensionsfonds und den Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Fonds und Spaniens als Gastgeber abgeschlossen werden Zustand.
Um das Verfahren einzuleiten, muss der Pensionsfonds der zuständigen nationalen Behörde die Absicht mitteilen, den Plan zu integrieren. Diese Mitteilung wird Informationen enthalten, in denen mindestens Spanien als Aufnahmemitgliedstaat, das fördernde Unternehmen oder die fördernden Unternehmen sowie die Anschrift ihrer Hauptverwaltung und die Hauptmerkmale des Plans angegeben werden. Die Informationen müssen auch die Identifizierung des in Artikel 46 genannten Vertreters des Pensionsfonds auf spanischem Gebiet umfassen.
Sobald die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Fonds die im vorherigen Absatz genannten Informationen gemäß den Bestimmungen von Artikel 11.3 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates an die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds übermittelt Das Parlament und der Rat haben am 14. Dezember 2016 erklärt, dass die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Informationen die zuständige Behörde des Pensionsfonds über Folgendes informieren wird:
a) Die in Artikel 43.2 genannten Bestimmungen der spanischen Sozial- und Arbeitsgesetzgebung, nach denen der Rentenplan entwickelt werden muss.
b) Die Regeln zur Information von Teilnehmern und Begünstigten von betrieblichen Rentenplänen, die von in Spanien zugelassenen und registrierten Pensionsfonds durch dieses Gesetz und seine Durchführungsbestimmungen gemäß den Bestimmungen von Artikel 38.5 durchsetzbar sind.
Der Pensionsplan kann in den Pensionsfonds integriert werden, sobald die zuständige Behörde des Herkunftsstaats des Pensionsfonds ihr die vorherigen Informationen übermittelt, die von der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds erteilt wurden, oder nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen ohne vorherige Einberufung Pensionskasse eine Mitteilung erhalten hat.»
„5. Ein betrieblicher Rentenplan, der den spanischen Rechtsvorschriften unterliegt und einem in Spanien zugelassenen Rentenfonds angeschlossen ist, kann durch Übertragung seines Positionskontos an einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen betrieblichen Rentenfonds mobilisiert werden. Zu diesem Zweck ist das in geregelte Verfahren für grenzüberschreitende Übertragungen anzuwenden Artikel 50.»
Dreißig. Der Titel und die Abschnitte 4, 5 und 6 von Artikel 45 lauten wie folgt:
„Artikel 45. Entwicklung von Rentenplänen für Arbeitnehmer, die der spanischen Sozial- und Arbeitsgesetzgebung unterliegen und an in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Rentenfonds für Arbeitnehmer gebunden sind.“
„4. Es gelten die Regeln für Pensionsfondsanlagen, die in den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des Pensionsfonds festgelegt sind.
5. Hinsichtlich der Informationsrechte und -pflichten gegenüber Teilnehmern und Begünstigten von Pensionsplänen, die der spanischen Gesetzgebung unterliegen und mit in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Pensionsfonds verbunden sind, gelten die in diesem Gesetz und in seiner Weiterentwicklung festgelegten Regelungen. Über Rechte und Pflichten von Informationen in betrieblichen Altersvorsorgeplänen.
Diese Informationen müssen mindestens auf Spanisch verfügbar sein.
Die Kommission zur Kontrolle des Plans stellt sicher, dass die Verwalter oder Manager des Pensionsfonds die Informationsvorschriften angemessen einhalten.
6. Ein betrieblicher Rentenplan, der den spanischen Rechtsvorschriften unterliegt und einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen betrieblichen Rentenfonds angeschlossen ist, kann an einen anderen in einem beliebigen Mitgliedstaat zugelassenen betrieblichen Rentenfonds übertragen werden. Zu diesem Zweck gilt das in Artikel 12 geregelte Verfahren für grenzüberschreitende Übertragungen der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 und Abschnitt 4 dieses Kapitels.»
Einunddreißig. Der Titel und Abschnitt 2 von Artikel 47 lauten wie folgt:
„Artikel 47. Überwachung der Einhaltung der spanischen Sozial- und Arbeitsgesetze in Bezug auf betriebliche Altersvorsorgepläne, die an in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Pensionsfonds angeschlossen sind.“
„2. Das Ministerium für Wirtschaft und digitale Transformation wird die Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten über jede wesentliche Änderung der Bestimmungen der spanischen Sozial- und Arbeitsgesetzgebung in Bezug auf Rentenpläne informieren, soweit sie sich auf die Verwaltung der mit der Rente verbundenen Rentenpläne auswirkt in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Fonds sowie Änderungen der Regelungen zu den Informationspflichten gegenüber Teilnehmern und Begünstigten.»
Zweiunddreißig. In Kapitel X wird ein neuer 4. Abschnitt mit folgender Bezeichnung hinzugefügt:
„Abschnitt 4. Grenzüberschreitende Überweisungen“
Dreiunddreißig. In Abschnitt 4 von Kapitel X wird ein neuer Artikel 49 mit folgendem Wortlaut eingefügt.
„Artikel 49. Allgemeine Aspekte der grenzüberschreitenden Übertragung von Arbeitsrentenplänen zwischen Arbeitsrentenfonds der Mitgliedstaaten.
1. Ein in einem Mitgliedstaat zugelassener oder eingetragener Pensionsfonds für Arbeitnehmer kann alle oder einen Teil der Verpflichtungen, technischen Rückstellungen und sonstigen Verpflichtungen und Rechte aus einem Pensionsplan für Arbeitnehmer, die mit ihm verbunden sind, sowie die entsprechenden Vermögenswerte oder den entsprechenden Gegenwert in bar übertragen , an einen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten Empfänger einer Beschäftigungsrente.
Die teilweise grenzüberschreitende Übertragung eines Betriebsrentenplans, der der spanischen Sozial- und Arbeitsgesetzgebung unterliegt, kann unter Anwendung der in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Zuordnung eines Betriebsrentenplans zu mehreren Pensionsfonds, gegebenenfalls in gemeinsamen Förderplänen, erfolgen der Trennung fördernder Einheiten oder wenn es aufgrund der Unternehmenstätigkeit zu einer Aufspaltung des Plans in zwei oder mehr Pläne kommt.
2. Die Kosten der Übertragung werden nicht von den übrigen Teilnehmern und Anspruchsberechtigten des übertragenden Berufsgenossenschaftsfonds oder den Teilnehmern und Anspruchsberechtigten des übernehmenden Berufsgenossenschaftsfonds getragen.
3. Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der Teilnehmer und der Mehrheit der betroffenen Begünstigten oder gegebenenfalls der Mehrheit ihrer Vertreter und bedarf darüber hinaus gegebenenfalls der Zustimmung des förderndes Unternehmen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der geltenden nationalen Gesetzgebung.
Der übertragende Berufsgenossenschaftsfonds wird die Informationen zu den Übertragungsbedingungen den interessierten Teilnehmern und Leistungsempfängern sowie ggf. deren Vertretern rechtzeitig vor der Einreichung des Antrags auf Genehmigung der Übertragung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zur Verfügung stellen des empfangenden Fonds gemäß den Artikeln 50 und 51. Diese Informationen umfassen auch Informationen über die Übermittlung personenbezogener Daten der betroffenen Teilnehmer und Begünstigten sowie des neuen Datenverantwortlichen.
4. Im Falle eines betrieblichen Rentenplans, der der spanischen Sozial- und Arbeitsgesetzgebung unterliegt, muss die oben genannte vorherige Genehmigung durch Zustimmung der Rentenplan-Kontrollkommission mit der in den Spezifikationen des Plans für Änderungen festgelegten Mehrheit erteilt werden. des Managers oder der Verwahrstelle und der Mobilisierung des Plans für einen anderen Fonds und muss mindestens die Zustimmung der Hälfte der Vertreter der Teilnehmer beinhalten. Dabei gelten als Vertreter der Teilnehmer diejenigen Mitglieder des Vorsorgekontrollausschusses, die gemeinsam Teilnehmer und Anspruchsberechtigte vertreten.
5. Im Falle einer Meinungsverschiedenheit über das Verfahren oder den Inhalt einer Handlung oder Unterlassung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden oder empfangenden Arbeitsrentenfonds, einschließlich der Entscheidung, eine grenzüberschreitende Übertragung zu genehmigen oder zu verweigern, muss der Die Europäische Behörde für Seguros y Pensiones de Jubilación (AESPJ) kann auf Antrag eines der zuständigen Beamten eine unverbindliche Mediation gemäß Artikel 31, zweiter Absatz, Buchstabe c) der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 durchführen Behörden oder aus eigener Initiative.“
Vierunddreißig. In Kapitel X Abschnitt 4 wird ein neuer Artikel 50 mit folgendem Wortlaut eingeführt:
„Artikel 50. Grenzüberschreitende Übertragung von einem in Spanien zugelassenen und registrierten Beschäftigungsrentenfonds zu einem anderen in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen oder registrierten Beschäftigungsrentenfonds.
1. Die grenzüberschreitende Übertragung eines betrieblichen Rentenplans von einem in Spanien zugelassenen und registrierten übertragenden betrieblichen Rentenfonds muss zuvor von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden betrieblichen Rentenfonds genehmigt werden, nachdem zuvor die Genehmigung eingeholt wurde der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds. Der Antrag auf Übertragungsgenehmigung muss vom empfangenden Pensionsfonds bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats eingereicht werden.
2. Der Antrag auf Genehmigung der in Absatz 1 genannten Übertragung muss folgende Angaben enthalten:
a) Die schriftliche Vereinbarung zwischen dem übertragenden und dem übernehmenden Pensionsfonds zur Festlegung der Übertragungsbedingungen, die der vorherigen Zustimmung der Kontrollkommission des übertragenden Pensionsfonds bedarf und in ihrem Namen von der Verwaltungs- und Verwahrstelle des Pensionsfonds unterzeichnet wird.
b) Eine Beschreibung der Hauptmerkmale des betroffenen Pensionsplans.
c) Eine Beschreibung der zu übertragenden Verpflichtungen oder technischen Rückstellungen und anderer Verpflichtungen und Rechte sowie der entsprechenden Vermögenswerte oder deren Zahlungsmitteläquivalente.
d) Identifizierung der übertragenden und empfangenden Pensionsfonds unter Angabe ihres Namens und der Anschrift ihrer Hauptverwaltungen und gegebenenfalls der Stellen, die ihre Verwaltung ausüben, sowie des Namens des Mitgliedstaats, in dem jeder Pensionsfonds seinen Sitz hat registriert oder autorisiert.
e) Identifizierung des Unternehmens, das den Plan fördert, unter Angabe seines Namens und der Adresse seiner Hauptverwaltung.
f) Akkreditierung der vorherigen Genehmigung gemäß Artikel 49.3.
g) Gegebenenfalls der Name des Mitgliedstaats, dessen Sozial- und Arbeitsrecht auf den betreffenden Rentenplan anwendbar ist.
3. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds prüft nur, ob:
a) Im Falle einer teilweisen Übertragung von Pensionsplanverpflichtungen, technischen Rückstellungen und anderen Verpflichtungen und Rechten sowie der entsprechenden Vermögenswerte oder deren Zahlungsmitteläquivalente bleiben die langfristigen Interessen der Teilnehmer und Begünstigten des verbleibenden Teils des Plans bestehen ausreichend geschützt.
b) Die individuellen Rechte der Teilnehmer und Begünstigten bleiben nach der Übertragung mindestens gleich.
c) Die dem zu übertragenden Pensionsplan entsprechenden Vermögenswerte sind ausreichend und ausreichend, um die Verpflichtungen, technischen Rückstellungen und sonstigen Verpflichtungen und Rechte zu decken, die gemäß den in Spanien geltenden Vorschriften übertragen werden sollen.
4. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds teilt dieser Behörde innerhalb einer Frist von acht Wochen ab dem Datum, an dem sie den von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des empfangenden Pensionsfonds übermittelten Antrag erhalten hat, die Ergebnisse mit der in Abschnitt 3 genannten Bewertung und der daraus resultierenden Gewährung oder Verweigerung Ihrer Genehmigung für die beantragte Übertragung.
5. Führt die Übertragung zu einer grenzüberschreitenden Tätigkeit, informiert die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds auch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des aufnehmenden Rentenfonds über die Bestimmungen der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetzgebung . im Bereich der betrieblichen Altersvorsorgepläne, nach denen der Pensionsplan verwaltet werden muss, und über die Informationspflichten bzw. gegebenenfalls den Aufnahmemitgliedstaat, die für grenzüberschreitende Tätigkeiten gelten. Diese Information wird innerhalb einer neuen Frist von vier Wochen mitgeteilt.
6. Sobald die Übertragung erfolgt ist, muss die Verwaltungseinheit des übertragenden Pensionsfonds die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds innerhalb einer Frist von einem Monat ab ihrem Wirksamwerden benachrichtigen.
7. Im Falle der Übertragung eines Rentenplans, der der spanischen Sozial- und Arbeitsgesetzgebung unterliegt, zwischen in einem oder anderen Mitgliedstaaten zugelassenen oder registrierten Rentenfonds, sobald die Übertragung erfolgt ist, der Kontrollkommission für die Renten des Plans und dem Vertreter In Spanien muss der Rentenempfänger die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten benachrichtigen.»
Fünfunddreißig. In Kapitel X Abschnitt 4 wird ein neuer Artikel 51 mit folgendem Wortlaut eingeführt:
„Artikel 51. Grenzüberschreitender Transfer von einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen oder eingetragenen Rentenfonds zu einem anderen in Spanien zugelassenen und eingetragenen Rentenfonds.
1. Die grenzüberschreitende Übertragung eines Arbeitsrentenplans von einem übertragenden Arbeitsrentenfonds, der in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen oder registriert ist, auf einen anderen empfangenden Arbeitsrentenfonds, der in Spanien zugelassen und registriert ist, muss zuvor von der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds genehmigt werden. nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Pensionsfonds.
Zu diesem Zweck muss der Antrag auf Übertragungsgenehmigung vom empfangenden Rentenfonds bei der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds eingereicht werden, die die Genehmigung erteilt oder verweigert und dem empfangenden Rentenfonds innerhalb von drei Monaten ihre Entscheidung mitteilt Eingang der Anfrage.
2. Der Antrag auf Genehmigung der in Absatz 1 genannten Übertragung muss folgende Angaben enthalten:
a) El acuerdo escrito entre los fondos de pensiones de empleo transferente y receptor exponiendo las condiciones de la transferencia, el cual requerirá la aprobación previa de la comisión de control del fondo de pensiones receptor y será suscrito en nombre de este por las entidades gestora y depositaria del mismo.
b) Eine Beschreibung der Hauptmerkmale des betroffenen Pensionsplans.
c) Eine Beschreibung der zu übertragenden Verpflichtungen oder technischen Rückstellungen und anderer Verpflichtungen und Rechte sowie der entsprechenden Vermögenswerte oder deren Zahlungsmitteläquivalente.
d) Identifizierung der übertragenden und empfangenden Pensionsfonds unter Angabe ihres Namens und der Anschrift ihrer Hauptverwaltungen und gegebenenfalls der Stellen, die ihre Verwaltung ausüben, sowie des Namens des Mitgliedstaats, in dem jeder Pensionsfonds seinen Sitz hat registriert oder autorisiert.
e) Identifizierung des Unternehmens, das den Plan fördert, unter Angabe seines Namens und der Adresse seiner Hauptverwaltung.
f) Akkreditierung der vorherigen Genehmigung gemäß Artikel 49.3.
g) Gegebenenfalls der Name des Mitgliedstaats, dessen Sozial- und Arbeitsrecht auf den betreffenden Rentenplan anwendbar ist.
3. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds leitet den in den Absätzen 1 und 2 genannten Antrag unverzüglich nach Eingang an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des übertragenden Pensionsfonds weiter.
4. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds prüft nur Folgendes:
a) Die aufnehmende Berufsgenossenschaft hat alle in Abschnitt 2 genannten Angaben gemacht.
b) Die Verwaltungsstruktur, die finanzielle Lage des aufnehmenden Pensionsfonds und der gute Leumund oder die Erfahrung oder berufliche Qualifikation der Personen, die den Pensionsfonds verwalten, sind mit der vorgeschlagenen Übertragung vereinbar.
c) Die langfristigen Interessen der Teilnehmer und Begünstigten des empfangenden Pensionsfonds und des übertragenen Teils des Plans werden während und nach der Übertragung angemessen geschützt.
d) Die technischen Rückstellungen des aufnehmenden Pensionsfonds sind zum Zeitpunkt der Übertragung vollständig finanziert, wenn durch die Übertragung eine grenzüberschreitende Tätigkeit entsteht.
e) Die zu übertragenden Vermögenswerte sind ausreichend und ausreichend, um die zu übertragenden Verpflichtungen, technischen Rückstellungen und anderen Verpflichtungen und Rechte gemäß den in Spanien geltenden Vorschriften abzudecken.
5. Sobald die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds die Mitteilung der Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Pensionsfonds gemäß Artikel 12.9 der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates erhalten hat , vom 14. Dezember 2016, sagte, dass die Generaldirektion über den Antrag auf Genehmigung der Übertragung entscheiden und ihre Entscheidung dem empfangenden Fonds innerhalb der in Abschnitt 1 genannten Frist von drei Monaten mitteilen wird.
6. Im Falle einer Verweigerung der Genehmigung begründet die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds diese Ablehnung innerhalb der in Abschnitt 1 genannten Frist von drei Monaten. Der Ablehnungsbeschluss der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds, der dies nicht tut Wenn der Verwaltungsweg ausgeschöpft ist, kann Berufung eingelegt und ein Verwaltungsgerichtsverfahren eingeleitet werden.
7. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds informiert innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Datum der Beschlussfassung die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Pensionsfonds.
8. Wenn die Übertragung zu einer grenzüberschreitenden Tätigkeit führt und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des übertragenden Fonds die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds gemäß den Bestimmungen von Artikel 12.11 der Richtlinie (EU) informiert hat ) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Bestimmungen der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetzgebung im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge und über die anzuwendenden Informationspflichten des Aufnahmemitgliedstaats Bei grenzüberschreitender Tätigkeit übermittelt die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds diese Informationen innerhalb einer Frist von einer Woche ab dem Datum des Eingangs an den empfangenden Pensionsfonds.
9. Ab dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über die Erteilung der in Abschnitt 1 genannten Genehmigung eingeht, oder, wenn keine Informationen über die Entscheidung der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds eingegangen sind, ab dem Datum, an dem die in Absatz 1 genannte Frist abläuft Gemäß § 8 kann der Empfänger der Pensionskasse mit der Verwaltung des Pensionsplans beginnen.
Sobald die Übertragung erfolgt ist, muss das Leitungsorgan des aufnehmenden Pensionsfonds die Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds innerhalb einer Frist von einem Monat nach Wirksamwerden der Übertragung benachrichtigen.»
Sechsunddreißig. Die zweite Zusatzbestimmung lautet wie folgt:
„Zweite Zusatzbestimmung. Frist für die Lösung von Anträgen auf behördliche Genehmigung und Registrierung.
Anträge auf Verwaltungs- und Registrierungsgenehmigungen, die in diesem Gesetz geregelt sind, müssen, sofern diesbezüglich keine besonderen Bestimmungen vorgesehen sind, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Einreichung des Antrags entschieden werden. Danach können die interessierten Parteien, ohne die Entscheidung mitgeteilt zu haben, die Schätzung verstehen die Anfrage."
Siebenunddreißig. Es wird eine neue neunte Zusatzbestimmung mit folgendem Wortlaut eingeführt:
„Neunte Zusatzbestimmung. Umgang mit personenbezogenen Daten.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen erfolgt in strikter Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und den freien Verkehr dieser Daten sowie in den übrigen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten.»
Achtunddreißig. Die vierte Schlussbestimmung lautet wie folgt:
„Vierte Schlussbestimmung. Kompetenztitel.
Die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen gelten gemäß Artikel 149.1.11 und 13 der Verfassung als grundlegende Regelung des Bank- und Versicherungswesens und als Grundlage für die allgemeine Planung der Wirtschaftstätigkeit, mit Ausnahme der nachstehend aufgeführten Punkte:
a) Die Angelegenheiten, die geregelt werden durch:
1. Kapitel I und II, mit Ausnahme von Artikel 7.
2. Absätze 3 bis 10 von Artikel 8, mit Ausnahme des dritten Absatzes von Absatz 8.
3.o Artikel
4. Absätze 2 und 7 von Artikel 45.
5. Die erste Zusatzbestimmung, mit Ausnahme von Abschnitt 6, sowie die dritte, vierte, sechste, siebte und achte Zusatzbestimmung.
6. Die erste und vierte Übergangsbestimmung sowie die fünfte Übergangsbestimmung, mit Ausnahme der Absätze 3 und 4 des Abschnitts 5 sowie der Abschnitte 7 und 8;
7. Abschnitt 1 der siebten Übergangsbestimmung, die neunte Übergangsbestimmung mit Ausnahme von Abschnitt 4 und die zehnte Übergangsbestimmung.
b) Die Angelegenheiten geregelt in:
1. Der dritte Absatz von Abschnitt 8 von Artikel 8.
2. Abschnitt 5 Absätze 3 und 4 sowie Abschnitte 7 und 8 der fünften Übergangsbestimmung.
3. Die sechste Übergangsbestimmung
4. Die ersten und zweiten Schlussbestimmungen.»
Das Gesetz 20/2015 vom 14. Juli über die Organisation, Aufsicht und Solvenz von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wird wie folgt geändert:
Erstens: Artikel 64 lautet wie folgt:
„Artikel 64. Tätigkeit von Rückversicherungsunternehmen aus Drittländern aus dem Herkunftsland in Spanien.
Rückversicherungsunternehmen aus Drittländern können in Spanien von dem Land aus tätig werden, in dem sie ihren Sitz haben.»
Zwei. Es wird ein neuer Artikel 79bis mit folgendem Wortlaut eingeführt:
„Artikel 79 bis. Engagementpolitik.
Versicherungsunternehmen, die zur Tätigkeit in der Lebensbranche zugelassen sind, und Rückversicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverpflichtungen abdecken, müssen eine Beteiligungsrichtlinie entwickeln und veröffentlichen, in der beschrieben wird, wie das Unternehmen als Aktionär in seine Strategie eingebunden wird. Investitionen in Unternehmen, deren Aktien zum Handel an einer regulierten Börse zugelassen sind Markt, der sich in einem Mitgliedstaat befindet oder dort betrieben wird, in der Art und Weise und mit dem Inhalt, die gesetzlich festgelegt sind.»
Drei. Ein neuer Artikel 79 ter wird mit folgendem Wortlaut eingeführt:
„Artikel 79 ter. Anlagestrategie.
Die für den Lebensbereich zugelassenen Versicherungsunternehmen und die Rückversicherungsunternehmen, die Lebensversicherungsverbindlichkeiten abdecken, müssen der Öffentlichkeit in der durch die Verordnung festgelegten Form und mit dem Inhalt Informationen über die wesentlichen Elemente ihrer Anlagestrategie in Unternehmen, deren Anteile sie halten, mitteilen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, der sich in einem Mitgliedstaat befindet oder dort betrieben wird, mit dem Profil und der Dauer ihrer Verbindlichkeiten, insbesondere ihren langfristigen Verbindlichkeiten, und der Art und Weise, wie diese zur mittel- und langfristigen Entwicklung beitragen, im Einklang stehen Wertentwicklung seines Vermögens.“
Vier. Die Abschnitte 3 und 5 von Artikel 206 werden wie folgt geändert:
"3. Die Verhängung von Sanktionen, mit Ausnahme derjenigen, die in einem privaten Verweis bestehen, wird, sobald sie vollstreckbar sind, im Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und im Verwaltungsregister der leitenden Beamten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen unter Angabe der Art und Klasse der Sanktionen eingetragen die Tat und die Identität des Täters. Ebenso müssen sie, sobald sie exekutiv sind, der unmittelbaren Hauptversammlung oder der später stattfindenden Versammlung mitgeteilt werden.
Die Sanktionen der Amtsenthebung und Suspendierung werden, sobald sie geschäftsführend sind, außerdem im Handelsregister und gegebenenfalls im Genossenschaftsregister eingetragen.»
„5. Die Löschung der Sanktionsaufzeichnungen im Verwaltungsregister kann von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten erfolgen, sofern die Frist von einem Jahr für Sanktionen bei geringfügigen Verstößen und von drei Jahren für Sanktionen ohne Sanktion verstrichen ist erneut. Bei schweren Verstößen und fünf Jahren bei Sanktionen bei sehr schweren Verstößen. Diese Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Sanktion erfüllt wurde. Das Vorstehende gilt gegebenenfalls für die im Handelsregister und im Genossenschaftsregister eingetragenen Sanktionen.»
Die folgenden Änderungen werden im Gesetz 37/1992 vom 28. Dezember über die Mehrwertsteuer eingeführt:
Erstens: Die Buchstaben a) und b) des zweiten Abschnitts des Artikels 3 Nummer 1 werden geändert und lauten wie folgt:
„a) In der Bundesrepublik Deutschland die Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen; im Königreich Spanien Ceuta und Melilla und in der Italienischen Republik Livigno als Gebiete, die nicht zur Zollunion gehören.
b) Im Königreich Spanien die Kanarischen Inseln; in der Französischen Republik die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten französischen Gebiete; in der Hellenischen Republik der Berg Athos; im Vereinigten Königreich die Kanalinseln; in der Italienischen Republik Campione d'Italia und die nationalen Gewässer des Luganersees sowie in der Republik Finnland die Aland-Inseln als Gebiete, die von der Harmonisierung der Umsatzsteuern ausgeschlossen sind.»
Zwei. Artikel 9 Nummer 3 Absatz 1 wird geändert und lautet wie folgt:
„3. Die Übertragung eines materiellen Vermögenswerts seines Unternehmens durch einen Steuerpflichtigen, der für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, um ihn den Bedürfnissen dieses Staates anzupassen. Bei Übertragungen, die im Rahmen einer Vereinbarung über den Verkauf von Waren im Kommissionsgeschäft gemäß den in Artikel 9 bis dieses Gesetzes vorgesehenen Bedingungen erfolgen, wird diese Gegenleistung nicht berücksichtigt.»
Drei. Es wird ein neuer Artikel 9 bis hinzugefügt, der wie folgt lautet:
„Artikel 9 bis. Vertrag über den Verkauf von Kommissionsware.
Erstens: Im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes gilt unter einem Vertrag über den Verkauf von Kommissionswaren ein Vertrag, bei dem die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
a) Dass die Waren vom Verkäufer oder von einem Dritten in seinem Namen und in seinem Auftrag in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder transportiert werden, damit diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt nach ihrer Ankunft von einem anderen Unternehmer oder Bevollmächtigten erworben werden können professionell, gemäß vorheriger Vereinbarung zwischen beiden Parteien.
b) Dass der Verkäufer, der die Waren ausgibt oder transportiert, weder den Hauptsitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit noch eine Betriebsstätte im Ankunftsmitgliedstaat der Sendung oder Beförderung dieser Waren hat.
c) dass der Unternehmer oder Gewerbetreibende, der die Waren erwerben wird, für die Zwecke der Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat identifiziert ist, in dem die Sendung oder der Transport ankommt, und dass er seine Steueridentifikationsnummer sowie seinen Vor- und Nachnamen sowie den Grund angibt oder vollständiger Firmenname, dem Verkäufer zum Zeitpunkt des Beginns der Expedition oder des Transports bekannt sind.
d) Der Verkäufer hat die Lieferung dieser Waren sowohl in das durch die Verordnung festgelegte Registerbuch als auch in die zusammenfassende Erklärung gemäß Artikel 164, Abschnitt eins, Nummer 5 dieses Gesetzes in der angegebenen und gesetzlich festgelegten Weise eingetragen.
Zwei. Wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Ankunft der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat im Rahmen einer Vereinbarung über den Verkauf von Waren im Kommissionsgeschäft der in Buchstabe c) des vorstehenden Abschnitts oder in Buchstabe a ´) des zweiten Absatzes des folgenden Abschnitts die Verfügungsbefugnis über die Waren erwirbt, wird davon ausgegangen, dass im Anwendungsgebiet der Steuer je nach Fall Folgendes durchgeführt wird:
a) Eine Lieferung von Waren gemäß Artikel 68, Abschnitt 2, Nummer 1, Buchstabe A) erster Absatz dieses Gesetzes durch den Verkäufer, für die die in Artikel 25 dieses Gesetzes vorgesehene Ausnahme gilt. oder
b) ein innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren im Sinne von Artikel 15, Abschnitt eins, Buchstabe b) dieses Gesetzes durch den Unternehmer oder Gewerbetreibenden, der sie erwirbt.
Drei. Es wird davon ausgegangen, dass eine Übertragung von Waren im Sinne von Artikel 9.3 dieses Gesetzes stattgefunden hat, wenn im Rahmen einer Vereinbarung über den Verkauf von Waren in Kommission innerhalb der im vorherigen Abschnitt vorgesehenen Frist von zwölf Monaten irgendein gegen die in Abschnitt 1 genannten Bedingungen verstoßen, insbesondere:
a) Wenn die Waren nicht von dem Unternehmer oder Gewerbetreibenden erworben wurden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.
b) Wenn die Waren an einen anderen Bestimmungsort als den Mitgliedstaat versandt oder transportiert wurden, für den sie gemäß der Vereinbarung über den Verkauf von Waren im Auftrag ursprünglich bestimmt waren.
c) Bei Zerstörung, Verlust oder Diebstahl von Waren.
Die Anforderungen des ersten Abschnitts gelten jedoch als erfüllt, wenn innerhalb der oben genannten Frist:
a´) Die Waren werden von einem Unternehmer oder Gewerbetreibenden erworben, der die in Buchstabe c) des ersten Abschnitts genannte Person unter Einhaltung der in diesem Schreiben genannten Anforderungen ersetzt.
b') Die Verfügungsgewalt über die Waren ist nicht übertragen und sie werden in den Mitgliedstaat zurückgegeben, von dem aus sie versandt oder befördert wurden.
c´) Die in den Buchstaben a´) und b´) genannten Umstände wurden vom Verkäufer in das durch Verordnung bestimmte Registerbuch aufgenommen.
Vier. Es wird davon ausgegangen, dass am darauffolgenden Tag eine Warenübertragung im Sinne von Artikel 9.3 dieses Gesetzes im Rahmen einer Vereinbarung über den Verkauf von Waren in Kommission und unter Einhaltung der in Abschnitt 1 oben genannten Bedingungen stattgefunden hat der Ablauf der 12-Monats-Frist ab der Ankunft der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat, ohne dass der in Artikel 9bis Absatz 1 Buchstabe c) oder Artikel 9bis Absatz 3 Buchstabe a') Absatz 2 genannte Unternehmer oder Gewerbetreibende dies getan hat die Verfügungsmacht über das Vermögen erworben hat.
Fünf. Unternehmer oder Freiberufler, die einen Vertrag über den Verkauf von Kommissionswaren abschließen und denjenigen ersetzen, für den die Waren ursprünglich bestimmt waren, müssen gemäß den gesetzlich festgelegten Bedingungen ein Buch über diese Vorgänge führen.»
Vier. Artikel 15 Abschnitt eins wird geändert und lautet wie folgt:
"Eins. Unter innergemeinschaftlichem Warenerwerb versteht man:
a) Erlangung der Verfügungsbefugnis über materielle persönliche Gegenstände, die vom Übertragenden, vom Käufer selbst oder einem Dritten im Namen und Auftrag von einem anderen Mitgliedstaat ausgegeben oder in das für den Käufer bestimmte Gebiet der Steueranwendung verbracht wurden von einem der vorherigen.
b) Erlangung der Verfügungsmacht über bewegliche Sachanlagen im Rahmen eines Vertrags über den Verkauf von Waren im Kommissionsgeschäft gemäß den in Artikel 9bis, Abschnitt 2, dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen.»
Fünf. Abschnitt eins wird geändert und Abschnitt vier zu Artikel 25 hinzugefügt, der wie folgt lautet:
"Eins. Lieferungen von Waren im Sinne von Artikel 8 dieses Gesetzes, die vom Verkäufer, vom Käufer oder von einem Dritten im Namen und Auftrag einer der oben genannten Personen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt oder transportiert werden, sofern die Der Käufer ist ein Unternehmer oder Gewerbetreibender oder eine juristische Person, die nicht als solcher handelt, die über eine Identifikationsnummer für die Zwecke der Mehrwertsteuer verfügt, die von einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Spanien vergeben wurde, und die dem Käufer diese Steueridentifikationsnummer mitgeteilt hat Verkäufer.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Befreiung ist, dass der Verkäufer diese Vorgänge unter den in der Verordnung festgelegten Bedingungen in die in Artikel 164 Absatz 1 Nummer 5 dieses Gesetzes vorgesehene zusammenfassende Erklärung innergemeinschaftlicher Vorgänge aufgenommen hat.
Die in diesem Abschnitt beschriebene Befreiung gilt nicht für Lieferungen von Gegenständen an Personen, deren innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen im Bestimmungsmitgliedstaat aufgrund der in Artikel 14 Abschnitte eins und zwei enthaltenen Kriterien nicht der Steuer unterliegt. dieses Gesetzes.
Diese Ausnahme gilt auch nicht für Lieferungen von Waren, die unter die Sonderregelung für gebrauchte Waren, Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlerstücke fallen, die in Kapitel IV von Titel IX dieses Gesetzes geregelt ist.»
„Vier. Lieferungen von Waren, die im Rahmen eines Vertrags über den Verkauf von Waren in Kommission unter den in Artikel 9bis, Abschnitt 2, dieses Gesetzes vorgesehenen Bedingungen erfolgen.»
Sechs. Artikel 68 Absatz 2 Nummer 1 wird geändert und lautet wie folgt:
«1.º A) Lieferungen beweglicher Sachen, die versandt oder transportiert werden müssen, um sie dem Käufer zur Verfügung zu stellen, wenn der Versand oder Transport im oben genannten Gebiet beginnt, unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt 4 dieses Artikels.
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten, wenn der Ort, an dem der Versand oder die Beförderung der einzuführenden Waren beginnt, in einem Drittland liegt, die Lieferungen dieser Waren durch den Importeur und gegebenenfalls durch nachfolgende Käufer Es wird davon ausgegangen, dass sie im Anwendungsgebiet der Steuer durchgeführt werden.
B) Für die Zwecke der Bestimmungen des ersten Absatzes von Buchstabe A) oben gilt bei Waren, die aufeinanderfolgenden Lieferungen unterliegen und direkt vom ersten Lieferanten an den Endabnehmer in der Kette in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder transportiert werden, die Versendung Unter „Transport“ oder „Beförderung“ versteht man ausschließlich die Lieferung der Ware zugunsten des Vermittlers.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die Sendung oder der Transport nur dann mit der Lieferung durch den Vermittler verbunden ist, wenn dieser seinem Lieferanten eine vom Königreich Spanien bereitgestellte Steueridentifikationsnummer für die Zwecke der Mehrwertsteuer mitgeteilt hat.
Im Sinne der beiden vorstehenden Absätze ist unter einem Vermittler ein Unternehmer oder Gewerbetreibender zu verstehen, der nicht der erste Lieferant ist und der die Waren direkt oder in seinem Auftrag und in seinem Namen durch einen Dritten ausgibt oder transportiert.»
Sieben. Artikel 75 Absatz 1 Nummer 8 wird geändert und lautet wie folgt:
„8. Bei den in Artikel 25 dieses Gesetzes genannten Warenlieferungen, mit Ausnahme der in der vorherigen Nummer genannten, erfolgt die Erhebung der Steuer am 15. Tag des Monats, der auf Folgendes folgt:
a) In dem die Versendung bzw. der Transport der Ware zum Käufer beginnt.
b) In dem die Waren dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, bei Warenlieferungen, die unter den in Artikel 9bis, Abschnitt 2, dieses Gesetzes genannten Bedingungen erfolgen.
Für die Zwecke der Buchstaben a) und b) oben gilt: Wenn eine Rechnung für die genannten Vorgänge vor dem oben genannten Datum ausgestellt wurde, erfolgt die Abgrenzung der Steuer am Datum ihrer Ausstellung.
c) In dem Moment, in dem ein Verstoß gegen die in Artikel 9bis Abschnitt 3 dieses Gesetzes genannten Bedingungen vorliegt.
d) Am Tag nach Ablauf der in Artikel 9bis Abschnitt 4 dieses Gesetzes genannten Frist von 12 Monaten.“
Acht. Artikel 84 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c) wird geändert und lautet wie folgt:
«c') Im Falle von Warenlieferungen, die aufgrund der Bestimmungen der Artikel 21 Nummern 1 und 2 oder 25 dieses Gesetzes von der Steuer befreit sind, sowie bei Warenlieferungen im Sinne dieses letzten Artikels unterliegen der Steuer und sind nicht von ihr befreit.»
Neun. Artikel 164 Absatz 1 Nummer 5 wird geändert und lautet wie folgt:
„5.º In regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen der Verwaltung Informationen über seine Geschäftstätigkeiten mit Dritten vorlegen, insbesondere eine zusammenfassende Aufstellung der innergemeinschaftlichen Geschäftstätigkeiten.“
Die Abschnitte 7 und 30 von Artikel 4 des Gesetzes 38/1992 vom 28. Dezember über Verbrauchsteuern werden geändert und haben folgenden Wortlaut:
«7. „Gemeinschaft“ und „Gemeinschaftsgebiet“: Die Gebiete der Mitgliedstaaten, wie sie für jeden Mitgliedstaat in Artikel 299 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft definiert sind, mit Ausnahme der folgenden nationalen Gebiete:
– In der Bundesrepublik Deutschland: die Insel Helgoland und das Gebiet Büsingen.
– In der Französischen Republik: Französische überseeische Departements.
– In der Italienischen Republik: Livigno.
– In der Republik Finnland: Die Aland-Inseln.
– Im Vereinigten Königreich: Kanalinseln.
– Im Königreich Spanien: Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla.»
«30. „Drittes Territorium“:
a) Die folgenden Gebiete, die zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören:
- Kanarische Inseln.
– Französische Überseedepartements.
– Aland-Inseln.
- Kanalinseln.
b) Die in Artikel 299 Absatz 4 des Vertrags genannten Gebiete.
c) Die folgenden Gebiete, die nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören:
– Insel Helgoland.
– Gebiet Büsingen.
– Ceuta.
– Melilla.
– Livigno.»
Die folgenden Änderungen werden in die Mehrwertsteuerverordnung eingeführt, die durch den Königlichen Erlass 1624/1992 vom 29. Dezember genehmigt wurde:
Erstens: Die Abschnitte 2 und 3 sowie Nummer 1 von Abschnitt 4 von Artikel 13 werden wie folgt geändert:
„2. Die Versendung oder Beförderung der Waren in den Bestimmungsmitgliedstaat wird durch alle gesetzlich zulässigen Beweismittel und insbesondere durch die in jedem Einzelfall gemäß Artikel 45bis der Durchführungsverordnung festgelegten Beweismittel gerechtfertigt ( EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011, die Bestimmungen für die Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem durch den Verkäufer, den Käufer oder andere festlegt Namen eines von ihnen.
3. Der Zustand des Käufers wird anhand der Identifikationsnummer für die Zwecke der Umsatzsteuer nachgewiesen, die er dem Verkäufer mitteilt.»
„1. Die Versendung oder Beförderung der Waren in den Bestimmungsmitgliedstaat gemäß den gleichen Bedingungen wie in Absatz 2 oben.“
Zwei. Dem Abschnitt 1 wird eine Nummer 3 hinzugefügt und die Abschnitte 2 und 3 des Artikels 66 werden geändert, die wie folgt lauten:
„3. Der Versand oder Empfang der Waren, die Teil eines Konsignationskaufvertrags im Sinne von Artikel 9bis des Steuergesetzes sind.“
„2. Die folgenden Informationen müssen im oben genannten Registerbuch enthalten sein:
A) In Bezug auf die in den Nummern 1 und 2 des vorherigen Abschnitts genannten Vorgänge:
1. Operation und ihr Datum.
2. Beschreibung der Waren, des Betriebsgegenstandes, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf deren Kaufrechnung oder Besitztitel.
3. Sonstige Rechnungen oder Unterlagen im Zusammenhang mit den betreffenden Vorgängen.
4. Identifikation des Empfängers bzw. Absenders unter Angabe seiner Identifikationsnummer für Zwecke der Umsatzsteuer, Firmenname und Anschrift.
5. Herkunfts- oder Bestimmungsmitgliedstaat der Waren.
6. Frist, die gegebenenfalls für die Durchführung der oben genannten Vorgänge festgelegt wurde.
B) In Bezug auf die in Nummer 3 des vorherigen Abschnitts genannten Vorgänge:
a) Der Verkäufer muss folgende Angaben machen:
1. Der Mitgliedstaat, aus dem die Waren versandt oder transportiert wurden, und das Datum des Versands oder Transports der Waren.
2. die Identifikationsnummer für Zwecke der Mehrwertsteuer des Unternehmers oder Gewerbetreibenden, für den die Waren bestimmt sind, vergeben von dem Mitgliedstaat, in den die Waren versandt oder befördert werden.
3. Der Mitgliedstaat, in den die Waren versandt oder transportiert werden, die Identifikationsnummer für Zwecke der Mehrwertsteuer des Verwahrers der Waren, sofern dieser nicht der in Nummer 2 genannte Unternehmer oder Gewerbetreibende ist, die Anschrift des Lagers, in dem sich die Waren befinden Die Lagerung der Waren erfolgt nach ihrem Eintreffen und dem Datum des Eintreffens der Waren im Lager.
4. Wert, Beschreibung und Menge der im Lager eingetroffenen Waren.
5. Die Identifikationsnummer für Zwecke der Mehrwertsteuer des Unternehmers oder Gewerbetreibenden im Sinne von Artikel 9bis Abschnitt 3, zweiter Absatz, Buchstabe a‘ des Steuergesetzes, der an die Stelle des Unternehmers oder Gewerbetreibenden tritt Waren waren ursprünglich vorgesehen.
6. Beschreibung, gemäß den Artikeln 78 und 79 des Steuergesetzes ermittelte Steuerbemessungsgrundlage, Menge und Stückpreis der unter den in Artikel 9bis Abschnitt 2 erster Gedankenstrich des Steuergesetzes genannten Bedingungen gelieferten Waren, Datum der Lieferung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des erwerbenden Unternehmers oder Freiberuflers.
7. Beschreibung, gemäß den Artikeln 78 und 79 des Steuergesetzes ermittelte Steuerbemessungsgrundlage, Menge und Stückpreis der unter den im ersten Absatz von Abschnitt 3 von Artikel 9 bis des Steuergesetzes genannten Bedingungen übertragenen Waren, Datum, an dem die Bedingungen, die zu dieser Warenübertragung geführt haben, und der Grund, aus dem sie stattgefunden hat.
8. Beschreibung, Menge und Wert der unter den in Abschnitt 3, zweiter Absatz, Buchstabe b) des Artikels 9 bis des Steuergesetzes genannten Bedingungen zurückgegebenen Waren sowie das Datum der Rücksendung.
b) Der Unternehmer oder Freiberufler, für den die Ware bestimmt ist, und dessen Nachfolger haben folgende Angaben zu machen:
1. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Verkäufers, der die Ware im Rahmen eines Kommissionskaufvertrages versendet.
2. Die Beschreibung und Menge der versendeten Ware werden Ihnen zur Verfügung gestellt.
3. Das Datum des Eintreffens der versandten Waren im Lager, um Ihnen zur Verfügung gestellt zu werden.
4. Beschreibung, Steuerbemessungsgrundlage gemäß den Artikeln 78 und 79 des Steuergesetzes, Menge und Stückpreis der erworbenen Waren sowie Datum, an dem der innergemeinschaftliche Erwerb der Waren gemäß Artikel 9 zweiter Gedankenstrich des zweiten Abschnitts erfolgt durchgeführt bis des Steuergesetzes.
5. Beschreibung und Menge der Waren, die vom Verkäufer aus dem Lager entnommen werden und für ihn nicht mehr verfügbar sind, sowie das Datum der Entnahme.
6. Beschreibung und Menge der im Lager zerstörten oder fehlenden Waren sowie das Datum, an dem die Zerstörung, der Verlust oder der Diebstahl der Waren erfolgt oder entdeckt wird.
Allerdings sollte dieser Unternehmer oder Gewerbetreibende die in den Nummern 1, 2 und 4 oben genannten Daten nur dann aufzeichnen, wenn die Waren an einen anderen Unternehmer oder Gewerbetreibenden als ihn selbst versandt oder zur Lagerung transportiert werden.
3. Im Falle der in Artikel 62.6 dieser Verordnung genannten Personen und Organisationen muss die Führung dieses Registerbuchs über das elektronische Büro der staatlichen Steuerverwaltungsbehörde durch die elektronische Bereitstellung der Detailinformationen erfolgen der einzelnen Vorgänge, die darin vermerkt werden müssen.
Die für das Finanzministerium zuständige Person wird die Identifizierung dieser Aufzeichnungen per Ministerialverordnung festlegen.»
Drei. Artikel 79 wird geändert und lautet wie folgt:
„Artikel 79. Pflicht zur Vorlage der zusammenfassenden Erklärung.
1. Unternehmer und Freiberufler sind verpflichtet, eine zusammenfassende Erklärung abzugeben, auch wenn sie diese Bedingung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Abschnitt 4 des Steuergesetzes erfüllen und eine der folgenden Transaktionen durchführen:
1. Lieferungen von Waren, die für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und aufgrund der Bestimmungen der Abschnitte eins, zwei, drei und vier des Artikels 25 des Steuergesetzes von der Steuer befreit sind.
Zu diesen Vorgängen zählen die in Artikel 9 Nummer 3 des Steuergesetzes genannten Warenübertragungen und insbesondere Nachlieferungen von Waren, deren Einfuhr gemäß den Bestimmungen von Artikel 27 Nummer 12 des Steuergesetzes steuerfrei gewesen wäre Gesetz.
Von den in dieser Ziffer genannten Warenlieferungen sind ausgeschlossen:
a) Diejenigen, deren Zweck die Beförderung neuer Transportmittel ist, die gelegentlich von den in Artikel 5 Abschnitt 1 Buchstabe e) des Steuergesetzes genannten Personen durchgeführt werden.
b) Die von Steuerpflichtigen durchgeführten Steuererklärungen für Empfänger, denen in keinem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft eine Identifikationsnummer für die Zwecke dieser Steuer zugewiesen wurde.
2. innergemeinschaftlicher Erwerb von steuerpflichtigen Gütern durch natürliche oder juristische Personen, die zu diesem Zweck im Anwendungsgebiet der Steuer ansässig sind.
Zu diesen Vorgängen zählen die in Artikel 16 Nummer 2 des Steuergesetzes genannten Verbringungen von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat und insbesondere der innergemeinschaftliche Erwerb von Waren, die zuvor in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt wurden, in dem die Einfuhr erfolgte sind unter ähnlichen Bedingungen wie in Artikel 27 Abschnitt 12 des Steuergesetzes von der Steuer befreit.
3. Innergemeinschaftliche Erbringung von Dienstleistungen.
Im Sinne dieser Verordnung gilt die innergemeinschaftliche Erbringung von Dienstleistungen als Erbringung von Dienstleistungen, bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Dass sie gemäß den für sie geltenden Lokalisierungsregeln nicht als im Anwendungsgebiet der Steuer bereitgestellt gelten.
b) Dass sie in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtig und nicht steuerbefreit sind.
c) dass es sich bei dem Adressaten um einen Unternehmer oder Freiberufler handelt, der als solcher handelt, und dass der Hauptsitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in dem genannten Mitgliedstaat liegt oder er dort eine Betriebsstätte hat, oder, falls dies nicht der Fall ist, der Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, oder dass dies nicht der Fall ist Der Empfänger ist eine juristische Person, die nicht als Unternehmer oder Gewerbetreibender handelt, der jedoch von diesem Mitgliedstaat eine Identifikationsnummer für die Zwecke der Steuer zugewiesen wurde.
d) Dass der Steuerzahler der besagte Adressat ist.
4. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Dienstleistungen.
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten als innergemeinschaftliche Erwerbe von Dienstleistungen die Erbringung von Dienstleistungen, die im Anwendungsgebiet der Steuer unterliegen und nicht von der Steuer befreit sind und die von einem Unternehmer oder Freiberufler erbracht werden, dessen Hauptsitz eine wirtschaftliche Tätigkeit hat oder der seinen ständigen Wohnsitz hat Die Niederlassung, von der aus sie erbracht werden, oder, falls dies nicht der Fall ist, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort liegt innerhalb der Gemeinschaft, jedoch außerhalb des Geltungsbereichs der Steuer.
5. Nachlieferungen an innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen gemäß Artikel 26 Abschnitt 3 des Steuergesetzes, die in einem anderen Mitgliedstaat unter Verwendung einer von der spanischen Steuerverwaltung zugewiesenen Identifikationsnummer für Mehrwertsteuerzwecke erfolgen.
2. Der Verkäufer, der Waren im Rahmen eines Vertrags über den Verkauf von Waren in Kommission gemäß Artikel 9 bis des Steuergesetzes in einen anderen Mitgliedstaat versendet oder transportiert, ist ebenfalls zur Abgabe der zusammenfassenden Erklärung verpflichtet.»
Vier. Dem Abschnitt 1 wird eine Nummer 4 hinzugefügt und die Abschnitte 2 und 3 des Artikels 80 werden geändert, die wie folgt lauten:
„4. Bei Warensendungen im Rahmen eines Konsignationskaufvertrags gemäß Artikel 9 bis des Steuergesetzes muss der Verkäufer Folgendes versenden:
a) Die von dem Mitgliedstaat, in den die Waren versandt oder transportiert werden, zugewiesene Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmers oder Gewerbetreibenden, für den die Waren bestimmt sind.
b) Die Identifikationsnummer für Zwecke der Mehrwertsteuer des Unternehmers oder Gewerbetreibenden im Sinne von Artikel 9bis Abschnitt 3, zweiter Absatz, Buchstabe a‘ des Steuergesetzes, der an die Stelle des Unternehmers oder Gewerbetreibenden tritt, der ursprünglich die Waren geliefert hat wurden im Rahmen einer Vereinbarung über den Verkauf von Kommissionsware zugeteilt.
c) Der geschätzte Anfangswert der Waren, die im Rahmen einer Vereinbarung über den Verkauf von Waren in Kommission in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder transportiert werden.“
„2. Die in der zusammenfassenden Erklärung enthaltenen Daten müssen berichtigt werden, wenn Fehler gemacht wurden oder Änderungen eingetreten sind, die sich aus den in Artikel 80 des Steuergesetzes genannten Umständen ergeben.
In dem in Nummer 4 des vorherigen Abschnitts vorgesehenen Fall muss der Verkäufer jede Änderung der bereitgestellten Informationen mitteilen.
3. Die Vorgänge müssen in der zusammenfassenden Meldung entsprechend dem Meldezeitraum erfasst werden, in dem sie angefallen sind.
Im Falle der Nummer 4 des vorstehenden Absatzes 1 werden die vorgenannten Informationen in die entsprechende zusammenfassende Meldung aufgenommen:
– Die Erklärungsfrist bezogen auf das Versand- oder Transportdatum der Waren, in dem in Buchstabe a) vorgesehenen Fall;
– auf den Meldezeitraum, in dem die Identifikationsdaten des Unternehmers oder Berufstätigen, der den Unternehmer oder Gewerbetreibenden ersetzt, bei dem er ursprünglich registriert war, im Registerbuch gemäß Artikel 66.B), Buchstabe a) eingetragen wurden, in dem sich die Waren befinden die im Rahmen eines Vertrags über den Verkauf von Kommissionswaren bestimmt sind, in dem in Buchstabe b) vorgesehenen Fall.
In den in Abschnitt 2 Absatz 1 genannten Fällen wird die Berichtigung in der zusammenfassenden Erklärung des Anmeldezeitraums vermerkt, in dem der Empfänger der Waren oder Dienstleistungen benachrichtigt wurde.»
Fünf. Die Abschnitte 4 und 5 von Artikel 81 werden gestrichen.
Die erste Zusatzbestimmung des konsolidierten Textes des Gesetzes zur Einkommensteuer für Gebietsfremde, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 5/2004 vom 5. März, wird geändert und lautet wie folgt:
«Erste Zusatzbestimmung. Freundliche Abläufe.
1. Konflikte, die mit Verwaltungen anderer Staaten bei der Anwendung internationaler Übereinkommen und Verträge entstehen können, werden gemäß den in den Übereinkommen oder Verträgen selbst vorgesehenen einvernehmlichen Verfahren gelöst, unbeschadet des Rechts, etwaige Berufungen oder Ansprüche einzureichen angemessen. .
2. Die Bestimmungen dieser Zusatzbestimmung gelten auch für die Mechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich aus internationalen Übereinkommen und Verträgen ergeben, die die Beseitigung der Doppelbesteuerung des Einkommens vorsehen, und zwar gegebenenfalls , die in der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über die Mechanismen zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten in der Europäischen Union genannten Vermögenswerte.
3. Die Anwendung der zwischen beiden Verwaltungen im Rahmen eines gütlichen Verfahrens erzielten Vereinbarung erfolgt, sobald die Vereinbarung rechtskräftig wird.
Zu diesem Zweck wird davon ausgegangen, dass die Vereinbarung an dem Tag rechtskräftig wird, an dem sie die letzte Mitteilung der zuständigen Behörden erhalten hat, mit der die zuständigen Behörden der übrigen betroffenen Staaten darüber informiert werden, dass die interessierten Personen ihren Inhalt und ihre Zustimmung angenommen haben Rücktritt. gegebenenfalls das Recht auf Berufung hinsichtlich der Elemente der Steuerpflicht, die Gegenstand des gütlichen Verfahrens waren. Für den Fall, dass bereits Rechtsmittel eingelegt wurden, wird die Vereinbarung erst rechtskräftig, wenn die betroffene Person gegenüber den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten nachweist, dass Schritte zur Beendigung dieses Verfahrens in Bezug auf die Elemente der Steuerpflicht unternommen wurden die Gegenstand des gütlichen Verfahrens waren.
4. Zu diesem Zweck wird das Verfahren für die Beilegung dieser gütlichen Verfahren sowie für die Anwendung der daraus resultierenden Vereinbarung durch Verordnung festgelegt.
5. Gegen die oben genannten Vereinbarungen kann keine Berufung eingelegt werden, unbeschadet der zur Verfügung gestellten Mittel gegen den Verwaltungsakt oder die Verwaltungsakte, die in Anwendung dieser Vereinbarungen erlassen werden.
6. 1. In gütlichen Verfahren wird die Zahlung der Schulden auf Antrag der interessierten Partei automatisch ausgesetzt, wenn ihre Höhe und die zum Zeitpunkt des Aussetzungsantrags möglicherweise geltenden Zuschläge gemäß den gesetzlich festgelegten Bedingungen garantiert sind.
Die Zahlung der Schuld darf gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes nicht ausgesetzt werden, sofern die Aussetzung auf behördlichem oder gerichtlichem Wege beantragt werden kann.
2. Die zulässigen Garantien zur Erlangung der in der vorstehenden Nummer genannten automatischen Aussetzung sind ausschließlich die folgenden:
a) Hinterlegung von Geld oder öffentlichen Wertpapieren.
b) Bürgschaft oder gesamtschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer Bürgschaftsgesellschaft oder Bürgschaftsversicherungsschein.
3. Beziehen sich die gütlichen Verfahren nicht auf die gesamte Schuld, ist die in diesem Abschnitt vorgesehene Aussetzung auf den Betrag beschränkt, der von den gütlichen Verfahren betroffen ist.
7. Für den Fall, dass gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 1 ein in internationalen Übereinkommen oder Verträgen vorgesehenes einvernehmliches Verfahren mit einem Überprüfungsverfahren der in Titel V des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember über allgemeine Steuern geregelten Verfahren kombiniert wird wird das Überprüfungsverfahren ausschließlich hinsichtlich der Elemente der Steuerpflicht, die Gegenstand des gütlichen Verfahrens sind, bis zum Abschluss des gütlichen Verfahrens ausgesetzt.
8. In Fällen, in denen das Vorliegen von Sanktionen den Zugang zur Schlichtungsphase des gütlichen Verfahrens ausschließt, finden die Bestimmungen von Abschnitt 7 keine Anwendung, wenn gegen die Verhängung von Sanktionen auf Verwaltungsweg Berufung eingelegt wurde. In diesem Fall wird der Zugang zur Schiedskommission des gütlichen Verfahrens verhindert, bis eine endgültige Entscheidung auf Verwaltungs- oder Gerichtswegen in Bezug auf die Sanktion ergangen ist.
9. In den Verfahren nach dem Übereinkommen 90/436/EWG führt die Einreichung einer Beschwerde oder eines Anspruchs in einem Verwaltungsverfahren oder in einem streitigen Verwaltungsverfahren gegen die in Abschnitt 10 verhängten Sanktionen dazu, dass die Bearbeitung des gütlichen Verfahrens von der Einreichung an unterbrochen wird der ersten Berufung, die bis zur endgültigen Entscheidung in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Sanktion andauert.
Die Einleitung oder Beendigung des im vorstehenden Absatz vorgesehenen Verständigungsverfahrens ist nicht zulässig, wenn gegen die betreffenden Unternehmen eine feste Sanktion im Sinne von Abschnitt 10 dieser Bestimmung verhängt wurde.
10. Als Sanktionen im Sinne der §§ 8 und 9 gelten:
a) die Strafen für Straftaten gegen die Staatskasse im Sinne der Artikel 305 und 305bis des Strafgesetzbuches;
b) die Sanktionen für Verstöße gemäß den Artikeln 191, 192 und 193 des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember über das Allgemeine Steuerwesen, sofern alle in Artikel 184 des genannten Gesetzes genannten Qualifikationskriterien erfüllt sind;
c) die Sanktionen für die in Artikel 18.13.2 des Gesetzes 27/2014 vom 27. November über die Körperschaftssteuer festgelegten Verstöße, sofern einige in Artikel 184 des Gesetzes 58 genannte Qualifikationskriterien erfüllt sind. /2003 vom 17. Dezember Allgemeine Steuer. Zu diesem Zweck sind die Verweise im oben genannten Artikel 184 auf die Erklärungen so zu verstehen, dass sie sich auf die Verrechnungspreisdokumentation beziehen.
Unbeschadet der Bestimmungen in Buchstabe c) gelten die Sanktionen wegen Verstößen, die sich aus der Vorlage unvollständiger Unterlagen ergeben, nicht als Sanktionen im Sinne der Bestimmungen der Abschnitte 8 und 9, wenn sie die Quantifizierung oder Ermittlung des Werts nicht ernsthaft behindern des Marktes.
11. Die in dieser Bestimmung genannten Verfahren unterliegen deren spezifischen Vorschriften und darüber hinaus, soweit anwendbar, den Steuervorschriften.
12. Das Zentrale Wirtschafts- und Verwaltungsgericht ist für die Ausübung der durch Verordnung festgelegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bildung und Arbeitsweise der Beratenden Kommission zuständig.
13. Die Mitglieder der Beratungskommission bzw. der im Rahmen eines gütlichen Verfahrens gebildeten alternativen Abwicklungskommission sind nach Maßgabe der Vorschriften zur strengsten und vollständigen Verschwiegenheit über die Steuerdaten verpflichtet, die ihnen in ihrer Eigenschaft als solche bekannt waren des Artikels 95 des Gesetzes 58/2003 vom 17. Dezember über allgemeine Steuern. Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zu rechtlichen Verantwortlichkeiten führen, die gemäß den spanischen Vorschriften entstehen können.
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten unbeschadet der gegebenenfalls anwendbaren Anwendung der innerstaatlichen Vorschriften der anderen betroffenen Staaten im Bereich ihrer Gerichtsbarkeit.“
Abschnitt 2 der neunten Zusatzbestimmung des Gesetzes 29/1998 vom 13. Juli zur Regelung der streitigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:
„2. Wenn die Handlung betreffend die Liquidation einer Zollschuld, gegen die Berufung eingelegt werden kann, einer Entscheidung der Organe der Europäischen Union vorgelegt wurde, die über die nachträgliche Nichteinziehung, die Rückerstattung oder den Erlass der besagten Schuld zu entscheiden hat, ist dies der Fall wird ausgesetzt. Der Verlauf des Verfahrens wird ab der Kenntnisnahme des Gerichts von diesem Umstand und bis zur Rechtskraft des von den genannten Organen gefassten Beschlusses ausgesetzt.
Ebenso wird der Verfahrensablauf ausschließlich in Bezug auf die Elemente der Steuerpflicht, die Gegenstand des Verständigungsverfahrens sind, ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verständigungsverfahrens in Fragen der direkten Steuern gemäß der ersten Zusatzbestimmung ausgesetzt des konsolidierten Textes des Gesetzes über die Einkommenssteuer für Nichtansässige, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 5/2004 vom 5. März, bis zum Abschluss des genannten gütlichen Verfahrens.
In Verfahren, die im Rahmen des Übereinkommens 90/436/EWG durchgeführt werden, und in Fällen, in denen das Vorliegen von Sanktionen den Zugang zur Schlichtungsphase des gütlichen Verfahrens ausschließt, finden die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes keine Anwendung, wenn gegen die Sanktionen eine streitige Verwaltungsbeschwerde eingelegt wird. ”
Die dem öffentlichen Sektor angehörenden Auftraggeber gewähren bei der Vergabe von Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen Wirtschaftsteilnehmern aus Staaten, die über internationale Abkommen verfügen, an die die Europäische Union oder der Staat gebunden sind, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihnen gewährte Behandlung Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union.
In den in diesem königlichen Gesetzesdekret festgelegten Beträgen aus dem ersten Buch gilt der Betrag, der der Mehrwertsteuer, der indirekten allgemeinen Steuer der Kanarischen Inseln und der Produktions-, Dienstleistungs- und Importsteuer entspricht, je nachdem, in welchen Gebieten sie anwendbar sind .
Verstoß oder fehlerhafte Anwendung der in Buch Eins des königlichen Gesetzesdekrets enthaltenen Vorschriften durch Personal im Dienst von Auftraggebern des öffentlichen Sektors, die in den Anwendungsbereich des konsolidierten Textes des Grundstatuts des Gesetzes über öffentliche Bedienstete fallen, Die durch das Königliche Gesetzesdekret 5/2015 vom 30. Oktober genehmigte Maßnahme führt zu einer disziplinarischen Verantwortung, die gemäß den spezifischen Vorschriften zu diesem Thema erforderlich ist.
Im Bereich der Vertragsvergabe, die diesem königlichen Gesetzesdekret unterliegt, muss die Festlegung der zulässigen Kommunikationsmittel, die Gestaltung der instrumentellen Elemente und die Entwicklung des Verfahrens unter Berücksichtigung der Kriterien der allgemeinen Zugänglichkeit und Gestaltung für alle erfolgen. Dies und wie diese Begriffe im Königlichen Gesetzesdekret 1/2013 vom 29. November definiert sind, mit dem der überarbeitete Text des Allgemeinen Gesetzes über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und ihre soziale Eingliederung genehmigt wird.
Die Aufträge, die vom Anwendungsbereich dieses königlichen Gesetzesdekrets ausgenommen sind und die in den Artikeln 8 bis 14 genannten Tätigkeiten zum Gegenstand haben, werden von Einrichtungen des öffentlichen Sektors vergeben, die der Rechtsordnung unterliegen, die in Jeder Fall ergibt sich aus der Anwendung der achten Zusatzbestimmung des Gesetzes 9/2017 vom 8. November.
Die Zahlen, die künftig von der Europäischen Kommission festgelegt werden, werden diejenigen ersetzen, die im Text dieses königlichen Gesetzesdekrets enthalten sind. Das Finanzministerium wird die entsprechenden Maßnahmen ergreifen, um seine Publizität sicherzustellen.
1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 108 und unter der Voraussetzung, dass die in Artikel 107 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, kann der Auftraggeber in den Leistungsbeschreibungen Direktzahlungen an Unterauftragnehmer vorsehen.
2. Der Subunternehmer, der mit der Entgegennahme von Direktzahlungen einverstanden ist, kann seine Inkassorechte abtreten.
3. Zahlungen zugunsten des Unterauftragnehmers gelten als im Namen des Hauptauftragnehmers geleistet, wobei Gutschriften gegenüber dem Auftraggeber den gleichen Charakter haben wie Arbeitsbescheinigungen.
4. In keinem Fall ist der Auftraggeber für Zahlungsverzögerungen verantwortlich, die darauf zurückzuführen sind, dass der Hauptauftragnehmer die vom Unterauftragnehmer vorgelegte Rechnung nicht eingehalten hat.
5. Der Verantwortliche des Finanzministeriums ist befugt, im Rahmen des staatlichen öffentlichen Sektors die in den vorstehenden Abschnitten enthaltenen Bestimmungen über die Merkmale der bereitzustellenden Dokumentation, das Meldesystem und die Zertifizierung zu entwickeln System. , Buchhaltung und Abrechnung.
Die zum öffentlichen Sektor gehörenden Auftraggeber unterliegen den Verpflichtungen zur Vorlage von Verträgen und Informationen, die in den Zusatzbestimmungen 45 und 46 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November festgelegt sind.
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen dieses königlichen Gesetzesdekrets und unter anderem derjenigen in Bezug auf die Festlegung technischer Anforderungen, Mindestsolvabilitätsbedingungen, Vergabekriterien und besonderer Ausführungsbedingungen in den im Anhang aufgeführten Ausschreibungsverfahren für Dienstleistungskonzessionsverträge I und bei Verträgen sozialer, gesundheitlicher oder pädagogischer Art, die ebenfalls in Anhang I aufgeführt sind, stellen die Auftraggeber in allen Phasen sicher, dass Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen gewährleistet sind; die spezifischen Bedürfnisse verschiedener Nutzerkategorien, einschließlich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen; die Einbeziehung der Dienstnutzer; und Innovation in der Dienstleistungserbringung.
Ebenso kann sich der Auftraggeber bei der Festlegung der Kriterien für die Vergabe der in dieser Zusatzbestimmung genannten Aufträge auf folgende Aspekte stützen: die Erfahrung des mit dem Auftrag beauftragten Personals bei der Erbringung von Dienstleistungen für besonders benachteiligte Sektoren oder in der Erbringung von Dienstleistungen ähnlicher Art im Sinne von Artikel 66; die Reinvestition der erzielten Gewinne in die Verbesserung der von ihr erbrachten Dienstleistungen; die Einrichtung von Mechanismen zur Nutzerbeteiligung sowie deren Information und Anleitung.
Die in Artikel 324 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November festgelegte Genehmigungsregelung gilt für Verträge, die gemäß diesem königlichen Gesetzesdekret von den Vertragsorganen staatlicher Einrichtungen des öffentlichen Sektors, die als öffentliche Auftraggeber gelten, geschlossen werden die darin festgelegten Bedingungen.
1. Es stellt den steuerpflichtigen Tatbestand des Satzes dar:
a) Eintragung von Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittlern und Komplementärversicherungsvermittlern in das Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber.
b) Die Registrierung der Administratoren, der für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Person und der Personen, die Teil des Leitungsorgans sind, das für die Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeit von juristischen Personen verantwortlich ist, die als Versicherungsvermittler, Vermittler von Zusatzversicherungen oder Rückversicherungsmakler registriert sind dass gemäß Titel I des zweiten Buches des königlichen Gesetzesdekrets und seiner Durchführungsbestimmungen registriert werden muss.
c) Die Registrierung der für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Person und der Personen, die Teil des Leitungsorgans sind, das für die Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeit in den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verantwortlich ist.
d) Die Registrierung der damit zusammenhängenden Handlungen, sofern diese gemäß den Anforderungen der Vorschriften über den Vertrieb privater Versicherungen und Rückversicherungen registriert werden müssen.
e) Die Ausstellung von Bescheinigungen über die im Verwaltungsregister gemäß Artikel 133 des Titels I des Zweiten Buches enthaltenen Informationen.
2. Die Gebühr entfällt bei Anmeldungen, die mit der Stornierung der Anmeldung verbunden sind.
3. Steuerzahler ist die natürliche oder juristische Person, zu deren Gunsten die Eintragung in das Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber erfolgt, und die natürliche oder juristische Person, die eine Bescheinigung aus diesem Register beantragt.
4. Die Höhe der Gebühr beträgt:
a) Für die Registrierung eines ausschließlichen Versicherungsvertreters, einer natürlichen Person, fällt eine Pauschalgebühr von 13,52 Euro an.
b) Für die Registrierung eines angeschlossenen Versicherungsvertreters, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsmaklers, Privatpersonen fällt eine feste Gebühr von 71,80 Euro an.
c) Für die Registrierung eines Versicherungsvermittlungsunternehmens, eines Bancassurance-Betreibers oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsmaklerunternehmens fällt eine feste Gebühr von 168,58 Euro an.
d) Eine feste Gebühr von 13,52 Euro für die Registrierung jedes Administrators, jeder Person, die für die Vertriebstätigkeit verantwortlich ist, oder jeder Person, die Teil des Leitungsorgans ist, das für die Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten in den Versicherungsagenturgesellschaften verantwortlich ist. Versicherung oder Bank-Versicherung, Betreiber von Versicherungsmaklern oder Rückversicherungsmaklern.
e) Eine feste Gebühr von 13,52 Euro für die Registrierung der für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Person oder für jede Person, die Teil des Leitungsorgans ist, das für die Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeit in den Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften verantwortlich ist.
f) Für die Registrierung aller anderen eintragungspflichtigen Handlungen oder für die Änderung der eingetragenen Handlungen wird eine feste Gebühr von jeweils 13,52 Euro erhoben.
g) Für die Ausstellung von Bescheinigungen über die im oben genannten Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber enthaltenen Informationen wird eine Pauschalgebühr von 13,52 Euro erhoben.
5. Die Gebühr fällt mit der Einreichung des Antrags an und wird ohne entsprechende Zahlung nicht bearbeitet.
6. Die Höhe der Gebühr kann durch Selbsteinschätzung in der vom Ministerium für Wirtschaft und digitale Transformation festgelegten Art und Weise und zu den Bedingungen erhoben werden.
7. Die Gebühr für die Registrierung ausschließlicher Versicherungsvertreter und ihrer Führungspositionen sowie der für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Person oder der Personen, die Teil des für die Versicherungsvertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans sind, wird von der Versicherung selbst berechnet Unternehmen, in dessen Vertreterregister sie eingetragen sind, als Ersatz für den Steuerzahler.
8. Die Verwaltung, Liquidation und Einziehung des Tarifs im freiwilligen Zeitraum obliegt der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds. Die Erhebung in der Exekutivperiode erfolgt gemäß der geltenden Gesetzgebung durch die staatliche Steuerverwaltungsbehörde.
9. Die Höhe der Gebühr kann durch das Allgemeine Staatshaushaltsgesetz angepasst werden.
1. Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds kann durch Beschluss die allgemeinen Leitlinien und Grundprinzipien festlegen, denen die in Titel I des zweiten Buches des Königlichen Gesetzesdekrets vorgeschriebenen Ausbildungskurse in Finanzfragen und Privatversicherung entsprechen müssen.
2. Für die Zwecke der Bestimmungen von Artikel 165 des Titels I des zweiten Buches müssen die Personen, die an den Schulungen in Finanzfragen und Privatversicherung teilnehmen, zusätzlich zu den Bestimmungen des vorherigen Abschnitts zum Zeitpunkt der Schulung einen Nachweis erbringen zu Beginn die durch die Entwicklungsordnung für die Ausbildung festgelegte Mindestausbildungsanforderung.
Unbeschadet der Bestimmungen von Titel I des zweiten Buches dieses königlichen Gesetzesdekrets werden Inhalt und Dauer der Schulungen auf der Grundlage der beruflichen Qualifikation und der durch die Absolvierung von Schulungsprogrammen erworbenen Vorkenntnisse oder der Berufserfahrung in einer akkreditierten Privatversicherung angepasst und Rückversicherung zum Zeitpunkt des Beginns.
Die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds kann verlangen, dass die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden, um die oben genannten Kurse an die in Titel I des zweiten Buches dieses königlichen Gesetzesdekrets vorgesehene Ausbildungspflicht anzupassen.
3. Die in den früheren aufgehobenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausbildungskurse und Eignungsprüfungen in Finanz- und Privatversicherungsfragen, deren Durchführung und Organisation am Tag des Inkrafttretens dieses Königlichen Gesetzesdekrets begonnen haben, werden bis zur Feier der Prüfungen gemäß vorgesehen fortgesetzt mit den Bestimmungen dieser Verordnung.
Das in der aufgehobenen Versicherungsvermittlungsgesetzgebung geregelte Diplom mit dem Titel „Versicherungsvermittler“ setzt den Abschluss der in Artikel 165 des Titels I des zweiten Buches vorgesehenen Ausbildung in Finanzangelegenheiten und Privatversicherung voraus.
4. Die von der für die Leitung des Kurses verantwortlichen Person und im Falle von Eignungsprüfungen in Finanzfragen und Privatversicherungen von der Generalversammlung der Verbände der Versicherungsmakler ausgestellten Bescheinigungen über deren Bestehen, ausgestellt gemäß der aufgehobenen Verordnung , hat die Wirkung, dass die Schulungen gemäß den Bestimmungen von Titel I des zweiten Buches dieses Königlichen Gesetzesdekrets und seinen Durchführungsbestimmungen bestanden wurden.
1. Die Personen, die die in Titel I des zweiten Buches des Königlichen Gesetzesdekrets geregelten Tätigkeiten ausüben, sind verpflichtet, die Dokumente, in denen die dem Kunden übermittelten vorvertraglichen Informationen widergespiegelt werden, unter Einhaltung der darin festgelegten Verpflichtungen aufzubewahren Titel I des zweiten Buches dieses königlichen Gesetzesdekrets und seiner Durchführungsbestimmungen, um die Einhaltung dieser Verpflichtungen nachzuweisen, und zwar für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem die Wirkung des Vertrags endet. Die gleiche Verpflichtung besteht in Bezug auf vorvertragliche Informationen zu Versicherungsprodukten oder -dienstleistungen, die Gegenstand einer kombinierten oder verbundenen Verkaufspraxis sind.
2. Im Falle eines Eigentumsübergangs oder einer Eigentumsübertragung des Versicherungsportfolios muss der ursprüngliche Vertriebspartner die vorvertragliche Dokumentation während des im vorherigen Absatz genannten Zeitraums weiterhin aufbewahren und auf den Erwerber übertragen, falls dies erforderlich ist Letzteres und an der Ostküste eine Kopie davon. Beide sind verpflichtet, dem privaten Versicherungsnehmer diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen, wenn dieser sie innerhalb der im vorstehenden Abschnitt festgelegten Frist in Anspruch nimmt.
Die Verpflichtungen, die sich aus der Einhaltung des zweiten Buches dieses königlichen Gesetzesdekrets ergeben, werden durch eine Neuzuweisung der ordentlichen Mittel des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation erfüllt, ohne dass zusätzliche Dotierungen erforderlich sind.
1. Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Königlichen Gesetzesdekrets müssen die Pensionsfondsverwaltungseinheiten ihre Organisationsstruktur an die Bestimmungen von Kapitel VIII des konsolidierten Textes des Gesetzes über die Regulierung von Plänen und Fonds anpassen die in Artikel 27 des oben genannten konsolidierten Textes vorgesehenen schriftlichen Richtlinien in Bezug auf Unternehmensführung, Vergütung, Risikomanagement, interne Revision und gegebenenfalls diejenigen in Bezug auf die von der Einrichtung durchgeführten versicherungsmathematischen Tätigkeiten und diejenigen in Bezug auf ausgelagerte Tätigkeiten festlegen sowie die Dokumentation des internen Kontrollsystems.
2. Ebenso müssen die Verwaltungsorgane und gegebenenfalls die Kontrollkommissionen der Pensionskassen innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses königlichen Gesetzesdekrets die Inhaber der in Artikel vorgesehenen Schlüsselfunktionen benennen 30 des oben genannten konsolidierten Textes des Gesetzes über die Regulierung von Pensionsplänen und -fonds und teilen Sie die Benennung der Generaldirektion für Versicherungen und Pensionsfonds mit.
Gegebenenfalls müssen die Kontrollausschüsse der betrieblichen Altersvorsorgepläne innerhalb der oben genannten Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses königlichen Gesetzesdekrets die in Artikel 29 des oben genannten konsolidierten Textes vorgesehene Vergütungspolitik festlegen die Inhaber der versicherungsmathematischen Funktion benennen und der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds mitteilen.
3. Die Frist für die Verwaltungseinheiten zur Durchführung der ersten internen regelmäßigen Risikobewertung der betrieblichen Rentenfonds gemäß Artikel 30 Quinquies des konsolidierten Textes des Gesetzes über die Regulierung von Pensionsplänen und -fonds, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 1 /2002, vom 29. November.
Die Rechtsordnung der Verträge, die im Rahmen der Tätigkeiten, die dem Ersten Buch dieses Königlichen Gesetzesdekrets unterliegen, von den staatlichen Häfen und den Hafenbehörden geschlossen werden, ist diejenige, die im oben genannten Ersten Buch für öffentliche Auftraggeber festgelegt ist, die nicht als öffentliche Verwaltung gelten.
Die Art der Vorteile geistiger Natur für Architektur-, Ingenieur-, Beratungs- und Stadtplanungsleistungen wird anerkannt, mit den Auswirkungen, die sich aus den Bestimmungen dieses königlichen Gesetzesdekrets ergeben.
1. Für die Vertragsunterlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses königlichen Gesetzesdekrets eingeleitet wurden, gelten die vorherigen Bestimmungen. Für diese Zwecke gilt die Einleitung der Vergabeunterlagen als erfolgt, wenn die entsprechende Ausschreibung zum Vergabeverfahren veröffentlicht wurde. Bei Verhandlungsverfahren ohne Publizität wird das Datum der Genehmigung des Leistungsverzeichnisses zur Bestimmung des Einleitungszeitpunkts herangezogen.
2. Für die vor dem Inkrafttreten dieses königlichen Gesetzesdekrets vergebenen Verträge gelten hinsichtlich ihrer Wirkung, Einhaltung und Beendigung, einschließlich ihrer Modifizierung, Dauer und Verlängerung, die vorstehenden Bestimmungen.
3. Die gemäß Artikel 101 des Gesetzes 31/2007 vom 30. Oktober über Vertragsverfahren im Wasser-, Energie-, Transport- und Postdienstleistungssektor eingeleiteten Reklamationsverfahren werden bis zu ihrer bestimmungsgemäßen Lösung weiter bearbeitet.
In den Vertragsakten, die vor dem Inkrafttreten dieses königlichen Gesetzesdekrets angelegt wurden, kann die in Artikel 119 vorgesehene Klage gegen auf diese Weise anfechtbare Rechtsakte eingereicht werden, sofern diese nach Inkrafttreten dieses königlichen Gesetzesdekrets erlassen wurden.
4. Dieses Königliche Gesetzesdekret ist auf Anordnungen anwendbar, die nach seinem Inkrafttreten ausgeführt werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass ein Auftrag dann ausgeführt wurde, wenn er Gegenstand der entsprechenden dokumentarischen Formalisierung war.
5. Für Verträge, die auf Rahmenverträgen oder dynamischen Beschaffungssystemen basieren, gelten die jeweils für sie geltenden Regelungen.
1. In Bezug auf die Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des königlichen Gesetzesdekrets für die Vertriebstätigkeit verantwortlich sind oder Teil des für die Vertriebstätigkeit der Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften zuständigen Leitungsorgans oder einer gleichwertigen Einrichtung sind Unabhängig davon, ob es sich um Arbeitnehmer handelt, die direkt an Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeiten beteiligt sind, wird davon ausgegangen, dass die in Titel I des zweiten Buches dieses königlichen Gesetzesdekrets festgelegten Anforderungen an die Erstausbildung erfüllt sind. Das Vorstehende gilt nur für diejenigen Personen, die sich gemäß den Bestimmungen des folgenden Abschnitts registrieren müssen.
2. Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben ab dem Inkrafttreten dieses Königlichen Gesetzesdekrets eine Frist von drei Monaten, um:
a) Die Eintragung der für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Person und der Personen, die Teil des für die Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans sind, im Verwaltungsregister beantragen.
b) Die Bestimmungen von Artikel 139.5 von Titel I des Zweiten Buches in Bezug auf die Führung eines aktualisierten Verzeichnisses einhalten, in dem die Mitarbeiter, die direkt an Versicherungsvertriebstätigkeiten beteiligt sind, sowie die für die Vertriebstätigkeit oder die Personen verantwortliche Person registriert sind die Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans sind.
c) Die Bestimmungen der Artikel 139.4 und 147.3 von Titel I von Buch Zwei in Bezug auf die Verpflichtung zu angemessenen internen Richtlinien und Verfahren einhalten.
1. Die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, die am Tag des Inkrafttretens dieses Königlichen Gesetzesdekrets im besonderen Verwaltungsregister der Versicherungsvermittler und Rückversicherungsmakler eingetragen waren, und ihre leitenden Positionen gemäß Artikel 52 des Gesetzes 26/2006 vom 17. Juli über die Vermittlung privater Versicherungen und Rückversicherungen darf aufgrund der Bestimmungen dieses königlichen Gesetzesdekrets nicht erneut registriert werden.
2. Die ausschließlichen Versicherungsvertreter, natürliche und juristische Personen, die im besonderen Verwaltungsregister der Versicherungsvermittler und Rückversicherungsmakler eingetragen sind, und ihre leitenden Positionen gemäß Artikel 52 des Gesetzes 26/2006 vom 17. Juli bleiben weiterhin im Verwaltungsregister eingetragen Register gemäß Artikel 133 von Titel I des zweiten Buches, Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber, als ausschließliche Versicherungsvertreter der Versicherungsgesellschaften, mit denen sie am Tag des Inkrafttretens dieses königlichen Erlasses einen Versicherungsvermittlungsvertrag abgeschlossen haben -Recht, wobei in jedem Fall die in den Artikeln 147 und 148 festgelegte Verwaltungsaufsichtsregelung berücksichtigt wird.
3. Assoziierte Versicherungsvertreter, natürliche und juristische Personen, die im besonderen Verwaltungsregister der Versicherungsvermittler und Rückversicherungsmakler eingetragen sind, und ihre leitenden Positionen gemäß Artikel 52 des Gesetzes 26/2006 vom 17. Juli bleiben weiterhin im Verwaltungsregister eingetragen gemäß Artikel 133 von Titel I des Zweiten Buches Verwaltungsregister der Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber als Versicherungsvertreter, die mit den Versicherungsgesellschaften verbunden sind, mit denen sie am Tag des Inkrafttretens dieses königlichen Gesetzesdekrets einen Versicherungsvermittlungsvertrag abgeschlossen haben , unter der gleichen Berufshaftpflichtregelung wie im Gesetz 26/2006 vom 17. Juli vorgesehen und in jedem Fall unter Anpassung an die in Artikel 149 festgelegte Verwaltungsaufsichtsregelung.
4. Die ausschließlichen oder verbundenen Bancassurance-Betreiber, die im besonderen Verwaltungsregister der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsmakler und deren leitende Positionen gemäß Artikel 52 des Gesetzes 26/2006 vom 17. Juli eingetragen sind, bleiben weiterhin als ausschließliche Bancassurance-Betreiber registriert Betreiber oder gegebenenfalls mit ihnen verbundene Versicherungsgesellschaften, mit denen sie am Tag des Inkrafttretens dieses Königlichen Gesetzesdekrets einen Versicherungsvermittlungsvertrag hatten, unterliegen der gleichen zivilrechtlichen Haftungsregelung, die für diejenigen im Gesetz 26/2006 vom Juli vorgesehen ist 17 und in jedem Fall eine Anpassung an die in den Artikeln 150 bis 154 festgelegte Verwaltungsaufsichtsregelung.
5. Die leitenden Positionen von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlern, juristischen Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses königlichen Gesetzesdekrets im besonderen Verwaltungsregister der Versicherungsvermittler und Rückversicherungsmakler eingetragen waren, und ihre in Artikel vorgesehenen leitenden Positionen 52 des Gesetzes 26/2006 vom 17. Juli dürfen aufgrund der Bestimmungen dieses königlichen Gesetzesdekrets nicht erneut registriert werden.
6. Versicherungsmakler müssen sich innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten nach Inkrafttreten dieses königlichen Gesetzesdekrets an die Bestimmungen von Artikel 136.4 von Titel I des zweiten Buches anpassen.
7. Im Falle von Versicherungs- und Rückversicherungsmaklern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses königlichen Gesetzesdekrets registriert sind, das besondere Verwaltungsregister der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsmakler und ihrer leitenden Positionen gemäß Artikel 52 des Gesetzes 26/2006 vom 17. Juli muss die in Artikel 190.1 Buchstabe d) des ersten Titels genannte Berechnung ab dem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses königlichen Gesetzesdekrets durchgeführt werden.
Titel I des zweiten Buches des königlichen Gesetzesdekrets gilt nicht für Versicherungsverträge, die vor seinem Inkrafttreten unterzeichnet wurden, mit Ausnahme derjenigen Verträge, die vor seinem Inkrafttreten unterzeichnet wurden und einer erlöschenden Novation unterlagen in dem Moment, in dem es auftritt.
Die vor dem Inkrafttreten dieses königlichen Gesetzesdekrets abgeschlossenen Versicherungsvermittlungs- und Vertriebsverträge bleiben in all ihren Bestimmungen, Dienstaltern und Konditionen in Kraft, unbeschadet der notwendigen Anpassungen, die den neuen Informationspflichten und Verhaltensregeln entsprechen die anwendbar sind.
Solange die in den Artikeln 20.1.g) und 28.4 des konsolidierten Textes des Gesetzes zur Regelung von Pensionsplänen und -fonds vorgesehenen Vorschriften zur Regulierungsentwicklung nicht in Kraft treten, in der Fassung von Titel II des zweiten Buches dieses königlichen Erlasses – Für die Zwecke der in den oben genannten Artikeln und in Artikel 28.3 des genannten konsolidierten Textes vorgesehenen Bewertung und Mitteilungen an die Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds gelten die Anhänge I und II der Verordnung EHA/407/2008 7. Februar, das die Regulierung von Pensionsplänen und -fonds in finanzmathematischen Angelegenheiten, das Anlageregime und Registrierungsverfahren entwickelt.
Die Verpflichtung, das Buch über bestimmte innergemeinschaftliche Vorgänge über das elektronische Amt der staatlichen Steuerverwaltungsbehörde durch die elektronische Bereitstellung von Informationen zu führen, bezieht sich ausschließlich auf die in Artikel 66 Absatz 1 Nummer 3 genannten Vorgänge Die durch den Königlichen Erlass 1624/1992 vom 29. Dezember genehmigten Mehrwertsteuervorschriften gelten ab dem 1. Januar 2021.
1. Einvernehmliche Verfahren, die vor dem Datum des Inkrafttretens des durch dieses königliche Gesetzesdekret gewährten neuen Wortlauts der ersten Zusatzbestimmung des überarbeiteten Textes des Einkommensteuergesetzes für Nichtansässige, genehmigt durch das königliche Gesetzesdekret 5/2004, eingeleitet wurden, vom 5. März unterliegt bis zu seinem Abschluss den Bestimmungen vor diesem Datum, sofern in den folgenden Abschnitten nichts anderes bestimmt ist.
2. Die Bestimmungen des durch dieses Königliche Gesetzesdekret gewährten neuen Wortlauts der Abschnitte 7 und 8 der ersten Zusatzbestimmung des konsolidierten Textes des Einkommensteuergesetzes für Gebietsfremde, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 5/2004 vom 5. März gilt für gütliche Verfahren, die nach dem 12. Oktober 2015 eingeleitet werden.
3. Die Bestimmungen des neuen Wortlauts, der durch dieses Königliche Gesetzesdekret des zweiten Absatzes von Abschnitt 3 der ersten Zusatzbestimmung des konsolidierten Textes des Einkommensteuergesetzes für Nichtansässige gewährt wurde, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 5/2004 vom Der 5. März gilt für Verfahren, deren Abschluss am Tag des Inkrafttretens dieses königlichen Gesetzesdekrets noch aussteht.
4. Für die Verfahren gelten die Bestimmungen des neuen Wortlauts, der durch dieses Königliche Gesetzesdekret des dritten Absatzes von Abschnitt 2 der neunten Zusatzbestimmung des Gesetzes 29/1998 vom 13. Juli zur Regelung der streitigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährt wird Die Freundschaftsspiele begannen am 12. Oktober 2015.
1. Das Gesetz 31/2007 vom 3. Oktober über Vergabeverfahren in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste, mit dem die Richtlinien 2004/17/EG in das spanische Rechtssystem übernommen wurden, wird hiermit aufgehoben. , 92/13/CEE und 2007/66/CE sowie alle gleich- oder niederrangigen Bestimmungen, sofern sie den Bestimmungen dieses königlichen Gesetzesdekrets widersprechen.
2. Das Gesetz 26/2006 vom 17. Juli über Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung wird aufgehoben.
3. Ebenso werden alle gleichrangigen oder niedrigeren Bestimmungen, die den Bestimmungen dieses königlichen Gesetzesdekrets widersprechen, hiermit aufgehoben.
4. Unbeschadet des Vorstehenden gilt das Königliche Dekret 764/2010 vom 11. Juni, das das Gesetz 26/2006 vom 17. Juli über die private Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung im Hinblick auf statistische und buchhalterische Informationen sowie die geschäftliche und berufliche Kompetenz weiterentwickelt B. der Beschluss der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds vom 18. Februar 2011, der die grundlegenden Anforderungen und Grundsätze der Ausbildungsprogramme für Versicherungsvermittler, Rückversicherungsmakler und andere Personen festlegt, die direkt an der Vermittlung privater Versicherungen und Rückversicherungen beteiligt sind bleiben bis zur Verabschiedung der Verordnungen zur Weiterentwicklung des königlichen Gesetzesdekrets über Ausbildung, statistische Buchhaltung und Unternehmensinformationen in Kraft.
Erstens: Artikel 118 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November erhält einen neuen Wortlaut, der wie folgt lautet:
„Artikel 118. Beschaffungsakte bei Kleinaufträgen.
1. Als Kleinaufträge gelten Aufträge mit einem geschätzten Wert von weniger als 40.000 Euro im Falle von Bauaufträgen bzw. 15.000 Euro im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 229 in Bezug auf Bauaufträge. Dienstleistungen und Lieferungen werden auf Landesebene zentralisiert.
2. Bei kleineren Aufträgen erfordert die Bearbeitung der Akte die Ausstellung eines Berichts des öffentlichen Auftraggebers, in dem begründet dargelegt wird, dass der Auftrag erforderlich ist und dass sein Gegenstand nicht geändert wird, um die Anwendung der beschriebenen Schwellenwerte zu vermeiden im Abschnitt ehemalige.
3. Ebenso ist die Genehmigung der Ausgabe und die Aufnahme der entsprechenden Rechnung erforderlich, die den in den Durchführungsbestimmungen dieses Gesetzes festgelegten Anforderungen entsprechen muss.
4. Im Kleinbauvertrag muss auch das Budget für die Arbeiten angegeben werden, unbeschadet der Tatsache, dass das entsprechende Projekt vorhanden sein muss, wenn die geltenden Bestimmungen dies erfordern. Der Bericht der in Artikel 235 genannten Aufsichtsstellen oder -einheiten muss auch dann angefordert werden, wenn die Arbeiten Auswirkungen auf die Stabilität, Sicherheit oder Dichtheit der Arbeiten haben.
5. Die Bestimmungen von Abschnitt 2 dieses Artikels gelten nicht für Verträge, deren Zahlung durch das Festvorschusssystem oder ein anderes ähnliches System zur Leistung geringfügiger Zahlungen überprüft wird, sofern der geschätzte Wert des Vertrags 5.000 Euro nicht übersteigt.
6. Kleinaufträge werden in der in Artikel 63.4 vorgesehenen Weise veröffentlicht.»
Zwei. Artikel 331 des Gesetzes 9/2017 vom 8. November erhält einen neuen Wortlaut und lautet wie folgt:
„Artikel 331. Bereitstellung von Informationen durch die Autonomen Gemeinschaften und die Autonomen Städte Ceuta und Melilla.
Im Rahmen des Grundsatzes der institutionellen Loyalität, der die Beziehungen zwischen den öffentlichen Verwaltungen regelt und grundsätzlich in Artikel 3 des Gesetzes 40/2015 vom 1. Oktober über die Rechtsordnung des öffentlichen Sektors vorgesehen ist, und mit dem Ziel, dass die Wenn der Beratende Ausschuss für das staatliche öffentliche Beschaffungswesen den in Artikel 328 festgelegten Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission nachkommen kann, übermitteln die Autonomen Gemeinschaften diese in elektronischer Form an den in Artikel 329 geregelten Kooperationsausschuss über ihre zuständigen Gremien und in Bezug auf ihre jeweiligen Territorialgebiete, folgende Dokumentation:
a) Ein umfassender Bericht über alle in den Buchstaben b), c), d) und e) von Artikel 328 Abschnitt 4 genannten Themen, mindestens alle drei Jahre.
b) Ein umfassender Bericht über die in Artikel 332 Abschnitt 8 vorgesehenen Themen mit einer Periodizität von – mindestens – alle drei Jahre.
Die übermittelten Unterlagen enthalten Informationen über die Vertragsorgane der lokalen Verwaltungen sowie der mit ihnen verbundenen oder abhängigen Körperschaften, die während des Berichtszeitraums die Veröffentlichung ihrer Vertragsprofile im entsprechenden Informationsdienst gehostet hatten hätte die Autonome Gemeinschaft ihres territorialen Geltungsbereichs gegründet.
Drei. Der zweite Absatz von Abschnitt 3 der ersten Schlussbestimmung des Gesetzes 9/2017 vom 8. November erhält einen neuen Wortlaut, der wie folgt lautet:
„Abweichend davon dürfen die folgenden Artikel oder Teile davon keinen grundlegenden Charakter haben: Buchstabe (a) von Absatz 1 von Artikel 21; Buchstabe (a) von Unterabschnitt 1 von Abschnitt 22; Artikel 30; Buchstabe (c) von Unterabschnitt 6 von Abschnitt 32; Artikel 45 und 46.1 bis 46.3; Artikel 69.3; Artikel 71.1.f); Artikel 76; Artikel 83; Artikel 95; Artikel 104; Artikel 105; zweiter Absatz von Unterabschnitt 1 von Abschnitt 107; zweiter Absatz von Absatz 3 und Absatz 5 von Artikel 116; Artikel 118.4; Buchstaben (a) und (c) von Unterabschnitt 2 von Abschnitt 119; Buchstabe (b) von Abschnitt 120.1; Absatz 1 von Abschnitt 121; Absätze 5, 6 und 7 von Abschnitt 122; Artikel 123 und 124; vierter Absatz von Unterabschnitt 4 von Abschnitt 149; Artikel 153; Absatz 2 von Abschnitt 154; Artikel 191.2; Abschnitt 192.2 und 3; Abschnitt 193.2 bis 5; Artikel 194; Absätze 2 und 5 von Abschnitt 212; Absatz 8 von Abschnitt 215; Artikel 228; Abschnitte 1, 2, 5; der zweite Absatz von Abschnitt 6 und die Abschnitte 7 und 8 von Abschnitt 229; Artikel 230; Absätze 1.e) und 4 von Artikel 233; Artikel 234; Artikel 235; Artikel 236; Artikel 237; Abschnitt 238.2; Artikel 240; Absatz 1 von Abschnitt 241; Absatz 4, mit Ausnahme der Bestimmung Buchstabe (b) der Absätze 1 und 2 und 5 des Abschnitts 242; Artikel 243; Artikel 253; Artikel 256; Artikel 260; Absätze 2 und 3 von Abschnitt 263; Artikel 266; Absatz 5 von Abschnitt 267; Artikel 268; Artikel 272.6; Abschnitt 273.2; Artikel 294.b); Artikel 298; Absätze 2 und 3 von Abschnitt 300; Artikel 302; Artikel 303; Artikel 304; Artikel 305; Absätze 2 und 3 von Abschnitt 307; Absätze 2 und 3 von Abschnitt 313; Absätze 3, 4, 5 und 6 von Abschnitt 314; Artikel 315; Artikel 323; Artikel 324; Artikel 325; Artikel 326 und 327; Artikel 328, mit Ausnahme von Unterabschnitt 4; Abschnitt 335.4; Absätze 1, 2 und 7 von Abschnitt 347; Buchstabe (a) und zweiter Absatz von Buchstabe (f) von Absatz 1 der ersten Zusatzbestimmung; der dritte Absatz, Abschnitt 1, der vierten Zusatzbestimmung; zusätzliche Bestimmung vierzehnten; neunzehnte Zusatzbestimmung; zwanzigste Zusatzbestimmung; vierundzwanzigste Zusatzbestimmung; neunundzwanzigste zusätzliche Bestimmung; dreißigste Zusatzbestimmung; erste Übergangsbestimmung; Schlussbestimmung siebter und Schlussbestimmung achter.
Für die gleichen im vorherigen Absatz genannten Zwecke gelten die in Artikel 118.1 festgelegten Anforderungen für Kleinaufträge als Mindestanforderungen und die folgenden Prozentsätze, Beträge oder Bedingungen gelten als Höchstwerte:
Der Prozentsatz von 3 pro 100 von Artikel 106.2.
Der Prozentsatz von 5 pro 100 von Artikel 107.1 und 2.
Die Beträge des Artikels 131.4.
Die in den Abschnitten 2 und 4 des Artikels 210 festgelegten Fristen von einem Monat.»
Der erste Absatz von Buchstabe a) von Artikel 8 des Königlichen Gesetzesdekrets 13/2010 vom 3. Dezember über Maßnahmen im Steuer-, Arbeits- und Liberalisierungsbereich zur Förderung von Investitionen und der Schaffung von Arbeitsplätzen hat folgenden Wortlaut:
„a) Ihre Vertragsvergabe unterliegt dem Gesetz über Vertragsvergabeverfahren im Wasser-, Energie-, Verkehrs- und Postdienstleistungssektor oder dem Gesetz 9/2017 vom 8. November über Verträge im öffentlichen Sektor, gemäß den Bestimmungen im fünften Abschnitt Zusatzbestimmung bzw. in der achten Zusatzbestimmung dieser beiden Verordnungen.»
Der konsolidierte Text des Gesetzes über die Grunderwerbsteuer und dokumentierte Rechtsakte, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 1/1993 vom 24. September, wird wie folgt geändert:
Erstens: Dem Artikel 45.I.B wird ein Abschnitt 27 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
«27. Die Gründung, Auflösung und die Änderungen, die aus Erhöhungen und Kürzungen der Pensionsfonds bestehen, sind im überarbeiteten Text des Gesetzes zur Regulierung von Pensionsplänen und -fonds geregelt, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2002 vom 29. November.»
Zwei. Abschnitt 13 von Artikel 45.I.C) wird aufgehoben.
Der 3. Epigraph von Buchstabe a) von Abschnitt 2 von Artikel 17 des Gesetzes 35/2006 vom 28. November über die persönliche Einkommensteuer und teilweise Änderung der Körperschaftssteuergesetze wird geändert. , über das Einkommen von Gebietsfremden und über das Vermögen mit folgendem Wortlaut:
„3. Die Leistungen, die die Begünstigten von Pensionsplänen erhalten, und diejenigen, die sie aus den Pensionsplänen erhalten, die in der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeit und Überwachung der Rentenversicherung geregelt sind Mittel.
Ebenso unterliegen die erhaltenen Beträge in den in Artikel 8.8 des überarbeiteten Textes des Gesetzes über Pensionspläne und -fonds, genehmigt durch das Königliche Gesetzesdekret 1/2002 vom 29. November, vorgesehenen Fällen der gleichen steuerlichen Behandlung wie die Leistungen des Pensionsplans.
Der Königliche Erlass 1060/2015 vom 20. November wird wie folgt geändert.
Die achte Zusatzbestimmung lautet wie folgt:
„Achte Zusatzbestimmung. Administrative Registrierung von Versicherungs- und Rückversicherungsvertreibern.
1. Im Verwaltungsregister und in Bezug auf Versicherungsmakler, Komplementärversicherungsmakler, mit Ausnahme derjenigen, die die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen, und Rückversicherungsmakler der Vor- und Nachname oder der Firmenname, der Versicherungszustand oder der Komplementärversicherungsvermittler , und gegebenenfalls Geschlecht, Nationalität, Personalausweis- oder Steueridentifikationsnummer bzw. Reisepass oder gleichwertiges Dokument bei Ausländern, die Anschrift des beruflichen oder gesellschaftlichen Sitzes, der Wirkungsbereich, die Registrierungsnummer sowie die Änderungen der Satzung, die aufgrund ihres Zwecks in das Verwaltungsregister eingetragen werden muss, Nennung der Domain oder Internetadresse, bedeutender Beteiligungen, wirtschaftlicher Interessengemeinschaften und Gewerkschaften, der Löschung der Registrierung und des Ausschlusses von der Durchführung der Ausschüttung Aktivität sowie die Sanktionen, die ohne den privaten Verweis verhängt worden wären. Akten im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit im Rahmen des Niederlassungsrechts oder des freien Dienstleistungsverkehrs in jedem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden ebenfalls registriert.
Im Falle von Versicherungsvertretern ist die Art der ausschließlichen oder verbundenen Tätigkeit und gegebenenfalls ihr Status als Vertreter einer Gruppe von Versicherungsunternehmen zu erfassen.
Darüber hinaus wird bei Versicherungsvertreibern, bei denen es sich um juristische Personen handelt, und bei Verwaltungspositionen die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person oder die Personen, die Teil des für die Vertriebstätigkeit verantwortlichen Leitungsorgans sind, das Datum der Ernennung eintragen , die Aussetzung, der Widerruf oder die Beendigung derselben aus irgendeinem Grund, die Disqualifikation und die gegebenenfalls verhängten Sanktionen, mit Ausnahme des privaten Verweises. Erfasst werden Vor- und Nachname bzw. Firmenname, ggf. Geschlecht, Anschrift, Nationalität, bei Ausländern die Nummer des Personalausweises bzw. der Steueridentifikation bzw. des Reisepasses bzw. eines gleichwertigen Dokuments. Bei der Besetzung dieser Positionen durch juristische Personen werden die Daten der von ihnen benannten Vertreter erfasst.
2. Unbeschadet der Bestimmungen des vorherigen Abschnitts werden außerdem registriert:
a) Bei Versicherungsmaklern die Benennung des Leiters der Abteilung bzw. des Kundendienstes bzw. ggf. der extern mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Abteilung bzw. des Kundendienstes beauftragten Person oder Stelle sowie ggf. die Benennung von der Ombudsmann des Kunden.
b) In Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsmakler die Situation der Inaktivität.
c) Bei ausschließlichen oder verbundenen Versicherungsvertretern sind die Versicherungsunternehmen anzugeben, mit denen sie Versicherungsvermittlungsverträge abgeschlossen haben; und bei ausschließlichen Versicherungsvertretern auf die Befugnisse, die sie zur Ausübung ihrer Versicherungsvermittlungstätigkeit bei einem anderen Versicherungsunternehmen erhalten, unter Angabe der Versicherungsprodukte, in denen sie hierfür vermitteln können, sowie des Beginns und Endes dieser Befugnis .
d) Bei Bancassurance-Betreibern ist auch das oder die Netzwerke von Kreditinstituten oder Finanzkreditinstituten zu registrieren, über die der Bancassurance-Betreiber die Versicherung vertreibt.
3. Wenn die Eintragung in das Verwaltungsregister Anlass zu den Vereinbarungen der Verwaltung gibt, wird der Sitz von Amts wegen auf der Grundlage des entsprechenden Verwaltungsakts ausgeübt. Wenn es sich um Handlungen des Verwalters handelt, muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach Annahme der Vereinbarungen ein vom Interessenten oder vom gesetzlichen Vertreter des Unternehmens unterzeichnetes Schreiben unter Beifügung der zuverlässigen Belegdokumente oder gegebenenfalls der öffentlichen Urkunde eingereicht werden innerhalb eines Monats nach der Eintragung in das Handelsregister.
4. Die Eintragungen im Zusammenhang mit den verhängten Sanktionen werden von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Partei gelöscht.
Die Aufhebung von Amts wegen erfolgt, wenn der Beschluss oder das rechtskräftige Urteil über die gegen die Sanktion eingelegte Berufung ergangen ist.
Der Betroffene hat das Recht, innerhalb von zwei Jahren nach dem Datum der Verhängung bei der Generaldirektion Versicherungen und Pensionsfonds die Löschung der Registrierung der verhängten Sanktion zu beantragen, sofern kein neuer Verstoß vorliegt Die Härte der Sanktion beträgt bei geringfügigen Verstößen fünf Jahre bei schwerwiegenden Verstößen und acht Jahre bei sehr schwerwiegenden Verstößen.
Durch die Einleitung einer sanktionierenden Verwaltungsakte werden die im vorherigen Absatz vorgesehenen Fristen unterbrochen. Wenn das Verfahren mit der Verhängung einer neuen Sanktion endet, werden die ausstehenden Anmerkungen nach Ablauf der für sie geltenden Widerrufsfrist gelöscht, es sei denn, die von der vorherigen Sanktion verbleibende Sanktion ist länger; in diesem Fall wird sie am entschieden Datum seines Ablaufs.
Nach Vorlage der Löschung darf die Generaldirektion Versicherungen und Pensionskassen die Sanktionen, deren Registrierung gelöscht wurde, bei der Beurteilung der Anforderungen an die geschäftliche und berufliche Zuverlässigkeit nicht berücksichtigen.»
Die durch dieses Königliche Gesetzesdekret in Regulierungsnormen eingeführten Änderungen können durch Normen des Regulierungsrangs entsprechend der Norm, in der sie enthalten sind, geändert werden.
1. Die Bestimmungen des ersten Buches dieses königlichen Gesetzesdekrets werden unter dem Schutz der staatlichen Gerichtsbarkeit in Fragen der Grundgesetzgebung zu Verträgen und Verwaltungskonzessionen erlassen, die in Artikel 149.1.18.ª der Verfassung festgelegt ist, und sind es folglich auch von allgemeiner Geltung für alle öffentlichen Verwaltungen und von ihnen abhängige Agenturen und Einrichtungen. Die folgenden Artikel haben jedoch keinen Grundcharakter: 31.4; 33,4; 61, Abschnitte 9.d) und 10; 65.1 vierter Absatz; 73, zweiter Absatz von Abschnitt 1, Abschnitt 2 und Abschnitt 4; 107,8; zehnte Zusatzbestimmung; zweite Schlussbestimmung; und Schlussbestimmung vierzehn.
Das oben genannte Erste Buch dieses königlichen Gesetzesdekrets wird ebenfalls unter dem Schutz der staatlichen Gerichtsbarkeit in Fragen der Handels- und Zivilgesetzgebung erlassen, die in Artikel 149.1.6.ª und 8.ª der Verfassung festgelegt ist.
2. Das Zweite Buch des Königlichen Gesetzesdekrets und die zwölfte bis vierzehnte Zusatzbestimmung, die zweite, dritte und fünfte Übergangsbestimmung sowie die fünfte Schlussbestimmung werden unter dem Schutz von Artikel 149.1.6.ª, 11.ª und 13 erlassen .ª der spanischen Verfassung, die dem Staat die ausschließliche Zuständigkeit für die Handelsgesetzgebung, die Grundlagen der Versicherungsverwaltung bzw. die Grundlagen und Koordinierung der allgemeinen Planung der Wirtschaftstätigkeit zuweist, mit Ausnahme der folgenden Vorschriften oder Abschnitte davon:
a) Artikel 205 von Titel I, der keinen grundlegenden Charakter hat, außer in Bezug auf die Art und den Namen der Verbände der Versicherungsvermittler, den freiwilligen Charakter ihrer Gründung und die Existenz ihres Generalrats, der die Berücksichtigung der Grundlagen der Rechtsordnung der öffentlichen Verwaltungen unter dem Schutz von Artikel 149.1.18.ª der spanischen Verfassung.
b) Der zweite Absatz von Artikel 133.3; Artikel 149.4 und 5; 152,2 und 3; 157,2 und 3; 162,3 und 5; und 165.2 von Titel I sowie die vierte Übergangsbestimmung, die nicht den Charakter einer Grundgesetzgebung haben und nur im Bereich der allgemeinen Staatsverwaltung anwendbar sind.
In den Fällen, in denen die Autonomen Gemeinschaften die Befugnisse im Privatversicherungs- und Rückversicherungsvertrieb gemäß Artikel 132.2 des Titels I ausüben, gelten die Verweise auf die Organe der Allgemeinen Staatsverwaltung als Verweise auf das zuständige Organ der Autonome Gemeinschaft.
c) Titel II des Zweiten Buches, die fünfzehnte Zusatzbestimmung und die sechste Übergangsbestimmung des königlichen Gesetzesdekrets werden unter dem Schutz von Artikel 149.1.11.ª und 13.ª der spanischen Verfassung erlassen, mit Ausnahme von Abschnitt zwanzig -8 von Artikel 212 von Titel II, der unter dem Schutz von Artikel 149.1.6ª der Verfassung diktiert wird, der dem Staat die Handelsgesetzgebung zuschreibt.
d) Die elfte Zusatzbestimmung sowie die dritte und vierte Schlussbestimmung des königlichen Gesetzesdekrets werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 149.1.14.ª der spanischen Verfassung erlassen, der die ausschließliche Zuständigkeit für die allgemeine Staatskasse dem Staat zuweist.
3. Die Bestimmungen des dritten Buches dieses königlichen Gesetzesdekrets werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 149.1.14.ª der spanischen Verfassung erlassen, der dem Staat die Befugnisse in Fragen der allgemeinen Finanzen zuweist.
Aufgrund seines Foral-Regimes erfolgt die Anwendung der Bestimmungen dieses königlichen Gesetzesdekrets auf die Foral-Gemeinschaft von Navarra unbeschadet der Bestimmungen des Organgesetzes 13/1982 vom 10. August über die Wiedereingliederung und Verbesserung der Regimeforal von Navarra.
Aufgrund seines foralen Regimes gilt die Anwendung der Bestimmungen dieses königlichen Gesetzesdekrets auf die Autonome Gemeinschaft des Baskenlandes unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes 12/2002 vom 23. Mai, mit dem das baskische Wirtschaftsabkommen genehmigt wird der Autonomen Gemeinschaft des Baskenlandes.
In Angelegenheiten, die im zweiten Buch dieses königlichen Gesetzesdekrets nicht vorgesehen sind, wird ergänzend das Gesetz 20/2015 vom 14. Juli angewendet.
1. Mit diesem Königlichen Gesetzesdekret wird die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe durch Unternehmen, die in den Bereichen Wasser-, Energie-, Verkehrs- und Postdienste tätig sind, und durch welche Richtlinie 2004/17/EG aufgehoben wird, wenn sie von Auftraggebern abgeschlossen werden; sowie die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Konzessionsverträgen, wenn diese von Auftraggebern abgeschlossen werden und sich auf eine oder mehrere der darin enthaltenen Tätigkeiten beziehen Artikel 9 bis 14 dieses königlichen Gesetzesdekrets.
2. Durch dieses Königliche Gesetzesdekret wird die Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb in spanisches Recht übernommen und die Richtlinie (EU) 2016/ teilweise in das spanische Recht übernommen umgesetzt. 2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeit und Überwachung von Pensionsfonds für Arbeitnehmer und Richtlinie (EU) 2017/828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017, die die Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Einbindung von Aktionären ändert.
3. Die oben genannte Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 ist als Verweis auf die in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltenen Verweise auf die aufgehobene Richtlinie 2003/41 zu verstehen /CE des Parlaments und des Europäischen Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeit und Aufsicht von Pensionsfonds für Arbeitnehmer.
4. Die im zweiten Buch dieses königlichen Gesetzesdekrets enthaltenen Bestimmungen, die sich auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auf die dort ansässigen Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber oder auf die Tätigkeit der spanischen Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber in ihnen beziehen, gelten gilt auch für Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, für dort ansässige Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebshändler und für die Tätigkeit spanischer Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebshändler in diesen Staaten.
5. Durch dieses königliche Gesetzesdekret wird die Richtlinie (EU) 2018/1910 des Rates vom 4. Dezember 2018, mit der die Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Harmonisierung geändert wird, in spanisches Recht übernommen und bestimmte Vorschriften vereinfacht das Mehrwertsteuersystem bei der Besteuerung des Austauschs zwischen Mitgliedstaaten und die Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom 18. Februar 2019, mit der die Richtlinien 2006/112/EG und 2008/118/EG in Bezug auf geändert werden Aufnahme der italienischen Gemeinde Campione d'Italia und der italienischen Gewässer des Luganersees in das Zollgebiet der Union und in den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/118/EG.
6. Durch dieses königliche Gesetzesdekret wird die Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über die Mechanismen zur Beilegung von Steuerstreitigkeiten in der Europäischen Union in spanisches Recht übernommen und so der Rahmen für die Beilegung harmonisiert freundlichere Verfahren und Stärkung der Rechtssicherheit.
Der Finanzminister ist berechtigt, nach einem Bericht des staatlichen Beratungsgremiums für das öffentliche Beschaffungswesen die in diesem königlichen Gesetzesdekret enthaltenen Bestimmungen hinsichtlich der Fristen für die Anpassung an die von der Europäischen Union festgelegten Bestimmungen zu ändern.
Ebenso ist der Finanzminister befugt, die entsprechenden Änderungen, die sich aus den Anhängen der Gemeinschaftsrichtlinien zur Regelung des öffentlichen Beschaffungswesens ergeben, in das königliche Gesetzesdekret aufzunehmen.
Der Finanzminister wird ermächtigt, auf der Grundlage eines Berichts des staatlichen Beratungsgremiums für das öffentliche Beschaffungswesen und nach Anhörung der Autonomen Gemeinschaften die in Artikel 125 genannten Meldemuster für die Vergabe von Aufträgen an das Register für Aufträge des öffentlichen Sektors festzulegen die Änderung der hierfür festgelegten Fristen.
1. Die Regierung, der Leiter des Finanzministeriums und des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation sind im Rahmen ihrer Befugnisse befugt, so viele Bestimmungen zu erlassen, wie für die Entwicklung und Anwendung der Bestimmungen dieses königlichen Erlasses erforderlich sind - Gesetz.
2. Insbesondere ist der Leiter des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation befugt, auf Vorschlag des Generaldirektors für Versicherungen und Pensionsfonds und nach Anhörung des Beirats für Versicherungen und Pensionsfonds die erforderlichen Änderungen vorzunehmen die Regulierung der Buchregister und der jährlichen statistischen Rechnungslegungsinformationsmodelle, um das Königliche Dekret 764/2010 vom 11. Juni anzupassen, das das Gesetz 26/2006 vom 17. Juli weiterentwickelt, private Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung im Hinblick auf statistisch-buchhalterische und betriebswirtschaftliche Informationen sowie Fachkompetenz.
Artikel 139.2 von Titel I des zweiten Buches des königlichen Gesetzesdekrets tritt in Kraft, wenn die Vorschriften zur Weiterentwicklung im Bereich der Ausbildung verabschiedet werden. Bis zur Genehmigung solcher Entwicklungsvorschriften stellen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sicher, dass die Mitarbeiter, die direkt an der Vertriebstätigkeit beteiligt sind, sowie die für die Vertriebstätigkeit verantwortliche Person oder gegebenenfalls mindestens die Hälfte der Personen, die Teil der Vertriebstätigkeit sind Das für die Vertriebstätigkeit zuständige Leitungsorgan muss die in Anhang XII dieses königlichen Gesetzesdekrets festgelegten Mindestanforderungen an Kompetenz und Fachwissen erfüllen.
1. Dieses Königliche Gesetzesdekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im „Amtlichen Staatsanzeiger“ in Kraft.
2. Ungeachtet des Vorstehenden gelten das erste Buch, die ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften, sechsten, siebten, achten, neunten, zehnten, sechzehnten und siebzehnten Zusatzbestimmungen; Die erste Übergangsbestimmung und der erste Abschnitt der einzigen Aufhebungsbestimmung treten zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im „Amtsblatt des Staates“ in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 126, der dies am Tag nach der oben genannten Veröffentlichung und Artikel 126 tut 72.2, die dies gleichzeitig mit der Verordnungsbestimmung tun wird, auf die sie sich bezieht.
3. Abschnitte zwei, drei, vier, fünf, sechs, sieben, acht und neun von Artikel 214; Die Abschnitte zwei, drei, vier und fünf des Artikels 216 sowie die siebte Übergangsbestimmung treten am 1. März 2020 in Kraft.
Gegeben in Madrid, am 4. Februar 2020.
FELIPE R.
Der Regierungspräsident,
PEDRO SÁNCHEZ PEREZ-CASTEJÓN
CPV-Code | Beschreibung |
75200000-8; 75231200-6; 75231240-8; 79611000-0; 79622000-0 [Bereitstellung von Hauspersonal] 79624000-4 [Bereitstellung von Pflegepersonal] und 79625000-1 [Bereitstellung von medizinischem Personal] von 85000000-9 bis 85323000-9; 98133100-5, 98133000-4; 98200000-5 und; 98500000-8 [Private Haushalte mit Erwerbstätigen] und 98513000-2 bis 98514000-9 [Arbeitsdienstleistungen für Haushalte, Agenturpersonaldienstleistungen für Haushalte, Büropersonaldienstleistungen für Haushalte, Zeitarbeitskräfte für Haushalte, Dienstleistungen der Hilfe bei der Hausarbeit und hauswirtschaftliche Dienstleistungen] . | Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen und damit verbundene Dienstleistungen. |
85321000-5 und 85322000-2, 75000000-6 [Öffentliche Verwaltung, Verteidigung und soziale Sicherheit], 75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7; von 80000000-4 Bildungs- und Ausbildungsdienstleistungen bis 80660000-8; von 92000000-1 bis 92342200-2; von 92360000-2 bis 92700000-8; 79950000-8 [Organisationsdienstleistungen für Ausstellungen, Messen und Kongresse], 79951000-5 [Organisationsdienstleistungen für Seminare], 79952000-2 [Veranstaltungsdienstleistungen], 79952100-3 [Organisationsdienstleistungen für kulturelle Veranstaltungen], 79953000-9 [Organisationsdienstleistungen für Festivals], 79954000 -6 [Organisationsdienstleistungen für Partys], 79955000-3 [Organisationsdienstleistungen für Modeschauen], 79956000-0 [Organisationsdienstleistungen für Messen und Ausstellungen]. | Administrative soziale, Bildungs-, Gesundheits- und Kulturdienstleistungen. |
75300000-9. | Pflichtmitgliedschaft bei Sozialversicherungsdiensten. |
75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1. | Sozialleistungen. |
98000000-3, 98120000-0; 98132000-7; 98133110-8 und 98130000-3. | Sonstige gemeinschaftliche, soziale und persönliche Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Gewerkschaften, politischen Organisationen, Jugendverbänden und anderen Dienstleistungen der Vereinsorganisation. |
98131000-0. | Gottesdienste |
55100000-1 bis 55410000-7 55521000-8 bis 55521200-0 [55521000-8 Essenslieferdienste für den Haushalt, 55521100-9 Essenslieferdienste für zu Hause, 55521200-0 Essenslieferdienste] 55510000-8 [Kantinendienste], 55511000-5 [ Kantinendienstleistungen und andere Cafeteriadienstleistungen für eingeschränkte Kunden], 55512000-2 [Kantinenverwaltungsdienstleistungen], 55523100-3 [Mahlzeitendienstleistungen für Schulen] 55520000-1 [Lieferdienstleistungen aus dem Ausland], 55522000-5 [Mahlzeitenversorgungsdienstleistungen für Transportunternehmen] , 55523000-2 [Mahlzeitenversorgung für andere Unternehmen und Institutionen], 55524000-9 [Mahlzeitversorgung für Schulen] . | Hotel- und Restaurantdienstleistungen. |
79100000-5 und 79140000-7 75231100-5. | Rechtsdienstleistungen, soweit sie nicht gemäß Artikel 20 Buchstabe c) ausgeschlossen sind. |
75100000-7 und 75120000-3; 75123000-4. 75125000-8 und 75131000-3. | Sonstige Verwaltungsdienstleistungen und staatliche Dienstleistungen. |
75200000-8 und 75231000-4. | Erbringung von Dienstleistungen für die Gemeinschaft. |
75231210-9 und 75231230-5; 75240000-0 und 75252000-7; 794300000-7; 98113100-9. | Dienstleistungen im Zusammenhang mit Gefängnissen, öffentlichen Sicherheitsdiensten und Rettungsdiensten, sofern sie nicht gemäß Artikel 20.h ausgeschlossen sind. |
79700000-1 bis 79721000-4 [Ermittlungs- und Sicherheitsdienste, Sicherheitsdienste, Überwachungsdienste für Alarmanlagen, Überwachungsdienste, Dienste im Zusammenhang mit dem Ortungssystem, Suchdienste für Flüchtige, Streifendienste, Sicherheitsdienste, Ausgabe von Ausweisen, Ermittlungsdienste und Detektivdienste Agenturdienstleistungen] 79722000-1[Graphologiedienstleistungen], 79723000-8 [Abfallanalysedienstleistungen]. | Ermittlungs- und Sicherheitsdienste. |
98900000-2 [Dienstleistungen von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften] und 98910000-5 [Spezifische Dienstleistungen von extraterritorialen Organisationen und Körperschaften]. | Internationale Dienstleistungen. |
64000000-6 [Post- und Telekommunikationsdienste], 64100000-7 [Post- und Expresspostdienste], 64110000-0 [Postdienste], 64111000-7 [Postdienste im Zusammenhang mit Zeitungen und Zeitschriften], 64112000-4 [Postdienste Brief- Verwandte], 64113000-1 [Paketbezogene Postdienste], 64114000-8 [Postschalterdienste], 64115000-5 [Postfachvermietung], 64116000-2 [Postlistendienste], 64122000 -7 [Interne Postdienste] . | Postdienst. |
50116510-9 [Reifenrunderneuerungsdienstleistungen], 71550000-8 [Schmieddienstleistungen]. | Diverse Dienstleistungen. |
Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV und NACE gilt die CPV-Nomenklatur.
NACE Rev. 2(1) | CPV-Code | ||||
Abschnitt F | Konstruktion | ||||
Aufteilung | Gruppe | Klasse | Beschreibung | Beobachtungen | |
45 | Konstruktion. | Diese Abteilung umfasst: Neubauten, Sanierungsarbeiten und laufende Reparaturen. | 45000000 | ||
45.1 | Vorbereitung der Arbeiten. | 45100000 | |||
45.11 | Abriss von Immobilien; Erdbewegung. | Diese Klasse beinhaltet: – Abriss und Abriss von Gebäuden und anderen Bauwerken – Reinigung von Schmutz – Erdbewegungsarbeiten: Aushub, Aufschüttung und Einebnung von Baustellen, Grabenaushub, Steinbeseitigung, Sprengungen usw. – die Vorbereitung von Bergbauausbeutungen: – Untertagearbeiten, Landräumung und andere Minenvorbereitungsarbeiten. Diese Klasse umfasst außerdem: – Entwässerung von Baustellen – Entwässerung von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächen. | 45110000 | ||
45.12 | Bohren und Vermessungen. | Diese Klasse beinhaltet: – Bohrungen, Vermessungen und Probenahmen für bauliche, geophysikalische, geologische oder andere Zwecke. Diese Klasse umfasst nicht: – Bohren von Erdöl- und Erdgasförderbohrungen (siehe 11.20) – das Bohren von Wasserbrunnen (siehe 45.25) – das Ausheben von Minenschächten (siehe 45.25) – Prospektion von Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie geophysikalische, geologische oder seismische Untersuchungen (siehe 74.20). | 45120000 | ||
45.2 | Allgemeiner Hochbau und Tiefbauarbeiten. Tiefbau. | 45200000 | |||
45.21 | Allgemeiner Bau von Gebäuden und einzigartigen Tiefbauarbeiten (Brücken, Tunnel usw.). | Diese Klasse beinhaltet: – die Errichtung von Gebäuden aller Art, die Errichtung von Tiefbauarbeiten: – Brücken (einschließlich Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen; – Energie-, Kommunikations- und Übertragungsnetze über große Entfernungen; – städtische Rohrleitungsanlagen, Energie- und Kommunikationsnetze; – angeschlossene städtische Arbeiten; – die Montage von vorgefertigten Gebäuden vor Ort. Diese Klasse umfasst nicht: – Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Öl- und Gasförderung (siehe 11.20); – die Montage kompletter Fertigbauten aus nichtbetonierten Eigenfertigungsteilen (siehe Abteilungen 20, 26 und 28); – Bau von Ausrüstungen für Stadien, Schwimmbäder, Turnhallen, Tennisplätze, Golfplätze und andere Sportanlagen, mit Ausnahme ihrer Gebäude (siehe 45.23); – Gebäude und Bauanlagen (siehe 45.3); – die Fertigstellung von Gebäuden und Arbeiten (siehe 45.4); – Ingenieur-, Beratungs- und Architekturtätigkeiten. (siehe 74.20); – die Leitung von Bauarbeiten (siehe 74.20). | 45210000 Außer: 45213316 45220000 45231000 45232000 | ||
45.22 | Bau von Dächern und Einfriedungskonstruktionen. | Diese Klasse beinhaltet: – der Bau von Dächern, – die Dacheindeckung, – die Abdichtung von Gebäuden und Balkonen. | 45261000 | ||
45.23 | Bau von Autobahnen, Straßen, Landeplätzen, Eisenbahnen und Sportzentren. | Diese Klasse beinhaltet: – der Bau von Autobahnen, Straßen, Schnellstraßen und anderen Verkehrswegen für Kraftfahrzeuge und Fußgänger, – der Bau von Eisenbahnen, – der Bau von Landebahnen, – der Bau von Anlagen für Stadien, Schwimmbäder, Fitnessstudios, Tennisplätze, Golfplätze und andere Sportanlagen, ausgenommen deren Gebäude, – Malen von Schildern auf Straßen und Parkplätzen. Diese Klasse umfasst nicht: – frühere Erdarbeiten (siehe 45.11). | 45212212 und DA03 45230000 Außer: 45231000 45232000 45234115 | ||
45.24 | Hydraulikarbeiten. | Diese Klasse beinhaltet: - Die Konstruktion von: – Wasserstraßen, Hafen- und Flussanlagen, Yachthäfen, Schleusen usw., – Dämme und Deiche, – ausgebaggert, – Untertagearbeiten. | 45240000 | ||
45,25 | Sonstige spezialisierte Bauarbeiten. | Diese Klasse beinhaltet: – Bautätigkeiten, die sich auf einen Aspekt spezialisieren, der verschiedenen Arten von Bauwerken gemeinsam ist und besondere Fähigkeiten oder Materialien erfordern, – Gründungsarbeiten, einschließlich Pfahlrammarbeiten, – Bau und Bohren von Wasserbrunnen, Aushub von Minenschächten, – Montage von nicht selbst hergestellten Stahlteilen, – Biegen von Stahl, – Ziegel- und Steinverlegung, – Auf- und Abbau von Gerüsten und Arbeitsbühnen, einschließlich deren Vermietung, – Montage von Schornsteinen und Industrieöfen. Diese Klasse umfasst nicht: – die Vermietung von Gerüsten ohne Auf- oder Abbau (siehe 71.32). | 45250000 45262000 | ||
45.3 | Installation von Gebäuden und Bauwerken. | 45300000 | |||
45.31 | Elektroinstallation. | Diese Klasse beinhaltet: – der Einbau in Gebäuden und anderen Bauwerken von: – Kabel und Elektromaterial, – Telekommunikationssysteme, – Elektroheizungsanlagen, – Wohnantennen, - Feueralarm, – Einbruchschutz-Alarmanlagen, – Aufzüge und Rolltreppen, – Blitzableiter usw. | 45213316 45310000 Außer: 45316000 | ||
45,32 | Isolierung funktioniert. | Diese Klasse beinhaltet: – der Einbau von thermischer, akustischer oder schwingungsdämpfender Isolierung in Gebäuden und anderen Bauwerken. Diese Klasse umfasst nicht: – Abdichtung von Gebäuden und Balkonen (siehe 45.22). | 45320000 | ||
45,33 | Brunnen. | Diese Klasse beinhaltet: – der Einbau in Gebäuden und anderen Bauwerken von: – Sanitär und Sanitär, – Gasgeräte, – Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- oder Klimageräte und -kanäle, – die Installation automatischer Feuerlöscher. Diese Klasse umfasst nicht: – die Installation und Reparatur von Elektroheizungsanlagen (siehe 45.31). | 45330000 | ||
45,34 | Sonstige Bau- und Konstruktionsanlagen. | Diese Klasse beinhaltet: – die Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Häfen und Flughäfen, – die Installation von Apparaten und Geräten, die nicht anderweitig klassifiziert sind, in Gebäuden und anderen Bauwerken. | 45234115 45316000 45340000 | ||
45.4 | Fertigstellung von Gebäuden und Arbeiten. | 45400000 | |||
45,41 | Widerruf. | Diese Klasse beinhaltet: – das Anbringen von Innen- und Außenputzen und Stuckarbeiten an Gebäuden und anderen Bauwerken einschließlich der dazugehörigen Baustoffe. | 45410000 | ||
45,42 | Zimmerei-Einrichtungen. | Diese Klasse beinhaltet: – der Einbau von Türen, Fenstern und Rahmen, Einbauküchen, Treppen, Arbeitsmöbeln und dergleichen aus Holz oder anderen Materialien, die nicht selbst hergestellt sind, – Innenausbauten wie Decken, Wandverkleidungen aus Holz, mobile Trennwände usw. Diese Klasse umfasst nicht: – Parkett und andere Holzbodenbeläge (siehe 45.43). | 45420000 | ||
45,43 | Boden- und Wandverkleidung. | Diese Klasse beinhaltet: – die Platzierung in Gebäuden und anderen Bauwerken von: – Keramik-, Beton- oder behauene Steinbeläge für Wände und Böden, – Parkett- und andere Holzbodenbeläge sowie Teppich- und Linoleumbodenbeläge, – einschließlich Gummi- oder Kunststoffmaterialien, – Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schieferbeläge für Wände und Böden, – Hintergrundbilder. | 45430000 | ||
45,44 | Maler- und Glaserarbeiten. | Diese Klasse beinhaltet: – Innen- und Außenanstrich von Gebäuden, – das Malen von Tiefbauarbeiten, – der Einbau von Glas, Spiegeln etc. Diese Klasse umfasst nicht: – der Einbau von Fenstern (siehe 45.42). | 45440000 | ||
45,45 | Sonstige Ausführungen von Gebäuden und Arbeiten. | Diese Klasse beinhaltet: – die Installation privater Schwimmbäder, – Dampfreinigung, Sandstrahlen oder ähnliche Reinigung der Außenfassade von Gebäuden, – sonstige Bauarbeiten, die nicht an anderer Stelle aufgeführt sind. Diese Klasse umfasst nicht: – Innenreinigung von Gebäuden und Werken (siehe 74.70). | 45212212 der DA04 45450000 | ||
45,5 | Vermietung von Bau- oder Abbruchmaschinen mit Bediener. | 45500000 | |||
45,50 | Vermietung von Bau- oder Abbruchmaschinen mit Bediener. | Diese Klasse umfasst nicht: – die Vermietung von Bau- oder Abbruchgeräten und -maschinen ohne Bediener (siehe 71.32). | 45500000 |
Verordnung (EWG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006, die die europäische Klassifikation der Wirtschaftszweige festlegt.
Abschnitt A. Bekanntmachungen über die Existenz eines Klassifizierungssystems, sofern in Abschnitt B nichts anderes vorgesehen ist
1. Name, Identifikationsnummer, Adresse, einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers und, falls abweichend, des Dienstes, bei dem zusätzliche Informationen erhältlich sind.
2. Ausgeführte Haupttätigkeit.
3. Gegebenenfalls Angabe, ob der Vertrag für geschützte Werkstätten oder seine Ausführung für geschützte Beschäftigungsprogramme reserviert ist.
4. Gegenstand des Klassifizierungssystems (Beschreibung der Produkte, Dienstleistungen oder Arbeiten oder deren Kategorien, die über das CPV-Codesystem in Auftrag gegeben werden müssen). NUTS-Code des Hauptorts der Arbeiten bei Bauaufträgen bzw. NUTS-Code des Hauptorts der Lieferung oder Leistung bei Liefer- und Dienstleistungsverträgen.
5. Bedingungen, die Arbeitgeber im Hinblick auf ihre Einstufung gemäß dem System und den entsprechenden Überprüfungsmethoden erfüllen müssen. Wenn die Beschreibung dieser Bedingungen und der Überprüfungsmethoden umfangreich ist und auf Dokumenten basiert, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen und Methoden sowie ein Verweis auf diese Dokumente ausreichend.
6. Gültigkeitsdauer des Klassifizierungssystems und Verfahren für seine Erneuerung.
7. Erwähnen Sie, dass es sich bei der Bekanntmachung um eine Ausschreibung handelt.
8. Adresse, unter der zusätzliche Informationen und Unterlagen zum Klassifizierungssystem erhältlich sind (sofern diese Adresse von den unter Punkt 1 angegebenen Adressen abweicht).
9. Name und Anschrift der für Schadensersatzverfahren und gegebenenfalls Schlichtung zuständigen Stelle. Genaue Informationen über die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen oder, falls erforderlich, den Namen, die Adresse, die Telefon- und Faxnummern sowie die elektronische Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
10. Sofern bekannt, die in Artikel 66 genannten Kriterien, die für die Auftragsvergabe herangezogen werden. Außer in dem Fall, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot ausschließlich auf der Grundlage des Preises ermittelt wird, werden auch die Kriterien genannt, die das wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmen, sowie deren Gewichtung bzw. gegebenenfalls die Reihenfolge ihrer Wichtigkeit erscheinen weder in den Spezifikationen noch in der Ausschreibung oder Verhandlung.
11. Gegebenenfalls eine Angabe darüber, ob:
a) Die elektronische Abgabe von Angeboten oder Teilnahmeanträgen ist erforderlich bzw. zulässig;
b) es werden elektronische Bestellungen genutzt;
c) die elektronische Rechnungsstellung wird genutzt;
d) Elektronische Zahlungen werden akzeptiert.
12. Gegebenenfalls weitere Informationen.
Abschnitt B. Bekanntmachungen über die Existenz eines Klassifizierungssystems in Bezug auf Dienstleistungsverträge des Anhangs I
1. Name, Identifikationsnummer, Adresse, einschließlich NUTS-Code, sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers.
2. Kurze Beschreibung des betreffenden Vertrags, einschließlich CPV-Codes.
3. Soweit sie bereits bekannt sind:
a) NUTS-Code des Hauptorts der Bauarbeiten bei Bauleistungen bzw. NUTS-Code des Hauptorts der Lieferung oder Ausführung bei Lieferungen und Dienstleistungen;
b) Zeitplan für die Lieferung oder Bereitstellung von Lieferungen, Arbeiten oder Dienstleistungen und Dauer des Vertrags;
c) Teilnahmebedingungen, insbesondere:
– Gegebenenfalls Angabe, ob der Vertrag auf geschützte Werkstätten beschränkt ist oder voraussichtlich nur im Rahmen geschützter Beschäftigungsprogramme ausgeführt wird;
– ggf. Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Rechts-, Verwaltungs- oder Verwaltungsvorschriften einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist;
d) Kurze Beschreibung der Hauptmerkmale des anzuwendenden Vergabeverfahrens.
4. Erwähnen Sie, dass interessierte Wirtschaftsteilnehmer dem Auftraggeber ihr Interesse an dem Vertrag bzw. den Verträgen sowie die Frist für den Eingang der Interessenbekundungen und die Adresse, an die die Interessenbekundungen gesendet werden sollen, mitteilen müssen.
5. Gültigkeitsdauer des Klassifizierungssystems und Verfahren für seine Erneuerung.
Die Tools und Geräte für den elektronischen Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen, Klassifizierungsanfragen sowie Plänen und Projekten in Wettbewerben müssen durch geeignete technische Mittel und Verfahren zumindest Folgendes gewährleisten:
a) Der genaue Zeitpunkt und das Datum des Eingangs von Angeboten, Teilnahmeanträgen, Einstufungsanfragen und der Zusendung von Plänen und Projekten kann genau bestimmt werden;
b) angemessenerweise sichergestellt werden kann, dass vor Ablauf der festgelegten Fristen niemand Zugriff auf die gemäß diesen Anforderungen übermittelten Daten hat;
c) nur autorisierte Personen können die Öffnungsdaten der empfangenen Daten festlegen oder ändern;
d) in den verschiedenen Phasen des Klassifizierungsverfahrens, des Vergabeverfahrens oder des Wettbewerbs dürfen nur autorisierte Personen Zugriff auf alle oder einen Teil der übermittelten Daten haben;
e) Nur autorisierte Personen können Zugriff auf die übermittelten Daten gewähren und dies auch erst nach dem angegebenen Datum.
f) die gemäß diesen Anforderungen erhaltenen und geöffneten Daten sind nur den zur Kenntnisnahme berechtigten Personen zugänglich;
g) bei Verstößen oder Versuchen gegen die in den Buchstaben b) bis f) genannten Verbote oder Zutrittsbedingungen hinreichend gewährleistet werden kann, dass die Verstöße oder Versuche eindeutig erkennbar sind.
Die in Artikel 63 vorgesehene Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, zur Teilnahme am Dialog oder zu Verhandlungen muss mindestens Folgendes enthalten:
a) Die Frist für die Einreichung von Angeboten, die Adresse, an die sie gesendet werden müssen, und die Sprache oder Sprachen, in denen sie verfasst sein müssen.
Bei Aufträgen, die im Rahmen eines Wettbewerbsdialogs oder einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, erscheinen diese Informationen jedoch nicht in der Verhandlungsaufforderung, sondern werden in der Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben.
b) Im Falle eines wettbewerblichen Dialogs das für den Beginn der Konsultation festgelegte Datum und die Adresse sowie die zu verwendende(n) Sprache(n).
c) Ein Verweis auf eine veröffentlichte Auftragsbekanntmachung.
d) ggf. Angabe der beizufügenden Unterlagen.
e) Die Kriterien für die Auftragsvergabe, sofern sie nicht in der Bekanntmachung über das Vorhandensein eines Klassifizierungssystems enthalten sind, das als Mittel zur Ausschreibung dient.
f) Die relative Gewichtung der Zuschlagskriterien bzw. die Reihenfolge ihrer Wichtigkeit für den Fall, dass diese Angaben nicht in der Ausschreibungsbekanntmachung, der Bekanntmachung über das Bestehen eines Klassifizierungssystems oder den Konditionenbeschreibungen enthalten sind .
Abschnitt A. Regelmäßige Bekanntmachungen über Bau-, Liefer- und Dienstleistungsverträge
I. Informationen, die in jedem Fall erscheinen müssen
1. Name, Identifikationsnummer, Adresse, einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers und, falls abweichend, des Dienstes, bei dem zusätzliche Informationen erhältlich sind.
2. Ausgeführte Haupttätigkeit.
3. Zusätzlich:
a) Bei Lieferverträgen: Art und Menge bzw. Wert der zu liefernden Dienstleistungen oder Produkte (CPV-Codes).
b) Bei Bauaufträgen: Art und Umfang der Leistungen, allgemeine Merkmale des Bauwerks oder der mit dem Bauwerk verbundenen Lose (CPV-Codes).
c) Für Dienstleistungsverträge: erwartetes Vertragsvolumen in jeder Dienstleistungskategorie (CPV-Codes).
4. Datum der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Mitteilung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Vertragsprofil.
5. Gegebenenfalls weitere Informationen.
II. Zusätzliche Informationen sind bereitzustellen, wenn die Bekanntmachung eine Verkürzung der Fristen für die Einreichung von Angeboten vorsieht
6. Erwähnen Sie, dass die interessierten Unternehmer dem Auftraggeber ihr Interesse an dem Vertrag bzw. den Verträgen mitteilen müssen.
7. Elektronische oder Internetadresse, unter der die Spezifikationen kostenlos, direkt, vollständig und kostenlos zugänglich sind.
Wenn aus den in Artikel 43.2 genannten Gründen kein freier, direkter, vollständiger und kostenloser Zugang möglich ist, ein Hinweis auf die Art und Weise, wie auf die Spezifikationen zugegriffen werden kann.
8. Gegebenenfalls Angabe, ob der Vertrag für geschützte Werkstätten oder seine Ausführung für geschützte Beschäftigungsprogramme reserviert ist.
9. Frist für die Einreichung von Bewerbungen zur Einholung einer Einladung zur Angebotsabgabe oder Verhandlung.
10. Merkmale und Menge der angeforderten Produkte bzw. allgemeine Merkmale des Werks oder der Dienstleistungskategorie und deren Beschreibung unter Angabe, ob ein oder mehrere Rahmenverträge vorgesehen sind. Angabe der Optionen für Ergänzungsausschreibungen und der voraussichtlichen Frist für die Ausübung dieser Optionen sowie der Anzahl möglicher Verlängerungen. Bei einer Reihe von erneuerbaren Verträgen ist auch der vorläufige Zeitplan für nachfolgende Ausschreibungen anzugeben. Angabe, ob es sich um einen Kauf, ein Finanzierungsleasing, eine Miete oder einen Ratenkauf oder eine Kombination davon handelt.
11. NUTS-Code des Hauptorts der Bauarbeiten bei Bauleistungen bzw. NUTS-Code des Hauptorts der Lieferung oder Ausführung bei Lieferungen und Dienstleistungen; Wenn der Auftrag in Lose unterteilt ist, werden diese Informationen für jedes Los bereitgestellt.
12. Liefer- oder Ausführungszeitraum bzw. Dauer des Dienstleistungsvertrages und, soweit möglich, das Startdatum.
13. Adresse, an die interessierte Unternehmen ihre Interessensbekundung schriftlich richten müssen.
14. Frist für den Eingang von Interessenbekundungen.
15. Sprache oder Sprachen, die für die Einreichung von Nominierungen oder Angeboten zugelassen sind.
16. Von Lieferanten geforderte wirtschaftliche und technische Bedingungen sowie finanzielle und technische Garantien.
17. Zusätzlich:
a) Voraussichtliches Datum des Beginns der Vertragsvergabeverfahren, sofern bekannt.
b) Art des Vergabeverfahrens (nichtoffene Verfahren, unabhängig davon, ob es sich um ein dynamisches Vergabesystem handelt oder nicht, oder Verhandlungsverfahren).
18. Gegebenenfalls besondere Bedingungen, denen die Vertragsabwicklung unterliegt.
19. Gegebenenfalls eine Angabe darüber, ob:
a) Die elektronische Abgabe von Angeboten oder Teilnahmeanträgen ist erforderlich bzw. zulässig;
b) es werden elektronische Bestellungen genutzt;
c) die elektronische Rechnungsstellung wird genutzt;
d) Elektronische Zahlungen werden akzeptiert.
20. Name und Anschrift der für Schadensersatzverfahren und gegebenenfalls Schlichtung zuständigen Stelle. Angabe der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen oder, falls erforderlich, des Namens, der Adresse, der Telefon- und Faxnummern sowie der elektronischen Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
21. Sofern bekannt, die in Artikel 66 genannten Kriterien, die für die Auftragsvergabe herangezogen werden. Außer in dem Fall, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot ausschließlich auf der Grundlage des Preises ermittelt wird, werden auch die Kriterien, die das wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmen, sowie deren Gewichtung bzw. gegebenenfalls deren Bedeutungsreihenfolge genannt nicht in den Spezifikationen oder in der Ausschreibung oder Verhandlung erscheinen.
Abschnitt B. Veröffentlichungsankündigungen in einem Auftragnehmerprofil einer indikativen regelmäßigen Ankündigung
1. Name, Identifikationsnummer, Adresse, einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers und, falls abweichend, des Dienstes, bei dem zusätzliche Informationen erhältlich sind.
2. Ausgeführte Haupttätigkeit.
3. CPV-Codes.
4. Internetadresse des Vertragsprofils.
5. Versanddatum der Bekanntmachung über die Veröffentlichung einer indikativen regelmäßigen Bekanntmachung im Vertragsprofil.
Abschnitt C. Regelmäßige Richtmitteilungen zu Dienstleistungsverträgen in Anhang I
1. Name, Identifikationsnummer, Adresse, einschließlich NUTS-Code, sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers.
2. Kurze Beschreibung des betreffenden Vertrags, einschließlich CPV-Codes.
3. Soweit sie bereits bekannt sind:
a) NUTS-Code des Hauptorts der Bauarbeiten bei Bauleistungen bzw. NUTS-Code des Hauptorts der Lieferung oder Ausführung bei Lieferungen und Dienstleistungen;
b) Zeitplan für die Lieferung oder Bereitstellung von Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen und Dauer des Vertrags;
c) Teilnahmebedingungen, insbesondere:
1. Gegebenenfalls Angabe, ob der Vertrag auf geschützte Werkstätten beschränkt ist oder voraussichtlich nur im Rahmen geschützter Beschäftigungsprogramme ausgeführt wird.
2. Gegebenenfalls Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung gemäß Rechts-, Verwaltungs- oder Verwaltungsvorschriften einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.
d) Kurze Beschreibung der Hauptmerkmale des anzuwendenden Vergabeverfahrens.
4. Erwähnen Sie, dass die interessierten Unternehmer dem Auftraggeber ihr Interesse an dem Vertrag bzw. den Verträgen sowie die Frist für den Eingang der Interessenbekundungen und die Adresse, an die die Interessenbekundungen gesendet werden sollen, mitteilen müssen.
Abschnitt D. Informationen, die in den regelmäßigen Bekanntmachungen zu den Dienstleistungskonzessionsverträgen in Anhang I enthalten sein müssen
1. Name, Identifikationsnummer, Anschrift (einschließlich NUTS-Code), Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers und, falls abweichend, des Dienstes, bei dem zusätzliche Informationen erhältlich sind.
2. Gegebenenfalls E-Mail- oder Internetadresse, unter der die Spezifikationen und mögliche zusätzliche Dokumente verfügbar sind.
3. Art des Auftraggebers und ausgeübte Haupttätigkeit.
4. CPV-Codes; Wenn die Konzession in Lose aufgeteilt ist, werden diese Informationen für jedes Los bereitgestellt.
5. NUTS-Code des Hauptstandorts, an dem die Dienstleistungskonzessionen ausgeführt oder bereitgestellt werden.
6. Beschreibung der Leistungen, indikative Größenordnung bzw. Wert.
7. Teilnahmebedingungen.
8. Gegebenenfalls Frist(en) für die Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber im Hinblick auf eine Teilnahme.
9. Gegebenenfalls eine kurze Beschreibung der Hauptmerkmale des Schlichtungsverfahrens.
10. Gegebenenfalls weitere Informationen.
Abschnitt 1. Ausschreibungsbekanntmachungen, wenn die Anwendung der Abschnitte 2 oder 3 nicht anwendbar ist
A. Offene Verfahren
1. Name, Identifikationsnummer, Adresse, einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers und, falls abweichend, des Dienstes, bei dem zusätzliche Informationen erhältlich sind.
2. Ausgeführte Haupttätigkeit.
3. Gegebenenfalls Angabe, ob der Vertrag für geschützte Werkstätten oder seine Ausführung für geschützte Beschäftigungsprogramme reserviert ist.
4. Art des Vertrags (Lieferungen, Arbeiten oder Dienstleistungen; ggf. angeben, ob es sich um eine Rahmenvereinbarung oder ein dynamisches Beschaffungssystem handelt), Beschreibung (CPV-Codes). Es muss ggf. angegeben werden, ob sich das Angebot auf einen Kauf, ein Finanzierungsleasing, eine Miete oder einen Ratenkauf oder eine Kombination davon bezieht.
5. NUTS-Code des Hauptorts der Arbeiten bei Bauaufträgen bzw. NUTS-Code des Hauptorts der Lieferung oder Leistung bei Liefer- und Dienstleistungsverträgen.
6. Für Lieferungen und Leistungen:
a) Merkmale und Menge der angeforderten Produkte (CPV-Codes). Angabe der Optionen für ergänzende Verträge und, wenn möglich, der voraussichtlichen Laufzeit für die Ausübung dieser Optionen sowie der Anzahl möglicher Verlängerungen. Im Falle einer Reihe von erneuerbaren Verträgen werden außerdem der vorläufige Zeitplan der nachfolgenden Ausschreibungen für die zu vergebenden Produkte oder die Art und der Umfang der Dienstleistungen sowie die allgemeinen Merkmale des Vertrags angegeben. Arbeiten (CPV-Codes). ).
b) Angabe, ob Lieferanten für einen Teil der angefragten Produkte oder für deren Gesamtheit bieten können.
Für den Fall, dass bei Bauaufträgen das Werk oder der Auftrag in mehrere Lose unterteilt ist, sind die Größe der einzelnen Lose und die Möglichkeit der Abgabe eines Gebots für eines, mehrere oder alle Lose anzugeben.
c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Ziel der Arbeit oder des Vertrags, wenn dieser auch die Entwicklung von Projekten umfasst.
7. Für Dienstleistungen:
a) Eigenschaften und Menge der angeforderten Produkte. Angabe der Optionen für ergänzende Verträge und, wenn möglich, der voraussichtlichen Laufzeit für die Ausübung dieser Optionen sowie der Anzahl möglicher Verlängerungen. Bei einer Reihe von verlängerbaren Verträgen wird nach Möglichkeit auch der vorläufige Zeitplan für die weiteren Ausschreibungen der zu erbringenden Leistungen angegeben.
b) Möglichkeit, dass die Ausführung der Dienstleistung gemäß den gesetzlichen, behördlichen und behördlichen Vorschriften einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.
c) Verweis auf die besagte Rechts-, Regulierungs- oder Verwaltungsnorm.
d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und beruflichen Qualifikationen des für die Leistungserbringung verantwortlichen Personals angeben müssen.
e) Angabe, ob die Dienstleister einen Teil der Leistungen ausschreiben können.
8. Sofern bekannt, Angabe, ob die Darstellung von Varianten zulässig ist oder nicht.
9. Liefer- bzw. Ausführungsfrist bzw. Dauer des Dienstleistungsvertrages und, soweit möglich, Beginndatum.
10. Elektronische oder Internetadresse, unter der die Spezifikationen kostenlos, direkt, vollständig und kostenlos zugänglich sind.
Wenn aus den in Artikel 43 genannten Gründen kein freier, direkter, vollständiger und kostenloser Zugang möglich ist, ein Hinweis auf die Art und Weise, wie auf die Spezifikationen zugegriffen werden kann.
11. Zusätzlich:
a) Frist für die Abgabe von Angeboten bzw. Richtangeboten im Falle der Anwendung eines dynamischen Beschaffungssystems.
b) Adresse, an die sie übermittelt werden müssen.
(c) Sprache oder Sprachen, in denen sie verfasst werden sollen.
12. Außerdem:
a) Gegebenenfalls zur Eröffnung der Plädoyers zugelassene Personen.
b) Datum, Uhrzeit und Ort der Eröffnung.
13. Gegebenenfalls sind Kautionen und Sicherheiten erforderlich.
14. Grundlegende Finanzierungs- und Zahlungsmodalitäten bzw. Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen.
15. Ggf. Rechtsform der auftraggebenden Unternehmergemeinschaft.
16. Wirtschaftliche und technische Mindestbedingungen, die der Auftragnehmer einhalten muss.
17. Zeitraum, in dem der Bieter verpflichtet ist, sein Angebot aufrechtzuerhalten.
18. Gegebenenfalls besondere Bedingungen, denen die Vertragsabwicklung unterliegt.
19. Kriterien gemäß Artikel 66, die für die Auftragsvergabe herangezogen werden. Außer in dem Fall, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot ausschließlich auf der Grundlage des Preises ermittelt wird, werden auch die Kriterien, die das wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmen, sowie deren Gewichtung bzw. gegebenenfalls deren Bedeutungsreihenfolge genannt tauchen nicht in den Spezifikationen auf.
20. Gegebenenfalls Datum bzw. Datum und Referenz bzw. Referenzen der Veröffentlichung im „Amtsblatt der Europäischen Union“ der indikativen periodischen Bekanntmachung bzw. der Bekanntgabe der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Profil der Vertragspartei, an die die Vertrag bezieht sich.
21. Name und Anschrift der zuständigen Stelle für Schadensersatzverfahren und gegebenenfalls Schlichtung. Genaue Informationen über die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen oder, falls erforderlich, den Namen, die Adresse, die Telefon- und Faxnummern sowie die E-Mail-Adresse der Abteilung, bei der diese Informationen erhältlich sind.
22. Datum der Übermittlung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
23. Gegebenenfalls weitere Informationen.
B. Eingeschränkte Verfahren
1. Name, Identifikationsnummer, Adresse, einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers und, falls abweichend, des Dienstes, bei dem zusätzliche Informationen erhältlich sind.
2. Ausgeführte Haupttätigkeit.
3. Gegebenenfalls Angabe, ob der Vertrag für geschützte Werkstätten oder seine Ausführung für geschützte Beschäftigungsprogramme reserviert ist.
4. Art des Vertrags (Lieferung, Bauleistung oder Dienstleistung; ggf. angeben, ob es sich um einen Rahmenvertrag handelt); Beschreibung (CPV-Codes). Es muss ggf. angegeben werden, ob sich das Angebot auf einen Kauf, ein Finanzierungsleasing, eine Miete oder einen Ratenkauf oder eine Kombination davon bezieht.
5. NUTS-Code des Hauptorts der Arbeiten bei Bauaufträgen bzw. NUTS-Code des Hauptorts der Lieferung oder Leistung bei Liefer- und Dienstleistungsverträgen.
6. Für Lieferungen und Leistungen:
a) Merkmale und Menge der angeforderten Produkte (CPV-Codes). Angabe der Optionen für ergänzende Verträge und, wenn möglich, der voraussichtlichen Laufzeit für die Ausübung dieser Optionen sowie der Anzahl möglicher Verlängerungen. Im Falle einer Reihe von erneuerbaren Verträgen werden außerdem der vorläufige Zeitplan der nachfolgenden Ausschreibungen für die zu vergebenden Produkte oder die Art und der Umfang der Dienstleistungen sowie die allgemeinen Merkmale des Vertrags angegeben. Arbeiten (CPV-Codes). ).
b) Angabe, ob Lieferanten für einen Teil der angefragten Produkte oder für deren Gesamtheit bieten können.
Für den Fall, dass bei Bauaufträgen das Werk oder der Auftrag in mehrere Lose unterteilt ist, sind die Größe der einzelnen Lose und die Möglichkeit der Abgabe eines Gebots für eines, mehrere oder alle Lose anzugeben.
c) Angaben zum Zweck der Arbeit bzw. des Auftrags, wenn dieser auch die Entwicklung von Projekten umfasst.
7. Für Dienstleistungen:
a) Eigenschaften und Menge der angeforderten Produkte. Angabe der Optionen für ergänzende Verträge und, wenn möglich, der voraussichtlichen Laufzeit für die Ausübung dieser Optionen sowie der Anzahl möglicher Verlängerungen. Bei einer Reihe von verlängerbaren Verträgen wird nach Möglichkeit auch der vorläufige Zeitplan für die weiteren Ausschreibungen der zu erbringenden Leistungen angegeben.
b) Möglichkeit, dass die Ausführung der Dienstleistung gemäß den gesetzlichen, behördlichen und behördlichen Vorschriften einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.
c) Verweis auf die besagte Rechts-, Regulierungs- oder Verwaltungsnorm.
d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und beruflichen Qualifikationen des für die Leistungserbringung verantwortlichen Personals angeben müssen.
e) Angabe, ob die Dienstleister einen Teil der Leistungen ausschreiben können.
8. Sofern bekannt, Angabe, ob die Darstellung von Varianten zulässig ist oder nicht.
9. Liefer- bzw. Ausführungsfrist bzw. Vertragsdauer und, soweit möglich, Beginndatum.
10. Ggf. Rechtsform der auftraggebenden Unternehmergemeinschaft.
11. Zusätzlich:
a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.
b) Adresse, an die sie übermittelt werden müssen.
(c) Sprache oder Sprachen, in denen sie verfasst werden sollen.
12. Frist für den Versand von Ausschreibungen.
13. Gegebenenfalls sind Kautionen und Sicherheiten erforderlich.
14. Grundlegende Finanzierungs- und Zahlungsmodalitäten bzw. Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen.
15. Informationen über die Situation des Arbeitgebers und Mindestbedingungen wirtschaftlicher und technischer Art, die er einhalten muss.
16. Kriterien gemäß Artikel 66, die für die Auftragsvergabe herangezogen werden. Außer in dem Fall, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot ausschließlich auf der Grundlage des Preises ermittelt wird, werden auch die Kriterien, die das wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmen, sowie deren Gewichtung bzw. gegebenenfalls deren Bedeutungsreihenfolge genannt erscheinen weder in den Spezifikationen noch in der Ausschreibung.
17. Gegebenenfalls besondere Bedingungen, denen die Vertragsabwicklung unterliegt.
18. Gegebenenfalls Datum(e) und Referenz(en) der Veröffentlichung der indikativen regelmäßigen Bekanntmachung im „Amtsblatt der Europäischen Union“ oder der Ankündigung der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Käuferprofil, zu dem der Artikel gehört verweist. Vertrag.
19. Name und Anschrift der für Schadensersatzverfahren und gegebenenfalls Schlichtung zuständigen Stelle. Angabe der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen oder, falls erforderlich, des Namens, der Adresse, der Telefon- und Faxnummern sowie der elektronischen Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
20. Datum der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
21. Gegebenenfalls weitere Informationen.
C. Ausschreibungsverfahren mit Verhandlung
1. Name, Identifikationsnummer, Adresse, einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers und, falls abweichend, des Dienstes, bei dem zusätzliche Informationen erhältlich sind.
2. Ausgeführte Haupttätigkeit.
3. Gegebenenfalls Angabe, ob der Vertrag für geschützte Werkstätten oder seine Ausführung für geschützte Beschäftigungsprogramme reserviert ist.
4. Art des Vertrags (Lieferung, Bauleistung oder Dienstleistung; ggf. angeben, ob es sich um einen Rahmenvertrag handelt); Beschreibung (CPV-Codes). Es muss ggf. angegeben werden, ob sich das Angebot auf einen Kauf, ein Finanzierungsleasing, eine Miete oder einen Ratenkauf oder eine Kombination davon bezieht.
5. NUTS-Code des Hauptorts der Arbeiten bei Bauaufträgen bzw. NUTS-Code des Hauptorts der Lieferung oder Leistung bei Liefer- und Dienstleistungsverträgen.
6. Für Lieferungen und Leistungen:
a) Merkmale und Menge der angeforderten Produkte (CPV-Codes). Angabe der Optionen für ergänzende Verträge und, wenn möglich, der voraussichtlichen Laufzeit für die Ausübung dieser Optionen sowie der Anzahl möglicher Verlängerungen. Im Falle einer Reihe von erneuerbaren Verträgen werden außerdem der vorläufige Zeitplan der nachfolgenden Ausschreibungen für die zu vergebenden Produkte oder die Art und der Umfang der Dienstleistungen sowie die allgemeinen Merkmale des Vertrags angegeben. Arbeiten (CPV-Codes). ).
b) Angabe, ob Lieferanten für einen Teil der angefragten Produkte oder für deren Gesamtheit bieten können.
Für den Fall, dass bei Bauaufträgen das Werk oder der Auftrag in mehrere Lose unterteilt ist, sind die Größe der einzelnen Lose und die Möglichkeit der Abgabe eines Gebots für eines, mehrere oder alle Lose anzugeben.
c) Bei Bauaufträgen: Angaben zum Ziel der Arbeit oder des Vertrags, wenn dieser auch die Entwicklung von Projekten umfasst.
7. Für Dienstleistungen:
a) Merkmale und Umfang der angeforderten Dienstleistungen. Angabe der Optionen für ergänzende Verträge und, wenn möglich, der voraussichtlichen Laufzeit für die Ausübung dieser Optionen sowie der Anzahl möglicher Verlängerungen. Bei einer Reihe von verlängerbaren Verträgen wird nach Möglichkeit auch der vorläufige Zeitplan für die weiteren Ausschreibungen der zu erbringenden Leistungen angegeben.
b) Möglichkeit, dass die Ausführung der Dienstleistung gemäß den gesetzlichen, behördlichen und behördlichen Vorschriften einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.
c) Verweis auf die besagte Rechts-, Regulierungs- oder Verwaltungsnorm.
d) Angabe, ob juristische Personen die Namen und beruflichen Qualifikationen des für die Leistungserbringung verantwortlichen Personals angeben müssen.
e) Angabe, ob die Dienstleister einen Teil der Leistungen ausschreiben können.
8. Sofern bekannt, Angabe, ob die Darstellung von Varianten zulässig ist oder nicht.
9. Liefer- bzw. Ausführungsfrist bzw. Vertragsdauer und, soweit möglich, Beginndatum.
10. Ggf. Rechtsform der auftraggebenden Unternehmergemeinschaft.
11.a) Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge.
b) Adresse, an die sie übermittelt werden müssen.
(c) Sprache oder Sprachen, in denen sie verfasst werden sollen.
12. Gegebenenfalls sind Kautionen und Sicherheiten erforderlich.
13. Grundlegende Finanzierungs- und Zahlungsmodalitäten bzw. Hinweise auf die entsprechenden Bestimmungen.
14. Informationen über die Situation des Wirtschaftsteilnehmers und die wirtschaftlichen und technischen Mindestbedingungen, die er einhalten muss.
15. Kriterien gemäß Artikel 66, die für die Auftragsvergabe herangezogen werden. Außer in dem Fall, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot ausschließlich auf der Grundlage des Preises ermittelt wird, werden auch die Kriterien, die das wirtschaftlich günstigste Angebot bestimmen, sowie deren Gewichtung bzw. gegebenenfalls deren Bedeutungsreihenfolge genannt erscheinen weder in den Spezifikationen noch in der Verhandlungsaufforderung.
16. Ggf. Namen und Anschriften der vom Auftraggeber bereits ausgewählten Unternehmer.
17. Gegebenenfalls besondere Bedingungen, denen die Vertragsabwicklung unterliegt.
18. Gegebenenfalls Datum(e) und Referenz(en) der Veröffentlichung der indikativen regelmäßigen Bekanntmachung im „Amtsblatt der Europäischen Union“ oder der Ankündigung der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Profil des Auftragnehmers, an den sich der Artikel bezieht verweist. Vertrag.
19. Name und Anschrift der für Schadensersatzverfahren und gegebenenfalls Schlichtung zuständigen Stelle. Angabe der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen oder, falls erforderlich, des Namens, der Adresse, der Telefon- und Faxnummern sowie der elektronischen Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
20. Datum der Absendung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
21. Gegebenenfalls weitere Informationen.
Abschnitt 2. Ausschreibungsbekanntmachungen für Dienstleistungsverträge in Anhang I
1. Name, Identifikationsnummer, Adresse, einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers und, falls abweichend, des Dienstes, bei dem zusätzliche Informationen erhältlich sind.
2. Ausgeführte Haupttätigkeit.
3. Beschreibung der zu beschaffenden Leistungen bzw. Leistungskategorien und ggf. damit verbundener Arbeiten und Lieferungen, einschließlich Angabe der beteiligten Mengen bzw. Werte, CPV-Codes.
4. NUTS-Code des Hauptorts für die Erbringung der Dienstleistungen.
5. Gegebenenfalls Angabe, ob der Vertrag für geschützte Werkstätten oder seine Ausführung für geschützte Beschäftigungsprogramme reserviert ist.
6. Hauptbedingungen, die Unternehmer im Hinblick auf ihre Teilnahme erfüllen müssen, oder gegebenenfalls E-Mail-Adresse, unter der detaillierte Informationen eingeholt werden können.
7. Frist(en) für die Kontaktaufnahme mit dem Auftraggeber im Hinblick auf die Teilnahme.
8. Gegebenenfalls weitere Informationen.
Abschnitt 3. Ausschreibungsbekanntmachungen für Baukonzessions- und Dienstleistungskonzessionsverträge.
1. Name, Identifikationsnummer, Anschrift (einschließlich NUTS-Code), Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers und, falls abweichend, des Dienstes, bei dem zusätzliche Informationen erhältlich sind.
2. Art des Auftraggebers und ausgeübte Haupttätigkeit.
3. Sofern den Anträgen Angebote beizufügen sind, elektronische und Internetadressen, unter denen die Konzessionsunterlagen direkt, vollständig, kostenlos und uneingeschränkt eingesehen werden können. Wenn in den in Artikel 43 genannten Fällen kein direkter, vollständiger, kostenloser und uneingeschränkter Zugang möglich ist, ein Hinweis auf die Art und Weise, wie die Beschaffungsdokumentation eingesehen werden kann.
4. Beschreibung des Konzessionsvertrags: Art und Umfang der Arbeiten, Art und Umfang der Dienstleistungen, Größenordnung oder Richtwert und, wenn möglich, Laufzeit des Vertrags. Bei der Aufteilung in Chargen werden diese Informationen für jede Charge bereitgestellt. Ggf. Beschreibung möglicher Varianten.
5. Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur. Wenn die Konzession in Lose aufgeteilt ist, werden diese Informationen für jedes Los bereitgestellt.
6. NUTS-Code des Hauptorts der Arbeiten bei Baukonzessionsverträgen bzw. des Hauptorts der Erbringung bei Dienstleistungskonzessionsverträgen; Wenn die Konzession in Lose aufgeteilt ist, werden diese Informationen für jedes Los bereitgestellt.
7. Teilnahmebedingungen, darunter:
a) ggf. Angabe, ob der Konzessionsvertrag auf Behindertenwerkstätten beschränkt ist oder ob seine Durchführung auf den Rahmen von Kündigungsschutzprogrammen beschränkt ist;
b) ggf. Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung gemäß den Rechts-, Verwaltungs- und Verwaltungsvorschriften einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist; Verweis auf die besagte Rechts-, Verwaltungs- oder Verwaltungsvorschrift;
c) ggf. Auflistung und Kurzbeschreibung der Auswahlkriterien; Mindestniveau oder Mindestniveaus, die möglicherweise erforderlich sind; Angabe der erforderlichen Informationen (Stellungnahmen von Interessenten, Dokumentation).
8. Frist für die Einreichung von Bewerbungen bzw. den Eingang von Angeboten.
9. Kriterien, die bei der Konzessionsvergabe angewendet werden, sofern sie nicht in anderen Dokumenten im Zusammenhang mit der Konzession erscheinen.
10. Datum des Versands der Mitteilung.
11. Name und Anschrift der für Schadensersatzverfahren und ggf. Schlichtung zuständigen Stelle. Genaue Angabe der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen oder ggf. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
12. Gegebenenfalls besondere Bedingungen, denen die Ausführung des Konzessionsvertrags unterliegt.
13. Adresse, an die Teilnahmeanfragen oder Angebote gesendet werden sollen.
14. Gegebenenfalls Angabe der Bedingungen und Anforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel.
15. Informationen darüber, ob die Konzession mit einem von der Europäischen Union finanzierten Projekt oder Programm zusammenhängt.
16. Geben Sie bei Baukonzessionsverträgen an, ob die Konzession unter die ACP fällt.
Abschnitt A. Bekanntmachungen über die Formalisierung von Verträgen über Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen, wenn die Anwendung von Abschnitt B nicht anwendbar ist
I. Informationen, die im „Amtsblatt der Europäischen Union“ veröffentlicht werden, wenn die Anwendung von Abschnitt III nicht angemessen ist
(1) Die in den Punkten 6, 9 und 11 genannten Informationen gelten als nicht zur Veröffentlichung bestimmte Informationen, wenn der Auftraggeber der Ansicht ist, dass ihre Veröffentlichung einem sensiblen Geschäftsinteresse schaden könnte.
1. Name, Identifikationsnummer, Adresse, einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers und, falls abweichend, des Dienstes, bei dem zusätzliche Informationen erhältlich sind.
2. Ausgeführte Haupttätigkeit.
3. Art des Vertrags (Lieferungen, Arbeiten oder Dienstleistungen und CPV-Codes; ggf. angeben, ob es sich um einen Rahmenvertrag handelt).
4. Zumindest eine Zusammenfassung der Merkmale und Menge der gelieferten Produkte, Arbeiten oder Dienstleistungen.
5. Zusätzlich:
a) Form der Ausschreibung.
b) Datum(e) und Fundstelle(n) der Veröffentlichung der Bekanntmachung im „Amtsblatt der Europäischen Union“.
c) Bei Aufträgen, die ohne vorherige Ausschreibung vergeben werden, Angabe der einschlägigen Bestimmung des Artikels 85.
6. Vergabeverfahren (offenes, nichtoffenes oder Ausschreibungsverfahren mit Verhandlung).
7. Anzahl der eingegangenen Angebote mit Angabe von:
a) Die Anzahl der eingegangenen Angebote von Wirtschaftsteilnehmern, bei denen es sich um KMU handelt;
b) Die Anzahl der aus dem Ausland eingegangenen Angebote;
c) Die Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote. Im Falle mehrerer Vergaben (Lose, mehrere Rahmenverträge) erfolgt die Angabe dieser Information für jede Vergabe.
8. Datum des Abschlusses des Vertrages bzw. der Verträge bzw. der Rahmenvereinbarung(en) nach der Vergabeentscheidung.
9. Preis für gelegentliche Einkäufe gemäß Artikel 85.1.h).
10. Für jeden Zuschlag Name, Adresse, einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des/der ausgewählten Bieter(s) unter Angabe von:
a) wenn der erfolgreiche Bieter ein KMU ist;
b) wenn der Auftrag an ein Konsortium vergeben wurde.
11. Gegebenenfalls Angabe, ob der Auftrag an einen Unterauftragnehmer vergeben wurde oder ob er an einen Unterauftragnehmer vergeben werden kann.
12. Gezahlter Preis bzw. Höchst- und Tiefstgebotspreise, die bei der Auftragsvergabe berücksichtigt wurden.
13. Name und Anschrift der für Schadensersatzverfahren und gegebenenfalls Schlichtung zuständigen Stelle. Genaue Informationen über die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen oder gegebenenfalls Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie die elektronische Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
14. Optionale Informationen:
a) Prozentsatz des Auftrags, der an Dritte weitergegeben wurde oder weitergegeben werden kann, und deren Höhe;
b) Kriterien für die Auftragsvergabe.
II. Informationen, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind
15. Anzahl der vergebenen Aufträge (wenn der Auftrag auf mehrere Lieferanten aufgeteilt wurde).
16. Wert jedes vergebenen Auftrags.
17. Ursprungsland des Produkts oder der Dienstleistung (gemeinschaftlicher oder nichtgemeinschaftlicher Ursprung, im letzteren Fall aufgeschlüsselt nach Drittländern).
18. Geben Sie die verwendeten Vergabekriterien an.
19. Angabe, ob der Auftrag an einen Bieter vergeben wurde, der gemäß Artikel 68 eine Variante angeboten hat.
20. Angabe, ob Angebote ausgeschlossen wurden, weil sie gemäß Artikel 69 ungewöhnlich niedrig waren.
21. Datum der Übermittlung der Bekanntmachung durch den Auftraggeber.
Abschnitt B. Formelle Bekanntmachungen zu Dienstleistungsverträgen in Anhang I
1. Name, Identifikationsnummer, Adresse, einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers und, falls abweichend, des Dienstes, bei dem zusätzliche Informationen erhältlich sind.
2. Ausgeführte Haupttätigkeit.
3. Zumindest eine Zusammenfassung der Merkmale und des Umfangs der erbrachten Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der damit verbundenen Arbeiten und Lieferungen.
4. Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung im „Amtsblatt der Europäischen Union“.
5. Anzahl der eingegangenen Angebote.
6. Name und Anschrift des ausgewählten Arbeitgebers bzw. der ausgewählten Arbeitgeber.
7. Gegebenenfalls weitere Informationen.
Abschnitt C. Ankündigungen zur Formalisierung von Baukonzessions- und Dienstleistungskonzessionsverträgen
I. Informationen, die in den Bekanntmachungen zur Formalisierung von Baukonzessionsverträgen und Dienstleistungskonzessionen enthalten sein müssen, mit Ausnahme der im folgenden Abschnitt II genannten
1. Name, Identifikationsnummer, Anschrift (einschließlich NUTS-Code) und gegebenenfalls Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers und, falls abweichend, des Dienstes, bei dem er zusätzliche Informationen erhalten kann.
2. Art des Auftraggebers und ausgeübte Haupttätigkeit.
3. CPV-Codes.
4. NUTS-Code des Hauptstandorts der Arbeiten bei Baukonzessionsverträgen bzw. des Hauptorts der Erbringung bei Dienstleistungskonzessionsverträgen.
5. Beschreibung des Konzessionsvertrags: Art und Umfang der Arbeiten, Art und Umfang der Dienstleistungen, Vertragsdauer. Bei der Aufteilung in Chargen werden diese Informationen für jede Charge bereitgestellt. Ggf. Beschreibung möglicher Varianten.
6. Beschreibung des angewandten Vergabeverfahrens; bei Vergabe ohne vorherige Veröffentlichung Begründung.
7. Kriterien gemäß Artikel 66, die für die Auftragsvergabe herangezogen werden.
8. Datum der Auftragsvergabeentscheidung(en).
9. Anzahl der für jede Auszeichnung eingegangenen Angebote mit Angabe von:
a) die Anzahl der eingegangenen Angebote von Wirtschaftsteilnehmern, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen handelt;
b) die Anzahl der aus dem Ausland eingegangenen Angebote;
c) die Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote.
10. Für jeden Zuschlag Name, Adresse (einschließlich NUTS-Code) und gegebenenfalls Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail- und Internetadresse des/der ausgewählten Bieter(s) unter Angabe von:
a) wenn der erfolgreiche Bieter ein kleines und mittleres Unternehmen ist;
b) wenn der Konzessionsauftrag an ein Konsortium vergeben wurde.
11. Wert und wesentliche wirtschaftliche Bedingungen des vergebenen Konzessionsvertrages, insbesondere:
a) etwaige Gebühren, Preise und Bußgelder;
b) etwaige Prämien und Zahlungen;
c) alle sonstigen Angaben, die sich auf den Wert der Konzession gemäß den Bestimmungen von Artikel 4 beziehen.
12. Informationen darüber, ob die Konzession mit einem Projekt oder Programm zusammenhängt, das aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird.
13. Name und Anschrift der für das Klageverfahren und gegebenenfalls die Schlichtung zuständigen Stelle. Genaue Angabe der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen oder ggf. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
14. Daten und Fundstellen früherer Veröffentlichungen im „Amtsblatt der Europäischen Union“, die sich auf den Konzessionsvertrag beziehen, der Gegenstand der Bekanntmachung ist.
15. Datum des Versands der Mitteilung.
16. Methode zur Berechnung des geschätzten Werts des Konzessionsvertrags, sofern nicht in anderen diesbezüglichen Dokumenten gemäß Artikel 4 angegeben.
17. Gegebenenfalls weitere Informationen.
II. Informationen, die in den Bekanntmachungen über die Formalisierung der Dienstleistungskonzessionsverträge in Anhang I enthalten sein müssen
1. Name, Identifikationsnummer, ggf. Anschrift (einschließlich NUTS-Code), Telefon- und Faxnummer sowie ggf. abweichende E-Mail- und Internetadresse des Auftraggebers des Dienstes, bei dem weitere Informationen erhältlich sind.
2. Art des Auftraggebers und ausgeübte Haupttätigkeit.
3. CPV-Codes; Wenn die Konzession in Lose aufgeteilt ist, werden diese Informationen für jedes Los bereitgestellt.
4. Zusammenfassende Angabe des Konzessionsgegenstandes.
5. Anzahl der eingegangenen Angebote.
6. Wert des ausgezeichneten Angebots, einschließlich Gebühren und Preise.
7. Name und Adresse (einschließlich NUTS-Code), Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des/der ausgewählten Bieter(s).
8. Gegebenenfalls weitere Informationen.
Abschnitt A. Informationen, die in den Ankündigungen von Projektwettbewerben enthalten sein müssen
1. Name, Identifikationsnummer, Adresse, einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers und, falls abweichend, des Dienstes, bei dem zusätzliche Informationen erhältlich sind.
2. Ausgeführte Haupttätigkeit.
3. Beschreibung des Projekts (CPV-Codes).
4. Art des Wettbewerbs: offen oder eingeschränkt.
5. Bei offenen Wettbewerben: Frist für die Präsentation der Projekte.
6. Bei eingeschränkten Wettbewerben:
a) voraussichtliche Anzahl bzw. Mindest- und Höchstteilnehmerzahl;
b) ggf. Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer;
c) Auswahlkriterien für Teilnehmer;
d) Frist für die Einreichung von Teilnahmeanträgen.
7. Ggf. Angabe, ob die Teilnahme einer bestimmten Berufsgruppe vorbehalten ist.
8. Kriterien, die zur Bewertung der Projekte herangezogen werden.
9. Ggf. Name der ausgewählten Jurymitglieder.
10. Angabe, ob die Entscheidung der Jury für den Auftraggeber bindend ist.
11. Gegebenenfalls Anzahl und Höhe der Gewinne.
12. Ggf. mögliche Zahlungen an alle Teilnehmer.
13. Möglichkeit der Vergabe von Zusatzaufträgen an die Preisträger.
14. Name und Anschrift der für Schadensersatzverfahren und gegebenenfalls Schlichtung zuständigen Stelle. Genaue Informationen über die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen oder gegebenenfalls Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie die elektronische Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
15. Datum des Versands der Mitteilung.
16. Gegebenenfalls weitere Informationen.
Abschnitt B. Informationen, die in Bekanntmachungen über die Ergebnisse von Projektwettbewerben enthalten sein müssen
1. Name, Identifikationsnummer, Adresse, einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers und, falls abweichend, des Dienstes, bei dem zusätzliche Informationen erhältlich sind.
2. Ausgeführte Haupttätigkeit.
3. Beschreibung des Projekts (CPV-Codes).
4. Gesamtzahl der Teilnehmer.
5. Anzahl ausländischer Teilnehmer.
6. Gewinner des Wettbewerbs.
7. Gegebenenfalls Preis(e).
8. Sonstige Informationen.
9. Verweis auf die Wettbewerbsausschreibung.
10. Name und Anschrift der zuständigen Stelle für Schadensersatzverfahren und gegebenenfalls Schlichtung. Genaue Informationen über die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen oder gegebenenfalls Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie die elektronische Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
11. Datum des Versands der Mitteilung.
Abschnitt A. Bekanntmachungen über Änderungen von Verträgen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen während ihrer Laufzeit
1. Name, Identifikationsnummer, Adresse, einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des Auftraggebers und, falls abweichend, des Dienstes, bei dem zusätzliche Informationen erhältlich sind.
2. Ausgeführte Haupttätigkeit.
3. CPV-Codes.
4. NUTS-Code des Hauptorts der Bauarbeiten bei Bauleistungen bzw. NUTS-Code des Hauptorts der Lieferung oder Ausführung bei Lieferungen und Dienstleistungen.
5. Beschreibung des Vertrags vor und nach der Änderung: Art und Umfang der Arbeiten, Art und Menge bzw. Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.
6. Gegebenenfalls durch die Änderung verursachte Preiserhöhung.
7. Beschreibung der Umstände, die die Änderung erforderlich gemacht haben.
8. Datum der Auftragsvergabe.
9. Gegebenenfalls Name und Anschrift, einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Internetadresse des neuen Unternehmers bzw. der neuen Unternehmer.
10. Informationen darüber, ob der Vertrag mit einem Projekt oder Programm zusammenhängt, das mit Mitteln der Europäischen Union finanziert wird.
11. Name und Anschrift der zuständigen Stelle für das Klageverfahren und gegebenenfalls für die Schlichtung. Genaue Informationen über die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen oder, falls erforderlich, den Namen, die Adresse, die Telefon- und Faxnummern sowie die elektronische Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
Abschnitt B. Bekanntmachungen über Änderungen der Baukonzessions- und Dienstleistungskonzessionsverträge während ihrer Gültigkeit
1. Name, Identifikationsnummer, Adresse (einschließlich NUTS-Code), Telefon- und Faxnummer sowie elektronische und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers oder der Vergabestelle und, falls abweichend, des Dienstes, von dem er zusätzliche Informationen erhalten kann.
2. CPV-Codes.
3. NUTS-Code des Hauptstandorts der Arbeiten im Falle von Baukonzessionen oder NUTS-Code des Hauptorts der Erbringung im Falle von Dienstleistungskonzessionen.
4. Beschreibung der Konzession vor und nach der Änderung; Art und Umfang der Arbeiten, Art und Umfang der Dienstleistungen.
5. Gegebenenfalls Änderung des Konzessionswerts, einschließlich der durch die Änderung verursachten Erhöhung der Gebühren oder Preise.
6. Beschreibung der Umstände, die die Änderung erforderlich gemacht haben.
7. Datum der Konzessionsvergabe.
8. Gegebenenfalls Name und Anschrift (einschließlich NUTS-Code), Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail- und Internetadresse des neuen Unternehmers bzw. der neuen Unternehmer.
9. Informationen darüber, ob die Konzession mit einem Projekt oder Programm zusammenhängt, das aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird.
10. Name und Anschrift der für die Schadensregulierung im Sinne der Vertragsabwicklung und ggf. Mediation zuständigen Stelle. Genaue Angabe der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen oder ggf. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse des Dienstes, bei dem diese Informationen erhältlich sind.
11. Daten und Fundstellen früherer Veröffentlichungen im „Amtsblatt der Europäischen Union“, die sich auf die Konzession(en) beziehen, die Gegenstand der Bekanntmachung sind.
12. Datum des Versands der Ankündigung.
13. Gegebenenfalls weitere Informationen.
– ILO-Übereinkommen 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts.
– ILO-Übereinkommen 98 über das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen.
– ILO-Übereinkommen 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit.
– ILO-Übereinkommen 105 zur Abschaffung der Zwangsarbeit.
– ILO-Übereinkommen 138 zum Mindestalter.
– ILO-Übereinkommen 111 über Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf).
– ILO-Übereinkommen 100 über gleiche Entlohnung.
– ILO-Übereinkommen 182 über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit.
– Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dessen Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.
– Übereinkommen zur Kontrolle der Entsorgung und grenzüberschreitenden Beförderung gefährlicher Abfälle (Basel-Übereinkommen).
– Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (COP).
– Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel (UNEP/FAO) (PIC-Übereinkommen), Rotterdam, 10.9.1998, und seine drei regionalen Protokolle.
– Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung und seine acht Protokolle (Genfer Konvention).
1. Risiken in anderen Versicherungen als Lebensversicherungen, klassifiziert nach den Zweigen 1 bis 18 in Anhang I Teil A der Richtlinie 2009/138/EG.
a) Erforderliche Mindestkenntnisse über die Bedingungen der angebotenen Policen, einschließlich der Nebenrisiken, sofern diese durch die Policen abgedeckt sind;
b) erforderliche Mindestkenntnisse der geltenden Gesetzgebung, die den Vertrieb von Versicherungsprodukten regelt, wie z. B. Verbraucherschutzgesetze, relevante Steuergesetze und relevante Sozial- und Arbeitsgesetze;
c) erforderliche Mindestkenntnisse im Schadenmanagement;
d) erforderliche Mindestkenntnisse in der Schadenbearbeitung;
e) erforderliche Mindestkenntnisse im Hinblick auf die Analyse der Kundenbedürfnisse;
f) erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes;
g) erforderliche Mindestkenntnisse der deontologischen Normen des Sektors und
h) minimal notwendige Finanzkompetenz.
2. Anlageprodukte auf Basis von Versicherungen.
a) Erforderliche Mindestkenntnisse über versicherungsbasierte Anlageprodukte, einschließlich der Bedingungen und Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen;
b) erforderliche Mindestkenntnisse über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Anlagemöglichkeiten für Versicherungsnehmer;
c) erforderliche Mindestkenntnisse über die von den Versicherungsnehmern übernommenen finanziellen Risiken;
d) erforderliche Mindestkenntnisse über die Policen, die Risiken in Lebensversicherungen und anderen Sparprodukten abdecken;
e) erforderliche Mindestkenntnisse über die Organisation und die garantierten Leistungen des Rentensystems;
f) erforderliche Mindestkenntnisse der geltenden Gesetzgebung für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, wie z. B. der Verbraucherschutzgesetzgebung und der einschlägigen Steuergesetzgebung;
g) erforderliche Mindestkenntnisse über den Versicherungsmarkt und den Markt für Sparprodukte;
h) erforderliche Mindestkenntnisse in der Schadensbearbeitung;
i) erforderliche Mindestkenntnisse im Hinblick auf die Analyse der Kundenbedürfnisse;
j) Umgang mit Interessenkonflikten;
k) erforderliche Mindestkenntnisse der deontologischen Normen des Sektors und
l) minimal notwendige Finanzkompetenz.
3. Risiken in der Lebensversicherung gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/138/EG.
a) Erforderliche Mindestkenntnisse der Policen, einschließlich der Bedingungen, garantierten Leistungen und gegebenenfalls zusätzlicher Risiken;
b) erforderliche Mindestkenntnisse über die Organisation und die garantierten Leistungen des Rentensystems des betreffenden Mitgliedstaats;
c) Kenntnisse der geltenden Versicherungsvertragsgesetze, Verbraucherschutzgesetze, Datenschutzgesetze und Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie gegebenenfalls der einschlägigen Steuergesetze und der einschlägigen Sozial- und Arbeitsgesetze;
d) erforderliche Mindestkenntnisse des Versicherungsmarktes und anderer relevanter Finanzdienstleistungsmärkte;
e) erforderliche Mindestkenntnisse in der Schadensbearbeitung;
f) erforderliche Mindestkenntnisse in der Analyse der Verbraucherbedürfnisse;
g) Umgang mit Interessenkonflikten;
h) erforderliche Mindestkenntnisse der deontologischen Normen des Sektors und
i) minimal notwendige Finanzkompetenz.